Verordnung über die Berufsausbildung zum Handzuginstrumentenmacher/zur Handzuginstrumentenmacherin
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Handzuginstrumentenmacher/zur Handzuginstrumentenmacherin und legt die staatliche Anerkennung, Dauer und Inhalte dieser Ausbildung fest. Sie dient als Ausbildungsordnung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Handzuginstrumentenmacher/Handzuginstrumentenmacherin.
- Die Dauer der Ausbildung.
- Die Fertigkeiten und Kenntnisse, die während der Ausbildung vermittelt werden müssen.
- Die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen.
Wen es betrifft
- Auszubildende im Beruf Handzuginstrumentenmacher/Handzuginstrumentenmacherin.
- Ausbildende Betriebe, die Handzuginstrumentenmacher/Handzuginstrumentenmacherinnen ausbilden.
Eckpunkte
- Die Ausbildung dauert drei Jahre.
- Eine Zwischenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
- Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung umfasst eine praktische Prüfung (höchstens 14 Stunden) und eine schriftliche Prüfung in den Fächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde.
- Die Prüfung ist bestanden, wenn in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Handzuginstrumentenmacher/zur Handzuginstrumentenmacherin Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes und d
(+++ Textnachweis ab: 1. 8.1997 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom
- August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom
- August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, und des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung von
- Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des Gesetzes vom
- Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
- März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom
- November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:
§ 1Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Handzuginstrumentenmacher/Handzuginstrumentenmacherin nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.
§ 2Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Handzuginstrumentenmacher/Handzuginstrumentenmacherin wird staatlich anerkannt.
§ 3Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 4Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, 4.Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, 5.Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufs sowie Kontrollieren und Bewerten des Arbeitsergebnisses; Qualitätssicherung, 6.Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen, 7.Bestimmen und Zuordnen von Instrumenten, 8.Anwenden von Leimen und Klebern, 9.Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen, 10.Prüfen, Messen und Kennzeichnen, 11.Anfertigen und Instandhalten von Werkzeugen, 12.Trennen, 13.Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken, 14.manuelles und maschinelles Bearbeiten von Metallen, 15.Fügen, 16.Auswählen, Bestimmen und Lagern von Hölzern und Holzwerkstoffen, 17.Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen, 18.Warten und Pflegen von Betriebsmitteln, 19.Verarbeiten von Zelluloid, 20.Behandeln von Oberflächen, 21.Be- und Verarbeiten von Leder, Pappe, Stoff und Kunstleder zu Bälgen, 22.Montieren von Baßmechanik und Schaltgruppen, 23.Montieren und Einbauen der Klaviatur, 24.Einbauen der Stimmplatten, 25.Stimmen von Instrumenten, 26.Endmontage, 27.Endkontrolle, 28.Reparieren von Handzuginstrumenten.
§ 5Ausbildungsrahmenplan
§ 6Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 7Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 8Zwischenprüfung
§ 9Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
- im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
- im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,
- im Prüfungsfach Technisches Zeichnen 90 Minuten,
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
§ 10Aufhebung von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Handzuginstrumentenmacher/Handzuginstrumentenmacherin sind nicht mehr anzuwenden.
§ 11Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
§ 12Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
Anlage(zu § 5 Abs. 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Handzuginstrumentenmacher/zur Handzuginstrumentenmacherin(Fundstelle: BGBl. I 1997, S. 103 - 108)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Berufsbildung(§ 4 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Inhalte der Ausbildungsordnung und den betrieblichen Ausbildungsplan erläuternd)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 4 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen bzw. personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz(§ 4 Nr. 3)a)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenb)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenc)Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläuternd)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen4Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung(§ 4 Nr. 4)a)berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, beachten und anwendenb)Gefahren am Arbeitsplatz, insbesondere durch fehlerhaften Umgang mit Betriebs- und Hilfsmitteln, erkennen und berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden, insbesondere in elektrischen Anlagen, beschreiben sowie Maßnahmen der Schadensminderung und der Ersten Hilfe einleiten oder veranlassend)Gefahren beim Lagern, Verwenden und Beseitigen gefährlicher Arbeitsstoffe, insbesondere Reinigungs-, Lösungs- und Schmiermittel, beachtene)Bestimmungen über gefährliche Arbeitsstoffe und Umweltschutz einhaltenf)für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nenneng)zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzenh)im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen5Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufs sowie Kontrollieren und Bewerten des Arbeitsergebnisses; Qualitätssicherung(§ 4 Nr. 5)a)Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen sowie Arbeitsablauf sicherstellenb)Materialbedarf abschätzen und bereitstellenc)Informationen für Fertigung und Instandhaltung beschaffend)Arbeitsplatz an Werkbank oder Werkzeugmaschine einrichtene)durch ständiges Kontrollieren und Bewerten des Arbeitsergebnisses insbesondere Qualität sichern4 6Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen(§ 4 Nr. 6)a)Skizzen und Stücklisten anfertigen, lesen und anwendenb)Grundbegriffe der Normung anwenden4 c)Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise lesen und anwendend)Zeichnungen lesen und anwenden 4 e)spezielle Merkmale von Instrumenten zeichnerisch darstellen 27Bestimmen und Zuordnen von Instrumenten(§ 4 Nr. 7)a)Instrumente mit durchschlagenden Zungen, insbesondere nach musikalischer Funktion und Bauweise, auswählen2 b)Instrumente mit durchschlagenden Zungen im Hinblick auf Konstruktionsmerkmale der Mechanik und Klangerzeugung bestimmen 2 8Anwenden von Leimen und Klebern(§ 4 Nr. 8)a)Leime und Kleber nach ihren Eigenschaften und ihrem Verwendungszweck auswählenb)Einzelteile zum Leimen vorbereiten und verleimen3 c)Kanten und Korpusse durch Leimen oder Kleben verbinden 4 9Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen(§ 4 Nr. 9)a)Eisen- und Nichteisenmetalle unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnenb)Holz und Holzwerkstoffe unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnenc)Pappe, Leder, Papier und Stoff nach den Eigenschaften unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnend)Hilfsstoffe nach den Eigenschaften unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnen4 e)Kunststoffe im Handzuginstrumentenbau nach den Eigenschaften und dem Verwendungszweck auswählen und produktbezogen verarbeiten 2 10Prüfen, Messen und Kennzeichnen(§ 4 Nr. 10)a)Längen unter Beachtung von systematischen und zufälligen Meßfehlermöglichkeiten messenb)mit Winkeln lehren und mit Winkelmessern messenc)Oberflächen durch Sichtprüfen beurteilend)Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anzeichnene)Werkstücke kennzeichnenf)ebene und gewölbte Flächen auf Formgenauigkeit prüfen4 11Anfertigen und Instandhalten von Werkzeugen(§ 4 Nr. 11)a)Spezialwerkzeuge, insbesondere durch Sägen, Feilen und Schleifen, herstellen und auf Maßgenauigkeit prüfenb)Schnittwerkzeuge schärfenc)Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner und Bohrer, am Schleifblock schärfen3 12Trennen(§ 4 Nr. 12)a)Hand- und Handhebelschere, insbesondere unter Berücksichtigung des Werkstoffes, der Blechdicke und des Kraftbedarfs, auswählenb)Papier, Stoff, Pappe, Leder, Kunstleder und Filz manuell und maschinell schneiden3 c)Feinbleche mit Hand- und Handhebelscheren nach Anriß scheren 2 13Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken(§ 4 Nr. 13)a)Spannzeuge unter Berücksichtigung der Größe, der Form, des Werkstoffs und der Bearbeitung von Werkstücken auswählen und befestigenb)Werkstücke mit Spannzeugen, insbesondere unter Beachtung der Werkstückstabilität und des Oberflächenschutzes, ausrichten und spannen3 c)Werkzeuge mittels Spannfutter oder Spannzange spannen und Meißelhalter ausrichten 2 14manuelles und maschinelles Bearbeiten von Metallen(§ 4 Nr. 14)a)Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und der Werkstücke auswählenb)Flächen und Formen an Werkstücken aus Nichteisen- und Eisenmetallen glatt, eben, winklig und parallel auf Maß feilenc)Bleche, Rohre und Profile aus Nichteisen-, Eisenmetallen und Kunststoffen nach Anriß mit Handbügelsäge trennend)Innen- und Außengewinde an Nichteisen- und Eisenmetallen unter Anwendung der Kühlschmierstoffe mit Gewindebohrern und Schneideisen herstellene)Eisen- und Nichteisenmetalle von Hand nach Schablone biegenf)Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschine herstellen7 g)Bohrungen in Werkstücken aus Nichteisen- und Eisenmetallen auf Maßgenauigkeit reibenh)Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren, der Werkstoffe und der Schneidengeometrie auswähleni)Maschinenwerte an Werkzeugmaschinen für Bohr- und Drehoperationen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen bestimmen und einstellenk)Bohrungen in Werkstücken aus Nichteisen- und Eisenmetallen unter Beachtung der Kühlschmierstoffe an Bohrmaschinen durch Reiben herstellenl)Werkstücke aus Nichteisen- und Eisenmetallen mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-Plan-Drehen und Längs-Runddrehen herstellenm)Eisen- und Nichteisenmetalle maschinell nach Zeichnung und Biegeformen biegenn)Federn wickeln 5 o)Flächen an Werkstücken aus Nichteisen- und Eisenmetallen schaben 215Fügen(§ 4 Nr. 15)a)Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungselementen unter Beachtung der Reihenfolge und des Anzugsdrehmoments sowie der Werkstoffpaarung verbinden und sichern3 b)Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefügter Bauteile prüfenc)Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz prüfen, sowie in lötgerechter Lage fixierend)Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel nach Eigenschaften und Verwendungszweck auswählene)Bauteile aus Eisen- und Nichteisenmetallen weichlöten 2 f)Bauteile aus Eisen- und Nichteisenmetallen hartlöten 216Auswählen, Bestimmen und Lagern von Hölzern und Holzwerkstoffen(§ 4 Nr. 16)a)Hölzer nach Eigenschaften, Wirtschaftlichkeit und Verwendungszweck auswählenb)Hölzer und Holzwerkstoffe stapeln und lagern2 17Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen(§ 4 Nr. 17)a)Fehler des Holzes erkennen und bei der Bearbeitung berücksichtigenb)natürliche und technische Holztrocknung unterscheiden und bei der Verarbeitung der Hölzer die Holzfeuchte beachtenc)von Holzstäuben ausgehende Gefahren beachten und Maßnahmen für den Gesundheitsschutz ergreifend)Säge-, Hobel-, Schleif-, Bohr-, Stemm-, Raspel- und Feilarbeiten mit Handwerkzeugen ausführene)Holzverbindungen durch Nuten, Zinken und Dübeln herstellen8 f)elektrisch getriebene Maschinen, insbesondere Kreissäge, Bohrmaschine, Schleifmaschine und Hobelmaschine, einrichten und unter Beachtung der Arbeitsschutzvorschriften anwendeng)vorgefertigte Bauteile verleimen, verkitten und formen4 18Warten und Pflegen von Betriebsmitteln(§ 4 Nr. 18)a)Betriebsmittel, insbesondere Maschinen, warten und pflegen2 b)Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln oder auffüllen 2 19Verarbeiten von Zelluloid(§ 4 Nr. 19)a)Zelluloid mit Lösungsmittel weich machen und unter Beachtung der von ihnen ausgehenden Gefahren bearbeitenb)Zelluloid nach Schablone zuschneidenc)Gehäuse von Handzuginstrumenten mit Zelluloid überziehend)Gehäuse ebenschneiden, verputzen, schleifen und schwabbeln 4 20Behandeln von Oberflächen(§ 4 Nr. 20)a)Maßnahmen für den Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz, insbesondere zur Vermeidung von Emissionen und Abfall, nach Betriebsanweisung ergreifenb)Beschichtungsmaterialien sowie Auftrags- und Beschichtungstechniken bei Teilen und Erzeugnissen, insbesondere zur Verwendung in Innenräumen, auswählen sowie nach Verarbeitungsvorschriften anwendenc)Eigenschaften und Reaktionen von Lösungsmitteln, Harzen und Farbstoffen beachtend)Oberflächen behandeln, insbesondere durch Schleifen, Beizen, Mattieren, Lackieren und Polieren 4 21Be- und Verarbeiten von Leder, Pappe, Stoff und Kunstleder zu Bälgen(§ 4 Nr. 21)a)Werkstoffe zuschneiden, stanzen und zu Balgteilen plissierenb)Balgteile aufspannen, kleben und abdichtenc)Eckenschoner anbringen, pressen und anreißend)Balgstreifen aufklebene)Balgrahmen aufklebenf)Balg auf Luftdichtheit prüfen 3 22Montieren von Baßmechanik und Schaltgruppen(§ 4 Nr. 22)a)Bauteile der Baßmechanik aufnieten, Sattel einfädeln sowie Walzen und Akkordschieber einlegenb)Baßmechanik einbauen und justieren 4 c)Bauteile aufnieten, Schieber montieren sowie Schaltgruppe auf Dichtheit prüfend)Schaltgruppe einbauen und abdichten 323Montieren und Einbauen der Klaviatur(§ 4 Nr. 23)a)Klaviatur montieren und einbauenb)Ventilklappen untersetzen und justieren 4 24Einbauen der Stimmplatten(§ 4 Nr. 24)a)Stimmplatten unter Berücksichtigung von Material und Herstellungsart bearbeitenb)Stimmzungen auf Stimmplatten aufnietenc)Stimmplatten vorstimmend)Stimmplatten ventilieren und auf dem Stimmstock einwachsen 4 e)Stimmstock in Diskant und Baßteil einbauen 325Stimmen von Instrumenten(§ 4 Nr. 25)a)Grundtöne durch Feilen und Schaben nach Gehör und mit Hilfsmitteln stimmen 8b)Tremolo durch Feilen und Schaben stimmen 1226Endmontage(§ 4 Nr. 26)a)Diskant, Balg und Baßteil bereitstellen und montierenb)Verdeck anpassen und montieren 627Endkontrolle(§ 4 Nr. 27)a)Instrument auf Funktion kontrollierenb)musikalische und optische Kontrolle durchführen 628Reparieren von Handzuginstrumenten(§ 4 Nr. 28)a)Modelle und Bauweisen erkennen und bei der Reparatur berücksichtigenb)Fehleranalyse durchführenc)im Gespräch mit dem Kunden Mängel erfassen, beurteilen und dokumentierend)Reparaturumfang festlegene)Instrument demontierenf)Defekte beseitigeng)Instrument zusammenbauen und prüfen 8