Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im E-Commerce und zur Kauffrau im E-Commerce*
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Kaufmann im E-Commerce und zur Kauffrau im E-Commerce, einschließlich der Dauer, der Inhalte und der Abschlussprüfung. Sie ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes.
- Die Dauer und Gliederung der Berufsausbildung.
- Die Inhalte der Ausbildung, aufgeteilt in berufsprofilgebende und integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- Die Durchführung und Inhalte der Abschlussprüfung, die in zwei Teilen stattfindet.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Kaufmann im E-Commerce und zur Kauffrau im E-Commerce.
- Ausbildende Betriebe, die diese Ausbildung anbieten.
Eckpunkte
- Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
- Die Abschlussprüfung besteht aus zwei Teilen: Teil 1 findet in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres statt, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.
- Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mindestens "ausreichend" ist, das Ergebnis von Teil 2 mindestens "ausreichend" ist, in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mindestens "ausreichend" erreicht wurde und kein Prüfungsbereich von Teil 2 mit "ungenügend" bewertet wurde.
- Die Prüfungsbereiche werden unterschiedlich gewichtet: Sortimentsbewirtschaftung und Vertragsanbahnung (25%), Geschäftsprozesse im E-Commerce (30%), Kundenkommunikation im E-Commerce (15%), Fachgespräch zu einem projektbezogenen Prozess im E-Commerce (20%) und Wirtschafts- und Sozialkunde (10%).
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im E-Commerce und zur Kauffrau im E-CommerceDiese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbil
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2018 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
InhaltsübersichtAbschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild§ 5Ausbildungsplan Abschnitt 2Abschlussprüfung§ 6Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt§ 7Inhalt von Teil 1§ 8Prüfungsbereich von Teil 1§ 9Inhalt von Teil 2§ 10Prüfungsbereiche von Teil 2§ 11Prüfungsbereich Geschäftsprozesse im E-Commerce§ 12Prüfungsbereich Kundenkommunikation im E-Commerce§ 13Prüfungsbereich Fachgespräch zu einem projektbezogenen Prozess im E-Commerce§ 14Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 15Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung Abschnitt 3Schlussvorschrift§ 16Inkrafttreten Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann im E-Commerce und zur Kauffrau im E-Commerce
010Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Kaufmanns im E-Commerce und der Kauffrau im E-Commerce wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
020Abschnitt 2
Abschlussprüfung
§ 6Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 7
Inhalt von Teil 1Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 15 Ausbildungsmonate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 8Prüfungsbereich von Teil 1
§ 9Inhalt von Teil 2
§ 10
Prüfungsbereiche von Teil 2Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Geschäftsprozesse im E-Commerce,2.Kundenkommunikation im E-Commerce,3.Fachgespräch zu einem projektbezogenen Prozess im E-Commerce sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 11Prüfungsbereich Geschäftsprozesse im E-Commerce
§ 12Prüfungsbereich Kundenkommunikation im E-Commerce
§ 13Prüfungsbereich Fachgespräch zu einem projektbezogenen Prozess im E-Commerce
§ 14Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 15Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- ][Text: 25 Prozent,]-->Sortimentsbewirtschaftung und Vertragsanbahnung mit25 Prozent,
- ][Text: E-Commerce mit ][Element: ][Text: 30 Prozent,]-->Geschäftsprozesse im E-Commerce mit30 Prozent,
- ][Text: E-Commerce mit ][Element: ][Text: 15 Prozent,]-->Kundenkommunikation im E-Commerce mit15 Prozent,
- ][Text: projektbezogenen Prozess im][Element: ][Text: E-Commerce mit ][Element: ][Text: 20 Prozent sowie]-->Fachgespräch zu einem projektbezogenen Prozess im E-Commerce mit20 Prozent sowie
- ][Text: 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.
030Abschnitt 3
Schlussvorschrift
§ 16Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft.
Anlage(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann im E-Commerce und zur Kauffrau im E-Commerce(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3930 - 3934) Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Online-Vertriebskanal auswählen und einsetzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Online-Vertriebskanäle nach Leistungsumfang, Leistungsfähigkeit, Einsatzbereichen und Wirtschaftlichkeit unterscheiden und auswählenb)Nutzerverhalten auswerten und Verbesserungsvorschläge für den Online-Vertrieb ableitenc)Prozessabläufe analysieren und Konzept für anwenderfreundliche Benutzeroberfläche weiterentwickelnd)rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben, insbesondere zu Informationspflichten, Wettbewerbsrecht, Markenschutz, Urheberrecht und Datenschutz, beim Einsatz des Online-Vertriebskanals einhaltene)technische und organisatorische Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für den Einsatz neuer Online-Vertriebskanäle im Zusammenhang mit unterschiedlichen Geschäftsmodellen einschätzen und Maßnahmen ableitenf)bei der Weiterentwicklung und Optimierung der Systeme des Online-Vertriebs mit internen und externen Dienstleistern kooperieren, Dienstleistungsumfang definieren und Leistungserbringung kontrollieren162Waren- oder Dienstleistungssortiment mitgestalten und online bewirtschaften (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Produktdaten zu Waren oder Dienstleistungen beschaffen, ergänzen und aufbereitenb)Produkte kategorisieren, einstellen und verkaufsfördernd präsentierenc)rechtliche Regelungen, insbesondere zu Informationspflichten, Wettbewerbsrecht, Markenschutz, Urheberrecht und Datenschutz, bei der Gestaltung des Sortiments einhaltend)Serviceleistungen und Zusatzangebote im Online-Vertriebssystem hinterlegen und Angebotsregeln festlegene)Bezahlsysteme auswählen und einsetzen16f)Potenziale anderer Vertriebskanäle beurteilen und Möglichkeiten der Nutzung prüfeng)Testmethoden zur laufenden Optimierung des Nutzungsprozesses einsetzen und Ergebnisse auswertenh)qualitätssichernde Maßnahmen anwendeni)bei Preiskalkulationen mitwirkenj)Vorschläge für die kunden- und ertragsorientierte Weiterentwicklung des Sortiments erarbeiten83Beschaffung unterstützen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Nachfrage nach Waren oder Dienstleistungen im Online-Vertriebskanal ermitteln und Schlussfolgerungen für Beschaffung ableitenb)für den Online-Vertrieb relevante Produktdaten festlegen und deren Bereitstellung sicherstellenc)Waren- oder Datenfluss als Händler oder Vermittler sicherstellen, Bestandsführung unterstützen, Schwachstellen analysieren und Prozesse optimierend)Absatzzahlen für die Beschaffung aufbereiten104Vertragsanbahnung im Online-Vertrieb gestalten (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Übersicht der ausgewählten Waren oder Dienstleistungen dem Kunden oder der Kundin bereitstellenb)Kundendaten- und Zahlungsdatenerfassung benutzerfreundlich gestaltenc)Kundendaten und Zahlungsdaten erheben und im System verarbeitend)Maßnahmen zur Verhinderung von Zahlungsausfällen einsetzene)Bezahlverfahren kundenbezogen bereitstellenf)Wege der Übermittlung und Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen auswählen und dem Kunden oder der Kundin anbieteng)rechtliche Regelungen, insbesondere zum Datenschutz, zu allgemeinen Geschäftsbedingungen und zum Fernabsatz, einhaltenh)Vertragsangebot des Kunden oder der Kundin erfassen und Bedingungen der Vertragserfüllung prüfeni)Auftragsdaten für den Kunden oder die Kundin verständlich darstellen und für nachfolgende Prozesse bereitstellen175Verträge aus dem Online-Vertrieb abwickeln (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)sicherstellen, dass der Kunde oder die Kundin über das Zustandekommen des Vertrags informiert wirdb)bei Störungen der Datenübermittlung für die Vertragserfüllung Maßnahmen ergreifen4c)bei der Vertragserfüllung entstehende Störungen bearbeiten und dabei die rechtlichen und betrieblichen Vorgaben einhaltend)waren- oder dienstleistungsbezogene Rückabwicklungsprozesse organisieren86Kundenkommunikation gestalten (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Kommunikationskanäle auswählen, einsetzen und die Auswahl auf Grundlage des Kundenverhaltens anpassenb)Kundenanliegen aufnehmen und bearbeitenc)rechtliche Regelungen, insbesondere zum Datenschutz, bei der Kundenkommunikation und bei deren Auswertung einhaltend)Schnittstellen von Kommunikationskanälen berücksichtigene)Kommunikation zielgruppenorientiert, verkaufsfördernd und situationsgerecht gestalten, unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben auswerten und diese Auswertung bei der Gestaltung und Optimierung des Sortiments berücksichtigen137Online-Marketing entwickeln und umsetzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)zielgruppen- und produktgruppengerechte Online-Marketingmaßnahmen entwickeln und dabei insbesondere Neukundengewinnung, Bestandskundenbindung und Kundenreaktivierung berücksichtigenb)Nutzungs- und Kundendaten zum Zweck der zielgerichteten Werbeansprache über Online-Werbekanäle erheben und verarbeiten sowie Handlungsvorschläge entwickelnc)Inhalt für verschiedene Online-Werbekanäle und -formate auswählen und bereitstellen sowie Umsetzungsvarianten testen und auswertend)Instrumente des Online-Marketings einsetzen, die Erstellung und Ausspielung von Werbung organisieren sowie die Platzierung der Online-Werbung prüfene)die Ausgestaltung der Kontaktstrecke von der Werbung bis zum Kauf (Customer Journey) im Online-Vertriebskanal planen und optimierenf)den Werbeerfolg unter Kosten-Nutzen-Aspekten messen und Maßnahmen ableiteng)rechtliche Regelungen des Online-Marketings einhalten, insbesondere zu Informationspflichten, Wettbewerbsrecht, Markenschutz, Urheberrecht und Datenschutzh)Marketingmaßnahmen von Wettbewerbern beobachten und auswerten sowie Verbesserungsvorschläge für den Betrieb ableiten188Kaufmännische Steuerung und Kontrolle nutzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Ergebnisse der Kosten-und-Leistungs-Rechnung analysieren und Schlussfolgerungen ableitenb)Informationen des externen Rechnungswesens für Steuerungs- und Kontrollprozesse nutzenc)betriebliche, insbesondere nutzungs- und sortimentsbezogene Kennzahlen zum Online-Vertrieb ermitteln und bewerten sowie Schlussfolgerungen ableitend)Statistiken erstellen und auswertene)Kundenwertanalysen durchführen und Schlussfolgerungen ableitenf)betriebliche Prozesse, insbesondere bei Online-Vertriebs- und Kommunikationskanälen sowie bei der Vertragsabwicklung, analysieren, Schlussfolgerungen ableiten, Maßnahmen vorschlagen und an deren Umsetzung mitwirkeng)Kennzahlen der waren- oder dienstleistungsbezogenen Reklamationen, Widerrufe, Rücktritte, Retouren oder Stornierungen sowie daraus folgende Rückabwicklungen analysieren und Schlussfolgerungen ableiten16 Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Berufsbildung sowie arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)wesentliche Inhalte und Bestandteile des Ausbildungsvertrages darstellen, Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreibenb)den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichenc)arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie für den Arbeitsbereich geltende Tarif- und Arbeitszeitregelungen beachtend)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklärene)Chancen und Anforderungen des lebensbegleitenden Lernens für die berufliche und persönliche Entwicklung begründen und die eigenen Kompetenzen weiterentwickelnf)Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden und beruflich relevante Informationsquellen nutzeng)berufliche Aufstiegs- und Weiterentwicklungsmöglichkeiten darstellenwährend der gesamten Ausbildung2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)die Rechtsform und den organisatorischen Aufbau des Ausbildungsbetriebes mit seinen Aufgaben und Zuständigkeiten sowie die Zusammenhänge zwischen den Geschäftsprozessen erläuternb)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennenc)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Bedeutung und Struktur des E-Commerce (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)die Funktion des E-Commerce für die Gesamtwirtschaft und für die Gesellschaft erläuternb)Einflüsse der digitalen Infrastruktur, des Geschäftsmodells, der Vertriebswege und Kommunikationskanäle, der Sortiments- und Preisgestaltung sowie des Standortes auf die Stellung des Ausbildungsbetriebes am Markt einschätzenc)rechtliche und technische Entwicklungen verfolgen und Auswirkungen auf Systeme und Prozesse des Online-Vertriebs ableitend)bei der Entwicklung neuer Geschäftsideen mitwirken46Kommunikation und Kooperation (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)a)situationsgerecht und zielorientiert kommunizieren sowie Ergebnisse dokumentierenb)Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als Grundlage erfolgreichen Handelns berücksichtigenc)soziokulturelle Unterschiede im Arbeitsprozess berücksichtigen4d)Ursachen von Konflikten und Kommunikationsstörungen erkennen und zu deren Lösung beitragene)deutsche und englische Fachbegriffe anwendenf)im Ausbildungsbetrieb übliche englischsprachige Informationen auswerteng)Informationen einholen und Auskünfte erteilen, auch in englischer Sprache87Projektorientierte Arbeitsweisen im E-Commerce (§ 4 Absatz 3 Nummer 7)a)Projekte planen, strukturieren, koordinieren, umsetzen und auswertenb)Informations- und Kommunikationsstrukturen für die Projektarbeit einrichten und nutzenc)Projektabläufe an veränderte Anforderungen anpassend)Projektabläufe und -ergebnisse dokumentieren und präsentieren sowie Schlussfolgerungen ableiten14