Verordnung über die Berufsausbildung zum Oberflächenbeschichter/zur Oberflächenbeschichterin
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Oberflächenbeschichter/zur Oberflächenbeschichterin in Deutschland. Sie legt fest, wie diese Ausbildung strukturiert ist und welche Inhalte vermittelt werden müssen.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Oberflächenbeschichter/Oberflächenbeschichterin.
- Die Dauer der Ausbildung.
- Die Inhalte der Berufsausbildung (Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten).
- Die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Oberflächenbeschichter/zur Oberflächenbeschichterin.
- Ausbildende Betriebe, die diese Ausbildung anbieten.
Eckpunkte
- Die Ausbildung dauert drei Jahre.
- Der Ausbildungsberuf ist nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
- Es muss ein schriftlicher Ausbildungsnachweis geführt werden.
- Eine Zwischenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
- Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus einem praktischen Teil (Teil A) und einem schriftlichen Teil (Teil B) mit den Prüfungsbereichen Verfahrenstechnik, Qualität und Umwelt sowie Wirtschafts- und Sozialkunde.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Oberflächenbeschichter/zur Oberflächenbeschichterin Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25
(+++ Textnachweis ab: 1. 8.2005 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom
- März 2005 (BGBl. I S. 931) und des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- September 1998 (BGBl. I S. 3074), die durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom
- März 2005 (BGBl. I S. 931) neu gefasst worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Oberflächenbeschichter/Oberflächenbeschichterin wird 1.nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes sowie 2.nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 8, Galvaniseure, der Anlage B der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
§ 2Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.Betriebliche und technische Kommunikation, 6.Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Ergebnisse, 7.Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen, 8.Grundlagen der mechanischen Fertigungs- und Fügeverfahren, Herstellen von Betriebsmitteln, 9.Erfassen von Messwerten, 10.Warten von Betriebsmitteln, 11.Vor- und Nachbehandeln von unbeschichteten und beschichteten Oberflächen, 12.Regeln von Produktionsprozessen, 13.Umgang mit Betriebs- und Gefahrstoffen, verfahrenstechnische Grundoperationen, 14.Qualitätsmanagement, 15.Wärmebehandlung, 16.Einsetzen von Vorrichtungen und Gestellen, 17.Oberflächentechnologie:Alternative A:Chemische und elektrochemische Abscheidung von Metallen und Legierungen, Alternative B:Anodisationstechnik, Alternative C:Dünnschichttechnik, Alternative D:Feuerverzinken, 18.Bedienen, Überwachen und Warten von Einrichtungen und Anlagen, 19.Entfernen von Beschichtungen, 20.Beurteilen von Oberflächen, 21.Verfahren der Umwelttechnik.
§ 4Ausbildungsrahmenplan
§ 5Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
§ 7Zwischenprüfung
§ 8Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
- im Prüfungsbereich Verfahrenstechnik 90 Minuten,
- im Prüfungsbereich Qualität und Umwelt 90 Minuten,
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
§ 9Fortsetzung der Berufsausbildung
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 10Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.
Anlage(zu § 4)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Oberflächenbeschichter/ zur Oberflächenbeschichterin(Fundstelle: BGBl. I 2005, 1152 - 1159)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 3 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 3 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 3 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz(§ 3 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Betriebliche und technische Kommunikation(§ 3 Nr. 5)a)Informationen beschaffen und bewertenb)Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, deutsche und englische Fachausdrücke anwendenc)Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen und anwendend)Normen, insbesondere Toleranznormen und Oberflächennormen, anwendene)technische Unterlagen, insbesondere Reparatur- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten, Tabellen und Diagramme, lesen und anwendenf)Skizzen und Stücklisten anfertigeng)Versuche und Arbeitsabläufe protokollierenh)Messwerte, insbesondere Umweltparameter, erfassen, registrieren und protokolliereni)Datenträger handhaben, digitale und analoge Daten lesenj)Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Abteilungen sicherstellen4*) 6Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Ergebnisse(§ 3 Nr. 6)a)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegenb)Arbeitsablauf unter Berücksichtigung organisatorischer Notwendigkeiten festlegen und sicherstellenc)Materialbedarf festlegend)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrags vorbereitene)Arbeitsergebnisse kontrollieren, bewerten und protokollieren4*) 7Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen(§ 3 Nr. 7)a)Ebenheit und Rauigkeit von Werkstücken prüfenb)Längen mit Strichmaßstäben, Messschiebern und Messschrauben unter Beachtung von systematischen und zufälligen Messfehlermöglichkeiten messenc)Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewindelehren prüfend)Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilene)Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen und körnenf)Werkstücke kennzeichnen3*) 8Grundlagen der mechanischen Fertigungs- und Fügeverfahren, Herstellen von Betriebsmitteln(§ 3 Nr. 8)a)Flächen und Formen an Werkstücken aus Stahl, Nichteisenmetallen, Kunststoffen oder Holz eben, winklig und parallel auf Maß feilenb)Bleche, Platten, Rohre und Profile aus Eisen-, Nichteisenmetallen, Kunststoffen oder Holz nach Anriss mit Handsäge trennenc)Bleche im Schraubstock durch freies Runden und Schwenkbiegen unter Beachtung der Werkstückoberfläche, der Biegeradien, der neutralen Faser und der Biegewinkel kalt umformend)Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder ortsfesten Bohrmaschinen unter Beachtung der Kühlschmiermittel bohren und senkene)Innen- und Außengewinde unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften schneidenf)Werkstücke oder Bauteile aus Metall, Kunststoffen oder Holz unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien für nicht abnahmepflichtige Verbindungen schweißen oder klebeng)Bleche und Profile aus unterschiedlichen Werkstoffen löten4 h)Werkstücke in Bezug auf die Beschichtbarkeit prüfeni)Vorrichtungen und Gestelle nach Vorgaben entwerfen und anfertigenj)Vorrichtungen und Gestelle auf Funktion prüfen und ändern4 9Erfassen von Messwerten(§ 3 Nr. 9)a)Messgeräte handhabenb)Länge, Masse, Volumen, Temperatur und Dichte berechnen und messenc)Spannung, Stromstärke und Widerstand berechnen und messen4 10Warten von Betriebsmitteln(§ 3 Nr. 10)a)Betriebsmittel pflegen und vor Korrosion schützenb)Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllenc)Maschinen, Einrichtungen und Systeme nach Anweisung warten3*) 11Vor- und Nachbehandeln von unbeschichteten und beschichteten Oberflächen(§ 3 Nr. 11)a)mechanische Bearbeitungaa)Schleif- und Poliermittel, Schleifkörper und Betriebsstoffe sowie Werkzeuge nach Material und geforderter Oberflächenqualität auswählenbb)Schadensbilder und deren Fehlerursachen sowie die Auswirkungen auf die nachfolgenden Bearbeitungsgänge sowie das System Grundwerkstoff und Überzug beurteilencc)Oberflächen manuell und maschinell entgraten, schleifen, bürsten, polieren und strahlenb)chemische und elektrolytische Behandlung aa)Werkstücke durch Reinigen vorbehandeln und das Ergebnis beurteilenbb)metallische oder nichtmetallische Werkstoffe dekapieren, chromatieren, phosphatieren, passivieren, aktivieren und beizen, Anlagen bedienencc)Schadensbilder und deren Fehlerursachen auf dem Grundmaterial feststellen sowie die Auswirkungen auf die nachfolgenden Bearbeitungsgänge berücksichtigen oderc)chemische Behandlung aa)Werkstücke durch Reinigen vorbehandeln, insbesondere Entfetten, Spülen, Beizen, Fluxen und Trocknenbb)Schadensbilder und deren Fehlerursachen auf dem Grundmaterial feststellen sowie die Auswirkungen auf die nachfolgenden Bearbeitungsgänge berücksichtigencc)feuerverzinkte Oberflächen für eine nachfolgende organische oder anorganische Beschichtung vorbereiten9 d)metallische Werkstoffe durch Entfetten und Beizen vorbehandelne)Oberflächen chemisch oder elektrolytisch mit Ätz-, Glänz-, Polier-, Entgratungs- und Beizverfahren bearbeiten 4 f)Metalle mittels chemischer oder elektrochemischer Verfahren, insbesondere durch Einfärben, behandeln 2 g)beschichtete Werkstücke durch Auftragen von organischen und anorganischen Schutzschichten nachbehandeln 412Regeln von Produktionsprozessen(§ 3 Nr. 12)a)Messwerte erfassen und protokollierenb)Produktionsprozesse nach Temperatur-, Druck-, Stand- und Durchfluss-Sollwerten regelnc)Störungen feststellen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleitend)Prozesse mit Prozessleitsystemen durchführen4 13Umgang mit Betriebs- und Gefahrstoffen, verfahrenstechnische Grundoperationen(§ 3 Nr. 13)a)Flüssigkeiten und Feststoffe lagern, fördern, dosieren, mischen, trennen und reinigenb)gebrauchsfertige Stoffkonzentrationen, Lösungen und Mischungen herstellenc)die Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen entsprechend der gesetzlichen Vorschriften beachtend)wichtige Stoffparameter, insbesondere Temperatur, pH-Wert und Leitfähigkeit, messen und einstellene)mit Betriebsstoffen bei Unfällen und Leckagen vorschriftsmäßig umgehen, ausgelaufene oder verschüttete Stoffe aufnehmen und einer umweltschonenden Entsorgung zuführen6 14Qualitätsmanagement(§ 3 Nr. 14)a)Qualität vorbehandelter Produkte bei der Auftragserledigung unter Beachtung vor- und nachgelagerter Bereiche sichernb)Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit der vorbehandelten Produkte beachten7*) c)Normen und Systeme des Qualitätsmanagements anwenden und beurteilend)Prüfarten und Prüfmittel nach Normen auswählen 4 e)Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und dokumentierenf)Informationen über Werk- und Hilfsstoffe, Produktion und Produkte berücksichtigen 2 g)Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwendenh)Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentiereni)statistische Verfahren anwendenj)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragenk)bei Maßnahmen zur Optimierung von Verfahren und Prozessen mitwirken 715Wärmebehandlung(§ 3 Nr. 15)a)Wärmebehandlungsverfahren und ihre Auswirkungen auf den Werkstoff und eine nachfolgende Oberflächenbehandlung beurteilenb)Werkstücke thermisch behandeln 2 c)Auswirkungen der Wärmebehandlung auf den Werkstoff und die Oberfläche beurteilen 2 16Einsetzen von Vorrichtungen und Gestellen(§ 3 Nr. 16)a)Vorrichtungen und Gestelle an die Werkstücke und Verfahren anpassen 5 b)Hilfselektroden, Blenden und Abdeckungen unter Berücksichtigung der angewendeten Werkstoffe und Verfahren entwerfen und anfertigen 517Oberflächentechnologie(§ 3 Nr. 17) Alternative A: Chemische und elektrochemische Abscheidung von Metallen und LegierungenAlternative A:a)Stoffmengen zum Ansetzen und Korrigieren von Elektrolyten nach Vorgabe festlegen und unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer und arbeitshygienischer Vorschriften bereitstellen und zugebenb)Wirkungsweise der galvanischen Abscheidung von Metallen und Metalllegierungen kontrollieren 10 c)Parameter für die Abscheidung von Metallen und Metallegierungen auf metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen sowie auf Leiterplatten chemisch und elektrochemisch einstellen und überwachend)Elektrolyte quantitativ und qualitativ mittels chemischer und physikalischer Methoden auf ihre Funktionsfähigkeit überprüfen und korrigieren 12oderAlternative B: AnodisationstechnikAlternative B:a)Stoffmengen zum Ansetzen und Korrigieren von Elektrolyten nach Vorgabe berechnen und unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer und arbeitshygienischer Vorschriften bereitstellen und zugebenb)Elektrolyte quantitativ und qualitativ mittels chemischer und physikalischer Methoden auf ihre Funktionsfähigkeit überprüfen und korrigieren 10 c)anodische Oxidation von metallischen Werkstoffen durchführen und unterschiedliche Einfärbetechnologien anwendend)metallische Werkstoffe und anodische Schichten nachbehandeln 12oderAlternative C: DünnschichttechnikAlternative C:a)Werkstücke mit physikalischen und chemischen Verfahren vorbehandelnb)Unterdruck und Vakuum unter Berücksichtigung des Verfahrens erzeugen 10 c)elektrische und chemische Parameter zur Erzeugung von Plasmen einstellend)Verfahren der Vakuumbeschichtung anwenden 12oderAlternative D: FeuerverzinkenAlternative D:a)Stoffmengen zum Ansetzen und Korrigieren von Zinkschmelzen nach Vorgabe festlegen und unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer Vorschriften bereitstellen und zugebenb)Wirkungsweise der Feuerverzinkung kontrollieren und Prozessparameter korrigieren 10 c)Verfahren der Feuerverzinkung anwendend)Zinkschichten nachbehandeln 1218Bedienen, Überwachen und Warten von Einrichtungen und Anlagen(§ 3 Nr. 18)a)Aufbau, Funktion und Zusammenhänge von Produktionseinrichtungen unterscheiden und dem Produktionsprozess zuordnenb)Funktionsmerkmale durch Eingabe von Parametern für den Prozessablauf sowie durch Eingriffe in die Steuerprogramme nach Unterlagen und Anweisung ändernc)Meldegeräte, insbesondere Warn- und Diagnoseeinrichtungen, beachtend)Funktions- und Prozessablauf überwachen und dokumentieren 8 e)oberflächentechnische Anlagen sowie vor- und nachgelagerte Einrichtungen bedienenf)periphere Einrichtungen bedienen und überwachen, insbesondere - Filteranlagen - Ansetzstationen - Anodenwartungsstationen - Gleichrichter - Dosierstationen oder - Gasversorgung - Chemikaliendosierung - Vakuumpumpen - Kühlaggregate oder - Krananlagen - Zinkbadeinhausungen - Filteranlageng)Prozessbäder einschließlich der Peripherie, insbesondere Warenbewegung und Absaugungsvorrichtungen, bedienen und überwachen oder Vakuumreaktoren, insbesondere Durchführungen und Planetengetriebe, bedienen und überwachenh)System Warenträger, Gestelle und Vorrichtungen in Bezug auf die angewendeten Verfahren bedienen und warteni)Elektroden reinigen und einrichten oder Elektroden und Targets reinigen, justieren sowie ein- und ausbauen oder Hartzink ziehen 1319Entfernen von Beschichtungen(§ 3 Nr. 19)a)Beschichtungen in Bezug auf ihre Entfernungsmöglichkeiten beurteilenb)Verfahren für die Entfernung von Beschichtungen auswählen 3 c)metallische und nichtmetallische Schichten auf unterschiedlichen Grundwerkstoffen mittels mechanischer, chemischer, elektrochemischer oder physikalischer Verfahren entfernen 220Beurteilen von Oberflächen(§ 3 Nr. 20)a)Oberflächen optisch prüfenb)Oberflächen, insbesondere Schichtdicke, Härte und Abrieb, messenc)Korrosionsprüfung durchführen 4 d)Messergebnisse auswerten und dokumentieren 2 21Verfahren der Umwelttechnik(§ 3 Nr. 21)a)Spültechnologien zur Wassereinsparung anwendenb)Verfahren zur Stoffrückführung und -rückgewinnung anwendenc)Ausschleppung von Prozesslösungen vermindern 4 d)physikalische und chemische Verfahren zur Behandlung von Abwässern unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften anwendene)Abfälle und Reststoffe erfassen und zur weiteren Verwertung oder Entsorgung bereitstellen 9*)Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.