Verordnung über die Einhaltung von Grundanforderungen und Standards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Erhaltung von landwirtschaftlichen Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, die von Begünstigten von Agrarzahlungen einzuhalten sind. Sie legt auch die Details für die Kontrolle und Sanktionierung dieser Anforderungen fest.
Was es regelt
- Anforderungen an die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand.
- Einzelheiten zur Kontrolle dieser Anforderungen.
- Einzelheiten zur Sanktionierung bei Nichteinhaltung der Anforderungen.
- Spezifische Praktiken für den Schutz von Wasser und Boden in der Landwirtschaft.
Wen es betrifft
- Begünstigte von Agrarzahlungen.
- Personen, die landwirtschaftliche Flächen bewirtschaften, insbesondere entlang von Wasserläufen oder mit Bewässerung.
Eckpunkte
- Landwirtschaftliche Flächen entlang von Wasserläufen müssen Pufferzonen einhalten, insbesondere bezüglich stickstoffhaltiger Düngemittel.
- Bei Bewässerung muss eine gültige Erlaubnis oder Bewilligung für die Gewässerbenutzung nachgewiesen werden.
- Stoffe der Liste I der Anlage 1 dürfen nicht in das Grundwasser eingeleitet oder eingebracht werden; für Stoffe der Liste II ist eine Erlaubnis nachzuweisen.
- Ackerland, das als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen ist, muss selbstbegrünt oder begrünt werden, und Pflanzenschutzmittel dürfen dort nicht angewendet werden.
- Das Mähen oder Zerkleinern des Aufwuchses auf bestimmten Flächen ist vom 1. April bis zum 30. Juni verboten.
- Zwischenfrüchte und Gründecken müssen über einen bestimmten Zeitraum hinaus bis zum Ablauf des 15. Februar des Folgejahres auf der Fläche verbleiben.
- Ackerflächen der Wassererosionsgefährdungsklasse CCWasser1 oder CCWasser2 dürfen vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Februar nicht gepflügt werden.
Gesetzestext
Verordnung über die Einhaltung von Grundanforderungen und Standards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über AgrarzahlungenStand
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2015 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 10 +++)
EingangsformelDas Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund –des § 4 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, des Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetzes vom
- Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit,–des § 9a Satz 1 und des § 15 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetzes vom
- Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928) und mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
- August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
- Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit:
010Abschnitt 1
Anwendungsbereich
§ 1Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt 1.die Anforderungen an die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand im Sinne von Artikel 93 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549) in der jeweils geltenden Fassung, die von dem Begünstigten im Sinne von Artikel 92 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (Begünstigter) einzuhalten sind, sowie2.die Einzelheiten zur Kontrolle und Sanktionierung der Anforderungen und Standards nach Nummer 1 und nach Artikel 93 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
020Abschnitt 2
Anforderungen an die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
§ 2Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen
Wer landwirtschaftliche Flächen entlang von Wasserläufen bewirtschaftet, hat zur Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands die Anforderungen des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2, Absatz 2 Satz 3 und 4 und Absatz 3, jeweils in Verbindung mit Absatz 4, der Düngeverordnung zu beachten, soweit sich die Anforderungen auf stickstoffhaltige Düngemittel beziehen. Soweit die Landesregierungen durch Rechtsverordnungen nach § 13a Absatz 3 der Düngeverordnung von den in Satz 1 genannten Anforderungen abweichende Anforderungen vorschreiben oder durch Rechtsverordnungen nach § 13 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 4 Nummer 5 der Düngeverordnung in der bis zum 30. April 2020 geltenden Fassung abweichende Vorschriften erlassen haben, die sich jeweils auf stickstoffhaltige Düngemittel beziehen, sind abweichend von Satz 1 die Anforderungen nach Landesrecht zu beachten.
§ 3Einhaltung von Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung
Wer landwirtschaftliche Flächen beregnet oder sonst bewässert, hat bei einer erlaubnispflichtigen oder bewilligungspflichtigen Gewässerbenutzung im Sinne von § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder 5 des Wasserhaushaltsgesetzes im Falle einer Kontrolle hinsichtlich der Einhaltung der Verpflichtungen zur Erhaltung der landwirtschaftlichen Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nachzuweisen, dass die Erlaubnis oder Bewilligung vorliegt.
§ 4Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung
§ 5Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung
- April bis zum
- Juni eines Jahres ist das Mähen oder das Zerkleinern des Aufwuchses auf den Flächen im Sinne der Absätze 1 und 4 verboten. Satz 1 gilt auch für Dauergrünlandflächen, auf denen keine Erzeugung stattfindet.
- Februar des auf das Antragsjahr folgenden Jahres auf der Fläche zu belassen. Im Falle einer Untersaat von Gras oder Leguminosen in die Hauptkultur ist diese von der Ernte der Hauptkultur bis zum Ablauf des
- Februar des auf das Antragsjahr folgenden Jahres auf der Fläche zu belassen oder mindestens bis zur Vorbereitung mit unverzüglich folgender Aussaat der nächsten Hauptkultur, wenn diese vor dem
- Februar ausgesät wird. Winterkulturen und Winterzwischenfrüchte im Sinne von § 18 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes sind bis zum Ablauf des
- Februar des auf das Antragsjahr folgenden Jahres auf der Fläche zu belassen. Das Beweiden und das Walzen, Schlegeln oder Häckseln der Untersaat oder von Zwischenfrüchten auf den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Flächen ist zulässig. In Gebieten, in denen die zuständigen Behörden der Länder gemäß § 31 Absatz 4 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung die Schnittnutzung für Futterzwecke zugelassen haben, ist bei Zwischenfrüchten und Untersaaten auf den in den Sätzen 1 und 2 genannten Flächen, die a)bis zum Ablauf des
- Februar 2022 oderb)im Fall einer Rechtsverordnung gemäß Satz 6 bis zum im Ablauf des in dieser Rechtsverordnung genannten Datums, mindestens aber bis zum Ablauf des
- Januar 2022auf der Fläche zu belassen sind, eine Schnittnutzung für Futterzwecke zulässig. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung für bestimmte Gebiete, um 1.witterungsbedingten Besonderheiten,2.besonderen Anforderungen bestimmter Kulturen,3.besonderen Erfordernissen des Bodenschutzes oder4.besonderen Erfordernissen des Pflanzenschutzes im Sinne von § 1 Nummer 1 und 2 des PflanzenschutzgesetzesRechnung zu tragen, abweichende frühere Termine bestimmen, jedoch nicht vor dem Ablauf des
- Januar des auf das Antragsjahr folgenden Jahres.
§ 6Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion
- Dezember bis zum Ablauf des
- Februar nicht gepflügt werden. Das Pflügen nach der Ernte der Vorfrucht ist nur bei einer Aussaat vor dem
- Dezember zulässig. Im Falle einer Bewirtschaftung quer zum Hang sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.
- Dezember bis zum Ablauf des
- Februar nicht gepflügt werden. Das Pflügen zwischen dem
- Februar und dem Ablauf des
- November ist nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. Spätester Zeitpunkt der Aussaat ist der
- November. Vor der Aussaat von Kulturen mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr (Reihenkultur) ist das Pflügen verboten.
- März gepflügt werden. Abweichend von Satz 1 ist das Pflügen, außer bei Reihenkulturen, ab dem
- März nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. Das Verbot des Pflügens bei Reihenkulturen gilt nicht, soweit1.quer zur Hauptwindrichtung vor dem
- Dezember Grünstreifen im Abstand von höchstens 100 Metern zueinander und in einer Breite von jeweils mindestens 2,5 Metern eingesät werden,2.im Falle des Anbaus von Kulturen in Dämmen die Dämme quer zur Hauptwindrichtung angelegt werden oder3.unmittelbar nach dem Pflügen Jungpflanzen gesetzt werden.
§ 7Erhaltung des Anteils der organischen Substanz im Boden
Stoppelfelder dürfen nicht abgebrannt werden.
§ 8Keine Beseitigung von Landschaftselementen
030Abschnitt 3
Kontroll- und Sanktionsvorschriften
§ 9Kontrollvorschriften
040Abschnitt 4
Schlussbestimmungen
§ 10Übergangsregelungen
§ 11Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am
- Januar 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom
- November 2004 (BGBl. I S. 2778), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
- Januar 2014 (BAnz AT 06.01.2014 V1) geändert worden ist, außer Kraft.
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage 1(zu § 4)Liste der Stofffamilien und StoffgruppenListe IDie Liste I umfasst die einzelnen Stoffe der nachstehend aufgeführten Stofffamilien und -gruppen, mit Ausnahme der Stoffe, die aufgrund des geringen Toxizitäts-, Langlebigkeits- oder Bioakkumulationsrisikos als ungeeignet für die Liste I angesehen werden. Stoffe, die im Hinblick auf Toxizität, Langlebigkeit oder Bioakkumulation für die Liste II geeignet sind, sind als Stoffe der Liste II zu behandeln.1.Organische Halogenverbindungen und Stoffe, die im Wasser derartige Verbindungen bilden können2.Organische Phosphorverbindungen3.Organische Zinnverbindungen4.Stoffe, die im oder durch Wasser krebserregende, mutagene oder teratogene Wirkung haben5.Quecksilber und Quecksilberverbindungen6.Cadmium und Cadmiumverbindungen7.Mineralöle und Kohlenwasserstoffe8.Cyanide Liste IIDie Liste II umfasst die einzelnen Stoffe und die Stoffkategorien aus den nachstehend aufgeführten Stofffamilien und Stoffgruppen, die eine schädliche Wirkung auf das Grundwasser haben können.1.Folgende Metalloide und Metalle und ihre Verbindungen: a)Zinkb)Kupferc)Nickeld)Chrome)Bleif)Seleng)Arsenh)Antimoni)Molybdänj)Titank)Zinnl)Bariumm)Berylliumn)Boro)Uranp)Vanadiumq)Kobaltr)Thalliums)Tellurt)Silber2.Biozide und davon abgeleitete Verbindungen, die nicht in der Liste I enthalten sind;3.Stoffe, die eine für den Geschmack und/oder den Geruch des Grundwassers abträgliche Wirkung haben, sowie Verbindungen, die im Grundwasser zur Bildung solcher Stoffe führen und es für den menschlichen Gebrauch ungeeignet machen können;4.giftige oder langlebige organische Siliziumverbindungen und Stoffe, die im Wasser zur Bildung solcher Verbindungen führen können, mit Ausnahme derjenigen, die biologisch unschädlich sind oder sich im Wasser rasch in biologisch unschädliche Stoffe umwandeln;5.Anorganische Phosphorverbindungen und reiner Phosphor;6.Fluoride;7.Ammoniak und Nitrite. Sofern bestimmte Stoffe aus der Liste II krebserregende, mutagene oder teratogene Wirkung haben, fallen sie unter Kategorie 4 dieser Liste.
Anlage 2(zu § 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, Absatz 2 und 3) Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch WasserWassererosionsgefährdungsklasseWassererosionsgefährdungsklasseK * SK * S * RK * S * R * L1345CCWasser10,3 – < 0,5515 – < 27,530 – < 55CCWasser2≥ 0,55≥ 27,5≥ 55 Bestimmung der potenziellen (standortbedingten) Erosionsgefährdung durch Wasser in Anlehnung an DIN 19708 (Bodenbeschaffenheit – Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wasser mit Hilfe der ABAG, DIN – Deutsches Institut für Normung e.V., Februar 2005). Die DIN-Methode ist zu beziehen beim Beuth Verlag Berlin.Der Regenerosivitätsfaktor R kann optional verwendet werden. Er ist gemäß DIN 19708 Abschnitt 4.2 bzw. Tabelle C.1 gebietsspezifisch zu ermitteln und anzuwenden.Der Hanglängenfaktor L kann optional verwendet werden. Er ist gemäß DIN 19708 Abschnitt 4.5 standortspezifisch zu ermitteln und anzuwenden.
Anlage 3(zu § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4)Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch WindDie Erosionsgefährdung durch Wind ist nach DIN 19706, Bodenbeschaffenheit – Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wind, zu ermitteln. WinderosionsgefährdungsklasseWinderosionsgefährdungsklasseStufe nach DIN 1970613CCWindEnat5 Bestimmung der potenziellen (standortbedingten) Erosionsgefährdung durch Wind nach Tabelle 3 bzw. Tabelle 8 der DIN 19706 (Bodenbeschaffenheit – Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wind, DIN – Deutsches Institut für Normung e.V., Mai 2004). Die DIN-Methode ist zu beziehen beim Beuth Verlag Berlin.