Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker für Kältetechnik/zur Mechatronikerin für Kältetechnik
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Mechatroniker für Kältetechnik und zur Mechatronikerin für Kältetechnik. Sie legt fest, wie diese Ausbildung abläuft und welche Inhalte vermittelt werden müssen.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes.
- Die Dauer der Berufsausbildung.
- Die Inhalte der Ausbildung (Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten).
- Die Durchführung der Berufsausbildung und die Anforderungen an die Abschlussprüfung.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Mechatroniker für Kältetechnik/zur Mechatronikerin für Kältetechnik.
- Ausbildende Betriebe.
Eckpunkte
- Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
- Die Ausbildungsinhalte umfassen unter anderem das Fügen von Bauteilen, die Installation von Elektrotechnik und die Wartung von Kälte- und Klimaanlagen.
- Die Abschlussprüfung besteht aus zwei Teilen, wobei Teil 1 zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfindet und Teil 2 das Gesamtergebnis zu 70 Prozent gewichtet.
- Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 sowie der Prüfungsbereich "Kundenauftrag" mindestens ausreichend sind und kein Prüfungsbereich von Teil 2 mit ungenügend bewertet wurde.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker für Kältetechnik/zur Mechatronikerin für KältetechnikDiese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetz
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2007 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom
- März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom
- Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), von denen § 25 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom
- Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 26 zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom
- März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Mechatroniker für Kältetechnik/Mechatronikerin für Kältetechnik wird 1.nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes und 2.nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 18, Kälteanlagenbauer, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
§ 2Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
§ 3Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 4Durchführung der Berufsausbildung
§ 5Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
§ 6Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
§ 7Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
§ 8Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt worden ist.
§ 9Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.
Anlage(zu § 3)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Mechatroniker für Kältetechnik/zur Mechatronikerin für Kältetechnik(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1496 - 1500)Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsmonat1.-18.19.-42.12341Fügen von Bauteilen und Baugruppen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)Fügeflächen prüfen, lösbare und unlösbare Fügeverfahren für drucklose, druckfeste und elektrotechnische Verbindungen auswählen und anwenden, insbesonderea)Schraubverbindungen herstellen, Drehmomente beachten und Verbindungen sichernb)Lötstellen vorbereiten, Lote und Flussmittel auswählen und insbesondere Hartlötverbindungen herstellenc)Klebe-, Press- und Steckverbindungen unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien herstellen14 2Installieren von elektrotechnischen und elektronischen Anlagenteilen, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik, einschließlich der Funktions- und Sicherheitsprüfung(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)a)Leitungswege festlegen, Leitungen verlegen und anschließenb)Komponenten auswählen, unter Berücksichtigung der elektromagnetischen Verträglichkeit einbauenc)Schaltgeräte und Bauteile kennzeichnen und nach Schaltplänen verdrahtend)Steuerungs-, Regelungs- und Überwachungsprogramme prüfen10 e)Leitungen auswählenf)Steuerungs-, Regelungs- und Überwachungsprogramme nach betreiberspezifischer Anforderung und Herstellerangaben einstelleng)Fehler und Störungen erkennen und beseitigen, Änderungen dokumentierenh)Funktions- und Sicherheitsprüfungen durchführen, insbesondere Messen der elektrischen Spannungen und Ströme, Messen der Isolationswiderstände und der Schleifenimpedanz, sowie Prüfen des Drehfeldes und der Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen, Ergebnisse dokumentieren 203Montieren, Inbetriebnehmen und Demontieren von Anlagen, Systemen und Komponenten der Kälte- und Klimatechnik(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)a)Werkzeuge und Maschinen auswählen, Maschinendaten bestimmen und einstellenb)Rohrleitungen verlegen und anschließenc)Werkstücke, Bauteile, Rohre, Kanäle, Bleche, Schutzeinrichtungen und Profile manuell und maschinell bearbeiten und anpassend)Anlagen und Bauteile montieren und demontieren12 e)Rohrleitungswege festlegen, Rohrleitungen auswählenf)Geräte und Anlagen auf Dichtheit und Funktion prüfen, in Betrieb nehmen und Ergebnisse dokumentiereng)Bauteile auf Wiederverwendung prüfen, verwendbare Bauteile kennzeichnenh)nicht verwendbare Bauteile einer umweltgerechten Entsorgung zuführen 214Durchführen von Dämm-, Korrosionsschutz- und Brandschutzmaßnahmen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)a)Dämmstoffe und ihre Eigenschaften unterscheidenb)Wärmedämmung unter Berücksichtigung von Taupunkt und Korrosion durchführenc)Schall- und Schwingungsschutz bei Rohren, Kanälen und Bauteilen durchführend)Korrosionsschutz durchführen4 e)Dämmstoffe unter Beachtung von Energieverbrauch und Anlagenleistung auswählenf)Brandschutz ausführen, insbesondere bei Durchführungen durch Gebäudeteile 45Instandhalten von Betriebsmitteln; Transportieren von Bauteilen, Baugruppen und Anlagen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)a)Betriebsmittel pflegen, insbesondere Betriebs- und Schmierstoffe nach Vorschriften auffüllen und wechseln und deren Wartungsintervalle einhaltenb)Betriebsmittel auf Beschädigungen prüfen, Maßnahmen ergreifenc)Einstellwerte prüfend)Prüfintervalle beachten, auf Prüftermine hinweisene)Bauteile, Baugruppen und Anlagen lagern4 f)Gefahrgut unter Beachtung geltender Vorschriften laden, sichern, transportieren und entladeng)Anschlagmittel und Hebezeuge auf Sicht prüfenh)Bauteile, Baugruppen und Anlagen zum Transport vorbereiten, anschlagen, sichern und transportieren 36Warten und Instandsetzen von Anlagen und Systemen der Kälte- und Klimatechnik(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6)Anlagen und Systeme warten, insbesonderea)mechanische Schutzeinrichtungen prüfenb)funktionserhaltend reinigenc)Bauteile auf Beschädigung und Verschleiß prüfen6 d)Bauteile im Hinblick auf Einzel- und Gesamtfunktion prüfen und einstellene)Dichtheitsprüfung durchführenf)Wartung protokollieren Anlagen und Systeme instand setzen, insbesondereg)Steuerungs-, Regelungs- und Überwachungsprogramme prüfen, Regelungsparameter unter Beachtung betreiberspezifischer Anforderungen programmierenh)Soll-Ist-Werte vergleichen, beurteilen und dokumentiereni)Schäden, Fehler und Störungen feststellen und eingrenzen, Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung vorschlagenj)Sicherheits- und Funktionsprüfung durchführen, in Betrieb nehmen, Ergebnisse dokumentieren 207Wiederverwenden und Entsorgen von Kältemitteln, Kühlmitteln und Kältemaschinenölen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7)a)besondere Regelungen des Umweltschutzes für Kälte- und Kühlmittel sowie Kältemaschinenöle beachten und anwendenb)Kältemittel entsprechend ihren physikalischen Eigenschaften rückgewinnen und auf weitere Nutzung prüfenc)Kältemittel trocknen, filtern und wiederverwendend)Kältemittel, Betriebsstoffe und Kältemaschinenöle einer umweltgerechten Entsorgung oder Wiederaufbereitung zuführen 118Optimieren von Kälte- und Klimaanlagen aus ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8)a)Möglichkeiten zur Umstellung auf andere Kältemittel unter Beachtung ökologischer und ökonomischer Gesichtspunkte und rechtlicher Vorgaben prüfen und bewertenb)Anlagen auf umweltfreundlichere Kältemittel umrüsten, Maßnahmen dokumentierenc)Möglichkeiten zur Energieeinsparung prüfen und bewertend)steuerungs- und regelungstechnische Maßnahmen sowie Umrüstungen zur Energieeinsparung durchführen 10 Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)a)Informationen beschaffen und bewertenb)deutsche und englische Fachausdrücke anwendenc)Skizzen und Stücklisten anfertigend)Teil-, Montagezeichnungen, elektrische Schaltpläne und Fließbilder lesen und anwendene)Montage-, Wartungs- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten, Tabellen und Diagramme lesen und anwenden8 f)Gesamt- und Explosionszeichnungen lesen und anwendeng)Normen, Bestimmungen und Toleranzen anwendenh)Instandsetzungsanleitungen lesen und anwendeni)branchenspezifische, insbesondere prozessorbasierte Systeme und Software nutzen und anwendenj)mit den Funktionsbereichen des Betriebes zusammenarbeiten, betriebliche Informationsflüsse nutzen und bei betrieblichen Entscheidungsprozessen mitwirkenk)kundenspezifische Informationen entgegennehmen und im Betrieb weiterleitenl)Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwendenm)technische Sachverhalte in unterschiedlichen Formen darstellenn)Anlagen übergeben, Kunden in Bedienung und Anlagenbeschreibung einweisen sowie auf erforderliche Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten hinweiseno)Kunden über technische Sachverhalte, insbesondere Betriebssicherheit und Energieeinsparung, informierenp)Reklamationen entgegennehmen und Maßnahmen einleiten 62Planen und Steuern von Arbeitsabläufen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)a)Arbeitsschritte planen und festlegenb)Arbeitsplatz vorbereiten, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel bereitstellen4 c)Arbeitsabläufe nach Arbeitsauftrag und Instandhaltungsvorgaben planen und festlegen, insbesondere nach technologischen, wirtschaftlichen und ökologischen Kriteriend)Aufgaben im Team planen und bearbeitene)Auftrags- und Planungsdaten mit beteiligten Gewerken abstimmen 23Prüfen und Messen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)a)Prüf- und Messverfahren sowie Prüf- und Messgeräte auswählenb)physikalische Größen, insbesondere Druck, Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Strömungsgeschwindigkeit, messenc)elektrische und elektronische Größen messen8 d)Messgeräte unter Berücksichtigung ihrer Genauigkeitsklasse anwendene)Kennlinien aus Messdaten und Messreihen ermitteln, dokumentieren und beurteilenf)Messeinrichtungen aufbauen, Messwerte ermitteln, Messfehler und deren Ursachen feststellen und korrigieren 34Qualitätsmanagement(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4)Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwenden, insbesonderea)Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, zur Beseitigung beitragen und dokumentierenb)Richtlinien zur Sicherung der Arbeitsqualität beachtenc)Prüfmittel auswählen, deren Einsatzfähigkeit feststellen und betriebliche Prüfanweisungen anwendend)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren8 e)Ablauf der Kundenaufträge sowie durchgeführte Qualitätskontrollen und Prüfungen dokumentierenf)Verfahren zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen anwendeng)auftretende Störungen dokumentieren und Lösungen vorschlagenh)Arbeitsergebnisse bewerten 45Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln6Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 6)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben7Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 7)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweise bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen8Umweltschutz(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 8)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen