Verordnung über die Berufsausbildung zum Drechsler (Elfenbeinschnitzer)/zur Drechslerin (Elfenbeinschnitzerin)
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und zur Drechslerin (Elfenbeinschnitzerin) im Handwerk. Sie legt fest, welche Fertigkeiten und Kenntnisse in dieser dreijährigen Ausbildung vermittelt werden müssen.
Was es regelt
- Die Dauer der Ausbildung und die möglichen Fachrichtungen.
- Die Inhalte der Berufsausbildung, aufgeteilt in allgemeine Fertigkeiten und Kenntnisse sowie fachrichtungsspezifische Inhalte.
- Die Erstellung eines Ausbildungsplans und das Führen eines Berichtshefts.
- Die Durchführung einer Zwischenprüfung und der Gesellenprüfung.
Wen es betrifft
- Auszubildende im Beruf Drechsler (Elfenbeinschnitzer)/Drechslerin (Elfenbeinschnitzerin).
- Ausbildende Betriebe, die diese Ausbildung anbieten.
Eckpunkte
- Die Ausbildung dauert 3 Jahre.
- Nach dem dritten Ausbildungshalbjahr kann zwischen den Fachrichtungen "Drechseln" und "Elfenbeinschnitzen" gewählt werden.
- Eine Zwischenprüfung findet vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt und umfasst 1 oder 2 Arbeitsproben (höchstens 6 Stunden) sowie eine schriftliche Prüfung (höchstens 180 Minuten).
- Die Gesellenprüfung beinhaltet die Anfertigung eines Prüfungsstücks (höchstens 40 Stunden) und Arbeitsproben (höchstens 7 Stunden), sowie eine schriftliche Kenntnisprüfung in den Fächern Technologie (120 Minuten), Technische Mathematik (90 Minuten), Technisches Zeichnen (90 Minuten) und Wirtschafts- und Sozialkunde (60 Minuten).
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Drechsler (Elfenbeinschnitzer)/zur Drechslerin (Elfenbeinschnitzerin)Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung.
(+++ Textnachweis ab: 1.8.1988 +++)
Anhang EV +++)
EingangsformelAuf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom
- August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:
§ 1Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Drechsler (Elfenbeinschnitzer)/Drechslerin (Elfenbeinschnitzerin) nach der Handwerksordnung.
§ 2Ausbildungsdauer, Fachrichtungen
Die Ausbildung dauert 3 Jahre. Nach dem dritten Ausbildungshalbjahr kann für die Dauer eines Jahres zwischen den Fachrichtungen 1.Drechseln 2.Elfenbeinschnitzen gewählt werden.
§ 3Ausbildungsberufsbild
§ 4Ausbildungsrahmenplan
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 5Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 7Zwischenprüfung
§ 8Gesellenprüfung
- im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
- im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,
- im Prüfungsfach Technisches Zeichnen 90 Minuten,
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
§ 9Aufhebung von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Drechsler (Elfenbeinschnitzer)/Drechslerin (Elfenbeinschnitzerin), sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.
§ 10Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
§ 11Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.
§ 12Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1988 in Kraft.
SchlußformelDer Bundesminister für Wirtschaft
Anlage(zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Drechsler (Elfenbeinschnitzer)/zur Drechslerin (Elfenbeinschnitzerin)(Fundstelle: BGBl. I 1987, 2524 - 2530)I. Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 1Lfd. Nr.Teil des Ausbildungsberufsbildeszu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnissezeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Berufsbildung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermittelnb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 1 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 3)a)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenb)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenc)Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläuternd)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen4Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 3 Abs. 1 Nr. 4)a)berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherungen, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter beachten und anwendenb)arbeitssicheres Verhalten beschreiben, berufstypische Unfallquellen und Unfallsituationen nennenc)Grundregeln des Feuer- und Explosionsschutzes beschreibend)Grundregeln im Umgang mit elektrischem Strom beschreibene)Verhalten bei Unfällen und Bränden beschreibenf)Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiteng)Maßnahmen zur Vermeidung von arbeitsplatzbedingten Umweltbelastungen beschreiben und durchführenh)die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen5Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeichnungen, Grundlagen der Gestaltung (§ 3 Abs. 1 Nr. 5)a)Zeichengeräte handhabenb)Zeichnungen lesenc)Werkzeichnungen und Arbeitsskizzen anfertigend)Stücklisten erstellene)vorgegebene Form nach Gestaltungsregeln erarbeitenf)Entwürfe zeichnerisch darstellen6Instandhalten von Handwerkszeugen (§ 3 Abs. 1 Nr. 6)a)Werkzeuge zum Drehen, Drechseln, Schneiden, Bohren und Fräsen instandhalten und lagern3 b)Werkzeuge schärfenc)Sägen schränken und schärfen7Warten von Drehmaschinen (§ 3 Abs. 1 Nr. 7)a)Antriebe, Aufbau und Funktion von Drehmaschinen beschreiben2 b)Dreheinrichtungen und Zubehör warten8Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen und Vorrichtungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 8)a)Aufbau und Funktion von Maschinen beschreiben8 b)Maschinen einrichten, bedienen und wartenc)Störungen an Maschinen erkennen und Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifend)Arten der Kraftübertragung nennene)einfache Steuer- und Regelvorgänge beschreibenf)schneidende und spanabhebende Maschinenwerkzeuge nennen und unterscheideng)Schärfen von Maschinenwerkzeugen beschreibenh)Maschinenwerkzeuge auswechseln und einrichten 2 i)Maschinenwerkzeuge lagernk)Vorrichtungen nach ihrem Verwendungszweck unterscheiden 3l)Vorrichtungen anwendenm)Vorrichtungen herstellen9Beschaffenheit und Eigenschaften von Holz und Holzwerkstoffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 9)a)Eigenschaften, Erkennungsmerkmale, Handelsformen und Verwendung der berufsüblichen Holzarten und Holzwerkstoffe nennen6 b)Holz und Holzwerkstoffe lagern und stapelnc)Fehler des Holzes beschreibend)Holzfeuchte messene)Holz trocknenf)Holz und Holzwerkstoffe nach den für die Verwendung wichtigen Eigenschaften auswähleng)Furniere auswählen 110Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 10)a)Arbeitsschritte planen und festlegen 1 b)Meß- und Anreißarbeiten ausführen10 c)Säge-, Hobel-, Feil- und Schleifarbeiten ausführend)Bohr- und Fräsarbeiten ausführene)Holz- und Holzwerkstoffe verleimen und verklebenf)konstruktive Verbindungen aus Vollholz und Holzwerkstoffen herstellen 2g)Materialfehler beseitigen11Drehen und Drechseln (§ 3 Abs. 1 Nr. 11)a)Material zur Bearbeitung vorbereiten20 b)Material anreißen, zentrieren und einspannenc)Langholz nach Vorgaben formdrehend)Zylinder- und Profilformen schlichtene)Querholz nach Vorgaben formdrehen 14 f)Profilformen quer zur Faser dreheng)einfache Spannhilfen herstellen und anwendenh)Drehteile mit Kopier- und Schabloneneinrichtungen herstelleni)Drehteile längs zur Faser maßgerecht herstellen 14k)Seriendrehteile quer zur Faser maßgerecht herstellen12Beschaffenheit und Eigenschaften von Edelwerkstoffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 12)a)Arten, Eigenschaften und Verwendung von Edelwerkstoffen beschreiben2 b)Edelwerkstoffe materialgerecht lagern 2c)Bearbeitungstechniken beschreibend)wichtige Bestimmungen des Artenschutzgesetzes nennen13Be- und Verarbeiten von Kunststoffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 13)a)Arten und Eigenschaften üblicher Kunststoffe beschreiben 3 b)Kunststoffe transportieren und lagernc)Kunststoffe spanabhebend bearbeitend)Kunststoffe spanlos verformen 2e)Kunststoffe kleben und schweißen14Be- und Verarbeiten von Metallen (§ 3 Abs. 1 Nr. 14)a)Eigenschaften und Verwendung von Stahl und Nichteisenmetallen, soweit sie für den Ausbildungsberuf von Bedeutung sind, beschreiben1 b)Meß-, Anreiß-, Säge-, Feil-, Schleif- und Bohrarbeiten ausführen 4 c)Metallverbindungen herstellend)Gewinde schneidene)Metallbearbeitungswerkzeuge instandhaltenf)Korrosionsschutzmaßnahmen durchführen15Überprüfen und Verpacken von Erzeugnissen (§ 3 Abs. 1 Nr. 15)a)Teile und Erzeugnisse kennzeichnen 2 b)Teile und Erzeugnisse produkt- und materialgerecht lagernc)Verpackungsmittel beschreibend)Erzeugnisse verpackene)Qualitätskontrolle durchführen 2II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den FachrichtungenA.Fachrichtung Drechseln1Entwerfen und Entwickeln von Erzeugnissen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a)a)Arbeitsabläufe planen und beschreiben 7 b)Produktgestaltung schrittweise an der Drehbank erprobenc)Arbeitsmodelle herstellend)Produktentwürfe nach zeitgemäßen und historischen Vorgaben entwickeln 7e)Prototypen einschließlich der erforderlichen Hilfsmittel herstellenf)Verfahren und Materialien zur Herstellung von Prototypen protokollieren2Herstellen von Teilen und Erzeugnissen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b)a)geeignete Werkstoffe auswählen 15 b)Materialbedarf ermittelnc)Werkstoffe anreißen, zuschneiden und zurichtend)Fertigungsverfahren planen und festlegene)Futter und Hilfsmittel auswählen und einsetzenf)Formen und Profile nach Vorgaben dreheng)Passungen und Ringe drehenh)mechanisch spannende Futter und pneumatische Hilfsmittel einsetzeni)Drehmaschinen einrichten und bedienen 15k)Dreheinrichtungen anwendenl)Arbeiten mit der Oberfräse durchführenm)Werkstücke größerer Längen bohren und drehenn)Gewinde herstelleno)gewundene Teile herstellenp)Beschläge auswählen und einbauenq)Serienprodukte herstellenr)Maßnahmen zur Qualitätssicherung beschreibens)historische und spezielle Arbeitsverfahren des Drechslerhandwerks beschreiben3Herstellen und Behandeln von Oberflächen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c)a)Werkstoffe und Verfahren zur Oberflächenbehandlung beschreiben 4 b)Oberflächen zur Endbehandlung vorbereitenc)geeignete Mittel und Verfahren zur Oberflächenbehandlung auswählen und anwendend)Oberflächen ausbessern 4e)Furniere schneiden, fügen und zusammensetzenf)Maßnahmen des konstruktiven und des chemischen Holzschutzes beschreibenB.Fachrichtung Elfenbeinschnitzen1Gestalten und Entwickeln von Erzeugnissen aus Edelwerkstoffen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a)a)Entwurfsidee skizzieren 3 b)Werkstücke zeichnen, malen und modellierenc)Modellier- und Abformmaterialien beschreiben und anwenden 6d)Werkstoffe für Modelle auswählene)Modelle in geeigneten Maßstäben herstellen2Herstellen von Erzeugnissen aus Edelwerkstoffen(§ 3 Abs. 2 Nr. 2Buchstabe b)a)Edelwerkstoffe unter Beachtung von Arten, Eigenschaften und Verwendung auswählen 17 b)Bearbeitungslinien und Bearbeitungsschritte festlegenc)Edelwerkstoffe manuell und maschinell sägen, schneiden, schnitzen, schaben, raspeln, feilen, bohren und fräsend)Teile verbindene)Beschläge auswählen und anbringen 14f)Materialfehler beseitigen, Teile ergänzen, Schäden ausbesserng)Maßnahmen zur Qualitätssicherung beschreibenh)Maßnahmen zur Sicherung und Werterhaltung historischer Erzeugnisse beschreiben und durchführen3Herstellen von Oberflächen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c)a)Werkstoffe und Verfahrenstechniken zur Oberflächenbehandlung beschreiben 6 b)Unterschiedliche Verfahrenstechniken anwendenc)verschiedene Poliertechniken für Edelwerkstoffe anwendend)Oberflächen mit Edelwerkstoffen belegen 6e)Beizen und Patinierungen anwendenf)Oberflächen durch Schutzfilme sichern
Anhang EVAuszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 998) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -Abschnitt III Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft: 1.Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom
- Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), sowie die nach § 7 Abs. 2, §§ 25, 27a Abs. 1, § 40 und § 46 Abs. 3 Satz 3 der Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungenmit folgenden Maßgaben:a)Eine am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bestehende Berechtigung,aa)ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig zu betreiben,bb)zum Einstellen oder zur Ausbildung von Lehrlingen in Handwerksbetrieben odercc)zur Führung des Meistertitelsbleibt bestehen.b)Einkaufs- und Liefergenossenschaften und Arbeitsgemeinschaften der Produktionsgenossenschaften des Handwerks bleiben Mitglied der Handwerkskammer, soweit sie Mitglied der Handwerkskammer sind.c)Gewerbetreibende, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet berechtigt sind, ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig zu betreiben, werden auf Antrag oder von Amts wegen mit dem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung in die Handwerksrolle eingetragen, das dem bisherigen Handwerk zugeordnet werden kann. Führen solche Gewerbetreibende rechtmäßig den Titel Meister des Handwerks, sind sie berechtigt, den Meistertitel des Handwerks der Anlage A der Handwerksordnung zu führen.d)Gewerbetreibende, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet selbständig ein stehendes Gewerbe betreiben, das dort nicht als Handwerk eingestuft, jedoch in der Anlage A der Handwerksordnung als Handwerk aufgeführt ist, werden auf Antrag oder von Amts wegen mit diesem Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen.e)Buchstabe c) Satz 1 findet auf Gewerbetreibende, die ein handwerksähnliches Gewerbe betreiben, entsprechende Anwendung.f)Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bestehenden Organisationen des Handwerks sind bis
- Dezember 1991 den Bestimmungen der Handwerksordnung entsprechend anzupassen; bis dahin gelten sie als Organisationen im Sinne der Handwerksordnung. Dasselbe gilt für die bestehenden Facharbeiter- und Meisterprüfungskommissionen; bis zum
- Dezember 1991 gelten sie als Prüfungsausschüsse im Sinne der Handwerksordnung. Die Handwerkskammern haben unverzüglich, spätestens jedoch bis zum
- Dezember 1991, die Voraussetzungen für die Beteiligung der Gesellen entsprechend den Bestimmungen der Handwerksordnung zu schaffen.g)Am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Lehrverhältnisse werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt, es sei denn, die Parteien des Lehrvertrages vereinbaren die Fortsetzung der Berufsausbildung in einem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung.h)Lehrlinge, die ihre Berufsausbildung nach bisherigem Recht durchlaufen, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprüft, soweit nicht der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Übergangsvorschriften für Verfahren und Zuständigkeit erläßt.i)Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.k)Die Handwerkskammern können bis zum
- Dezember 1995 Ausnahmen von den nach § 25 der Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, wenn die gesetzten Anforderungen noch nicht erfüllt werden können. Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister für Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschränken oder aufheben.l)Die Rechtsverordnungen nach § 27a Abs. 1 und § 40 der Handwerksordnung bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.m)Der Bundesminister für Wirtschaft bestimmt durch Rechtsverordnung nach § 46 Abs. 3 der Handwerksordnung,