Gesetz über Altschuldenhilfen für Kommunale Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften und private Vermieter in dem in Artikel 3 des Einigungsvertr
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt Hilfen für Altschulden von Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften und privaten Vermietern in den neuen Bundesländern, um die Bewirtschaftung von Wohnraum zu verbessern und Privatisierungen zu fördern.
Was es regelt
- Die Gewährung von Altschuldenhilfen zur Verbesserung der Kredit- und Investitionsfähigkeit.
- Die Voraussetzungen für die Privatisierung und Bildung individuellen Wohneigentums.
- Die Definition von Altschulden und die Berechtigung zur Antragstellung.
- Die Teilentlastung durch Schuldübernahme und die damit verbundenen Pflichten.
Wen es betrifft
- Kommunale Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften und private Vermieter mit Wohnraum in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet.
- Kommunen, die Wohnzwecken dienende Grundstücke und Wohnungsvermögen besitzen.
Eckpunkte
- Altschuldenhilfen werden auf Antrag gewährt, um die angemessene Bewirtschaftung des Wohnungsbestandes zu ermöglichen.
- Antragberechtigte müssen Altverbindlichkeiten gegenüber der Bank schriftlich anerkennen und einen rechtswirksamen Kreditvertrag haben.
- Eine Teilentlastung kann ab dem 1. Juli 1995 durch den Erblastentilgungsfonds erfolgen, wenn die Altverbindlichkeiten am 1. Januar 1994 einen Betrag von 150 Deutsche Mark pro Quadratmeter Wohnfläche übersteigen.
- Wohnungsunternehmen müssen sich verpflichten, mindestens 15 Prozent ihres Wohnungsbestandes (nach Zahlen und Wohnfläche vom 1. Januar 1993) bis zum 31. Dezember 1999 zu privatisieren oder zu veräußern.
Gesetzestext
Gesetz über Altschuldenhilfen für Kommunale Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften und private Vermieter in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten GebietStand
(+++ Textnachweis ab: 27.6.1993 +++)
010Erster TeilAllgemeine Grundsätze
§ 1Zweck der Altschuldenhilfen
Den in diesem Gesetz bezeichneten Wohnungsunternehmen und privaten Vermietern mit Wohnraum in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet werden zur angemessenen Bewirtschaftung des Wohnungsbestandes, insbesondere zur Verbesserung der Kredit- und Investitionsfähigkeit, auf Antrag Altschuldenhilfen (§§ 4 und 7) gewährt. Damit werden gleichzeitig die Voraussetzungen für die Privatisierung und Bildung individuellen Wohneigentums für Mieter verbessert.
§ 2Antragberechtigte
§ 3Altverbindlichkeiten
- Juni 1995 geltenden Fassung ergibt und bei denen die Kredite 1.bis zum
- Juni 1990 auf Grund von Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik für Wohnzwecke im Rahmen des volkseigenen und genossenschaftlichen Wohnungsbaus sowie zur Schaffung und Erhaltung oder Verbesserung von privatem Wohnraum in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gewährt worden sind oder 2.von Wohnungsunternehmen zur Finanzierung der vor dem
- Oktober 1990 begonnenen Mietwohnungsbauvorhaben nach dem
- Juni 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet aufgenommen worden sind. Als Altverbindlichkeiten gelten auch die von den Förderinstituten der Länder nach den Vorschriften des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bewilligten Baudarlehen, soweit diese zur Ablösung von Krediten für die in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Mietwohnungsbauvorhaben eingesetzt worden sind.
020Zweiter TeilTeilentlastung durch Schuldübernahme
§ 4Teilentlastung
- Juli 1995 eine Schuld in Höhe eines Teils der am
- Januar 1994 bestehenden Altverbindlichkeiten des Wohnungsunternehmens mit befreiender Wirkung gegenüber dem bisherigen Gläubiger. Sind mehrere Gläubiger vorhanden, so hat der Erblastentilgungsfonds zuerst die Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern der in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 genannten Kredite unter Berücksichtigung des in Absatz 2 Satz 1 genannten Höchstbetrages zu übernehmen. Der Teilentlastungsbetrag besteht aus den Altverbindlichkeiten, die am
- Januar 1994 einen Betrag von 150 Deutsche Mark, multipliziert mit der Quadratmeterzahl der nach dem Stand vom
- Januar 1993 beim Wohnungsunternehmen vorhandenen gesamten Wohnfläche, übersteigen. Als Wohnfläche ist die Fläche zugrunde zu legen, für die sich der höchstzulässige Mietzins aus § 11 Abs. 2 und 3 des Miethöhegesetzes in der bis zum
- Juni 1995 geltenden Fassung ergibt. Soweit bei Mieterhöhungen nach der Ersten und Zweiten Grundmietenverordnung bei der Wohnflächenberechnung die §§ 42 und 44 der Zweiten Berechnungsverordnung zugrunde gelegt worden sind, bestimmt sich die Wohnfläche nach diesen Vorschriften. Wohnfläche von Wohnungen, die nach dem
- Januar 1993 an deren Mieter oder an private Investoren veräußert und deren zugehörige Altverbindlichkeiten vor dem
- Januar 1994 getilgt wurden, wird nicht berücksichtigt. Altverbindlichkeiten des Wohnungsunternehmens werden insoweit berücksichtigt, als sie sich auf die in den Sätzen 4 und 5 bezeichnete Wohnfläche beziehen.
- Januar 1993 ausgegliedert, verringert sich der für den
- Januar 1994 für das am
- Januar 1993 bestehende Unternehmen (Altunternehmen) berechnete Teilentlastungsbetrag im Verhältnis der beim Unternehmen verbliebenen Wohnfläche zur gesamten Wohnfläche am
- Januar
- Für Wohnungsunternehmen, die ab dem
- Januar 1993 auf Grund von Ausgliederungen aus einem am
- Januar 1993 bestehenden Unternehmen (Altunternehmen) gegründet wurden, bestimmt sich der auf dieses Unternehmen entfallende Teil des auf der Grundlage der Wohnfläche am
- Januar 1994 für das Gesamtunternehmen berechneten Teilentlastungsbetrages durch das Verhältnis der ausgegliederten Wohnfläche zur Wohnfläche des Altunternehmens am
- Januar 1993.
- Januar 1949 errichtet wurden; der Bescheid über die Teilentlastung wird unter dem Vorbehalt der Entscheidung nach Satz 3 gewährt. Liegt bis zum
- Dezember 1999 eine bestandskräftige Entscheidung über Anträge nach dem Vermögensgesetz vor, ergeht ein ergänzender Bescheid über die Teilentlastung unter Zugrundelegung der nach Maßgabe des Absatzes 1 zu berücksichtigenden Fläche; Entscheidungen nach dem Vermögensgesetz, die nach diesem Zeitpunkt bestandskräftig werden, haben keine Auswirkungen mehr auf die Teilentlastung. Im Falle eines nach Satz 2 bis zur Entscheidung nach Satz 3 zu hoch gewährten Teilentlastungsbetrages ist der Unterschiedsbetrag einschließlich vom Erblastentilgungsfonds hierfür gezahlter Zinsen an diesen zu erstatten; im Falle eines nach Satz 2 bis zur Entscheidung nach Satz 3 zu niedrig gewährten Teilentlastungsbetrages ist auch der erhöhte Teilentlastungsbetrag vom Erblastentilgungsfonds zu übernehmen, und die vom Wohnungsunternehmen für den Unterschiedsbetrag gezahlten Zinsen sind diesem vom Erblastentilgungsfonds zu erstatten. Die Bestimmung nach Satz 3 erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag des Unternehmens, wenn über alle Anträge nach dem Vermögensgesetz bestandskräftig entschieden worden ist. Abweichend von Satz 5 kann nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres ein ergänzender Teilentlastungsbescheid in entsprechender Anwendung der Sätze 3 und 4 erfolgen.
§ 5Privatisierungs- und Veräußerungspflicht, Abführung von Erlösen
- Januar 1993 bis
- Dezember 1999 zu privatisieren oder im Falle der Wohnungsgenossenschaften zu veräußern; dabei sind die Mieter zur Bildung individuellen Wohneigentums vorrangig zu berücksichtigen. Der Veräußerung steht es gleich, wenn nach dem
- Dezember 1996 Erbbaurechte oder Wohnungserbbaurechte nach § 30 des Wohnungseigentumsgesetzes mit einer Dauer von mindestens 75 Jahren begründet und übertragen werden. Privatisierungen und Veräußerungen ab dem
- Oktober 1990 sind anzurechnen. Bei der Bestimmung des nach Satz 1 zu privatisierenden oder zu veräußernden Wohnungsbestandes werden Wohnungen, die nach dem Vermögensgesetz rückgegeben worden sind oder rückübertragen werden, nicht berücksichtigt.
- Januar 1993, die 150 Deutsche Mark je Quadratmeter verkaufter Wohnfläche zuzüglich der in Verbindung mit dem Verkauf entstandenen Sanierungskosten übersteigen, bis zur Höhe des Teilentlastungsbetrages nach § 4 an den Erblastentilgungsfonds bei Veräußerung abzuführen: 1.bis zum
- Dezember 1994 in Höhe von 20 vom Hundert, 2.vom
- Januar 1995 bis zum
- Dezember 1995 in Höhe von 30 vom Hundert, 3.vom
- Januar 1996 bis zum
- Dezember 1996 in Höhe von 40 vom Hundert, 4.vom
- Januar 1997 bis zum
- Dezember 1998 in Höhe von 45 vom Hundert, 5.vom
- Januar 1999 bis zum
- Dezember 1999 in Höhe von 50 vom Hundert. Veräußerungserlös im Sinne von Satz 1 ist im Fall der Erbbaurechtsbestellung der vom Erbbauberechtigten zu entrichtende Preis für das Gebäude oder den Teil eines Gebäudes zuzüglich des Barwertes des vereinbarten Erbbauzinses. Maßgebend für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt, zu dem der Eigentumsumschreibungsantrag beim Grundbuchamt gestellt worden ist, wenn es auf Grund des gestellten Antrages zur Eigentumsumschreibung kommt. Hat das Unternehmen das Fehlen der Voraussetzungen für die Antragstellung auf Eigentumsumschreibung nicht zu vertreten, so gilt als maßgeblicher Zeitpunkt für die Einhaltung der Frist für Kauf- oder Erbbaurechtsbestellungsverträge, die nach dem
- Dezember 1996 abgeschlossen worden sind, auch der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, wenn 1.Gegenstand des Vertrages ein Grundstück oder die bei Vertragsabschluß nach Lage, Größe und Form bestimmte Teilfläche eines Grundstücks ist,a)das nach § 28 der Grundbuchordnung bezeichnet werden kann, b)auf das sich ein noch nicht bestandskräftiger Sonderungs- oder Zuordnungsbescheid bezieht, wenn dieser Bescheid bestandskräftig wird, oder c)auf das sich ein Sonderungs- oder Zuordnungsplanenentwurf bezieht, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 oder des § 12 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Sonderungsplanverordnung erfüllt, wenn dieser Planentwurf Gegenstand eines bestandskräftigen Sonderungs- oder Zuordnungsbescheides wird, 2.es auf der Grundlage des geschlossenen Vertrages zur Eigentumsumschreibung oder zum Erwerb des Erbbaurechts durch den Erwerber, bei Wohnungs- und Teilerbbaurechten auch zum Vollzug der Teilungserklärung kommt.
§ 6Steuern vom Einkommen und Ertrag
Erhöhungen des Betriebsvermögens, die durch eine Teilentlastung im Sinne des § 4 oder durch eine zusätzliche Entlastung im Sinne des § 6a entstehen, sind von der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit. Minderungen des Betriebsvermögens, die durch Aufhebung der Teilentlastung nach § 4 Abs. 4 oder 7 oder nach § 5 Abs. 3 oder durch die Pflicht zur Abführung von Erlösen nach § 5 Abs. 2 entstehen, bleiben bei der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer außer Ansatz.
§ 6aErmächtigung zum Erlass von Vorschriften über zusätzliche Entlastung (Härtefallregelung)
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren Voraussetzungen für eine zusätzliche Entlastung von Altverbindlichkeiten und hierauf beruhender Verbindlichkeiten für Wohnungsunternehmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 festzulegen, die infolge erheblichen dauerhaften Leerstandes in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet sind und Altschuldenhilfe nach § 4 oder § 7 erhalten haben. Die Entlastung berechnet sich nach dem Umfang der Wohnraumverminderung, der im Rahmen eines tragfähigen Sanierungskonzeptes für das Unternehmen erreicht wird. Voraussetzung für die Gewährung ist, dass sich das Land an dem Sanierungskonzept in mindestens der Höhe der Entlastung durch den Bund beteiligt.
030Dritter TeilGewährung einer Zinshilfe
§ 7Zinshilfe
- Januar 1994 bis
- Juni 1995 zu zahlenden Zinsen, soweit diese die marktübliche Höhe nicht übersteigen, in voller Höhe eine Zinshilfe gewährt. Berechnungsgrundlage sind die der Wohnfläche des Unternehmens oder des privaten Vermieters nach § 4 Abs. 1 zuzuordnenden Altverbindlichkeiten.
§ 8Kostentragung
Der Bund und die in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Länder sowie das Land Berlin tragen jeweils die Hälfte der Kosten der Zinshilfe.
040Vierter TeilVerfahrens- und Schlußvorschriften
§ 9Antrag
Die Anträge auf Teilentlastung nach § 4 und auf Zahlung einer Zinshilfe nach § 7 sind bei der kreditgebenden Bank spätestens bis zum 31. Dezember 1993 zu stellen.
§ 10Auskunftspflicht
Wenn und soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert, sind Wohnungsunternehmen, private Vermieter oder deren Beauftragte sowie die kreditgebende Bank verpflichtet, der nach § 11 Abs. 1 für Entscheidungen zuständigen Stelle auf Verlangen Auskunft über die für die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz maßgeblichen Umstände zu erteilen und Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren sowie die Besichtigung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen zu gestatten.
§ 11Entscheidungen
§ 12Ermächtigung
- Januar 1996 bis
- Dezember 2003, längstens bis
- Dezember 2013,2.die Festlegung eines nach den jeweiligen örtlichen Wohnungsmarktverhältnissen zur angemessenen Versorgung der Bevölkerung erforderlichen Anteils von bis zu 50 vom Hundert der Wohnungen nach Satz 1,3.die entsprechende Anwendung der §§ 2 bis 7, 12, 18, 19 bis 21, 24 bis 27 und 29 des Wohnungsbindungsgesetzes,4.eine zulässige Überschreitung der in § 25 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bestimmten Einkommensgrenzen um bis zu 60 vom Hundert; für die Ermittlung des Gesamteinkommens sind die §§ 25 bis 25d des Zweitens Wohnungsbaugesetzes anzuwenden, jedoch erhöhen sich die Freibeträge nach § 25d Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes um 60 vom Hundert.Den Belegungsbindungen unterliegen nicht die nach § 5 privatisierten oder veräußerten und die nach dem Vermögensgesetz rückgegebenen oder rückübertragenen Wohnungen.
§ 13Überleitungsvorschrift zum Wohnraumförderungsgesetz
Die Länder werden ermächtigt, ihre auf Grund des § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 und 4 erlassenen Vorschriften an § 3 Abs. 2 Satz 3 und die §§ 9 und 20 bis 33 des Wohnraumförderungsgesetzes anzupassen.