Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Bachelor Professional im Notariat
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Bachelor Professional im Notariat“. Sie legt fest, welche Fähigkeiten und Kenntnisse für diesen beruflichen Aufstieg erforderlich sind und wer zur Prüfung zugelassen wird.
Was es regelt
- Die Ziele und die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses „Bachelor Professional im Notariat“.
- Die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung.
- Die Inhalte der Prüfung, aufgeteilt in verschiedene Prüfungsbereiche.
- Die Form und den Ablauf der schriftlichen und mündlichen Prüfung.
Wen es betrifft
- Personen, die einen beruflichen Aufstieg im Notariat anstreben und den Abschluss „Bachelor Professional im Notariat“ erwerben möchten.
- Personen, die bereits bestimmte Ausbildungen oder Berufserfahrungen im notariellen oder verwandten Bereichen haben.
Eckpunkte
- Die Prüfung weist eine erweiterte berufliche Handlungsfähigkeit auf der zweiten Fortbildungsstufe nach.
- Der Abschluss ermöglicht die Übernahme von Fach- und Führungsfunktionen, einschließlich der Steuerung von Leitungsprozessen und der Führung von Mitarbeitenden.
- Für den Erwerb der erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ist in der Regel ein Lernumfang von mindestens 1.200 Stunden erforderlich.
- Die Prüfung gliedert sich in eine schriftliche Prüfung (drei Prüfungsleistungen innerhalb von drei Monaten) und eine mündliche Prüfung (innerhalb von drei Jahren nach der letzten schriftlichen Prüfungsleistung).
Gesetzestext
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Bachelor Professional im Notariat
(+++ Textnachweis ab: 1.4.2026 +++)
EingangsformelDas Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend verordnet aufgrund des § 53 Absatz 1 und 2, des § 53a Absatz 1 Nummer 2 und des § 53c des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117; 2025 I Nr. 129) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
- August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom
- August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom
- Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
§ 1Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
§ 2Zulassungsvoraussetzungen
§ 3Inhalt der Prüfung
Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche: 1.Prüfungsbereich „Liegenschafts- und Grundbuchrecht“ nach § 4,2.Prüfungsbereich „Familien- und Erbrecht sowie Internationales Privatrecht“ nach § 5,3.Prüfungsbereich „Handels- und Gesellschaftsrecht“ nach § 6,4.Prüfungsbereich „Büroorganisation“ nach § 7,5.Prüfungsbereich „Führung und Zusammenarbeit“ nach § 8.
§ 4
Prüfungsbereich „Liegenschafts- und Grundbuchrecht“Im Prüfungsbereich „Liegenschafts- und Grundbuchrecht“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, komplexe Vorgänge in diesem Bereich rechtlich zu erfassen und zu beurteilen sowie notarielle Urkunden im Einklang mit den Vorgaben des Berufsrechts und des Beurkundungsrechts zu entwerfen, zu vollziehen und abzurechnen. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft: 1.Entwerfen, Vollziehen und Überwachen der Abwicklung von komplexen immobilienrechtlichen Veräußerungsverträgen, insbesondere von Bauträgerverträgen, unter Beachtung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Makler- und Bauträgerverordnung,2.Entwerfen von Teilungserklärungen, Gemeinschaftsordnungen und Erbbaurechtsverträgen,3.Entwerfen und Vollziehen komplexer Urkunden über die Bestellung sonstiger dinglicher Rechte,4.Erkennen und Berücksichtigen von besonderen Fallgestaltungen, wie bei Urkunden mit Auslandsbezug oder bei der Beteiligung Minderjähriger oder Betreuter,5.Erkennen und Berücksichtigen von zwangsvollstreckungs- und insolvenzrechtlichen Bezügen bei der Gestaltung von Urkunden,6.Erfassen und Berücksichtigen der aktuellen rechtlichen Entwicklungen,7.Anwenden der Bestimmungen des notariellen Berufsrechts und des Beurkundungsrechts sowie8.Anwenden kostenrechtlicher Bestimmungen und Ermitteln von Geschäftswerten sowie Erstellen von Kostenberechnungen für komplexe Vorgänge einschließlich des Einzugs der Kosten unter Berücksichtigung der Fälligkeits- und Verjährungsvorschriften.
§ 5
Prüfungsbereich „Familien- und Erbrecht sowie Internationales Privatrecht“Im Prüfungsbereich „Familien- und Erbrecht sowie Internationales Privatrecht“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, komplexe Vorgänge in diesem Bereich rechtlich zu erfassen und zu beurteilen sowie notarielle Urkunden im Einklang mit den Vorgaben des Berufsrechts und des Beurkundungsrechts zu entwerfen, zu vollziehen und abzurechnen. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft: 1.Entwerfen von Regelungen zum Güterrecht, zum Versorgungsausgleich und zum nachehelichen Unterhalt in vorsorgenden Eheverträgen sowie im Trennungs- und Scheidungsfall, auch in Fällen mit Auslandsbezug,2.Entwerfen von Regelungen zur Partnerschaft nicht miteinander verheirateter Personen,3.Entwerfen von Verfügungen von Todes wegen unter Berücksichtigung von Besonderheiten wie gesellschaftsvertraglichen Bindungen, Auslandsbezug, Patchwork-Familienkonstellationen oder sonstigen sozialrechtlichen Sachverhalten,4.Erkennen und Berücksichtigen von rechtlichen Besonderheiten der Testamentsvollstreckung und der Vor- und Nacherbfolge bei der Vorbereitung und Abwicklung von Urkunden,5.Vorbereiten und Abwickeln von Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträgen sowie von Zuwendungsverzichts- und Erbschaftskaufverträgen,6.Erfassen und Berücksichtigen der aktuellen rechtlichen Entwicklungen,7.Anwenden der Bestimmungen des notariellen Berufsrechts und des Beurkundungsrechts sowie8.Anwenden kostenrechtlicher Bestimmungen und Ermitteln von Geschäftswerten sowie Erstellen von Kostenberechnungen für komplexe Vorgänge einschließlich des Einzugs der Kosten unter Berücksichtigung der Fälligkeits- und Verjährungsvorschriften.
§ 6
Prüfungsbereich „Handels- und Gesellschaftsrecht“Im Prüfungsbereich „Handels- und Gesellschaftsrecht“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, komplexe Vorgänge in diesem Bereich rechtlich zu erfassen und zu beurteilen sowie notarielle Urkunden im Einklang mit den Vorgaben des Berufsrechts und des Beurkundungsrechts zu entwerfen, zu vollziehen und abzurechnen. Dabei sind rechtliche Bestimmungen über Kaufleute, Personen- und Kapitalgesellschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Genossenschaften, Vereine und Stiftungen zu beachten und anzuwenden. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft: 1.Entwerfen und Abwickeln von Urkunden über den gesamten Lebenszyklus einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, insbesondere zur Gründung der Gesellschaft, zu Satzungsänderungen einschließlich Kapitalmaßnahmen, zu Veränderungen im Gesellschafterbestand und zur Beendigung der Gesellschaft,2.Entwerfen und Abwickeln von Urkunden über den gesamten Lebenszyklus einer Aktiengesellschaft, insbesondere zur Gründung der Gesellschaft, zu Hauptversammlungen, zu Veränderungen im Vorstand und im Aufsichtsrat sowie zur Beendigung der Gesellschaft,3.Entwerfen von Urkunden und Abwickeln von Vorgängen nach dem Umwandlungsgesetz,4.Erkennen und Berücksichtigen der speziellen gesetzlichen Anforderungen, die sich ergeben, wenn Minderjährige als Gesellschafter an einer Kapital- oder Personenhandelsgesellschaft beteiligt sind oder beteiligt werden sollen,5.Erfassen und Umsetzen der aktuellen rechtlichen Entwicklungen,6.Anwenden der Bestimmungen des notariellen Berufsrechts und des Beurkundungsrechts sowie7.Anwenden kostenrechtlicher Bestimmungen und Ermitteln von Geschäftswerten sowie Erstellen von Kostenberechnungen für komplexe Vorgänge einschließlich des Einzugs der Kosten unter Berücksichtigung der Fälligkeits- und Verjährungsvorschriften.
§ 7
Prüfungsbereich „Büroorganisation“Im Prüfungsbereich „Büroorganisation“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Geschäftsprozesse zu erfassen, zielorientiert zu planen und zu kontrollieren sowie Vorgänge entsprechend der berufsrechtlichen Vorgaben mit den rechtlich vorgeschriebenen technischen Systemen abzuwickeln. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft: 1.Führen von Akten und Verzeichnissen,2.Abwickeln von Verwahrgeschäften,3.Abwickeln von Geschäftsvorgängen im elektronischen Rechtsverkehr,4.Vorbereiten von elektronischen Urkunden und von Dokumenten für den elektronischen Rechtsverkehr,5.Verwenden von juristischen Hilfsmitteln und Datenbanken,6.Erstellen von Vermerken, Bescheinigungen und Bestätigungen,7.Koordinieren und Überwachen der Einhaltung von Terminen,8.Überwachen gesetzlicher Anzeige-, Mitteilungs- und Dokumentationspflichten,9.zielgerichtetes Kommunizieren mit internen und externen Ansprechpartnern unter Einsatz von Methoden des Konfliktmanagements,10.Anwenden von Methoden des Zeit- und Selbstmanagements,11.Umsetzen der Vorgaben zur Geldwäscheprävention sowie12.Gestalten, Anwenden und Umsetzen von Vorgaben des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, der Datensicherheit, der Datensicherung und des Datenschutzes.
§ 8
Prüfungsbereich „Führung und Zusammenarbeit“Im Prüfungsbereich „Führung und Zusammenarbeit“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, unter Beachtung der rechtlichen und personellen Rahmenbedingungen Mitarbeitende oder ein Team zu führen und zu motivieren. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft: 1.Festlegen und Begründen von Kriterien für die Personalauswahl sowie Mitwirkung bei der Personalrekrutierung,2.Planen und Steuern des Personaleinsatzes,3.situationsgerechtes Anwenden von Führungsmethoden,4.Planen und Organisieren der Berufsausbildung,5.Fördern der beruflichen Entwicklung und Weiterbildung von Mitarbeitenden,6.Anwenden von Methoden der Buchführung und Bilanzierung,7.analytisches Überprüfen bestehender Arbeitsabläufe sowie Erstellen und Umsetzen von Vorschlägen und Konzepten zur Optimierung sowie8.Anwenden von Präsentationstechniken.
§ 9Form und Ablauf der Prüfung
§ 10Schriftliche Prüfung
§ 11Mündliche Prüfung
§ 12Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 13Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
§ 14Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 12 und 13 außer Betracht. Für die abgelegten Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile in der Bewertung nach § 12 Absatz 2 oder Absatz 3 oder § 13 Absatz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander.
§ 15Zeugnisse
§ 16Wiederholung von Prüfungsleistungen
§ 17Übergangsvorschrift
- März 2026 angemeldet wurden, wenn diese bis zum Ablauf des
- November 2028 nach der jeweiligen Fortbildungsprüfungsregelung zu Ende geführt werden und eine eventuelle Wiederholungsprüfung bis zum Ablauf des
- November 2030 zu Ende geführt wird. Auf Antrag der zu prüfenden Person hat die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle die Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnung durchzuführen. Prüfungsleistungen, die nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften abgelegt wurden, können nicht auf die nach dieser Verordnung erforderlichen Prüfungsleistungen angerechnet werden.
- Januar 2020 bis zum Ablauf des
- März 2026 zur Prüfung nach den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften angemeldet, so hat die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle auf Antrag der zu prüfenden Person die Prüfung nach dieser Verordnung durchzuführen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 18Evaluierung
Eine Evaluierung dieser Verordnung soll zehn Jahre nach Inkrafttreten erfolgen. Gegenstand der Evaluierung sollen insbesondere die in den §§ 4 bis 6 geregelten Qualifikationsinhalte, die in § 13 Absatz 2 geregelte Gewichtung der Bewertungen sowie das Verhältnis dieser Verordnung zur Geprüfter-Berufsspezialist-Notariat-Fortbildungsprüfungsverordnung sein. Dabei soll insbesondere die Anzahl der nach den beiden Verordnungen abgelegten Prüfungen berücksichtigt werden.
§ 19Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2026 in Kraft.
Anlage 1(zu den §§ 12 und 13)Bewertungsmaßstab und -schlüssel(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 205, S. 8 - 9) PunkteNote als DezimalzahlNote in WortenDefinition1001,0sehr guteine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht98 und 991,196 und 971,294 und 951,392 und 931,4911,5guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht901,6891,7881,8871,985 und 862,0842,1832,2822,3812,479 und 802,5befriedigendeine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht782,6772,775 und 762,8742,972 und 733,0713,1703,268 und 693,3673,465 und 663,5ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht63 und 643,6623,760 und 613,858 und 593,956 und 574,0554,153 und 544,251 und 524,3504,448 und 494,5mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind46 und 474,644 und 454,742 und 434,840 und 414,938 und 395,036 und 375,134 und 355,232 und 335,330 und 315,425 bis 295,5ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen20 bis 245,615 bis 195,710 bis 145,85 bis 95,90 bis 46,0
Anlage 2(zu § 15)Zeugnisinhalte(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 205, S. 10) Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:1.Bezeichnung der ausstellenden Behörde,2.Name und Geburtsdatum der geprüften Person,3.Datum des Bestehens der Prüfung,4.Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 5,5.Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsprüfungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,6.Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Faksimile oder Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person der zuständigen Stelle. Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich 1.Benennung der Prüfungsteile,2.Bewertung des Prüfungsteils „Liegenschafts- und Grundbuchrecht“,3.Bewertung des Prüfungsteils „Familien- und Erbrecht sowie Internationales Privatrecht“,4.Bewertung des Prüfungsteils „Handels- und Gesellschaftsrecht“,5.Bewertung des Prüfungsteils „Büroorganisation“,6.Bewertung des Prüfungsteils „Führung und Zusammenarbeit“,7.die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,8.die Gesamtnote als Dezimalzahl,9.die Gesamtnote in Worten und10.Befreiungen nach § 14.