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Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagent

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren und Auslagen durch die Bundesnetzagentur für bestimmte öffentliche Leistungen, die sie aufgrund verschiedener Gesetze erbringt. Sie legt fest, wann und wie viel für diese Leistungen zu zahlen ist.

Was es regelt

  • Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für spezifische öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur.
  • Die Höhe dieser Gebühren und Auslagen, die sich nach einem Gebühren- und Auslagenverzeichnis richtet.
  • Fälle, in denen Gebührenbefreiungen oder -ermäßigungen gewährt werden.
  • Die Anwendung von Stundensätzen für den Zeitaufwand von Personal und den Einsatz spezieller Sachmittel.

Wen es betrifft

  • Personen oder Organisationen, die individuell zurechenbare öffentliche Leistungen von der Bundesnetzagentur in Anspruch nehmen.
  • Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, die unter bestimmten Umständen von Gebühren befreit sein können.

Eckpunkte

  • Gebühren und Auslagen werden für Leistungen erhoben, die auf Grundlage von 19 spezifischen Rechtsvorschriften erbracht werden, darunter das Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz und das Funkanlagengesetz.
  • Die genaue Höhe der Gebühren und Auslagen ist in einem Gebühren- und Auslagenverzeichnis festgelegt.
  • Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sind unter bestimmten Voraussetzungen von Gebühren befreit, es sei denn, sie können die Gebühren an Dritte weitergeben.
  • Für bestimmte Leistungen können 75 Prozent der vorgesehenen Gebühr erhoben werden, wenn beispielsweise ein Gebot zurückgenommen oder ein Antrag abgelehnt wurde.
  • Für den Zeitaufwand von Personal und den Einsatz spezieller Messgeräte gelten feste Stundensätze, z.B. 145,72 Euro für den Einsatz von Mess-Kraftfahrzeugen oder 297,22 Euro für das Labor Kleine Messhalle.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (40)§ 12§ 9§ 8§ 30a§ 32§ 33§ 7§ 10§ 11§ 38§ 23§ 36e§ 100§ 22§ 27Artikel 16§ 3§ 4§ 1§ 2§ 5§ 13§ 21§ 28§ 24§ 25§ 31§ 34§ 6§ 30§ 42§ 45§ 39e§ 15§ 39§ 47§ 75§ 76§ 41§ 40

verordnung BNetzABesondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der BundesnetzagenturStand

(+++ Textnachweis ab: 1.10.2021 +++)

Maßgabe dieser Verordnung Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die aufgrund der folgenden Rechtsvorschriften erbracht werden: 1.Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz vom

  1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879), das zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom
  2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,2.Funkanlagengesetz vom
  3. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947), das zuletzt durch Artikel 52 des Gesetzes vom
  4. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,3.Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  5. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,4.Marktüberwachungsgesetz vom
  6. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723), in der jeweils geltenden Fassung,5.Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung vom
  7. Januar 2016 (BGBl. I S. 77), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom
  8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,6.Verordnung über das

weisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder vom

  1. August 2002 (BGBl. I S. 3366), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom
  2. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,7.Sicherheitsfunk-Schutzverordnung vom
  3. Mai 2009 (BGBl. I S. 1060), die durch Artikel 50 des Gesetzes vom
  4. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,8.Postgesetz vom
  5. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  6. März 2021 (BGBl. I S. 324) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,9.Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz vom
  7. März 2011 (BGBl. I S. 506, 941), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom
  8. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,10.Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom
  9. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
  10. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,11.KWK-Ausschreibungsverordnung vom
  11. August 2017 (BGBl. I S. 3167), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
  12. Juli 2021 (BGBl. I S. 2860) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,12.Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen vom
  13. August 2017 (BGBl. I S. 3167, 3180) in der Fassung vom
  14. Januar 2020 (BGBl. I S. 106),13.Innovationsausschreibungsverordnung vom
  15. Januar 2020 (BGBl. I S. 106), die zuletzt durch Artikel 11c des Gesetzes vom
  16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,14.Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung vom
  17. August 2017 (BGBl. I S. 3102), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
  18. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,15.Kohleverstromungsbeendigungsgesetz vom
  19. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom
  20. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,16.Erneuerbare-Energien-Gesetz vom
  21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom
  22. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,17.Messstellenbetriebsgesetz vom
  23. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom
  24. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,18.Datennutzungsgesetz vom
  25. Juli 2021 (BGBl. I S. 2941, 2942, 4114) in der jeweils geltenden Fassung,19.Strompreisbremsegesetz vom
  26. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512), das zuletzt durch Artikel 12a des Gesetzes vom
  27. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2)Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die von der Bundesnetzagentur aufgrund anderer als der in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften erbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht ausgeschlossen. BNetzABGebV§ 2Höhe der Gebühren und Auslagen
(1)Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich

dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis der Anlage.

(2)Die

dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen. BNetzABGebV§ 3Auslagen

(1)Neben den in § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes genannten Auslagen werden nur die Auslagen

§ 12Absatz 2 Nummer 2 des Bundesgebührengesetzes gesondert erhoben, die im Gebühren- und Auslagenverzeichnis aufgeführt sind.

(2)Wird eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung

§ 9

Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes gebührenfrei erbracht, werden keine Auslagen erhoben. Ergeht im Einzelfall eine Gebührenermäßigung

§ 9

Absatz 5 des Bundesgebührengesetzes, kann auf die Erhebung von Auslagen verzichtet oder können die Auslagen in dem Umfang ermäßigt werden, wie es dem Umfang der eingeräumten Gebührenermäßigung entspricht. BNetzABGebV§ 4Gebührenbefreiung und -ermäßigung

(1)Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie vergleichbare Organisationen sind, soweit nicht bereits

§ 8

Absatz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes Gebührenfreiheit besteht, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur von der Zahlung von Gebühren befreit, wenn diese die individuell zurechenbare öffentliche Leistung zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, die ihnen aufgrund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung übertragen worden sind. Zuständig für die Feststellung der Vergleichbarkeit

Satz 1 ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Satz 1 ist auch anzuwenden für die in § 4 der Funkrichtlinie Digitalfunk BOS – Anerkennungsrichtlinie – vom

  1. Juli 2021 (GMBl 2021, S. 999) und in § 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Bestimmungen zur Nutzung und den Betrieb allgemeiner sowie spezialisierter Funkanwendungen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Funkrichtlinie Funkanwendungen BOS) vom
  2. Juli 2024 (BAnz AT 17.07.2024 B2) in der jeweils geltenden Fassung genannten Berechtigten.

(2)Die Gebührenfreiheit tritt nicht ein, sofern die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren ihrerseits Dritten aufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen. Die in Absatz 1 Genannten haben entsprechende Angaben von Amts wegen zu machen.
(3)Gebühren für Maßnahmen

der Anlage Abschnitt 1 Nummer 5 und Abschnitt 5 werden nicht erhoben, wenn ein Betriebsmittel unverschuldet entgegen den Vorschriften des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes oder entgegen den Vorschriften der Sicherheitsfunk-Schutzverordnung betrieben wird.

(4)75 Prozent der für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung

der Anlage Abschnitt 8 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6 vorgesehenen Gebühr werden erhoben, wenn das Gebot 1.

§ 30a

Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zurückgenommen worden ist,2.im Rahmen des Zuschlagsverfahrens

§ 32

Absatz 1 Satz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht bezuschlagt worden ist,3.

§ 33

des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ausgeschlossen worden ist,4.

§ 7

Absatz 3 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung zurückgenommen worden ist,5.

§ 10

der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung ausgeschlossen worden ist,6.im Rahmen des Zuschlagsverfahrens

§ 12

Absatz 1 Satz 4 letzter Teilsatz und Absatz 2 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung nicht bezuschlagt worden ist,7.

§ 9

Absatz 1 der KWK-Ausschreibungsverordnung zurückgenommen worden ist,8.im Rahmen des Zuschlagsverfahrens

§ 11

Absatz 3 Satz 2 oder 3 der KWK-Ausschreibungsverordnung nicht bezuschlagt worden ist,9.im Rahmen des Zuschlagsverfahrens

§ 11

Absatz 4 der KWK-Ausschreibungsverordnung ausgeschlossen worden ist,10.

§ 12der KWK-Ausschreibungsverordnung ausgeschlossen worden ist.

(5)75 Prozent der für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung

der Anlage Abschnitt 8 Nummer 3 vorgesehenen Gebühr werden erhoben, wenn der Antrag auf Ausstellung einer Zahlungsberechtigung

§ 38

Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder

§ 23der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung abgelehnt worden ist.

(6)75 Prozent der für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung

der Anlage Abschnitt 8 Nummer 7 vorgesehenen Gebühr werden erhoben, wenn der Antrag

§ 9

Absatz 8 Satz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf Bewilligung der Ausnahme von der bedarfsgesteuerten

tkennzeichnung abgelehnt worden ist.

(7)75 Prozent der für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung

der Anlage Abschnitt 8 Nummer 8 vorgesehenen Gebühr werden erhoben, wenn der Antrag

§ 36eAbsatz 2 oder Absatz 3 oder § 39e Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf Verlängerung der Frist abgelehnt worden ist.

(8)75 Prozent der für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung

der Anlage Abschnitt 8 Nummer 9 vorgesehenen Gebühr werden erhoben, wenn der Antrag

§ 100Absatz 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31.

Dezember 2022 geltenden Fassung auf Verlängerung der Frist abgelehnt worden ist. BNetzABGebV§ 5Zeitgebühr

(1)Für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten der Bundesnetzagentur des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes gelten die Stundensätze

Anlage 1 Teil A Abschnitt 1 Nummer 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung in der am 18. Februar 2021 geltenden Fassung.

(2)Soweit besondere Sachmittel der Bundesnetzagentur eingesetzt werden, sind für die aufgewendete Zeit die folgenden Stundensätze anzuwenden: 1.Einsatz von Mess-Kraftfahrzeugen, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen im Mess-Kraftfahrzeug: 145,72 Euro,2.Labor Große Messhalle, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen: 259,66 Euro,3.Labor Kleine Messhalle, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen: 297,22 Euro,4.Labor Beleuchtungseinrichtungen, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen: 177,33 Euro,5.Labor Kabelgebundene Energiereiche Testsysteme, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen: 241,86 Euro,6.Labor Unterhaltungselektronik, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen: 214,18 Euro,7.Labor Produktsicherheit, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen: 143,51 Euro,8.Einsatz stationärer Messtechnik, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen: 110,20 Euro. BNetzABGebV§ 6Übergangsregelung
(1)Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung, die vor dem
  1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, sind die bis einschließlich zum
  2. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden.
(2)Auf Gebührenbescheide, die vor dem
  1. April 2025 unanfechtbar geworden sind, ist § 4 Absatz 2 nicht anzuwenden. BNetzABGebV§ 7Inkrafttreten; AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am
  2. Oktober 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft: 1.die Besondere Gebührenverordnung der Beschlusskammern Post und Telekommunikation der Bundesnetzagentur vom
  3. September 2019 (BGBl. I S. 1394),2.die Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für den Bereich des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und des Funkanlagengesetzes vom
  4. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3576),3.die Kohleverstromungsbeendigungsgesetz-Gebührenverordnung vom
  5. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3044,4.die EEG- und Ausschreibungsgebührenverordnung vom
  6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108, 120), die zuletzt durch Artikel 11a des Gesetzes vom
  7. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist. BNetzABGebVAnlageGebühren- und Auslagenverzeichnis(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 42, S. 3 - 7) Abschnitt 1: Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG) und Funkanlagengesetz (FuAG)NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen in Euro1Maßnahmen

§ 22

Absatz 2 und den §§ 23 bis 26 EMVG sowie

§ 23Absatz 2 und den §§ 24 bis 30 Fu

AG bei Verstoß gegen die dort genannten Vorschriftennach Zeitaufwand2Administrative oder messtechnische Prüfung eines Gerätes oder einer Geräteserie

§ 22

Absatz 2 EMVG in Verbindung mit § 4 EMVG bei Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen des EMVG (zusätzlich zu der Gebühr

Nummer 1)

Zeitaufwand3Administrative oder messtechnische Prüfung eines Gerätes oder einer Geräteserie

§ 23Absatz 2 Fu

AG in Verbindung mit § 4 FuAG bei Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen des FuAG (zusätzlich zu der Gebühr

Nummer 1)

Zeitaufwand4Prüfung eines Gerätes in einem beauftragten Labor bei Verstoß gegen § 4 FuAG (zusätzlich zu der Gebühr

Nummer 1)Auslagenin tatsächlich entstandener Höhe5Maßnahmen zur Ermittlung oder Beseitigung von Störungen

§ 27

Absatz 1 bis 3 EMVG bei Verstoß gegen die Vorschriften des § 6, des § 7 Absatz 2 und des § 20 Absatz 1 EMVG gegenüber den Betreibern von Betriebsmittelnnach Zeitaufwand Abschnitt 2: Marktüberwachungsgesetz (MüG) und Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1)NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen in Euro1Maßnahmen

§ 8Absatz 2 Mü

G in Verbindung mit Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/1020nach Zeitaufwand2Maßnahmen

Artikel 16

der Verordnung (EU) 2019/1020 gegenüber Fulfilment-Dienstleistern und gegenüber jeder anderen natürlichen oder juristischen Person, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten, deren Bereitstellung auf dem Markt oder deren Inbetriebnahme

den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegt und nicht Wirtschaftsakteur im Sinne des Funkanlagengesetzes oder des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes istnach Zeitaufwand Abschnitt 3: Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung (AnerkV)NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen in EuroAllgemeine Gebühren1.1Prüfung der

§ 3Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 10 oder § 12 Anerk

V der vom Antragsteller vorgelegten Akkreditierungsurkunde der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH auf Plausibilität und Vollständigkeitnach Zeitaufwand1.2Anlassbezogene Überprüfung einer notifizierten Stelle oder Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten im Rahmen einer bestehenden Anerkennung oder Änderung einer bestehenden Anerkennungnach ZeitaufwandFuAG2.1Anerkennung als notifizierte Stelle gemäß § 10 AnerkV4 600 bis 14 5002.2Regelmäßige Überprüfung der Anforderungen an die notifizierte Stelle

§ 4Absatz 7 in Verbindung mit § 10 Anerk

V2 900 bis 10 500EMVG3.1Anerkennung als notifizierte Stelle gemäß § 12 AnerkV4 000 bis 13 0003.2Regelmäßige Überprüfung der Anforderungen an die notifizierte Stelle

§ 4Absatz 7 in Verbindung mit § 12 Anerk

V2 600 bis 10 200Drittstaaten-Abkommen4.1Anerkennung einer Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten

§ 1Nr. 1 b und § 11 Anerk

V4 200 bis 14 0004.2Anerkennung einer Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten

§ 2Nr. 1 b und § 13 Anerk

V4 200 bis 12 5004.3Regelmäßige Überprüfung der Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten

§ 4Absatz 7 in Verbindung mit § 11 Anerk

V2 200 bis 11 0004.4Regelmäßige Überprüfung der Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten

§ 4Absatz 7 in Verbindung mit § 13 Anerk

V2 200 bis 10 000CETA5Meldung (Notifizierung) eines Antragstellers im Rahmen des CETA Abkommens mit Kanada an die zuständige kanadische Behörde ISEDnach Zeitaufwand Abschnitt 4: Verordnung über das

weisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV)NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen in Euro1Erteilung einer Standortbescheinigung (einschließlich Nahbetrachtungen der zu bewertenden Sendeantennen, auch für bereits am Standort vorhandene Sendeantennen bei Standortmitbenutzungen oder erforderliche Messungen oder Nahfeldberechnungen oder Umwandlung vorläufiger Standortbescheinigungen

§ 5

Absatz 4 BEMFV)

Zeitaufwand2Zweitschrift einer Standortbescheinigung253Überprüfung von Standorten

§ 13

BEMFV: Maßnahmen bei Betrieb einer Funkanlage ohne die erforderliche Standortbescheinigung oder unter Verstoß gegen deren Bestimmungen; Verletzung von Anzeige- und Dokumentationspflichten; Betrieb einer Amateurfunkanlage unter Verstoß gegen § 8 BEMFV (einschließlich Ausführen eines mobilen Messeinsatzes)

Zeitaufwand Abschnitt 5: Sicherheitsfunk-Schutzverordnung (SchuTSEV)NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen in Euro1Maßnahmen zum Schutz von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Sende- und Empfangsfunkanlagen, die in definierten Frequenzbereichen zu Sicherheitszwecken betrieben werden,

§ 3Absatz 2 bis 5, § 4 sowie § 5 Absatz 3 Schu

TSEVnach Zeitaufwand Abschnitt 6: Postgesetz (PostG)NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen in Euro1Leistungen der Beschlusskammer

PostG1.1Erteilung einer Entgeltgenehmigung

§ 21Absatz 1 Nummer 1 Post

G2 000 bis 45 5001.2Festlegung von Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der Entgelte für einen Korb zusammengefasster Dienstleistungen

§ 21Absatz 1 Nummer 2 Post

G9 000 bis 185 5001.3Erteilung einer Entgeltgenehmigung im Price-Cap-Verfahren

§ 21Absatz 1 Nummer 2 Post

G1 000 bis 7 0001.4Erteilung einer Entgeltgenehmigung für Teilleistungen und andere Zugänge zu postalischen Infrastrukturen

§ 28Absatz 2 Satz 1 Post

G2 000 bis 45 5001.5Aufforderung zur Anpassung von Entgelten

§ 24Absatz 3 Post

G1 500 bis 36 5001.6Untersagung und Erklärung der Unwirksamkeit eines Entgelts

§ 24Absatz 4 Post

G500 bis 22 0001.7Aufforderung zur Anpassung von Entgelten

§ 25Absatz 2 Post

G1 500 bis 41 0001.8Untersagung und Erklärung der Unwirksamkeit eines Entgelts

§ 25Absatz 3 Post

G500 bis 22 0001.9Durchführung eines Schlichtungsverfahrens

§ 31Absatz 1 Post

G500 bis 19 0001.10Festlegung der Bedingungen eines Vertrages einschließlich der Anordnung seiner Geltung

§ 31Absatz 2 Post

G500 bis 19 0001.11Entscheidung zur Beendigung der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung

§ 32Absatz 2 Satz 2 Post

G1 500 bis 44 0001.12Erteilung einer Entgeltgenehmigung

§ 34Satz 4 Post

G200 bis 5 5001.13Untersagung der Durchführung eines Vertrages

§ 23Absatz 3 Post

G1 000 bis 29 5001.14Entscheidung zur Beendigung der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung

§ 32Absatz 2 Satz 1 Post

G500 bis 22 0002.Sonstige Leistungen

PostG2.1Erteilung einer Lizenz

§ 6Absatz 1 Satz 1 Post

Gnach Zeitaufwand2.2Zustimmung zur Übertragung einer Lizenz

§ 7Absatz 1 Satz 1 Post

Gnach Zeitaufwand2.3Änderung einer bestehenden Lizenz

den §§ 6, 33 PostGnach Zeitaufwand2.4Nachträgliches Beifügen von Nebenbestimmungen der Lizenz

§ 6Absatz 2 Satz 2 Post

Gnach Zeitaufwand2.5Bereitstellung von Verträgen zur Einsichtnahme

§ 30Absatz 2 Post

Gnach Zeitaufwand2.6Anordnungen

§ 42Absatz 1 Post

Gnach Zeitaufwand2.7Untersagung des geschäftsmäßigen Erbringens von Postdiensten

§ 42Absatz 2 Post

Gnach Zeitaufwand2.8Anordnungen

§ 45Absatz 2 Post

G in Verbindung mit § 45 Absatz 1 Nummer 2 PostGnach Zeitaufwand2.9Widerruf einer Lizenz

§ 9Post

Gnach Zeitaufwand Abschnitt 7: Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz (PTSG)NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen in Euro1Maßnahme zur Durchsetzung von Verpflichtungen

§ 10PTSGnach Zeitaufwand Abschnitt 8: Erneuerbare-Energien-Gesetz, KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAus

V), Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen (GemAV), Innovationsausschreibungsverordnung (InnAusV), Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen in Euro1Durchführung eines Zuschlagsverfahrens –für Solaranlagen des ersten Segments

den §§ 32 und 37d des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,–für Solaranlagen

§ 11Inn

AusV oder–für Solaranlagen

§ 12

GEEV6242Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für Solaranlagen des zweiten Segments

§ 32

des Erneuerbare-Energien-Gesetzes4513Ausstellung einer Zahlungsberechtigung –für Solaranlagen des ersten Segments

den §§ 38 und 38a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder–für Solaranlagen

den §§ 23 und 24 GEEV4954Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für Windenergieanlagen an Land –

§ 32

des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,–

§ 11Inn

AusV oder–

§ 12

GEEV5975Durchführung eines Zuschlagsverfahrens –für Biomasseanlagen

den §§ 32 und 39d des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,–für Biomasseanlagen

§ 11Inn

AusV oder–für Biomethananlagen

Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes5976Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme

§ 11KWKAus

V1 0197Bewilligung der Ausnahme von der bedarfsgesteuerten

tkennzeichnung

§ 9

Absatz 8 Satz 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes1 8838Verlängerung der Realisierungsfrist von Zuschlägen –für Windenergieanlagen an Land

§ 36e

Absatz 2 oder Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes–für Biomasseanlagen

§ 39e

Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes561,669Verlängerung der Realisierungsfrist von Zuschlägen für Windenergieanlagen an Land

§ 100Absatz 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31.

Dezember 2022 geltenden Fassung280,83 Abschnitt 9: Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG)NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen in Euro1Gebotsverfahren1.1Abschließende Entscheidungen gegenüber einzelnen Bietern im Gebotsverfahren

den §§ 16, 17 oder 21 in Verbindung mit § 18 Absatz 8 oder § 20 Absatz 1 KVBG5 782,91bis 165 826,441.2Gebühr bei Rücknahme des Gebots

§ 15

Absatz 1 KVBG vor abschließender Entscheidung, aber

Beginn der sachlichen Bearbeitung489,072Härtefallantrag

§ 39

Absatz 1 KVBG2.1Entscheidung über Härtefallantrag5 602,86bis 50 000,002.2Gebühr bei Rücknahme des Härtefallantrages vor der Entscheidung, aber

Beginn der sachlichen BearbeitungGebührenrahmen

Nummer 2.1, aber höchstens75 Prozent der Obergrenze Abschnitt 10: Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen in Euro1Genehmigung des grundzuständigen Messstellenbetriebs

§ 4Absatz 1 Msb

G3 0002Untersagung des grundzuständigen Messstellenbetriebs bei Messstellenbetrieb ohne Genehmigung

§ 4Absatz 4 Msb

G3 4003Maßnahmen

§ 4Absatz 4 Msb

G zur vorläufigen Verpflichtung des grundzuständigen Messstellenbetreibers, ein Verhalten abzustellen, das einen Versagungsgrund im Sinne des § 4 Absatz 3 MsbG darstellen würdenach Zeitaufwand4Festlegungen

§ 47Msb

G in Verbindung mit § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG)3 500 bis 100 0005Festlegungen

§ 75Msb

G in Verbindung mit § 29 Absatz 1 EnWG3 500 bis 100 0006Aufsichtsmaßnahmen

§ 76Msb

G500 bis 120 000 Abschnitt 11: Datennutzungsgesetz (DNG)NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen in Euro1Aufnahme einer öffentlichen Stelle in die Liste

§ 10Absatz 4 DNGnach Zeitaufwand Abschnitt 12: Strompreisbremsegesetz (Strom

PBG)NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen in Euro1Setzung einer Zahlungsfrist

§ 41Absatz 1 Satz 1 und 3 Strom

PBG280,442Festsetzung eines Überschusserlöses

§ 41Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Strom

PBG794,713Maßnahmen

§ 40Absatz 2 Satz 1 Strom

PBG in Verbindung mit § 65 EnWGnach Zeitaufwand

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.