Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice*)
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice und legt fest, welche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in dieser Ausbildung vermittelt werden müssen. Sie ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Fachkraft Agrarservice.
- Die Dauer der Berufsausbildung.
- Die Inhalte der Ausbildung, aufgeteilt in berufsprofilgebende und integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- Die Durchführung und die Prüfungen (Zwischen- und Abschlussprüfung) dieser Berufsausbildung.
Wen es betrifft
- Auszubildende zur Fachkraft Agrarservice.
- Ausbildende Betriebe, die diese Ausbildung anbieten.
Eckpunkte
- Die Ausbildung dauert drei Jahre.
- Die Ausbildungsinhalte umfassen unter anderem das Bedienen landwirtschaftlicher Maschinen, Pflanzenproduktion, Kommunikation und Dienstleistungen.
- Eine Zwischenprüfung findet vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt und umfasst die Prüfungsbereiche Pflanzenbau und Agrartechnik sowie Arbeitsorganisation.
- Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen Pflanzenbau (35%), Agrartechnik (35%), Dienstleistung, Kommunikation und Information (20%) sowie Wirtschafts- und Sozialkunde (10%).
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft AgrarserviceStandGeändert durch Art. 1 V v. 6.5.2013 I 1250Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgese
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2009 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom
- März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom
- Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Fachkraft Agrarservice wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 4Durchführung der Berufsausbildung
§ 5Zwischenprüfung
§ 6Abschlussprüfung
- Pflanzenbau35 Prozent,
- Agrartechnik35 Prozent,
- Dienstleistung, Kommunikation und Information20 Prozent,
- Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.
§ 7Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 8Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.
Anlage(zu § 3)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice(Fundstelle: BGBl. I 2009, 2161 - 2164)Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Betriebliche Abläufe und Organisation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)a)Arbeits- und Betriebsmittel unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren auswählenb)Arbeitsplatz vorbereiten, Maßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden im Umfeld des Arbeitsplatzes treffenc)Arbeits- und Betriebsanweisungen anwendend)Witterungsverhältnisse beobachten und dokumentierene)Betriebseinrichtungen pflegen, warten und instand haltenf)Daten zur Arbeitsdurchführung feststellen, insbesondere Aufwandmengen berechnen, Arbeitszeitbedarf sowie Größe von Flächen schätzen und ermitteln7g)Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung betrieblicher und struktureller Gegebenheiten, insbesondere nach wirtschaftlichen und ergonomischen Gesichtspunkten, planen und durchführenh)Aufgaben im Team, insbesondere bei der Bildung von Arbeitsketten, abstimmen und bearbeiten; Ergebnisse kontrolliereni)bei Einsatzplanungen des Betriebes mitwirkenj)Arbeitsergebnisse dokumentieren, beurteilen und darstellen72Wirtschaftliche Zusammenhänge (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)a)bei Werbekonzepten und -maßnahmen des Betriebes mitwirken, insbesondere zur positiven Außenwirkung des Betriebes beitragenb)Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassenc)Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen und bewerten5d)Kalkulationen erstellene)bei Geschäftsvorgängen mitwirken, insbesondere Angebote vergleichen, Bestellungen vorbereiten, Rechnungen kontrollieren sowie Arbeitspreise ermitteln43Bedienen und Führen landwirtschaftlicher Maschinen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)a)Arbeitsmaschinen nach Arbeitsauftrag sowie unter Berücksichtigung der produktionstechnischen Bedingungen und der Witterung zusammenstellenb)Verkehrssicherheit von Zugmaschinen, Transportmitteln, technischen Anlagen, Maschinen und Geräten prüfen und Betriebsbereitschaft herstellenc)Arbeitsnachweise erstellend)Bedingungen am Einsatzort mit den Auftragsdaten abgleichen und bei abweichenden Bedingungen Maßnahmen ergreifene)Bordinstrumente einstellen15f)Maschinen und Geräte für den Straßenverkehr umrüsten und für den Transport sichern sowie Straßenverschmutzung vermeideng)landwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen im öffentlichen Straßenverkehr bis zu den Grenzen der Führerscheinklasse T unter Beachtung der Straßenverkehrsordnung und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung führenh)Arbeits- und Zugmaschinen, Transportmittel und Geräte bedienen sowie Werterhaltung beachteni)Arbeitsparameter während der Arbeit kontrollieren und den sich verändernden Bedingungen anpassenj)Auftrags- und Leistungsdaten zusammenstellen und weiterleitenk)technische Störungen feststellen und Maßnahmen einleiten184Pflegen, Warten und Instandhalten von Agrartechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)a)Maschinen und Geräte reinigen, sichtbare technische Mängel und Beschädigungen dokumentierenb)Werkzeuge und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck auswählen, einsetzen und einsatzbereit haltenc)Schutzmaßnahmen und Sicherungen an elektrischen Anlagen beachtend)Betriebsstoffe lagern und Rückstände entsorgene)Maßnahmen zur Konservierung und Entkonservierung durchführen13f)Wartungsarbeiten unter Beachtung technischer Unterlagen sowie von Wartungsplänen durchführen, insbesondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nachfüllen, wechseln und entsorgeng)Fehler und Störungen suchen, Ursachen feststellen sowie Möglichkeiten zur Behebung darstellen und beurteilenh)elektrische und elektronische Einrichtungen an Fahrzeugen instand halteni)Funktionsweisen von Bauteilen und Baugruppen unterscheiden und auf Verschleiß prüfen, Verschleißteile austauschenj)Gesamtfunktion im Betriebszustand prüfen und einstellen145Pflanzenproduktion (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)5.1Bodenbearbeitung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.1)a)Bodenarten und Bodenaufbau bestimmen sowie Bodenzustand beurteilenb)Wechselwirkungen zwischen Bodeneigenschaften und Nutzungsmöglichkeiten beachtenc)boden- und kulturartenspezifische Bodenbearbeitung durchführend)Bodenschäden vermeiden, feststellen und beheben65.2Bestellen und Pflegen von Kulturen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.2)a)Saat- und Pflanzgut beurteilen und ausbringenb)Kulturen hinsichtlich der Bestandesführung beurteilenc)Pflanzenbestände bedarfs- und zeitgerecht pflegen14d)Kulturen bedarfs- und zeitgerecht düngene)Pflanzenschutzmaßnahmen durchführenf)Landschaftspflegemaßnahmen durchführen, insbesondere Feldraine, Böschungen und Hecken pflegen und erhalten125.3Ernten, Lagern und Konservieren pflanzlicher Produkte (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.3)a)Ernte durchführenb)Erntegut transportieren, lagern und konservieren12c)Erntezeitpunkt unter Berücksichtigung von Reifezustand, Verwendungszweck und Qualitätsanforderungen festlegen46Kommunikation und Information (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)a)Informationen beschaffen, auswerten und einordnenb)betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme nutzen, dabei Standardsoftware und arbeitsplatzspezifische Software anwendenc)Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit beachten4d)Kommunikationstechniken anwendene)Konflikte im Team lösen37Dienstleistungen und Kundenorientierung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)a)bei der Auftragsannahme und -bearbeitung mitwirken2b)individuelle Besonderheiten und Anforderungen der Kundenbetriebe bei der Durchführung von Dienstleistungen beachten und umsetzenc)Kunden beraten und Kundenwünsche sowie Informationen entgegennehmen und im Betrieb weiterleitend)Kundenreklamationen entgegennehmen, bearbeiten und bei der Arbeitserledigung berücksichtigene)Kundengespräche situationsgerecht führenf)bei der Akquisition mitwirkeng)betriebliches Dienstleistungsangebot präsentieren108Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)a)Ziele, Aufgaben und Aufbau der betrieblichen Qualitätssicherung erläuternb)betriebs- und produktspezifische Qualitätsstandards anwenden, dokumentieren und beurteilenc)Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln aufzeigen, dokumentieren und zu deren Behebung beitragen6 Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln4Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Naturschutz, ökologische Zusammenhänge; Nachhaltigkeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5)a)Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanzen erklären sowie Lebensräume an Beispielen beschreibenb)Bedeutung und Ziele des Naturschutzes bei der Arbeit beschreibenc)Nachhaltigkeitsaspekte bei der Pflanzenproduktion beachten