Verordnung über die Berufsausbildung zum Schilder- und Lichtreklamehersteller und zur Schilder- und Lichtreklameherstellerin*)
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Schilder- und Lichtreklamehersteller und zur Schilder- und Lichtreklameherstellerin. Sie legt fest, wie diese Ausbildung strukturiert ist und welche Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden müssen.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes.
- Die Dauer und Struktur der Berufsausbildung.
- Die Inhalte der Ausbildung, aufgeteilt in gemeinsame Inhalte und zwei Schwerpunkte.
- Die Durchführung und die Prüfungen der Berufsausbildung.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Schilder- und Lichtreklamehersteller und zur Schilder- und Lichtreklameherstellerin.
- Ausbildende Betriebe in diesem Handwerk.
Eckpunkte
- Die Ausbildung dauert drei Jahre.
- Die Ausbildung gliedert sich in gemeinsame Inhalte und einen von zwei Schwerpunkten: 1. Technik, Montage, Werbeelektrik/-elektronik oder 2. Grafik, Druck, Applikation.
- Die Gesellenprüfung besteht aus zwei Teilen: Teil 1 findet vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt, Teil 2 am Ende der Ausbildung.
- Teil 1 der Gesellenprüfung wird mit 20 Prozent und Teil 2 mit 80 Prozent des Gesamtergebnisses gewichtet.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Schilder- und Lichtreklamehersteller und zur Schilder- und LichtreklameherstellerinDiese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Han
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2012 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Schilder- und Lichtreklameherstellers und der Schilder- und Lichtreklameherstellerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 53, Schilder- und Lichtreklamehersteller, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
§ 2Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Struktur der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und die Ausbildung in einem der beiden Schwerpunkte 1.Technik, Montage, Werbeelektrik/-elektronik oder2.Grafik, Druck, Applikation.
§ 4Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 5Durchführung der Berufsausbildung
§ 6Gesellenprüfung
§ 7Teil 1 der Gesellenprüfung
§ 8Teil 2 der Gesellenprüfung
§ 9Gewichtungs- und Bestehensregelung
§ 10Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am
- August 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Schilder- und Lichtreklamehersteller/zur Schilder- und Lichtreklameherstellerin vom
- Mai 1999 (BGBl. I S. 1066) außer Kraft.
Anlage(zu § 4 Absatz 1 Satz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schilder- und Lichtreklamehersteller und zur Schilder- und Lichtreklameherstellerin(Fundstelle: BGBl. I 2012, 497 - 502) Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesZu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwertein Wochen im
- bis 18.Monat
- bis 36.Monat12341Applizieren mit und auf unterschiedlichen Werkstoffen(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)a)Untergründe prüfen und vorbehandelnb)Applikationsverfahren auswählenc)Beschichtungsaufbau festlegend)Untergründe durch Malen, Drucken und Lackieren beschichtene)Folien zweidimensional verklebenf)Folienapplikationen entfernen92Herstellen von Beschriftungen und bildlichen Darstellungen(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)a)Beschriftungen und bildliche Darstellungen, insbesondere durch Malen, Schreiben und Schneiden, manuell und rechnergestützt herstellenb)Beschriftungen und bildliche Darstellungen, insbesondere durch Fräsen, Spritzen und Sägen, manuell und rechnergestützt herstellen83Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)a)Werkstoffe, insbesondere Metalle, Verbundstoffe, Kunststoffe, Glas, Papier, Holz und Gewebe, nach Art und Struktur bestimmenb)Werkstoffe, insbesondere durch Biegen und Abkanten, umformenc)Werkstoffe, insbesondere durch Schneiden, Sägen, Fräsen, Feilen, Bohren und Schleifen, trennend)Werkstoffe, insbesondere durch Kleben, Schrauben und Nieten, kaltfügene)Hilfsstoffe, insbesondere Löse- und Verdünnungsmittel, verarbeitenf)Beschichtungsstoffe mischen und verarbeiteng)Oberflächen polieren und schützen114Bedienen von Arbeitsmitteln und -geräten(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)a)Maschinen einrichten, Prozessdaten einstellen, Funktionen prüfenb)Produktionsprozesse überwachenc)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Vorrichtungen pflegen, warten und instand haltend)Störungen feststellen und dokumentieren, Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen35Anwenden von Drucktechniken(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)a)Digitaldruckverfahren anwendenb)Druckvorlagen und -daten manuell und rechnergestützt erstellenc)Software der Druckvorstufe anwendend)Farben andrucken und Farbwerte prüfen56Installieren von Werbeelektrik und Werbeelektronik(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)a)Gefahren im Umgang mit elektrischem Strom erkennen und beachtenb)Teil-, Montagezeichnungen, elektrische Schaltpläne und Stromlaufpläne lesen und anwendenc)Leitungswege im Niederspannungsbereich in Kommunikations- und Werbeanlagen festlegen, Leitungen auswählen, verlegen und verbinden, Normen und Vorschriften beachtend)Komponenten und Baugruppen unter Beachtung der Energieeffizienz auswählen und unter Berücksichtigung der Konformität einbauene)Schaltgeräte und Bauteile kennzeichnen und nach Schaltplänen verdrahtenf)Prüf- und Messverfahren sowie Prüf- und Messgeräte unterscheiden97Herstellen von Kommunikations- und Werbeanlagen, Leitsystemen, Messe- und Ausstellungsständen(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)a)be- und unbeleuchtete zweidimensionale Anlagen, insbesondere Schilder, Schriftzüge, Grafiken und Fassadenbeschriftungen, fertigen6b)Bauteile und Baugruppen zu dreidimensionalen be- und unbeleuchteten Anlagen unter Berücksichtigung von Profilkennzahlen und Bauformen zusammenbauenc)Trag- und Rahmenkonstruktionen unter Umsetzung von statischen Berechnungen und Plänen erstellend)be- und unbeleuchtete Leitsysteme herstellene)Messe- und Ausstellungsstände herstellenf)mobile Werbeträger herstellen198Befestigen und Verbinden von Kommunikations- und Werbeanlagen(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)a)Befestigungsuntergründe beurteilen, Tragfähigkeit der Befestigungsflächen prüfenb)zweidimensionale Anlagen, insbesondere durch Kleben, Schrauben, Nieten, Dübeln, befestigen und verbinden4c)Befestigungspunkte festlegen, Befestigungs- und Verbindungsmittel auswählend)mobile Anlagen unter Berücksichtigung örtlicher Gegebenheiten und rechtlicher Vorgaben positionieren und sicherne)dreidimensionale Anlagen, insbesondere durch Kleben, Schrauben, Nieten sowie Dübeln, befestigen und verbinden79Warten, Demontieren und Reparieren von Kommunikations- und Werbeanlagen(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9)a)Anlagen auf Funktion und Sicherheit prüfen, Ergebnisse dokumentierenb)Verschleißteile austauschen, Fehlerquellen beseitigen, Maßnahmen dokumentierenc)Anlagen demontieren, Verwertung und Entsorgung sicherstellen910Entwerfen, Gestalten und Präsentieren von Kommunikations- und Werbekonzepten(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10)a)Schriften, Zeichen und bildliche Darstellungen, insbesondere durch Scribbles, Skizzen und Zeichnungen, manuell und rechnergestützt darstellenb)Vektorisierungen durchführenc)Bildbearbeitungs-, Mal- und Vektorgrafikprogramme anwendend)Kreativtechniken einsetzene)Gestaltungsgrundlagen und -prinzipien, insbesondere Typografie und Farbe, anwenden7f)Urheber-, Nutzungs- und Persönlichkeitsrechte sowie Regelungen zum Datenschutz sowie Medien- und Lizenzrecht beachten211Beraten von Kunden(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11)a)kundenorientierte Bedarfsanalysen erstellenb)Kunden gestalterisch und technisch beraten, Gestaltungskonzepte präsentieren und mit Kunden abstimmenc)Genehmigungs- und Prüfverfahren mit Kunden abstimmen und mit zuständigen Stellen abwickeln512Einrichten und Räumen von Arbeitsstätten(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12)a)Arbeitsstätten vorbereiten, einrichten, sichern, unterhalten und räumenb)persönliche Schutzausrüstungen auswählen und einsetzen2 Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Schwerpunkten
- Schwerpunkt Technik, Montage, Werbeelektrik/-elektronikLfd. Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesZu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwertein Wochen im
- bis 18.Monat
- bis 36.Monat12341Installieren von Werbeelektrik und Werbeelektronik(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)a)Prüf- und Messverfahren anwenden, Prüf- und Messgeräte handhabenb)Betriebsmittel zum Steuern, Regeln und zur Datenübertragung einbauen, verdrahten und kennzeichnenc)Steuerungs-, Regelungs- und Überwachungsprogramme prüfen, Regelungsparameter einstellend)Funktion und Sicherheit, insbesondere Leuchtmittel, elektrische und elektronische Betriebsgeräte, Sicherungen, Schalter, Sicherheits- und Schutzeinrichtungen, Isolationswiderstände und Durchgängigkeit der Leiter, prüfen sowie Ergebnisse dokumentierene)Fehler und Störungen erkennen und beseitigen, Änderungen dokumentierenf)leitende Verbindungen in Kommunikations- und Werbeanlagen im Hoch- und Niederspannungsbereich herstellen, Normen und Vorschriften beachteng)Kommunikations- und Werbeanlagen an einen vorgegebenen elektrischen Einspeisepunkt anschließen, Normen und Vorschriften beachten142Befestigen und Verbinden von Kommunikations- und Werbeanlagen(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)a)Fundamente und Verankerungen vorbereiten, Tragkonstruktionen befestigenb)Anlagen aufstellenc)Anlagen an Tragkonstruktionen befestigen8d)Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringene)Anlagen in Betrieb nehmen3Warten, Demontieren und Reparieren von Kommunikations- und Werbeanlagen(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9)a)Anlagenteile und Baugruppen prüfenb)Funktions- und Sicherheitsprüfungen, insbesondere durch Sichtkontrollen und Messen, durchführenc)Fehler erkennen und Ursachen systematisch eingrenzen, beheben und dokumentierend)Anlagenteile zur Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit nach Serviceunterlagen und Anweisungen wartene)Reparaturlisten erstellen94Einrichten und Räumen von Arbeitsstätten(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12)a)Leitern, Gerüste und Montagebühnen unter Arbeits- und Sicherheitsaspekten beurteilen, auswählen, auf- und abbauenb)Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen, Transportwege festlegenc)Bauteile, Baugruppen und Anlagen zum Transport vorbereiten, sichern und transportieren4
- Schwerpunkt Grafik, Druck, ApplikationLfd. Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesZu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwertein Wochen im
- bis 18.Monat
- bis 36.Monat12341Applizieren mit und auf unterschiedlichen Werkstoffen(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)a)Folien dreidimensional verklebenb)Spezialfolien, insbesondere Sonnen-, Sicherheits- und Oberflächenschutzfolien, verklebenc)Textilien nach Eigenschaften bestimmend)Textilveredlungsverfahren unterscheiden und anwendene)Transfers herstellen und übertragen102Herstellen von Beschriftungen und bildlichen Darstellungen(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)a)Beschriftungen und bildliche Darstellungen, insbesondere durch Schreiben mit Pinsel und Feder, manuell herstellenb)Blattmetallverarbeitungstechniken im Matt- und Glanzverfahren anwenden93Anwenden von Drucktechniken(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)a)Farbräume bestimmen und Farbmanagementsysteme anwendenb)Druckprodukte konfektionieren, schützen und veredeln64Entwerfen, Gestalten und Präsentieren von Kommunikations- und Werbekonzepten(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10)a)Präsentationsmodelle und Muster herstellenb)räumliche Darstellungen von Kommunikations- und Werbeanlagen rechnergestützt entwerfenc)Corporate Design entwerfen, Gestaltungsvorgaben umsetzend)Schriften klassifizieren und gestalterisch einsetzene)Stilepochen und -elemente berücksichtigen10 Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesZu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwertein Wochen im
- bis 18.Monat
- bis 36.Monat12341Berufsbildung, Arbeits-und Tarifrecht(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildungnennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährendder gesamtenAusbildungzu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebeserläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5)a)Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenb)Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten und sichernc)Materialbedarf ermitteln, Materiallisten erstellend)Materialien und Hilfsstoffe, Arbeitsmittel und -geräte auswählen, bereitstellen und lagern3e)Zeitbedarf ermitteln, Kosten abschätzenf)Arbeitsschritte selbstständig und im Team nach wirtschaftlichen und terminlichen Vorgaben planen und dokumentieren36Betriebliche und technische Kommunikation(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6)a)Informationen beschaffen, aufbereiten und bewertenb)Daten erfassen, bearbeiten und sichern, Datenschutzvorschriften anwendenc)Gespräche mit Vorgesetzten und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, fremdsprachliche Fachausdrücke anwendend)digitale und analoge Mess- und Prüfdaten ermitteln und auswerten3e)Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen sicherstellen27Manuelles und rechnergestütztes Erstellen technischer Unterlagen(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 7)a)Richtlinien, Normen und Merkblätter beachten, Betriebs- und Arbeitsanweisungen handhabenb)Skizzen und technische Zeichnungen erstellenc)Fertigungsunterlagen erstellen, Berechnungen durchführen28Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 8)a)Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfenb)Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentierenc)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen2