Allgemeine Gebührenverordnung
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, wie die Kosten für bestimmte öffentliche Leistungen des Bundes berechnet werden, um kostendeckende Gebühren festzulegen. Sie legt auch die Gebühren für Beglaubigungen fest.
Was es regelt
- Die Ermittlung der kostendeckenden Gebühr für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen.
- Die Bemessung von Zeitgebühren.
- Die Festlegung von Gebühren für Beglaubigungen.
- Grundsätze zur Berechnung der durchschnittlichen Kosten öffentlicher Stellen.
Wen es betrifft
- Öffentliche Stellen, die gebührenfähige Leistungen im Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes erbringen.
- Personen, die Beglaubigungen durch Bundesbehörden in Anspruch nehmen.
Eckpunkte
- Die kostendeckende Gebühr muss die durchschnittlichen Kosten aller an der Leistungserbringung beteiligten öffentlichen Stellen decken.
- Kosten für Leitung, Bereitstellung allgemeiner Verwaltungsbereiche, Rechts- und Fachaufsicht sowie vorbereitende/nachbereitende Bereiche werden als Gemeinkosten anteilig erfasst.
- Bestimmte kalkulatorische Kosten wie Versorgungszuschläge (z.B. 27,9% für den einfachen und mittleren Dienst, 29,3% für den gehobenen Dienst, 36,9% für den höheren Dienst), Abschreibungen, Zinsen, Mieten und Wagnisse sind ansatzfähig.
- Die Gebühr für Beglaubigungen beträgt 11,20 Euro je Beglaubigungsvermerk für Kopien, Ausdrucke elektronischer Dokumente und Unterschriften/Handzeichen.
Gesetzestext
AGebV2015-02-11BGBl I2015, 130Allgemeine GebührenverordnungStand
(+++ Textnachweis ab: 20.2.2015 +++)
(+++ Anlage 1 Teil A Abschn. 1 Nr. 1: Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 3 HkNGebV +++)
EingangsformelAuf Grund des § 22 Absatz 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet die Bundesregierung:
010Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1Regelungsgegenstand
Gegenstand dieser Verordnung sind für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen) im Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes: 1.Vorgaben zur Ermittlung der kostendeckenden Gebühr nach § 9 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes einschließlich der Bemessung von Zeitgebühren,2.die Festlegung von Gebühren für Beglaubigungen.
020Abschnitt 2
Ermittlung der kostendeckenden Gebühr
§ 2Grundsätze
§ 3Kosten der gebührenfähigen Leistung
§ 4Pauschalierung und Typisierung
Lassen sich die Kosten nach § 3 nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand ermitteln, können sie unter Anwendung pauschalierender und typisierender Maßstäbe näherungsweise ermittelt werden.
§ 5Berücksichtigung der Auslagen
§ 6Gegenstand der Kostenermittlung
§ 7Kalkulatorische Kosten
§ 8Verteilung der Gemeinkosten
§ 9Festgebühr
§ 10Zeitgebühr
§ 11Rahmengebühr
Die Unter- und die Obergrenze der Rahmengebühr ergeben sich 1.durch Multiplikation des für die gebührenfähige Leistung ermittelten a)niedrigsten Stundensatzes mit dem niedrigsten Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung durchschnittlich erforderlich ist, undb)höchsten Stundensatzes mit dem höchsten Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung durchschnittlich erforderlich ist, oder2.aus den durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelten niedrigsten und höchsten Kosten.Für die Ermittlung der Stundensätze nach Satz 1 Nummer 1 gilt § 9 entsprechend.
030Abschnitt 3
Einheitliche Gebühren
§ 12Gebühren für Beglaubigungen
040Abschnitt 4
Inkrafttreten
§ 13Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage 1(zu § 5 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 10 Absatz 2 Nummer 1)(Fundstelle: BGBl. I 2021, 204 – 210) Teil A Allgemeine pauschale Stundensätze (Pauschalsätze der Kosten eines Standardarbeitsplatzes in der Bundesverwaltung)KostenblockStundensatz in EuroAbschnitt 1 Personaleinzel- und Sacheinzelkosten
- mit GemeinkostenzuschlagWenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,90 Euro gekürzt werden. Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,09 Euro gekürzt werden.Verwaltungsbeschäftigteeinfacher Dienst/Gruppe E 2 bis E 450,73mittlerer Dienst/Gruppe E 5 bis E 9a59,42gehobener Dienst/Gruppe E 9b bis E 1274,41höherer Dienst/Gruppe E 13 bis E 15 Ü93,61Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,87 Euro gekürzt werden. Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,08 Euro gekürzt werden. Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,11 Euro gekürzt werden. Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden. Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,02 Euro gekürzt werden.Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamtemittlerer Dienst62,00gehobener Dienst75,19höherer Dienst96,
- ohne GemeinkostenzuschlagWenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,70 Euro gekürzt werden. Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,07 Euro gekürzt werden.Verwaltungsbeschäftigteeinfacher Dienst/Gruppe E 2 bis E 439,60mittlerer Dienst/Gruppe E 5 bis E 9a46,38gehobener Dienst/Gruppe E 9b bis E 1258,09höherer Dienst/Gruppe E 13 bis E 15 Ü73,08Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,68 Euro gekürzt werden. Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,06 Euro gekürzt werden. Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,09 Euro gekürzt werden. Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,04 Euro gekürzt werden. Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,01 Euro gekürzt werden.Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamtemittlerer Dienst48,40gehobener Dienst58,70höherer Dienst75,40Abschnitt 2 Personaleinzelkosten
- mit GemeinkostenzuschlagWenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,31 Euro gekürzt werden.Verwaltungsbeschäftigteeinfacher Dienst/Gruppe E 2 bis E 437,39mittlerer Dienst/Gruppe E 5 bis E 9a46,09gehobener Dienst/Gruppe E 9b bis E 1261,08höherer Dienst/Gruppe E 13 bis E 15 Ü80,28Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,30 Euro gekürzt werden.Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamtemittlerer Dienst49,01gehobener Dienst62,19höherer Dienst83,
- ohne GemeinkostenzuschlagWenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,24 Euro gekürzt werden.Verwaltungsbeschäftigteeinfacher Dienst/Gruppe E 2 bis E 429,19mittlerer Dienst/Gruppe E 5 bis E 9a35,98gehobener Dienst/Gruppe E 9b bis E 1247,68höherer Dienst/Gruppe E 13 bis E 15 Ü62,67Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,23 Euro gekürzt werden.Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamtemittlerer Dienst38,26gehobener Dienst48,55höherer Dienst65,25Abschnitt 3 Sacheinzelkosten
- mit GemeinkostenzuschlagWenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,59 Euro gekürzt werden. Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,09 Euro gekürzt werden.Verwaltungsbeschäftigte13,33Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,57 Euro gekürzt werden. Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,08 Euro gekürzt werden. Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,11 Euro gekürzt werden. Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden. Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,02 Euro gekürzt werden.Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte13,
- ohne GemeinkostenzuschlagWenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,46 Euro gekürzt werden. Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,07 Euro gekürzt werden.Verwaltungsbeschäftigte10,41Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,45 Euro gekürzt werden. Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,06 Euro gekürzt werden. Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,09 Euro gekürzt werden. Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,04 Euro gekürzt werden. Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,01 Euro gekürzt werden.Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte10,15 Teil B Herleitung der allgemeinen pauschalen StundensätzeKostenblockBesoldungs- oder Entgeltgruppe/ZweckbestimmungDurchschnittskosten für den Bund pro Jahr in Euro
- Personaleinzelkosten1.1 Beamtinnen und Beamte1.1.1 steuerpflichtiges BruttoA 329 209A 434 875A 536 285A 637 245einfacher Dienst A 2 bis A 636 427A 633 056A 736 673A 843 251A 947 887A 9 + Zulage52 040mittlerer Dienst A 6 bis A 9 + Zulage44 860A 940 738A 1050 215A 1157 815A 1263 344A 1370 639A 13 + Zulage74 822gehobener Dienst A 9 bis A 13 + Zulage57 529A 1365 194A 1473 858A 1585 319A 1695 292höherer Dienst A 13 bis A 1678 0881.1.2 Versorgung % von 1.1.1Verwaltungsbeamtinnen und -beamte ][Text: 27,9 ]-->einfacher Dienst27,9 10 163 ][Text: 27,9 ]-->mittlerer Dienst27,9 12 516 ][Text: 29,3 ]-->gehobener Dienst29,3 16 856 ][Text: 36,9 ]-->höherer Dienst36,9 28 814Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte ][Text: 32,6 ]-->mittlerer Dienst32,6 14 624 ][Text: 32,6 ]-->gehobener Dienst32,6 18 754 ][Text: 32,6 ]-->höherer Dienst32,6 25 4571.1.3 sonstige PersonalnebenkostenBeihilfen aufgrund der Beihilfevorschriften sowie Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten 2 450Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiensten/-kräften 100Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Umzugskostenvergütungen 4001.2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer1.2.1 steuerpflichtiges BruttoE 232 523E 2 Ü29 897E 334 831E 435 699Gruppe E 2 bis E 434 830E 538 483E 639 805E 743 533E 845 403E 9a 47 884Gruppe E 5 bis E 9a 42 261E 9b 52 951E 9c 52 503E 10 55 546E 11 60 576E 12 66 265Gruppe E 9b bis E 12 58 811E 13 61 817E 14 74 679E 15 86 568E 15 Ü103 564Gruppe E 13 bis E 15 Ü 68 8411.2.2 Personalnebenkosten BezügeE 2 8 738E 2 Ü 8 475E 3 9 078E 4 9 470Gruppe E 2 bis E 4 9 149E 5 10 190E 6 10 623E 7 11 864E 8 12 315E 9a 12 793Gruppe E 5 bis E 9a 11 319E 9b 13 914E 9c 13 464E 10 14 472E 11 15 551E 12 16 632Gruppe E 9b bis E 12 15 088E 13 15 590E 14 18 109E 15 19 537E 15 Ü 19 652Gruppe E 13 bis E 15 Ü 16 9011.2.3 sonstige PersonalnebenkostenFürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiensten/-kräften 100Unfallversicherung Bund und Bahn 250Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Umzugskostenvergütungen
- Sacheinzelkosten2.1 sächliche Verwaltungsausgaben 5 490Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände, Software, WartungVerbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen und dergleichenMieten und PachtenAus- und FortbildungDienstreisenSachverständige2.2 Investitionen 3 660kleine Neu-, Um- und ErweiterungsbautenErwerb von FahrzeugenErlöse aus der Veräußerung von beweglichen SachenErwerb von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen für Verwaltungszwecke (ohne IT)Erwerb von Anlagen, Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen sowie Software im Bereich Informationstechnik2.3 Büroräume 8 100Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und RäumeMieten und Pachten im Zusammenhang mit dem einheitlichen LiegenschaftsmanagementUnterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen2.4 pauschaler Abschlag von 2.1 bis 2.3– 4 %
- GemeinkostenZuschlagssatz auf Personaleinzel- und Sacheinzelkosten28,1 %
- Personalstruktur Bundesbedienstete4.1 AnzahlVerwaltungsbeamtinnen und -beamte78 121einfacher Dienst 1 225mittlerer Dienst34 001gehobener Dienst29 546höherer Dienst13 349Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer70 337Gruppe E 2 bis E 4 5 313Gruppe E 5 bis E 9a39 376Gruppe E 9b bis E 1216 244Gruppe E 13 bis E 15 Ü 9 4044.2 VollzeitäquivalenteVerwaltungsbeamtinnen und -beamte74 211einfacher Dienst 1 196mittlerer Dienst32 673gehobener Dienst27 875höherer Dienst12 467Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer65 126Gruppe E 2 bis E 4 4 690Gruppe E 5 bis E 9a36 740Gruppe E 9b bis E 1215 177Gruppe E 13 bis E 15 Ü 8 159
- ArbeitsleistungArbeitsstundenpro MonatBeamtinnen und Beamte 136Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 129 (+++ Anlage 1 Teil A Abschn. 1 Nr. 1: Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 3 HkNGebV +++)
Anlage 2(zu § 5 Absatz 1 Nummer 2, § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und § 10 Absatz 2 Nummer 2)(Fundstelle: BGBl. I 2021, 210 – 215) Besondere pauschale Stundensätze (Berechnungsschema für behördenspezifische Pauschalsätze)KostenblockBesoldungs- oder Entgeltgruppe/ZweckbestimmungFesttitel gemäß Haushaltssystematik des Bundes
- Personaleinzelkosten1.1 Beamtinnen und Beamte1.1.1 steuerpflichtes BruttoA 3A 4A 5A 6einfacher Dienst A 2 bis A 6A 6A 7A 8A 9A 9 + Zulagemittlerer Dienst A 6 bis A 9 + ZulageA 9A 10A 11A 12A 13A 13 + Zulagegehobener Dienst A 9 bis A 13 + ZulageA 13A 14A 15A 16höherer Dienst A 13 bis A 161.1.2 Versorgung % von 1.1.1Verwaltungsbeamtinnen und -beamte ][Text: 27,9 ]-->einfacher Dienst27,9 ][Text: 27,9 ]-->mittlerer Dienst27,9 ][Text: 29,3 ]-->gehobener Dienst29,3 ][Text: 36,9 ]-->höherer Dienst36,9 Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte ][Text: 32,6 ]-->mittlerer Dienst32,6 ][Text: 32,6 ]-->gehobener Dienst32,6 ][Text: 32,6 ]-->höherer Dienst32,6 1.1.3 sonstige PersonalnebenkostenBeihilfen aufgrund der Beihilfevorschriften sowie Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamtenZ 441 .1 sowie 443 .3Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiensten/‑kräftenZ 443 .1Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Umzugskostenvergütungen453 .1wenn bei Dienstreisen Trennungsgeld als Auslage abgerechnet wird: 5% dieses Titelsvermischte Personalausgaben – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)459 .91.2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer1.2.1 steuerpflichtiges BruttoE 2E 2 ÜE 3E 4Gruppe E 2 bis E 4E 5E 6E 7E 8E 9aGruppe E 5 bis E 9aE 9bE 9cE 10E 11E 12Gruppe E 9b bis E 12E 13E 14E 15E 15 ÜGruppe E 13 bis E 15 Ü1.2.2 Personalnebenkosten BezügeE 2E 2 ÜE 3E 4Gruppe E 2 bis E 4E 5E 6E 7E 8E 9aGruppe E 5 bis E 9aE 9bE 9cE 10E 11E 12Gruppe E 9b bis E 12E 13E 14E 15E 15 ÜGruppe E 13 bis E 15 Ü1.2.3 sonstige PersonalnebenkostenFürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiensten/-kräftenZ 443 .1Unfallversicherung Bund und BahnZ 452 02Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Umzugskostenvergütungen453 .1wenn bei Dienstreisen Trennungsgeld als Auslage abgerechnet wird: 5 % dieses Titelsvermischte Personalausgaben – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)459 .
- Sacheinzelkosten2.1 sächliche VerwaltungsausgabenGeschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände, Software, Wartung511 .1Verbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen und dergleichen514 .1wenn Hubschrauber als Auslage abgerechnet werden: 79 % dieses Titelswenn Boote oder Schiffe als Auslage abgerechnet werden: 91 % dieses TitelsMieten und Pachten518 .1Aus- und Fortbildung525 .1Dienstreisen527 .1wenn Dienstreisen als Auslage abgerechnet werden: 0 % dieses TitelsSachverständige, Ausgaben für Mitglieder von Fachbeiräten und ähnlichen Ausschüssen – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)Z 526 .2wenn Sachverständige als Auslage abgerechnet werden: 60 % dieses Titelsaußergewöhnlicher Aufwand aus dienstlicher Veranlassung in besonderen Fällen – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)Z 529 .1Aufträge und Dienstleistungen im Bereich Informationstechnik – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)532 .1behördenspezifische fachbezogene Verwaltungsausgaben (ohne IT) – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)532 .2sonstige Dienstleistungsaufträge an Dritte – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)532 .3wenn sonstige Dienstleistungsaufträge an Dritte als Auslage abgerechnet werden: 0 % dieses Titelsvermischte Verwaltungsausgaben – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)539 .9Öffentlichkeitsarbeit – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)Z 542 .1Veröffentlichungen und Fachinformationen – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)Z 543 .1Forschung, Untersuchungen und Ähnliches – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)544 .1Konferenzen, Tagungen, Messen und Ausstellungen – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)Z 545 .1nicht aufteilbare sächliche Verwaltungsausgaben – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)547 .12.2 InvestitionenKleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten711 .1Erwerb von Fahrzeugen811 .1wenn Wasserwerfer als Auslage abgerechnet werden: 96 % dieses TitelsErlöse aus der Veräußerung von beweglichen Sachen132 .1Erwerb von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen für Verwaltungszwecke (ohne IT)812 .1Erwerb von Anlagen, Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen sowie Software im Bereich Informationstechnik812 .2Baumaßnahmen von mehr als 6 Mio. Euro im Einzelfall – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)712 .12.3 BüroräumeBewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume517 .1Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem einheitlichen Liegenschaftsmanagement518 .2Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen519 .12.4 pauschaler Abschlag von 2.1 bis 2.3– 4 %
- GemeinkostenZuschlagssatz auf Personaleinzel- und Sacheinzelkosten in Prozent3.1 relevante Organisationseinheiten, die interne Leistungen erbringenLeitungStabstelleninterne Beauftragte (z. B. Datenschutzbeauftragte)Controllinginterne RevisionBereich Organisation/Personal/Haushalt (einschließlich Fortbildungsreferate, Gleichstellungsbeauftragte)LiegenschaftsverwaltungInformationstechnikArbeitsschutzJustiziariat (ohne Gerichts- und Widerspruchsverfahren)Innerer DienstSprachendienstBibliothekDruckereiBeihilfestelle (nur für aktive Beamtinnen und Beamte)Stelle für Reisekosten, Umzugskosten, TrennungsgeldBezügestellePersonalvertretung3.2 Rechts- und Fachaufsicht
- Personalstruktur4.1 AnzahlBeamtinnen und Beamte (gegebenenfalls Differenzierung in Verwaltungsbeamtinnen und -beamte sowie Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte)Gesamtzahleinfacher Dienstmittlerer Dienstgehobener Diensthöherer DienstArbeitnehmerinnen und ArbeitnehmerGesamtzahlGruppe E 2 bis E 4Gruppe E 5 bis E 9aGruppe E 9b bis E 12Gruppe E 13 bis E 15 Ü4.2 VollzeitäquivalenteBeamtinnen und Beamte (gegebenenfalls Differenzierung in Verwaltungsbeamtinnen und -beamte sowie Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte)Gesamtzahleinfacher Dienstmittlerer Dienstgehobener Diensthöherer DienstArbeitnehmerinnen und ArbeitnehmerGesamtzahlGruppe E 2 bis E 4Gruppe E 5 bis E 9aGruppe E 9b bis E 12Gruppe E 13 bis E 15 Ü
- ArbeitsleistungArbeitsstundenpro MonatBeamtinnen und BeamteArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer