Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Details zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes, insbesondere die Bedingungen für den Erhalt und die Rückzahlung von Wohnungsbauprämien bei verschiedenen Spar- und Bauverträgen. Sie legt fest, welche Aufzeichnungen zu führen sind und wann ein Prämienanspruch entfällt.
Was es regelt
- Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten für Bausparkassen.
- Bedingungen für den Erhalt und den Wegfall des Prämienanspruchs bei Bausparverträgen und anderen Sparverträgen.
- Definitionen und Anforderungen für Bau- und Wohnungsgenossenschaften sowie verschiedene Arten von Sparverträgen.
- Regelungen zur Übertragung und Umwandlung von Sparverträgen und deren Auswirkungen auf Prämien.
Wen es betrifft
- Bausparkassen und andere Kreditinstitute oder Wohnungsunternehmen, die Sparverträge anbieten.
- Bausparer und Prämienberechtigte, die Wohnungsbauprämien erhalten möchten.
Eckpunkte
- Bausparkassen müssen detaillierte Aufzeichnungen über Bausparer, Vertragsdaten, prämienbegünstigte Aufwendungen und Prämien führen und diese Unterlagen zehn Jahre lang aufbewahren (§ 1a Abs. 1, 3).
- Der Prämienanspruch entfällt, wenn prämienschädlich über Bausparverträge verfügt wird oder die Voraussetzungen für die Zusatzförderung nicht erfüllt sind; bereits ausgezahlte Prämien sind zurückzuzahlen (§ 2 Abs. 1).
- Allgemeine Sparverträge und Sparverträge mit festgelegten Sparraten müssen eine Festlegungs- oder Einzahlungsdauer von drei bis sechs Jahren haben (§ 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1).
- Sparbeiträge und Prämien müssen innerhalb eines Jahres nach Rückzahlung der Sparbeiträge, spätestens aber innerhalb von vier Jahren nach dem frühestmöglichen Rückzahlungszeitpunkt, für den Wohnungsbau verwendet werden (§ 10 Abs. 1).
Gesetzestext
Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-PrämiengesetzesNeufNeugefasst durch Bek. v. 30.10.1997 I 2684;Standzuletzt geändert durch Art. 9 V v. 25.6.2020 I 1495
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1982 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 20 +++)
0101.Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen
§ 1
(weggefallen)
§ 1aAufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 1bÜbertragung von Bausparverträgen auf eine andere Bausparkasse
Werden Bausparverträge auf eine andere Bausparkasse übertragen und verpflichtet sich diese gegenüber dem Bausparer und der Bausparkasse, mit der der Vertrag abgeschlossen worden ist, in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag einzutreten, so gilt die Übertragung nicht als Rückzahlung. Das Bausparguthaben muß von der übertragenden Bausparkasse unmittelbar an die übernehmende Bausparkasse überwiesen werden.
§ 2Wegfall des Prämienanspruchs und Rückzahlung der Prämien
0202.Bau- und Wohnungsgenossenschaften
§ 3
Bau- und Wohnungsgenossenschaften im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes sind Genossenschaften, die nach dem in ihrer Satzung festgesetzten Gegenstand und nach der tatsächlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens die Versorgung ihrer Mitglieder mit Wohnungen bezwecken. Die tatsächliche Geschäftstätigkeit bezweckt dann die Versorgung der Mitglieder mit Wohnungen, wenn mehr als 50 Prozent des Betrags der Geschäftsguthaben der Mitglieder verwendet wird für 1.den Bau oder den Erwerb von Wohnungen, die von den Mitgliedern genutzt werden sollen, oder2.die Verwaltung, Bestandserhaltung oder Modernisierung von Wohnungen, die von den Mitgliedern genutzt werden. Bei neu gegründeten Genossenschaften reicht es in den ersten drei Jahren ihres Bestehens für die tatsächliche Geschäftstätigkeit aus, wenn die Genossenschaft unverzüglich mit dem Bau oder dem Erwerb von Wohnungen, die von ihren Mitgliedern genutzt werden sollen, beginnt, wobei die üblichen Vorbereitungen wie Bauland- oder Gebäudebeschaffung, Planungs- und Bauantragsverfahren mit einzubeziehen sind. Bau- und Wohnungsgenossenschaften im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes haben gegenüber der Bausparkasse sowie gegenüber ihren Mitgliedern in Textform zu erklären, dass die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen, und sind verpflichtet, einen Wegfall dieser Voraussetzungen unverzüglich anzuzeigen. Die Bausparkasse hat diese Unterlagen zu den Aufzeichnungen zu nehmen.
0303.Wohnbau-Sparverträge
§ 4Allgemeine Sparverträge
- Dezember 1989 als gemeinnützig anerkannten Wohnungsunternehmen oder einem am
- Dezember 1989 als Organ der staatlichen Wohnungspolitik anerkannten Unternehmen, wenn diese Unternehmen eigene Spareinrichtungen unterhalten, auf die die Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen anzuwenden sind, in denen der Prämienberechtigte sich verpflichtet, die eingezahlten Sparbeiträge auf drei bis sechs Jahre festzulegen und die eingezahlten Sparbeiträge sowie die Prämien zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes bezeichneten Zweck zu verwenden. Die Verträge können zugunsten dritter Personen abgeschlossen werden.
§ 5Rückzahlungsfrist bei allgemeinen Sparverträgen
Die Sparbeiträge dürfen erst nach Ablauf der vereinbarten Festlegungsfrist (§ 4) zurückgezahlt werden. Die Festlegungsfrist beginnt am
- Januar, wenn der Vertrag vor dem
- Juli, und am
- Juli, wenn der Vertrag nach dem
- Juni des betreffenden Kalenderjahrs abgeschlossen worden ist.
§ 6Sparverträge mit festgelegten Sparraten
§ 7Rückzahlungsfrist bei Sparverträgen mit festgelegten Sparraten
Die auf Grund eines Sparvertrags mit festgelegten Sparraten eingezahlten Sparbeiträge dürfen ein Jahr nach dem Tag der letzten Einzahlung, jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem letzten regelmäßigen Fälligkeitstag, zurückgezahlt werden.
§ 8Unterbrechung von Sparverträgen mit festgelegten Sparraten
§ 9Vorzeitige Rückzahlung
Soweit vor Ablauf der in den §§ 5 und 7 bezeichneten Fristen, außer in den Fällen des § 12, Sparbeiträge im Sinne des § 4 oder des § 6 zurückgezahlt werden, werden Prämien nicht ausgezahlt; bereits ausgezahlte Prämien sind an das Finanzamt zurückzuzahlen. Das gilt nicht, wenn der Prämienberechtigte oder die im Vertrag bezeichnete andere Person stirbt oder nach Vertragsabschluß völlig erwerbsunfähig wird.
§ 10Verwendung der Sparbeiträge
§ 11Anzeigepflicht
Die in § 4 Abs. 1 bezeichneten Unternehmen haben, außer im Fall des Todes des Prämienberechtigten oder der in dem Vertrag bezeichneten anderen Person, dem für ihre Veranlagung oder dem für die Veranlagung des Prämienberechtigten zuständigen Finanzamt unverzüglich die Fälle mitzuteilen, in denen 1.Sparbeiträge vor Ablauf der in den §§ 5 und 7 bezeichneten Fristen zurückgezahlt werden, 2.Sparbeiträge und Prämien nicht oder nicht innerhalb der Fristen des § 10 zu dem dort bezeichneten Zweck verwendet werden, 3.Sparverträge auf ein anderes Unternehmen übertragen oder in Verträge mit Wohnungs- und Siedlungsunternehmen oder mit am 31. Dezember 1989 anerkannten Organen der staatlichen Wohnungspolitik umgewandelt werden (§ 12 Abs. 1). Die Anzeige kann auch von der Niederlassung eines Unternehmens an das Finanzamt gerichtet werden, in dessen Bezirk sich die Niederlassung befindet.
§ 12Übertragung und Umwandlung von Sparverträgen
0404.Verträge mit Wohnungs- und Siedlungsunternehmen und Organen der staatlichen Wohnungspolitik (Baufinanzierungsverträge)
§ 13Inhalt der Verträge
- Dezember 1989 anerkannten Organ der staatlichen Wohnungspolitik (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Gesetzes), in denen sich der Prämienberechtigte verpflichtet, 1.einen bestimmten Kapitalbetrag in der Weise anzusammeln, daß er für drei bis acht Jahre laufend, jedoch mindestens vierteljährlich, der Höhe nach gleichbleibende Sparraten bei dem Wohnungs- oder Siedlungsunternehmen oder dem am
- Dezember 1989 anerkannten Organ der staatlichen Wohnungspolitik einzahlt, und 2.den angesammelten Betrag und die Prämien zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes bezeichneten Zweck zu verwenden (§ 16), und in denen sich das Wohnungs- oder Siedlungsunternehmen oder das am
- Dezember 1989 anerkannte Organ der staatlichen Wohnungspolitik verpflichtet, die nach dem Vertrag vorgesehene Leistung (§ 16) zu erbringen. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Verträge können zugunsten dritter Personen abgeschlossen werden.
§ 14Wohnungs- und Siedlungsunternehmen
Wohnungs- und Siedlungsunternehmen im Sinne des § 13 sind 1.am 31. Dezember 1989 als gemeinnützig anerkannte Wohnungsunternehmen, 2.gemeinnützige Siedlungsunternehmen, 3.Unternehmen, die vor Aufhebung des Reichsheimstättengesetzes zur Ausgabe von Heimstätten zugelassen waren, 4.andere Wohnungs- und Siedlungsunternehmen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:a)Das Unternehmen muß im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragen sein; b)der Zweck des Unternehmens muß ausschließlich oder weit überwiegend auf den Bau und die Verwaltung oder Übereignung von Wohnungen oder die wohnungswirtschaftliche Betreuung gerichtet sein. Die tatsächliche Geschäftsführung muß dem entsprechen; c)das Unternehmen muß sich einer regelmäßigen und außerordentlichen Überprüfung seiner wirtschaftlichen Lage und seines Geschäftsgebarens, insbesondere der Verwendung der gesparten Beträge, durch einen wohnungswirtschaftlichen Verband, zu dessen satzungsmäßigem Zweck eine solche Prüfung gehört, unterworfen haben. Soweit das Unternehmen oder seine Gesellschafter an anderen Unternehmen gleicher Art beteiligt sind, muß sich die Überprüfung zugleich auf diese erstrecken.
§ 15Unterbrechung und Rückzahlung der Einzahlungen
§ 16Verwendung der angesammelten Beträge
- Dezember 1989 anerkannte Organ der staatlichen Wohnungspolitik oder 2.zum Erwerb selbst genutzten Wohneigentums oder eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts durch den Prämienberechtigten, die in dem Vertrag bezeichnete andere Person oder die in § 15 der Abgabenordnung bezeichneten Angehörigen dieser Personen; dabei muß es sich um einen Erwerb von dem Wohnungs- und Siedlungsunternehmen oder dem am
- Dezember 1989 anerkannten Organ der staatlichen Wohnungspolitik und um selbst genutztes Wohneigentum handeln, das nach dem
- Dezember 1949 errichtet worden ist.
§ 17Anzeigepflicht
Das Wohnungs- oder Siedlungsunternehmen oder das am
- Dezember 1989 anerkannte Organ der staatlichen Wohnungspolitik hat, außer im Fall des Todes des Prämienberechtigten oder der in dem Vertrag bezeichneten anderen Person, dem für seine Veranlagung oder dem für die Veranlagung des Prämienberechtigten zuständigen Finanzamt unverzüglich die Fälle mitzuteilen, in denen 1.angesammelte Beträge zurückgezahlt werden (§ 15), 2.angesammelte Beträge und Prämien nicht oder nicht innerhalb der Frist des § 16 zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes bezeichneten Zweck verwendet werden, 3.Verträge auf ein anderes Wohnungs- oder Siedlungsunternehmen oder ein anderes am
- Dezember 1989 anerkanntes Organ der staatlichen Wohnungspolitik übertragen oder in Sparverträge mit festgelegten Sparraten im Sinne des § 6 umgewandelt werden (§ 18 Abs. 1). Die Anzeige kann auch von der Niederlassung eines Wohnungs- oder Siedlungsunternehmens oder eines am
- Dezember 1989 anerkannten Organs der staatlichen Wohnungspolitik an das Finanzamt gerichtet werden, in dessen Bezirk sich die Niederlassung befindet.
§ 18Übertragung und Umwandlung von Verträgen mit Wohnungs- und Siedlungsunternehmen und Organen der staatlichen Wohnungspolitik
- Dezember 1989 anerkannten Organen der staatlichen Wohnungspolitik (§ 13) während ihrer Laufzeit unter Übertragung der bisherigen Einzahlungen und der Prämien 1.auf ein anderes Wohnungs- oder Siedlungsunternehmen oder ein anderes am
- Dezember 1989 anerkanntes Organ der staatlichen Wohnungspolitik übertragen werden und sich dieses gegenüber dem Prämienberechtigten und dem Unternehmen, mit dem der Vertrag abgeschlossen worden ist, verpflichtet, in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag einzutreten, 2.in einen Sparvertrag mit festgelegten Sparraten im Sinne des § 6 umgewandelt werden.
0505.Änderung der Voraussetzungen für den Prämienanspruch in besonderen Fällen
§ 19Änderung des zu versteuernden Einkommens
0606.Anwendungszeitraum
§ 20Anwendungsvorschrift
Diese Verordnung in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom
- Juli 2008 (BGBl. I S. 1509) ist erstmals für das Sparjahr 2009 anzuwenden. § 3 in der Fassung der Verordnung vom
- Juni 2020 (BGBl. I S. 1495) ist anzuwenden, soweit der Erwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften nach dem
- Dezember 2020 erfolgt.