Verordnung über die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann und zur Berg- und Maschinenfrau
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die staatlich anerkannte Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann und zur Berg- und Maschinenfrau, einschließlich der Ausbildungsdauer, der Fachrichtungen und der Prüfungsinhalte.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes.
- Die Dauer der Ausbildung und die wählbaren Fachrichtungen.
- Die Inhalte der Berufsausbildung, aufgeteilt in gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse sowie fachrichtungsspezifische Inhalte.
- Die Durchführung einer Zwischen- und Abschlussprüfung.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Berg- und Maschinenmann und zur Berg- und Maschinenfrau.
- Ausbildende Betriebe und Personen, die diese Ausbildung anbieten.
Eckpunkte
- Die Ausbildung dauert zwei Jahre.
- Es gibt zwei Fachrichtungen: Vortrieb und Gewinnung sowie Transport und Instandhaltung.
- Eine Zwischenprüfung findet nach dem ersten Ausbildungsjahr statt und dauert maximal 6 Stunden für Fertigkeiten und 90 Minuten für Kenntnisse.
- Die Abschlussprüfung umfasst Fertigkeiten (maximal 8 Stunden, 4 Arbeitsproben) und Kenntnisse in den Fächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann und zur Berg- und MaschinenfrauStandGeändert durch Art. 1 V v. 29.7.2013 I 2834 (+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl.
(+++ Textnachweis ab: 5.7.1979 +++)
Anhang EV +++)Überschrift: Bezeichnung idF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 29.7.2013 I 2834 mWv 3.8.2013
EingangsformelAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom
- August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom
- August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Berg- und Maschinenmannes und der Berg- und Maschinenfrau wird staatlich anerkannt.
§ 2Ausbildungsdauer, Fachrichtungen
Die Ausbildung dauert zwei Jahre. Es kann zwischen den Fachrichtungen 1.Vortrieb und Gewinnung und 2.Transport und Instandhaltung gewählt werden.
§ 3Ausbildungsberufsbild
§ 4Ausbildungsrahmenplan
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 5Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 7Zwischenprüfung
§ 8Abschlußprüfung
- im Prüfungsfach Technologie 60 Minuten,
- im Prüfungsfach Technische Mathematik 60 Minuten,
- im Prüfungsfach Technisches Zeichnen 30 Minuten,
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 30 Minuten.
(XXXX) §§ 9 und 10(weggefallen)
§ 11Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
SchlußformelDer Bundesminister für Wirtschaft
Anlage(zu § 4)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann und zur Berg- und Maschinenfrau(Fundstelle: BGBl. I 1979, 841 - 848;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)I. Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse:Lfd. Nr.Teil des Ausbildungsberufsbildszu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnissezu vermitteln im Ausbildungsjahrzeitliche Richtwerte in Wochen12123451Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 1a)einschlägige Arbeitsschutzvorschriften für den Bergbau in Gesetzen und Verordnungen beachtenb)Aufgaben und Organisation der betrieblichen Dienste nennen, die sich besonders mit Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz befassenc)einschlägige Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, beachtend)persönliche Arbeitsschutzausrüstung nennen und verwendene)Unfallquellen und unfallverursachendes menschliches Fehlverhalten beschreiben und Möglichkeiten zur Vermeidung von Unfällen nennenf)die Gefahren des elektrischen Stroms beschreiben und beachteng)Vorschriften über den Brand- und Explosionsschutz beachtenh)Verhalten bei Unfällen und Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Ersten Hilfe einleitenxxwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Kenntnisse der Betriebs- und Arbeitsorganisation (§ 3 Abs. 1 Nr. 2)a)den organisatorischen Aufbau und die Funktion des Ausbildungsbetriebs beschreibenb)die Aufgaben des Über- und des Untertagebetriebs und ihr Zusammenwirken erklärenc)Lohnberechnungen einfacher Art erklärenxx 3Lesen technischer Zeichnungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3)a)Linienarten, Bemaßung, Toleranzen, Ansichten, Schnittdarstellungen, Oberflächenzeichen und Maßstäbe erklärenb)Sinnbilder lesenc)technische Zeichnungen und markscheiderische Darstellungen lesenxx 4Grundfertigkeiten der Metallbe- und -verarbeitung (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) 264.1Messen und Prüfen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a)a)den Aufbau von Prüf- und Meßzeugen und ihre Anwendung beschreiben sowie Prüf- und Meßzeuge auswählenb)Maßbezugslinien und Toleranzen erklärenc)Flächen auf Ebenheit und Werkstücke auf Formgenauigkeit mit Lineal, Meßschieber, Winkel- und Radienschablonen prüfend)Ursachen und Auswirkungen von Meßfehlern beschreibene)Längen bis zu 0,1 mm Genauigkeit mit Strichmeßzeugen und Meßschiebern für Außen-, Innen- und Tiefenmaße messen und prüfenf)Winkel mit Winkelmesser und Winkellehre bis zu einer Genauigkeit von einem Grad messen und prüfeng)Meß- und Prüfzeuge pflegen und lagernx 4.2Anreißen, Körnen, Kennzeichnen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b)a)Arten und Anwendung von Anreiß- und Hilfswerkzeugen beschreibenb)Bohrungsmitten und Umrisse körnenc)Anreißfehler nennen sowie ihre Ursachen und Auswirkungen beschreibend)Werkstücke funktionsgerecht kennzeichnene)Maße von der Zeichnung durch Anreißen auf das Werkstück übertragenf)Bezugslinien, Bohrungsmitten, Umrisse, Schnitt- und Biegelinien nach Zeichnung unter Beachtung von Bearbeitungszugaben anreißen und Kontrollkörner einschlageng)Anreißwerkzeuge und Körner schärfenx 4.3Meißeln, Sägen, Feilen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c)a)Arten und Anwendung von Meißeln, Sägeblättern und Feilen für verschiedene Werkstoffe beschreibenb)zerteilend meißelnc)Feilen nach Werkstoff, Werkstückform und Oberflächengüte auswählend)Werkstück und Werkzeug spannene)Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen von Hand sägenf)Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen auf Maß, eben, winklig und parallel bis zu einer Genauigkeit von einem Millimeter feileng)Kanten entgratenx 4.4Schneiden, Biegen und Richten (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe d)a)Werkstücke mit Hebel- und Handblechscheren trennenb)Arten von Biegewerkzeugen und Hilfseinrichtungen nennen und anwendenc)Bleche und Profilteile, insbesondere Flachprofile im Schraubstock und mit Biegevorrichtungen, kalt biegend)Arten von Richtwerkzeugen nennen und ihre Anwendung beschreibene)Blechplatten, Rundstahl, Flachstahl und Winkelprofile kalt richtenx 4.5Bohren, Senken und Gewindeschneiden (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe e)a)Bohrer und Senker im Hinblick auf Form und Werkstoff des zu bearbeitenden Werkstücks auswählenb)unterschiedliche Werkstoffe mit Wendelbohrer und Senker bearbeitenc)Kühlschmierstoffe nennen und ihre Anwendung beschreibend)Werkstück und Werkzeug spannene)mit ortsfesten und handgeführten Bohrmaschinen bohren und senkenf)Außen- und Innengewinde von Hand schneidenx 4.6Fügen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe f)a)Schrauben, Muttern, Schlauch- und Rohrverbindungen sowie Scheiben und Sicherungselemente beschreibenb)Bolzen mit den dazugehörigen Sicherungselementen beschreibenc)gebräuchliche Werkzeuge beschreiben, insbesondere Schraubendreher, Schraubenschlüssel und Zangend)Schrauben-, Schlauch- und Rohrverbindungen herstellen und sicherne)Gelenkverbindungen mit Bolzen herstellenf)lösbare Verbindungen sichernx 5Bergmännische Grundfertigkeiten (§ 3 Abs. 1 Nr. 5) 265.1Verarbeiten von Baustoffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a)a)Anwendung im Bergbau gebräuchlicher Baustoffe beschreibenb)einfache Schalungs- und Betonarbeiten ausführenc)einfache Mauerverbände herstellenx 5.2Bearbeiten und Fügen von Holz (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b)a)Arten und Eigenschaften der im Bergbau gebräuchlichen Hölzer beschreiben und deren Verwendungsbereich erläuternb)Maße aus der Zeichnung entnehmen oder vor Ort aufnehmen, auf das Werkstück übertragen und anreißenc)sägen und behauend)im Bergbau gebräuchliche Holzverbindungen herstellenx 5.3Sichern und Herrichten des Arbeitsplatzes (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c)a)Maßnahmen gegen Stein- und Mineralfall und fallende Gegenstände ergreifenb)Maßnahmen gegen Ausgleiten und Abstürzen ergreifenx 5.4Einbringen von Ausbau (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe d)a)Aufgaben des Ausbaus beschreibenb)vorläufigen, endgültigen und zusätzlichen Ausbau erklärenc)vorläufigen, endgültigen und zusätzlichen Ausbau einbringenx 5.5Geben von Signalen und Erstatten von Meldungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe e)a)optische und akustische Signale erklären, geben und beachtenb)Meldungen erstattenx 5.6Umgehen mit Einrichtungen der Wetterführung (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe f)a)Aufgaben der Wetterführung nennenb)Einrichtungen der Wetterführung erklärenc)Sonderbewetterungseinrichtungen einbauen und instandhaltenx 5.7Fördern und Transportieren (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe g)a)Material von Hand transportieren, umschlagen und lagernb)mit Fördermitteln fördern und transportierenc)Sicherheitsvorschriften beim Fördern und Transportieren beachtenx 5.8Handhaben von Grubensicherheitseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe h)a)Explosions-, Brandschutz- und Staubbekämpfungseinrichtungen einbauenb)Feuerlöscheinrichtungen anwendenc)im Bergbau gebräuchliche Absperrungen errichtenx 6Maschinentechnische Grundfertigkeiten (§ 3 Abs. 1 Nr. 6) 186.1Umgehen mit Hebezeugen (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a)a)das Gewicht von Lasten abschätzenb)geeignete Anschlagpunkte, Anschlaggeschirre und Hebezeuge auswählenc)Lasten anschlagen, ziehen, heben und senkend)Hebezeuge pflegene)Sicherheitsvorschriften beim Umgehen mit Hebezeugen beachten x 6.2Umgehen mit Fördermitteln (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b)a)Aufbau und Wirkungsweise von Fördermitteln beschreibenb)Sicherheitsvorschriften beim Umgehen mit Fördermitteln beachtenc)Fördermittel montieren und demontieren x 6.3Umgehen mit Transporteinrichtungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c)a)Aufbau und Wirkungsweise von Transporteinrichtungen beschreibenb)Sicherheitsvorschriften beim Umgehen mit Transporteinrichtungen beachtenc)Transporteinrichtungen montieren und demontieren x 6.4Umgehen mit elektrischen Anlagen (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe d)a)die Bedeutung der Kennfarben elektrischer Kabel und Leitungen erklärenb)elektrische Betriebsmittel handhabenc)die elektrischen Betriebsmittel vor Beschädigungen durch äußere Einwirkungen schützend)Beschädigungen an elektrischen Betriebsmitteln feststellen und meldene)Sicherheitsvorschriften beim Umgehen mit elektrischen Anlagen nennen und beachten x II. Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung Vortrieb und Gewinnung:1Bohren in Mineral und Nebengestein (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a)a)den Arbeitsplatz insbesondere durch Abtreiben von Firsten, Stößen und Ortsbrust sowie durch Vorpfänden sichernb)Arbeitsschutzmittel bei der Bohr- und Sprengarbeit beschreiben und anwendenc)Bohrverfahren beschreiben und anwendend)Bohrgezähe rüsten und Bohrbühne errichtene)Bohrlöcher ansetzen und nach Angabe bohrenf)beim Vorbereiten der Sprengarbeit helfeng)die Sicherheitsvorschriften bei der Sprengarbeit beachten x142Gewinnen, Lösen, Laden und Abfördern von Mineral und Nebengestein (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b)a)den Arbeitsplatz sichern, insbesondere Sprengversager erkennen und meldenb)Mineral und Nebengestein von Hand lösen und ladenc)Mineral mit der Maschine lösend)Mineral und Nebengestein mit der Maschine ladene)Signale erfassen, geben und beachtenf)Mineral und Nebengestein mit Fördermitteln und Transportanlagen abförderng)Fördermittel rücken, verlängern, verkürzen und warten x 3Ausbauen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c)a)den Arbeitsplatz, insbesondere durch Abtreiben von Firsten, Stößen und Ortsbrust sowie durch Vorpfänden, sichernb)im Abbau den Ausbau einbringen und umsetzenc)im Abbau den Ausbau verstärkend)Pfeiler setzene)Begleitdämme einbringenf)in Strecken den Ausbau einbringeng)Streckenausbau verstärkenh)Arbeitsbühne errichten x204Unterhalten von Grubenbauen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d)a)den Arbeitsplatz sichern, insbesondere Baustelle durch Warnschilder kennzeichnen und durch Warnblinkleuchten absichernb)Arbeitsbühne errichtenc)Stoß, Sohle und Firste nachreißend)Vorpfändung einbringene)Ausbau einbringen x 5Umgehen mit Einrichtungen der Wetterführung (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e)Einrichtungen der Wetterführung einbauen und warten x III. Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung Transport und Instandhaltung:1Transportieren (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a)a)Arbeitsplatz und Transportweg sichernb)Transportgut umschlagen und transportierenc)sperriges Gut von Hand und mit maschinellen Einrichtungen transportierend)schwere Lasten transportierene)Sicherheitsvorschriften für den Transport sperriger und schwerer Güter beachtenf)Mängel und Schäden am Transportgut und Transportweg feststellen und melden x172Montieren, Demontieren und Instandhalten von Transporteinrichtungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b)a)Transporteinrichtungen montieren und demontierenb)Transporteinrichtungen instandhaltenc)Sicherheitsvorschriften für die Reparatur von Transporteinrichtungen beachtend)Mängel und Schäden an Transporteinrichtungen feststellen, beseitigen und melden x 3Montieren, Demontieren und Instandhalten von Fördereinrichtungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c)a)Fördereinrichtungen montieren und demontierenb)Fördereinrichtungen instandhaltenc)Sicherheitsvorschriften für die Reparatur an Fördereinrichtungen beachtend)Mängel und Schäden an Fördereinrichtungen feststellen, beseitigen und melden x174Instandhalten von Rohr- und Schlauchleitungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d)a)Rohr- und Schlauchleitungen verlegen, anschließen und ausbauenb)Armaturen ein- und ausbauenc)Rohre, Schläuche und Armaturen auswechselnd)Schlauchverbindungen herstellene)Mängel und Schäden an Rohr- und Schlauchleitungen und Armaturen feststellen, beseitigen und meldenf)Sicherheitsvorschriften für die Reparatur von Rohr- und Schlauchleitungen beachten x
Anhang EVAuszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1135) Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft: 1.Berufsbildungsgesetz vom
- August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom
- Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), und auf Grund § 21 Abs. 1 und 2, §§ 25, 29 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 3, § 76 Abs. 2, § 77 Abs. 5, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 82 Abs. 2, §§ 93, 95 Abs. 4, § 96 Abs. 2 erlassene Rechtsverordnungenmit folgenden Maßgaben:a)Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 und § 43 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Wirtschaft oder den sonst zuständigen Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. b)Die zuständige Stelle kann bis zum
- Dezember 1995 Ausnahmen von den Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes zulassen, wenn die durch technische Regeln gesetzten Anforderungen noch nicht erfüllt werden können. Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschränken oder aufheben. c)Die Regelungen in Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes über die Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten (§ 27 des Gesetzes) werden nicht angewendet, wenn die zuständige Stelle feststellt, daß eine solche Ausbildung nicht möglich ist. d)Bei Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - IGBBiG - vom
- Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) bestehende Ausbildungsverhältnisse werden nach den neuen Vorschriften zu Ende geführt, es sei denn, daß eine Ausbildung nach den neuen Vorschriften nicht möglich ist oder der Lehrling eine Fortsetzung nach den bisherigen Vorschriften ausdrücklich wünscht. Sofern die Beendigung des Lehrverhältnisses nach den neuen Ausbildungsverordnungen im bisherigen Betrieb nicht möglich ist, sind das zuständige Arbeitsamt und die zuständige Stelle verpflichtet, den Lehrling zu unterstützen, einen neuen Ausbildungsbetrieb zu finden, der die Ausbildung nach den neuen Ausbildungsverordnungen fortsetzt. e)Die Ausbildungszeit soll nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes verlängert werden, soweit eine Berufsausbildung mit Abitur durchgeführt wird. f)Die Anwendung der §§ 76, 77, 80 bis 82, 86, 88, 90, 92 bis 96 des Gesetzes und der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen bestimmt der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. g)Die Betriebe sind verpflichtet, die praktische Berufsausbildung zweckentsprechend aufrecht zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung von Lehrverträgen erforderlich ist, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - JGBBiG - vom
- Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) abgeschlossen worden sind. Für Betriebsakademien und andere der beruflichen Bildung dienende Einrichtungen ist dies mindestens bis zum
- Dezember 1990 zu gewährleisten. Auf Antrag der Handwerkskammern und der Industrie- und Handelskammern ist durch die Betriebe zu prüfen, inwieweit vorhandene Kapazitäten der praktischen Berufsausbildung (insbesondere Lehrwerkstätten) als überbetriebliche Ausbildungsstätten genutzt werden oder als Treuhandvermögen an die vorgenannten Kammern zur Nutzung übertragen werden können. h)Solange die in §§ 79, 87, 89 und 91 des Gesetzes genannten zuständigen Stellen nicht bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle. i)Lehrlinge, die gemäß der Systematik der Facharbeiterberufe ausgebildet werden, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprüft, soweit nicht der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Übergangsvorschriften für Verfahren und Zuständigkeiten erläßt. k)Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Prüfungsverfahren in der beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.