Verordnung über die theoretische Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die theoretische Prüfung, die man ablegen muss, um einen Triebfahrzeugführerschein zu bekommen. Sie legt fest, wie diese Prüfung abläuft und wer dafür zuständig ist.
Was es regelt
- Die theoretische Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins.
- Die Zulassung zu dieser Prüfung.
- Den Ablauf der Prüfungen und das Prüfungsverfahren.
- Die Bewertung der Prüfungsleistungen und das Feststellen des Prüfungsergebnisses.
Wen es betrifft
- Personen, die einen Triebfahrzeugführerschein erwerben möchten.
- Prüfungsorganisationen und Prüfer, die diese theoretischen Prüfungen durchführen.
Eckpunkte
- Die Prüfung wird von einer anerkannten Prüfungsorganisation durchgeführt, die auch die Prüfer benennt.
- Um zur Prüfung zugelassen zu werden, muss man unter anderem eine entsprechende Ausbildung absolviert und das 19. Lebensjahr vollendet haben (oder das 17. Lebensjahr unter bestimmten Voraussetzungen).
- Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; der schriftliche Teil dauert zwei Stunden.
- Die Prüfung gilt als bestanden, wenn sowohl der schriftliche als auch der mündliche Teil mindestens mit „ausreichend“ bewertet wurden und kritische Fragen richtig beantwortet wurden.
Gesetzestext
Verordnung über die theoretische Prüfung für den Erwerb des TriebfahrzeugführerscheinsStand
(+++ Textnachweis ab: 29.11.2013 +++)
010Erster AbschnittAllgemeines
§ 1Geltungsbereich und zuständige Behörde
§ 2Zweck der Prüfung
In der theoretischen Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling über die Fachkenntnisse für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins nach Anlage 5 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung verfügt.
§ 3Durchführung der Prüfung, Prüfer
020Zweiter AbschnittZulassung zur Prüfung
§ 4Antrag auf Zulassung zur Prüfung
- Lebensjahr vollendet hat oder das
- Lebensjahr vollendet hat und zusätzlich die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Satz 2 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung erfüllt und3.folgende Dokumente dem Antrag beifügt: a)eine Bescheinigung der Ausbildungsorganisation über die nach Nummer 1 erforderliche Ausbildung,b)Nachweise über die in Nummer 2 genannten Voraussetzungen,c)eine Erklärung darüber, ob er eine der folgenden Prüfungen nicht bestanden hat: aa)eine Triebfahrzeugführerschein-Prüfung nach dieser Verordnung oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oderbb)eine Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Prüfung nach den bis zum
- November 2013 angewandten Bestimmungenundd)eine Erklärung darüber, ob er sich bereits in einem Prüfungsverfahren bei einer anderen Prüfungsorganisation befindet.
§ 5Entscheidung über die Zulassung
030Dritter AbschnittDurchführung der Prüfung
§ 6Aufgaben der Prüfungsorganisation
Die Prüfungsorganisation 1.soll mindestens einmal innerhalb von zwölf Monaten Prüfungen durchführen,2.setzt die Prüfungstermine und -orte fest und gibt diese mindestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn den zugelassenen Prüflingen schriftlich bekannt, wobei sie die Prüflinge auch informiert über a)den Prüfungsablauf,b)die jeweilige Dauer des schriftlichen und des mündlichen Teils der Prüfung,c)die während des schriftlichen und des mündlichen Teils der Prüfung zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel, die von den Prüflingen zur Prüfung mitzubringen sind, sowied)die pseudonyme Kennziffer, die der Prüfling im Rahmen des schriftlichen Teils der Prüfung verwenden muss,3.bereitet sämtliche Prüfungsunterlagen einschließlich der Prüfungsaufgaben für den schriftlichen Teil der Prüfung vor; die Prüfungsaufgaben sind vertraulich zu behandeln.
§ 7Anforderungen an die Prüfer
§ 8Gliederung der Prüfung, Prüfungssprache
§ 9Schriftlicher Teil der Prüfung
§ 10Mündlicher Teil der Prüfung
§ 11Ausweispflicht und Belehrung
§ 12Täuschungen und Ordnungsverstöße
§ 13Rücktritt und Nichterscheinen
§ 14Verschwiegenheit
Die Prüfer haben gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Mit Einwilligung des Prüflings kann die Prüfungsorganisation das Ergebnis der Prüfung der Ausbildungsorganisation des Prüflings mitteilen.
040Vierter AbschnittPrüfungsleistungen: Bewertung und Anerkennung; Prüfungsbescheinigung; Nichtbestehen der Prüfung
§ 15Bewertung der Prüfungsleistungen
Der schriftliche und der mündliche Teil der Prüfung sind von den Prüfern mit jeweils einer Dezimalnote nach Anlage 2 zu bewerten. Die Prüfer müssen jeden Prüfungsteil einvernehmlich bewerten.
§ 16Feststellen und Bekanntgeben des Prüfungsergebnisses
- ][Text: „sehr gut“,]-->von 1,00 bis 1,49„sehr gut“,
- ][Text: „gut“,]-->von 1,50 bis 2,44„gut“,
- ][Text: „befriedigend“,]-->von 2,45 bis 3,34„befriedigend“,
- ][Text: „ausreichend“.]-->von 3,35 bis 4,00„ausreichend“. Der Notenmittelwert wird auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma ohne Auf- und Abrundung berechnet.
§ 17Prüfungsbescheinigung
Wer die theoretische Prüfung bestanden hat, erhält von der Prüfungsorganisation eine Prüfungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 3. Die Prüfungsbescheinigung soll spätestens vier Wochen nach Abschluss der Prüfung ausgestellt werden.
§ 18Nicht bestandene Prüfung
Die Prüfungsorganisation stellt dem Prüfling über das Nichtbestehen der theoretischen Prüfung eine schriftliche Bescheinigung aus. Darin sind die bestandenen und die nicht bestandenen Teile der Prüfung anzugeben. Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung nach § 20 ist hinzuweisen.
§ 19Anerkennung von Prüfungsleistungen
050Fünfter AbschnittWiederholungs- und erneute Prüfung; Einsicht in die Prüfungsunterlagen; Aufbewahrung; Informationsrechte der zuständigen Behörde
§ 20Wiederholungsprüfung
§ 21Erneute Prüfung
§ 22Prüfungsunterlagen
§ 23Informationsrechte der zuständigen Behörde
Die zuständige Behörde kann die Prüfungsorganisation auffordern, 1.die Prüfungstermine mitzuteilen,2.über die Entwicklung der Prüfungen Bericht zu erstatten; dabei sind insbesondere die Anzahl der Prüfungen und die Benotungen in nicht personenbezogener Form anzugeben,3.ein Berichterstattungsverfahren einzuführen, das vorschreibt, dass bestimmte Informationen in regelmäßigen Abständen oder auf Anfrage zu übermitteln sind, und4.Zugang zu allen Unterlagen zu ermöglichen, die für die Vorbereitung, Durchführung und Bewertung der Prüfungen relevant sind.
Anlage 1(zu § 9 Absatz 3 und § 10 Absatz 6)Prüfungsniederschrift(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4013; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) zur Triebfahrzeugführerscheinprüfung vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . durch (Prüfstelle/Prüfer(in)) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ort: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Schriftlicher Teil der Prüfung am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Prüfungsbeginn: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Prüfungsende: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Teilnehmerzahl: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Aufsichtführende(r): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anzahl der beendeten Prüfungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anzahl der bestandenen Prüfungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ProzentAnzahl der nicht bestandenen Prüfungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ProzentBelehrung gemäß § 11 Absatz 2 der Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung erfolgt Ja/NeinUnregelmäßigkeiten:. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Mündlicher Teil der Prüfung am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Prüfungsbeginn: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Prüfungsende: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Teilnehmerzahl: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anzahl der beendeten Prüfungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . .Anzahl der bestandenen Prüfungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ProzentAnzahl der nicht bestandenen Prüfungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ProzentBelehrung gemäß § 11 Absatz 2 der Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung erfolgt Ja/Nein*Unregelmäßigkeiten:. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Namen der Prüfer(innen)Vorsitzende(r): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Beisitzer(in): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ___________________________________ (Unterschrift Aufsichtsführende(r)) ___________________________________ (Unterschrift Vorsitzende(r)/Prüfer(in)) _____________ Nichtzutreffendes streichen.
Anlage 2(zu den §§ 15, 16 Absatz 1)(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4014) 1234NoteZwischennote als DezimalnoteProzentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren PunktzahlBewertungsmaßstabsehr gut1,0 1,3100 bis 96,3 unter 96,3 bis 92,6eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entsprichtgut1,7 2,0 2,3unter 92,6 bis 90,0 unter 90,0 bis 87,5 unter 87,5 bis 85,0eine Leistung, die den Anforderungen voll entsprichtbefriedigend2,7 3,0 3,3unter 85,0 bis 82,6 unter 82,6 bis 80,0 unter 80,0 bis 77,5eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entsprichtausreichend3,7 4,0unter 77,5 bis 73,7 unter 73,7 bis 70,0eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entsprichtmangelhaft5,0unter 70,0 bis 35,0eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnenungenügend6,0unter 35,0eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können Andere als die in Spalte 2 aufgeführten Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden.
Anlage 3(zu § 17)Muster(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4015; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) PrüfungsbescheinigungHerr/Frau: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die theoretische Prüfung zum Erwerb des Triebfahrzeug-führerscheins mit der Note . . . . . . (Dezimalnote) bestanden. Die Prüfung ist nach der Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung vom 22. November 2013 (BGBl. I S. 4008) durchgeführt worden. Ausstellungsort . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . .Namen der Prüfer und, im Falle einer Prüfstelle, zusätzlich der Name der Stelle