Verordnung über die Berufsausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Gerüstbauer und zur Gerüstbauerin in Deutschland. Sie legt fest, wie lange die Ausbildung dauert, welche Inhalte vermittelt werden müssen und wie die Prüfungen ablaufen.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Gerüstbauer/Gerüstbauerin.
- Die Dauer der Ausbildung.
- Die Inhalte und den Ablauf der Berufsausbildung, einschließlich überbetrieblicher Ausbildungsstätten.
- Die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin.
- Ausbildende Betriebe und Ausbildungsstätten.
Eckpunkte
- Die Ausbildung dauert drei Jahre.
- Die Ausbildung umfasst mindestens 20 Fertigkeiten und Kenntnisse, wie z.B. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Planen von Arbeitsabläufen und das Bauen verschiedener Gerüsttypen.
- 25 Wochen der Ausbildung finden in überbetrieblichen Ausbildungsstätten statt, aufgeteilt auf zehn Wochen im ersten, zehn Wochen im zweiten und fünf Wochen im dritten Ausbildungsjahr.
- Eine Zwischenprüfung findet vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt und eine Abschlussprüfung/Gesellenprüfung am Ende der Ausbildung.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung
(+++ Textnachweis ab: 1. 8.2000 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom
- August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom
- September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- September 1998 (BGBl. I S. 3074), jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
- März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom
- Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Gerüstbauer/Gerüstbauerin wird 1.gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 14, Gerüstbauer, der Anlage A der Handwerksordnung sowie 2.gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
§ 4Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Beschaffen und Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team, 6.Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, 7.Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen, 8.Bearbeiten von Werkstoffen, 9.Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen, 10.Durchführen von Vermessungsarbeiten, 11.Warten, Lagern und Transportieren von Gerüstbauteilen, 12.Beurteilen von Traggründen und Herstellen der Tragfähigkeit, 13.Verankern von Gerüsten, 14.Bauen von längen- und flächenorientierten Arbeits- und Schutzgerüsten, 15.Bauen von Traggerüsten mit Unterkonstruktion einschließlich der Grundschalung, 16.Arbeitsplattformen, Arbeitsbühnen und Aufzüge, 17.Bauen von Hängegerüsten, 18.Bauen von Wetterschutzhallen und Einhausungen, 19.Bauen von Gerüsten für besondere Anforderungen, 20.qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.
§ 5Ausbildungsrahmenplan
§ 6Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 7Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 8Zwischenprüfung
§ 9Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
- im Prüfungsbereich Arbeits-, Schutz-und Traggerüste 150 Minuten,
- im Prüfungsbereich Sonderkonstruktionen und bewegliche Arbeitsplattformen 150 Minuten,
- im Prüfungsbereich Wirtschaftsund Sozialkunde 60 Minuten.
- Prüfungsbereich Arbeits-, Schutz- und Traggerüste 40 Prozent,
- Prüfungsbereich Sonderkonstruktionen und bewegliche Arbeitsplattformen 40 Prozent,
- Prüfungsbereich Wirtschaftsund Sozialkunde 20 Prozent.
§ 10Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
§ 11Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft.
Anlage(zu § 5)(Fundstelle: BGBl. I 2000, 781 - 787)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gerüstbauer/zur GerüstbauerinLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 4 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 4 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 4 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz(§ 4 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Beschaffen und Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team(§ 4 Nr. 5)a)Arbeitsauftrag erfassen und hinsichtlich der Vorgaben prüfenb)Informationen beschaffen, insbesondere Gebrauchsanweisungen, Kataloge, Fachzeitschriften und Fachbücher nutzenc)Arbeitsergebnisse kontrollierend)Bauzeitenpläne lesen und Veränderungen feststellen2*) e)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegenf)Bedarf an Arbeitsmaterialien ermitteln, Arbeitsmaterialien zusammenstelleng)Arbeitsfolgen zum Auf-, Um- und Abbau sowie zur Instandhaltung und Lagerung von Gerüsten planen und vorbereiten, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigenh)Informations- und Kommunikationstechniken anwendeni)Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vorschriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwendenk)Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen, Zeitaufwand dokumentierenl)Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse abstimmen und auswerten 2*) m)technische Veränderungen im Gerüstbau feststellen und auswertenn)Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstelleno)Möglichkeiten der Konfliktregelung im Team anwendenp)mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen 2*)6Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen(§ 4 Nr. 6)a)Skizzen anfertigen, Zeichnungen und Pläne lesen und anwendenb)Normen, Sicherheitsregeln, Merkblätter, Zulassungsbescheide und Arbeitsanweisungen lesen und anwendenc)Material- und Stücklisten erstellen2 d)Bauzeichnungen und Leistungsverzeichnisse lesen und anwendene)technische Unterlagen lesen und anwenden, insbesondere Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Betriebsanleitungen, Handbücher sowie Aufbau- und Verwendungsanleitungen 2 f)technische Vorgaben unter Berücksichtigung der Bausituation umsetzeng)Verankerungspläne erstellen 2 7Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen(§ 4 Nr. 7)a)Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigenb)Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifenc)Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen beachtend)Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigungen schützene)bei Arbeitsunfällen erste Hilfsmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichernf)Geräte und Maschinen auf der Baustelle vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl sicherng)Baustellenabfälle getrennt sammeln, Maßnahmen für den Abtransport ergreifen2 h)Baustelleneinrichtung und -sicherung mit den am Bau Beteiligten abstimmeni)Bereitstellung von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassenk)Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifenl)Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilten, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen 2 m)Maßnahmen zum Schutz benachbarter Grundstücke und Bauwerke sowie technischer Einrichtungen ergreifenn)Gefahrstoffe erkennen und Schutzmaßnahmen ergreifen, Lagerung von Gefahrstoffen sicherstelleno)Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereitenp)Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten 28Bearbeiten von Werkstoffen(§ 4 Nr. 8)a)Werkstoffe nach Arten und Verwendungszweck unterscheiden, insbesondere künstliche Steine, Betone, Bauhölzer, Stahl und Aluminiumb)Bauteile aus künstlichen Steinen und Beton herstellenc)Holz bearbeiten und Holzverbindungen herstellend)Kunststoffe bearbeiten und verbinden, vorgefertigte Kunststoffteile verwendene)Metalle bearbeiten und verbinden, insbesondere durch Trennen, Bohren, Schleifen und Schrauben7 f)Profilstahl brennschneiden und heftschweißen 29Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen(§ 4 Nr. 9)a)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählen und Bereitstellung veranlassenb)Werkzeuge handhaben2 c)Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung von Böden und Gewässern vermeidend)Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen unter Verwendung der Schutzeinrichtungen einsetzene)Werkzeuge, Geräte und Maschinen warten 5 f)Störungen an Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen 210Durchführen von Vermessungsarbeiten(§ 4 Nr. 10)a)Längen-, Höhen- und Winkelmessungen durchführen, Geraden ausfluchten2 b)Bauteile und Gerüste einmessenc)Verankerungspunkte einmessen 2 d)Messgeräte auf Funktion prüfen und lagerne)Messverfahren auswählen, optische und elektronische Messinstrumente justieren und einsetzen 211Warten, Lagern und Transportieren von Gerüstbauteilen(§ 4 Nr. 11)a)Lager für Gerüstbauteile anlegenb)Gerüstbauteile auf Verwendbarkeit prüfen, nicht verwendbare Teile aussondernc)Gerüstbauteile für den Transport im öffentlichen Straßenverkehr und im Baustellenbereich aufladen und sichernd)Gerüstbauteile abladen, verteilen und lagern6 e)Korrosionsschutz- und Holzschutzmaßnahmen unter Beachtung der Gefahrenstoffe auswählen und an Gerüstbauteilen durchführenf)Gerüstbauteile instandsetzen und warten 3 g)Lastenaufnahme- und Anschlagmittel auswählen und einsetzen 2 h)Transportmittel und -hilfen auf Betriebssicherheit prüfen und einsetzen, insbesondere Gabelstapler, Hubwagen und Hebezeuge 312Beurteilen von Traggründen und Herstellen der Tragfähigkeit(§ 4 Nr. 12)a)Bodenarten und Bodenklassen unterscheiden und Tragfähigkeit von Böden beurteilen2 b)Traggründe hinsichtlich der Belastungsfähigkeit durch Inaugenscheinnahme beurteilenc)Unterkonstruktionen herstellen 3 d)Mängel an Traggründen feststellen und dokumentierene)Herstellen der Tragfähigkeit veranlassen 213Verankern von Gerüsten(§ 4 Nr. 13)a)Untergründe hinsichtlich der Verankerungsmöglichkeiten prüfen, Mängel am Untergrund feststellen und Verankerungsmittel auswählenb)Verankerungen einbauen, prüfen und ausbauen, insbesondere Dübel und Klammern6 c)Abspannungen nach Vorgaben herstellen 214Bauen von längen- und flächenorientierten Arbeits- und Schutzgerüsten(§ 4 Nr. 14)a)Arbeits- und Schutzgerüste nach ihrem Verwendungszweck unterscheidenb)Gerüstbauteile hinsichtlich ihrer Anforderungen auswählen, insbesondere Holz-, Stahl- und Aluminiumgerüstec)Rohrkupplungsgerüste in Regelausführung auf-, um- und abbauend)Systemgerüste in Regelausführung auf-, um- und abbauene)Gerüste bekleidenf)Überbrückungen herstellen14 g)Leitergerüste auf-, um- und abbauenh)Rohrkupplungsgerüste außerhalb der Regelausführung auf-, um- und abbaueni)Systemgerüste außerhalb der Regelausführung auf-, um- und abbauenk)Schutzwände herstellen 8 l)Auslegergerüste auf-, um- und abbauen 2 m)Rohrkupplungsgerüste nach statischen Berechnungen, Zeichnungen und Plänen auf-, um- und abbauenn)Systemgerüste nach statischen Berechnungen, Zeichnungen und Plänen auf-, um- und abbaueno)freigegebene Gerüste auf Arbeitssicherheit kontrollieren und Ergebnisse dokumentieren 815Bauen von Traggerüsten mit Unterkonstruktion einschließlich der Grundschalung(§ 4 Nr. 15)a)Traggerüstgruppen und -systeme unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnenb)Zeichnungen mit Symbolen für den Traggerüstbau lesen und anwendenc)Traggerüste, für die keine Ausführungsunterlagen erforderlich sind, auf-, um- und abbauend)Rüsttürme auf-, um- und abbauene)Grundschalungen einbauen, ausrichten und ausbauen 6 f)Rüststützen auf-, um- und abbaueng)Rüstbinder und Träger auf-, um- und abbauenh)horizontale und vertikale Aussteifungsverbände ein-, um- und ausbaueni)Traggerüste nach statischen Berechnungen, Zeichnungen und Plänen auf-, um- und abbauenk)Traggerüste absenken, insbesondere mechanisch und hydraulischl)Traggerüste verschieben und verfahren 1016Arbeitsplattformen, Arbeitsbühnen und Aufzüge(§ 4 Nr. 16)a)Arbeitsplattformen nach Bauart und Verwendungszweck auswählenb)Fahrgerüste und fahrbare Arbeitsbühnen auf-, um- und abbauen2 c)Hubarbeitsbühnen aufstellen und bedienen 2 d)Anhängepunkte für vertikal und horizontal verfahrbare Arbeitsplattformen und -bühnen nach Vorgaben herstellen und prüfen 2 e)vertikal und horizontal verfahrbare Arbeitsplattformen und -bühnen auf-, um- und abbauen sowie bedienenf)mastgeführte Kletterarbeitsbühnen auf- und abbauen sowie bedienen und Nutzer einweiseng)Lasten- und Personenaufzüge auf- und abbauen sowie bedienen und Nutzer einweisen 517Bauen von Hängegerüsten(§ 4 Nr. 17)a)Hängegerüste nach Bauart und Verwendungszweck auswählenb)Aufhängesysteme unterscheiden und montierenc)Hängegerüste in Regelausführung auf-, um- und abbauen 2 d)Hängegerüste nach statischen Berechnungen, Zeichnungen und Plänen auf-, um- und abbauen 518Bauen von Wetterschutzhallen und Einhausungen(§ 4 Nr. 18)a)Wetterschutzhallen und Einhausungen nach Bauarten und Verwendungszweck auswählen, insbesondere gegen Witterungseinflüsse, Immissionen und Beschädigungenb)Einhausungen nach Vorgaben auf-, um- und abbauen, insbesondere bei umweltbelastenden Arbeiten 2 c)Wetterschutzhallen nach statischen Berechnungen, Zeichnungen und Plänen auf-, um- und abbauen 519Bauen von Gerüsten für besondere Anforderungen(§ 4 Nr. 19)a)Zugänge und Treppen auf-, um- und abbauen3 b)Vorschriften für den Bau und Betrieb von Bühnen und Tribünen anwendenc)Verkehrsgerüste, Verkehrswege, Bühnen und Tribünen nach Bauarten und Verwendungszweck unterscheidend)Verkehrsgerüste, Verkehrswege, Bühnen und Tribünen auf-, um- und abbauen, Verkehrssicherheit kontrollieren 3 20qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen(§ 4 Nr. 20)a)Tagesberichte erstellen2*) b)Gerüste und Gerüstbaukonstruktionen anhand des Arbeitsauftrages auf Maß, Form, Funktion und Sicherheit prüfenc)Aufmaß anfertigen 2*) d)Abweichungen von Sollwerten während der Ausführung des Arbeitsauftrages feststellen und Kontrollergebnisse dokumentierene)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen 2*)*)Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.