Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Meister für Medienproduktion Bild und Ton oder Geprüft
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Prüfung für den anerkannten Fortbildungsabschluss zum "Geprüften Meister für Medienproduktion Bild und Ton" oder "Geprüfte Meisterin für Medienproduktion Bild und Ton – Bachelor Professional in Medienproduktion Bild und Ton". Sie legt fest, welche Fähigkeiten und Kenntnisse für diesen beruflichen Aufstieg erforderlich sind und wie die Prüfung abläuft.
Was es regelt
- Die Anforderungen an die berufliche Handlungsfähigkeit für Fach- und Führungsfunktionen in der Medienproduktion Bild und Ton.
- Die Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung.
- Die Inhalte und Gliederung der Prüfung in die Teile "Betriebsmanagement" und "Projektmanagement".
- Die Form und den Ablauf der einzelnen Prüfungsteile.
Wen es betrifft
- Personen, die einen beruflichen Aufstieg in der Medienproduktion Bild und Ton anstreben.
- Personen, die die Prüfung zum "Geprüften Meister für Medienproduktion Bild und Ton" oder "Geprüfte Meisterin für Medienproduktion Bild und Ton – Bachelor Professional in Medienproduktion Bild und Ton" ablegen möchten.
Eckpunkte
- Der Fortbildungsabschluss führt zum "Bachelor Professional in Medienproduktion Bild und Ton".
- Der Lernumfang für den Erwerb der erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten beträgt in der Regel mindestens 1.200 Stunden.
- Zur Prüfung zugelassen wird unter anderem, wer eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung als Mediengestalter Bild und Ton oder Film- und Videoeditor nachweist.
- Die Prüfung muss innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen werden, beginnend mit dem Tag der ersten Prüfungsleistung.
Gesetzestext
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Meister für Medienproduktion Bild und Ton oder Geprüfte Meisterin für Medienproduktion Bild und Ton – Ba
(+++ Textnachweis ab: 28.9.2023 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, mit § 53a Absatz 1 Nummer 2 und mit § 53c des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 2020 (BGBl. I S. 920) sowie in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
- August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
- Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
§ 1Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
§ 2Zulassungsvoraussetzungen
§ 3Inhalte und Gliederung der Prüfung
Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsteile: 1.„Betriebsmanagement“ nach § 4 und2.„Projektmanagement“ nach § 7.
§ 4
Prüfungsbereiche im Prüfungsteil „Betriebsmanagement“Der Prüfungsteil „Betriebsmanagement“ umfasst folgende Prüfungsbereiche: 1.„Führung“ nach § 5,2.„Organisation“ nach § 6.
§ 5
Prüfungsbereich „Führung“Im Prüfungsbereich „Führung“ hat die zu prüfende Person die Fähigkeiten nachzuweisen, den Personalbedarf zu ermitteln, den Personaleinsatz entsprechend den betrieblichen und rechtlichen Anforderungen sicherzustellen und eine systematische Personalentwicklung durchzuführen. Dazu gehören die Fähigkeit, Führungsaufgaben wahrzunehmen und feste wie freie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu verantwortlichem Handeln hinzuführen, ihre Entwicklungspotenziale einzuschätzen, Qualifizierungsziele festzulegen sowie das Erreichen dieser Ziele durch zielgerichtete Maßnahmen sicherzustellen. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft: 1.Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung gegenwärtiger und zukünftiger Anforderungen,2.Erstellen von Anforderungsprofilen, von Stellenplanungen und -beschreibungen sowie von Funktionsbeschreibungen, auch unter Beachtung des Arbeits- und Tarifrechts,3.Planen der Personalgewinnung, der Auswahl und des Einsatzes der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter Berücksichtigung ihrer Eignung und Interessen sowie der betrieblichen Anforderungen,4.Planen, Führen und Moderieren interdisziplinärer Teams und von Arbeits- und Projektgruppen,5.Anwenden von Führungs- und Kommunikationsmethoden sowie von Führungsmitteln zur Bewältigung betrieblicher Aufgaben und zum Lösen von Konflikten,6.Ermitteln und Bestimmen des Personalentwicklungsbedarfs sowie Auswählen und Anwenden der daraus folgenden Maßnahmen,7.Delegieren von Aufgaben und Verantwortung,8.Berücksichtigen der rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen beim Einsatz von Fremdpersonal und Fremdfirmen,9.Beurteilen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,10.Erfassen und Analysieren von komplexen Situationen,11.Vorbereiten und Führen zielgerichteter Gespräche,12.Erfassen weiterer Informationen im Gesprächsverlauf,13.Eingehen auf Gesprächspartner,14.Entwickeln und Einbringen von Lösungsansätzen,15.Zusammenfassen der Gesprächsergebnisse,16.Reflektieren des eigenen Gesprächsverhaltens und Ableiten von Schlussfolgerungen.
§ 6
Prüfungsbereich „Organisation“Im Prüfungsbereich „Organisation“ hat die zu prüfende Person die Fähigkeit nachzuweisen, betriebliche Prozesse unter wirtschaftlichen und rechtlichen Aspekten zu organisieren, die Betriebsfähigkeit der technischen Systeme zu gewährleisten, den Betrieb nachhaltig zu steuern und zu entwickeln sowie geeignete Marketingstrategien einzusetzen. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft: 1.Analysieren des Marktes, Berücksichtigen der Rahmenbedingungen, Erarbeiten und Anbieten sachgerechter und wirtschaftlicher Lösungen sowie Umsetzen eines passenden Geschäftsmodells,2.Entwickeln und Einsetzen von Marketingstrategien zur Kundengewinnung,3.Organisieren und Optimieren betrieblicher Prozesse,4.Planen und optimales Einsetzen von Personal, Betriebsmitteln und Finanzen,5.Sichern der Betriebsfähigkeit technischer Systeme, Organisieren regelmäßiger Wartungen sowie Gewährleisten der IT- und Datensicherheit,6.Planen, Vorbereiten und Realisieren von Beschaffungen und Investitionen,7.Gewährleisten des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes,8.Einhalten der für den Medienbereich geltenden Rechtsvorschriften.
§ 7
Prüfungsteil „Projektmanagement“Im Prüfungsteil „Projektmanagement“ hat die zu prüfende Person die Fähigkeit nachzuweisen, komplexe Projektaufgaben selbständig zu erfassen, darzustellen, zu beurteilen und zu lösen. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft: 1.Projektvorbereitung: a)Erarbeiten, Vervollständigen oder Prüfen von Projektkalkulationen,b)Ermitteln des Personal- und Materialaufwands inklusive der notwendigen Ausstattung,c)Festlegen und Beschaffen der geeigneten Produktionstechnik,d)Dokumentieren des geplanten Workflows und des zugehörigen Zeitplans,e)Planen von sicherheits- und qualitätswirksamen Aktivitäten,f)Bewerten von Projektalternativen,g)Festlegen des Einsatzes von Archivmaterial,h)Sicherstellen der Einhaltung von Urheber- und Verwertungsrechten;2.Projektrealisation: a)Zusammenstellen und Disponieren geeigneter Produktionsteams,b)Unterweisen des internen und externen Personals,c)Planen und Disponieren des Material- und Technikeinsatzes,d)Inbetriebnehmen von Produktionssystemen,e)Organisieren des Datenmanagements,f)Gewährleisten der Einhaltung des Arbeits-, Gesundheits-, Umwelt- und Brandschutzes,g)Vorbereiten, Durchführen und Nachbereiten von Zwischenpräsentationen und Kundengesprächen,h)Nachkalkulieren und Einarbeiten von Änderungen,i)Anwenden von Controllinginstrumenten zur Überwachung von Budgets, Terminen und Qualitätszielen,j)Vorhalten von Havarielösungen;3.Projektabschluss: a)Durchführen von Projektabnahmen,b)Prüfen der Nachkalkulation und Veranlassen der Rechnungslegung,c)Sicherstellen der Aufbereitung, Verwaltung und Archivierung von produziertem Material,d)Überprüfen der Beachtung von Urheber-, Verwertungs- und Persönlichkeitsrechten,e)Kontrolle der Wartung und Pflege der Technik,f)Einleiten von Maßnahmen der Schadensabwicklung.
§ 8Form und Ablauf der Prüfung
§ 9Prüfung im Prüfungsteil „Betriebsmanagement“
§ 10Prüfung im Prüfungsteil „Projektmanagement“
§ 11Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 12Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
§ 13Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 11 und 12 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 11 Absatz 2 oder Absatz 3 oder § 12 Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.
§ 14Zeugnisse
§ 15Wiederholung der Prüfung
§ 16Nachweis der Ausbildereignung
§ 17Übergangsvorschriften
- Juli 2012 (BGBl. I S. 1467), die zuletzt durch Artikel 61 der Verordnung vom
- Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist, begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften der vorstehend bezeichneten Verordnung bis zum
- September 2026 zu Ende zu führen.
- Januar 2020 und dem
- September 2023 hat die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle auf Antrag der zu prüfenden Person die Prüfung nach dieser Verordnung durchzuführen. Prüfungsleistungen, die nach der in Absatz 1 bezeichneten Verordnung erfolgreich abgelegt wurden, sind auf die nach dieser Verordnung erforderlichen Prüfungsleistungen anzurechnen.
§ 18Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister Medienproduktion Bild und Ton und Geprüfte Meisterin Medienproduktion Bild und Ton vom 4. Juli 2012 (BGBl. I S. 1467), die zuletzt durch Artikel 61 der Verordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist, außer Kraft.
Anlage 1(zu den §§ 11 und 12)Bewertungsmaßstab und -schlüssel(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 252, S. 8 - 9) PunkteNote als DezimalzahlNote in WortenDefinition1001,0sehr guteine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht98 und 991,196 und 971,294 und 951,392 und 931,4911,5guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht901,6891,7881,8871,985 und 862,0842,1832,2822,3812,479 und 802,5befriedigendeine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht782,6772,775 und 762,8742,972 und 733,0713,1703,268 und 693,3673,465 und 663,5ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht63 und 643,6623,760 und 613,858 und 593,956 und 574,0554,153 und 544,251 und 524,3504,448 und 494,5mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind46 und 474,644 und 454,742 und 434,840 und 414,938 und 395,036 und 375,134 und 355,232 und 335,330 und 315,425 bis 295,5ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen20 bis 245,615 bis 195,710 bis 145,85 bis 95,90 bis 46,0
Anlage 2(zu § 14)Zeugnisinhalte(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 252, S. 10) Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse1.Bezeichnung der ausstellenden Behörde,2.Name und Geburtsdatum der geprüften Person,3.Datum des Bestehens der Prüfung,4.Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 5,5.Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,6.Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Faksimile oder Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person der zuständigen Stelle. Teil B – Zeugnis mit PrüfungsergebnissenAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich 7.Benennung der Prüfungsteile,8.Bewertung im Prüfungsteil „Betriebsmanagement“ und im Prüfungsteil „Projektmanagement“,9.Bewertungen der im Prüfungsteil „Betriebsmanagement“ erbrachten Prüfungsleistungen nach § 9,10.Bewertungen der im Prüfungsteil „Projektmanagement“ erbrachten Prüfungsleistungen nach § 10,11.die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,12.die Gesamtnote als Dezimalzahl,13.die Gesamtnote in Worten,14.Befreiungen nach § 13,15.der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 16.