Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für fremdsprachige Kommunikation oder
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Prüfung für den anerkannten Fortbildungsabschluss zum "Geprüften Berufsspezialisten für fremdsprachige Kommunikation" oder zur "Geprüften Berufsspezialistin für fremdsprachige Kommunikation". Sie legt fest, welche Fähigkeiten und Kenntnisse für diesen Abschluss nachgewiesen werden müssen und wie die Prüfung abläuft.
Was es regelt
- Das Ziel der Prüfung und die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses.
- Die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung.
- Die Inhalte und die Gliederung der Prüfung in verschiedene Prüfungsbereiche.
- Die Form und den Ablauf der Prüfung, einschließlich der schriftlichen Prüfung, Präsentation, Fachgespräch und Gesprächssimulation.
Wen es betrifft
- Personen, die einen Fortbildungsabschluss im Bereich fremdsprachiger Kommunikation anstreben.
- Unternehmen, die Mitarbeiter mit spezialisierten Kenntnissen in fremdsprachiger Kommunikation beschäftigen oder suchen.
Eckpunkte
- Die Prüfung weist eine Ergänzung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der ersten Fortbildungsstufe nach.
- Der Fortbildungsabschluss erfordert in der Regel einen Lernumfang von mindestens 400 Stunden.
- Die Prüfung umfasst vier Bereiche: mündliches und schriftliches Kommunizieren in der Fremdsprache, Organisieren und Koordinieren in der Fremdsprache sowie Beraten und Unterstützen in interkulturellen Angelegenheiten.
- Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Aufgaben mit jeweils 120 Minuten Bearbeitungszeit.
Gesetzestext
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für fremdsprachige Kommunikation oder Geprüfte Berufsspezialistin für fremdsprachige Ko
(+++ Textnachweis ab: 27.3.2024 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, mit § 53a Absatz 1 Nummer 1 und mit § 53b des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 2020 (BGBl. I S. 920) sowie in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
- August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
- Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
§ 1Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
§ 2Zulassungsvoraussetzungen
§ 3Inhalt und Gliederung der Prüfung
Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche: 1.„Mündliches Kommunizieren in der Fremdsprache“ nach § 4,2.„Schriftliches Kommunizieren in der Fremdsprache“ nach § 5,3.„Organisieren und Koordinieren in der Fremdsprache“ nach § 6,4.„Beraten und Unterstützen in interkulturellen Angelegenheiten, auch in der Fremdsprache“ nach § 7.
§ 4
Prüfungsbereich „Mündliches Kommunizieren in der Fremdsprache“Im Prüfungsbereich „Mündliches Kommunizieren in der Fremdsprache“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, adressaten- und situationsgerecht sowie spontan und fließend in der Fremdsprache mündlich zu kommunizieren. Dabei hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie unterschiedliche Geschäftssituationen unter Anwendung von angemessenen Sprachregistern und fachspezifischer Terminologie sowie unter Berücksichtigung von Sprachvarietäten zielführend bewältigen kann. Darüber hinaus muss die zu prüfende Person komplexe Sachverhalte klar strukturiert und ausführlich darstellen können. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft: 1.adressatengerechtes Führen und Steuern von Gesprächen, insbesondere unter Nutzung verschiedener Medien,2.Präsentieren, Erläutern und Diskutieren komplexer fachlicher Inhalte und Argumente,3.Betreuen von und Austausch mit internationalen Kundinnen und Kunden, mit Geschäftspartnerinnen und -partnern sowie mit Kolleginnen und Kollegen,4.situationsgerechtes Klären von Störungen in Geschäftsprozessen sowie innerhalb des Unternehmens.
§ 5
Prüfungsbereich „Schriftliches Kommunizieren in der Fremdsprache“Im Prüfungsbereich „Schriftliches Kommunizieren in der Fremdsprache“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, bei der Erstellung und Überarbeitung von fremdsprachigen Texten die in der jeweiligen Fremdsprache geltenden Konventionen anzuwenden, auch unter Nutzung von fremdsprachigen Vorlagen und Textbausteinen. Dabei muss sie eigenständig komplexe Korrespondenz adressaten- und situationsgerecht formulieren können. Außerdem hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, komplexe Sachverhalte klar und strukturiert schriftlich wiederzugeben. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft: 1.adressaten- und situationsgerechtes Beantworten und Verfassen von Korrespondenz, insbesondere mit Kundinnen und Kunden sowie mit Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartnern, sowie im Rahmen von internen Geschäftsabläufen,2.Erstellen und Nutzen von Dokumentvorlagen und Textbausteinen,3.Verfassen von Dokumenten und Texten für die interne und externe Nutzung, insbesondere Erstellen von Präsentationen und Führen von Protokollen,4.Korrekturlesen und Überarbeiten von Dokumenten und Texten, insbesondere von Korrespondenz sowie von Präsentationen.
§ 6
Prüfungsbereich „Organisieren und Koordinieren in der Fremdsprache“Im Prüfungsbereich „Organisieren und Koordinieren in der Fremdsprache“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, die für die Planung, Koordinierung und Nachbereitung von Geschäftsvorgängen notwendigen Informationen eigenständig einzuholen, weiterzugeben und zusammenzufassen. Außerdem muss sie in der Lage sein, Anliegen zielführend vorzutragen und zur Lösung organisatorischer Probleme in verschiedensten Situationen flexibel und effektiv zu kommunizieren, insbesondere auch in der Team- und Projektarbeit. Ferner muss sie in der Lage sein, unter Einsatz verschiedener Medien Recherchen durchzuführen, Informationen zu evaluieren und in strukturierter Form zu dokumentieren. Die zu prüfende Person hat außerdem nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Dokumente und schwierige Texte in einem fachübergreifenden Kontext zu verstehen, zusammenzufassen und nach Relevanz und Handlungsbedarf zu bewerten und einzuordnen. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft: 1.Planen, Koordinieren und Nachbereiten von Terminen, Reisen, Veranstaltungen, Messeauftritten und Sitzungen,2.Mitgestalten und Unterstützen der Kooperation im Unternehmen, insbesondere auch in der Team- und Projektarbeit,3.Recherchieren, Bewerten und Aufbereiten geschäftsbezogener Inhalte,4.Bewerten, Einordnen und Priorisieren von fremdsprachigen Dokumenten, insbesondere von Verträgen und Korrespondenz, im Hinblick auf Relevanz und Handlungsbedarf sowie Verwalten dieser Dokumente.
§ 7
Prüfungsbereich „Beraten und Unterstützen in interkulturellen Angelegenheiten, auch in der Fremdsprache“Im Prüfungsbereich „Beraten und Unterstützen in interkulturellen Angelegenheiten, auch in der Fremdsprache“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, als Mittlerin bei interkulturellen Begegnungen zu agieren und zu einer einheitlichen Kommunikationskultur im Unternehmen und effektiven Repräsentation des Unternehmens beizutragen, wobei sie die Wirkung der Kommunikation in der Zielkultur zu berücksichtigen hat. Außerdem muss sie in der Lage sein, unterschiedliche interkulturell bedingte Aspekte zu analysieren und zu reflektieren und diesbezüglich zu beraten und zu unterstützen. Die zu prüfende Person muss ferner nachweisen, dass sie in der Lage ist, interkulturelle Missverständnisse bei der Kommunikation zu erkennen und ein positives Gesprächsklima zu wahren, indem sie die unterschiedlichen kulturellen Sichtweisen erläutert, Probleme, die aufgrund von interkulturellen Missverständnissen aufgetreten sind, analysiert und daraus Lösungen ableitet. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft: 1.Recherchieren, Aufbereiten und Dokumentieren von kultur- und länderspezifischen Besonderheiten, insbesondere in Bezug auf Rollen, Sitten, Gebräuche und kulturelle Identitäten der an Geschäfts- und Interaktionsprozessen beteiligten Personen,2.Unterstützen bei der Repräsentation des Unternehmens im internationalen Kontext,3.Beraten und Unterstützen von an Interaktionsprozessen beteiligten Personen im Unternehmen, um diese für interkulturelle Themen im Geschäftsumfeld des Unternehmens zu sensibilisieren,4.Beitragen zur Vermeidung von Missverständnissen und zur Lösung von Konflikten, insbesondere in der internationalen Team- und Projektarbeit.
§ 8Form und Ablauf der Prüfung
§ 9Schriftliche Prüfung
§ 10Präsentation und anschließendes Fachgespräch in der Fremdsprache
§ 11Gesprächssimulation
§ 12Deutsch als Fremdsprache
Für zu prüfende Personen, deren Hauptsprache nicht Deutsch ist, tritt Deutsch als Fremdsprache an die Stelle der bei der Anmeldung zur Prüfung nach § 2 Absatz 4 anzugebenden Fremdsprache.
§ 13Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 14Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
§ 15Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 13 und 14 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 14 Absatz 3 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.
§ 16Zeugnisse
§ 17Wiederholung der Prüfung
§ 18Übergangsvorschriften
- Dezember 1999 (BGBl. 2000 I S. 10) begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften der vorstehend bezeichneten Verordnung bis Ablauf des
- Dezember 2025 zu Ende zu führen. Die Wiederholungsprüfung ist bis zum Ablauf des
- Dezember 2027 zu Ende zu führen.
- Januar 2020 und dem
- März 2024 hat die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle auf Antrag der zu prüfenden Person die Prüfung nach dieser Verordnung durchzuführen. Prüfungsleistungen, die nach der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Verordnung abgelegt wurden, können nicht auf die nach dieser Verordnung erforderlichen Prüfungsleistungen angerechnet werden.
§ 19Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am
- März 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin vom
- Dezember 1999 (BGBl. 2000 I S. 10) außer Kraft.
Anlage 1(zu den §§ 13 und 14)Bewertungsmaßstab und -schlüssel(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 255, S. 8 - 9) PunkteNote als DezimalzahlNote in WortenDefinition1001,0sehr guteine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht98 und 991,196 und 971,294 und 951,392 und 931,4911,5guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht901,6891,7881,8871,985 und 862,0842,1832,2822,3812,479 und 802,5befriedigendeine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht782,6772,775 und 762,8742,972 und 733,0713,1703,268 und 693,3673,465 und 663,5ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht63 und 643,6623,760 und 613,858 und 593,956 und 574,0554,153 und 544,251 und 524,3504,448 und 494,5mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind46 und 474,644 und 454,742 und 434,840 und 414,938 und 395,036 und 375,134 und 355,232 und 335,330 und 315,425 bis 295,5ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen20 bis 245,615 bis 195,710 bis 145,85 bis 95,90 bis 46,0
Anlage 2(zu § 16)Zeugnisinhalte(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 255, S. 10) Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse1.Bezeichnung der ausstellenden Behörde,2.Name, Geburtsort und Geburtsdatum der geprüften Person,3.Datum des Bestehens der Prüfung,4.Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 6,5.Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,6.Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Faksimile oder Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle. Teil B – Zeugnis mit PrüfungsergebnissenAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich 7.Benennung der schriftlichen Prüfung und Bewertung in Punkten,8.Benennung der beiden Aufgaben der schriftlichen Prüfung und jeweilige Bewertung in Punkten,9.Benennung von Präsentation und Fachgespräch unter Angabe des Themas der Präsentation und zusammengefasste Bewertung der Präsentation und Fachgespräch in Punkten,10.Benennung der Gesprächssimulation und Bewertung in Punkten,11.die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,12.die Gesamtnote als Dezimalzahl,13.die Gesamtnote in Worten,14.Befreiungen nach § 15.