Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt Verbote und Beschränkungen für die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel in Deutschland, um Mensch, Tier und Natur zu schützen. Sie legt fest, welche Stoffe gar nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen verwendet werden dürfen.
Was es regelt
- Vollständige Anwendungsverbote für bestimmte Pflanzenschutzmittelstoffe.
- Eingeschränkte Anwendungsverbote und Bedingungen für andere Pflanzenschutzmittelstoffe.
- Anwendungsbeschränkungen in sensiblen Gebieten wie Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten und Naturschutzgebieten.
- Verbote der Einfuhr von Pflanzgut, Saatgut oder Kultursubstrat, die bestimmte verbotene Pflanzenschutzmittel enthalten.
Wen es betrifft
- Anwender von Pflanzenschutzmitteln (z.B. in Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gartenbau).
- Personen, die Pflanzgut, Saatgut oder Kultursubstrat einführen.
Eckpunkte
- Pflanzenschutzmittel, die in Anlage 1 gelistete Stoffe enthalten, dürfen **nicht** angewendet werden (§ 1).
- Pflanzenschutzmittel mit Stoffen aus Anlage 2 dürfen nur angewendet werden, soweit dies in Spalte 3 der Anlage 2 erlaubt ist (§ 2).
- In Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten dürfen Pflanzenschutzmittel mit Stoffen aus Anlage 3 Abschnitt B grundsätzlich **nicht** angewendet werden, es sei denn, es gibt Ausnahmen (§ 3 Abs. 2).
- An Gewässern ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln innerhalb eines Abstands von **zehn Metern** verboten; bei geschlossener, ganzjährig begrünter Pflanzendecke beträgt der Mindestabstand **fünf Meter** (§ 4a Abs. 1).
Gesetzestext
Verordnung über Anwendungsverbote für PflanzenschutzmittelStand
(+++ Textnachweis ab: 22.11.1992 +++)
(+++ Zur vorläufigen Aussetzung bestimmter Verbote und zur vorläufigen Fortgeltung bestimmter Anwendungsbeschränkungen vgl. V v. 12.12.2023 I Nr. 360 (VorlPflSchMAnwV) +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Beachtung der EWGRL 189/83 (CELEX Nr: 31983L0189) vgl. V v. 24.1.1997 I 60 EGRL 34/98 (CELEX Nr: 31998L0034) vgl. V v. 23.7.2003 I 1533 EURL 2015/1535 (CELEX Nr: 32015L1535) vgl. Art. 3 V v. 24.6.2024 I Nr. 216 Notifizierung der EURL 2015/1535 (CELEX Nr: 32015L1535) vgl. V v. 2.9.2021 I 4111 +++)
§ 1Vollständiges Anwendungsverbot
Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 1 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nicht angewandt werden. (+++ § 1: Zur Nichtanwendung vgl. § 1 V v. 12.12.2023 I Nr. 360 (VorlPflSchMAnwV) +++)
§ 2Eingeschränktes Anwendungsverbot
Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nur angewandt werden, soweit dies nach Spalte 3 zulässig ist.
§ 3Anwendungsbeschränkungen
§ 3aBesondere Abgabebedingungen
Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 4 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten und deren Anwendung auf einer Freilandfläche vorgesehen ist, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt wird, dürfen nur dann an einen anderen abgegeben werden, wenn dem Abgebenden zuvor eine dem anderen erteilte Genehmigung nach § 12 Absatz 2 Satz 3 des Pflanzenschutzgesetzes vorgelegt worden ist.
§ 3bBesondere Anwendungsbedingungen
- Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35), die durch die Verordnung (EU) 2016/2031 (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4) geändert worden ist, oder von Quarantäneschädlingen im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EWG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4; L 35 vom 7.2.2020, S. 51; L 65 vom 25.2.2021, S. 61), die durch die Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) geändert worden ist, die nach den Umständen des Einzelfalls nicht durch andere geeignete und zumutbare Verfahren bekämpft werden können.Im Falle von Satz 1 Nummer 1 ist die Anwendung auf die betroffenen Teilflächen des Grünlands zu beschränken.
§ 4Verbot der Anwendung in Gebieten mit Bedeutung für den Naturschutz
§ 4aVerbot der Anwendung an Gewässern
- Juli
- Sind mit der Zulassung des jeweiligen Pflanzenschutzmittels Anwendungsbestimmungen über größere Abstände oder über die zu verwendenden Pflanzenschutzgeräte festgelegt worden, bleibt die Pflicht zur Einhaltung dieser Anwendungsbestimmungen unberührt. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit ein Land Regelungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes getroffen hat oder trifft, mit denen abweichende Gewässerabstände festgelegt werden.
§ 5Einfuhrverbote
§ 6Verunreinigungen
Im Rahmen der §§ 1 bis 4 bleiben produktionstechnisch bedingte, geringfügige Verunreinigen mit in den Anlagen aufgeführten Stoffen unberücksichtigt, soweit dadurch nicht der Schutz der menschlichen Gesundheit oder die Abwehr von Gefahren, insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt, beeinträchtigt wird.
§ 7Ausnahmen
§ 8Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Anlage 1(zu den §§ 1 und 5 Abs. 1)Vollständiges Anwendungsverbot(Fundstelle: BGBl. I 2003, 1534; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)NummerStoff121Acrylnitril2Aldrin3Aramit4Arsenverbindungen5Atrazin6Binapacryl7Bleiverbindungen8Bromacil9Cadmiumverbindungen10Captafol11Carbaryl12Chlordan13Chlordecone (Kepone)14Chlordimeform15Chloroform16Chlorpikrin17Crimidin18DDT (1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl) -ethan und seine Isomeren)191,2-Dibromethan201,2-Dichlorethan211,3-Dichlorpropen22Dicofol mit einem Gehalt von weniger als 780 g je kg p.p'-Dicofol oder mehr als 1 g je kg DDT oder DDT-Verbindungen23Dieldrin24Dinoseb, seine Acetate und Salze25Endrin26Ethylenoxid27Fluoressigsäure und ihre Derivate28HCH, technisch29Heptachlor30Hexachlorbenzol31Isobenzan32Isodrin33Kelevan34Lindan35Maleinsäurehydrazid und seine Salze, andere als Cholin-, Kalium- und Natriumsalz36Maleinsäurehydrazid-Cholin-, -Kalium- und Natriumsalz mit einem Gehalt von mehr als 1 mg je kg freies Hydrazin, ausgedrückt als Säureäquivalent37Morfamquat38Nitrofen39Pentachlorphenol40Polychlorterpene41Quecksilberverbindungen42Quintozen43Selenverbindungen442,4,5-T45Tetrachlorkohlenstoff
Anlage 2(zu den §§ 2, 4 und 5 Abs. 2) Eingeschränktes Anwendungsverbot(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 1535)NummerStoffAnwendung nur zulässig1231Blausäure und Blausäure entwickelnde Verbindungenzur Begasung1.in Mühlen und Lagerräumen, in Vorratsräumen und anderen Räumen in Lebensmittelbetrieben und in Transportmitteln und -behältern gegen Vorratsschädlinge;2.von Pflanzen in Vegetationsruhe;3.in Gewächshäusern.2Deiquat1.zur Krautabtötung bei Kartoffeln;2.zur Abreifebeschleunigunga)bei Raps, Ackerbohnen und Futtererbsen;b)bei Leguminosen, Ölrettich, Lein und Phacelia, deren Samen zur Saatguterzeugung bestimmt sind;3.zum Hopfenputzen, auch mit gleichzeitiger Unkrautbekämpfung; in der Zeit vom
- Juli bis
- August3Methylbromid (Monobrommethan)1.zur Begasung in Mühlen, in Lagerräumen, in Vorratsräumen und anderen Räumen in Lebensmittelbetrieben, in Vakuumkammern, in gasdichten Kleinsilos, in Transportmitteln und -behältern und unter gasdichten Planen gegen Vorratsschädlinge;2.zur Bodenbehandlung außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten im Zierpflanzenbau, in Baumschulen, in Rebschulen und bei der Erzeugung von Pflanzkartoffeln in Zuchtgärten.4Paraquat1.zur Behandlunga)gegen Unkräuter und Deckfrüchte im Mais- und Zuckerrübenbau vor der Saat oder vor dem Auflaufen; auf derselben Fläche jedes vierte Jahr;b)gegen Unkräuter in Baumschul-Saatbeeten; auf derselben Fläche jedes vierte Jahr;c)gegen Unkräuter im Weinbau im Pflanzjahr und bis zum dritten Standjahr der Reben;2.zur Abreifebeschleunigung bei Kulturgräsern, deren Samen zur Saatguterzeugung bestimmt sind.5Phosphorwasserstoff entwickelnde Verbindungen, ausgenommen Zinkphosphid als rodentizides Ködermittelzur Begasung1.in Lagerräumen, Vorratsräumen, Silozellen, Transportmitteln und -behältern und unter gasdichten Planen gegen Vorratsschädlinge;2.außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebietena)gegen die Schermaus (Arvicola terrestris L.);b)gegen den Hamster (Cricetus cricetus L.) und den Maulwurf (Talpa europaea L.); nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde.6Schwefelkohlenstoffzur Bodenbehandlung im Weinbau gegen Befallsherde der Reblaus (Daktulosphaira vitifoliae Fitch), nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde.7Thallium-I-sulfatin geschlossenen Räumen.8Zinkphosphidin Ködern; außerhalb von Forsten nur in verdeckt ausgebrachten Ködern.
Anlage 3(zu den §§ 3 und 4)Anwendungsbeschränkungen(Fundstelle: BGBl. I 2003, 1536 - 1537; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)NummerStoff Besondere Bestimmungen12 3 Abschnitt A 1Amitrol Die Anwendung ist verboten 1.von Luftfahrzeugen aus,2.in der Zeit vom
- September bis
- April,3.mit einem Aufwand von mehr als 4 kg Wirkstoff je Hektar.2Daminozid Die Anwendung an Pflanzen, die zur Erzeugung oder Herstellung von Lebensmitteln bestimmt sind, ist verboten.3Diuron Die Anwendung ist verboten 1.auf Gleisanlagen,2.auf nicht versiegelten Flächen, die mit Schlacke, Split, Kies und ähnlichen Materialien befestigt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle besteht,3.auf oder unmittelbar an Flächen, die mit Beton, Bitumen, Pflaster, Platten und ähnlichen Materialen versiegelt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder in Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle besteht,4.im Haus- und Kleingarten.4GlyphosatDie Anwendung ist verboten 1.auf nicht versiegelten Flächen, die mit Schlacke, Split, Kies und ähnlichen Materialien befestigt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle besteht, es sei denn, die zuständige Behörde schreibt mit der Genehmigung ein Anwendungsverfahren vor, mit dem sichergestellt ist, dass die Gefahr der Abschwemmung nicht besteht,2.auf oder unmittelbar an Flächen, die mit Beton, Bitumen, Pflaster, Platten und ähnlichen Materialien versiegelt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder in Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle besteht, es sei denn, die zuständige Behörde schreibt mit der Genehmigung ein Anwendungsverfahren vor, mit dem sichergestellt ist, dass die Gefahr der Abschwemmung nicht besteht,3.im Haus- und Kleingartenbereich; dies gilt nicht, solange für das jeweilige Pflanzenschutzmittel auf Grund einer vor dem
- September 2021 getroffenen unanfechtbaren Entscheidung a)die Anwendung durch nichtberufliche Anwender zugelassen ist oderb)die Anwendung durch berufliche Anwender zugelassen und die Eignung zur Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich nach § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes festgelegt ist,4.auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind; dies gilt nicht, solange für das jeweilige Pflanzenschutzmittel auf Grund einer vor dem
- September 2021 getroffenen unanfechtbaren Entscheidung die Eignung für die Anwendung auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, im Rahmen eines Zulassungsverfahrens festgelegt oder die Anwendung auf Flächen genehmigt ist, die für die Allgemeinheit bestimmt sind.5QuarzmehlDie Anwendung in Vorräten von Getreide und Räumen, die der Lagerung von Getreide dienen, ist verboten. Abschnitt B 1Alloxydim 2Asulam 3Benalaxyl 4Benazolin 5Bendiocarb 6Calciumcarbid 7Chloramben 8Chlorthiamid 9Cyanazin 10Diazinon 11Dichlobenil 12Dikegulac 13Ethidimuron 14Ethiofencarb 15Ethoprophos 16Etrimfos 17Flamprop 18Hexazinon 19Isocarbamid 20Karbutilat 21Mefluidid 22Methamidophos Die Beschränkung gilt nur für die Anwendung als Gießmittel.23Methomyl 24Monochlorbenzol 25Natriumchlorat 26Nitrothal-isopropyl 27Obstbaumkarbolineum(Anthracenöl) 28Oxadixyl 29Oxamyl 30Oxycarboxin 31(weggefallen) 32Propachlor 33Propazin 34Prothoat 35S 421 (Synergist) 36Sethoxydim 37Simazin 38TCA 39Tebuthiuron 40Terbacil 41Terbumeton 42Thiazafluron 43Thiofanox
Anlage 4(zu § 3a)Besondere Abgabebedingungen(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 216, S. 4) NummerStoff121Diuron2Glyphosat