Altölverordnung
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt den Umgang mit Altöl, um dessen Verwertung oder Beseitigung umweltgerecht zu gestalten und die Aufbereitung zu fördern. Sie legt fest, wie Altöl gesammelt, transportiert, verwertet und beseitigt werden muss.
Was es regelt
- Die stoffliche Verwertung, energetische Verwertung und Beseitigung von Altöl.
- Die Definitionen von Altölen, Aufbereitung und Basisölen.
- Grenzwerte für bestimmte Schadstoffe in Altölen bei der stofflichen Verwertung.
- Verbote der Vermischung von Altölen und die Pflicht zur getrennten Entsorgung.
Wen es betrifft
- Erzeuger, Besitzer, Sammler und Beförderer von Altöl.
- Betreiber von Altölentsorgungsanlagen und öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger.
- Unternehmen, die Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle an Endverbraucher abgeben.
Eckpunkte
- Die stoffliche Verwertung von Altölen, insbesondere die Aufbereitung, hat Vorrang vor energetischer Verwertung und Beseitigung, wenn technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar.
- Altöle dürfen nicht stofflich verwertet werden, wenn sie mehr als 20 mg PCB/kg oder mehr als 2 g Gesamthalogen/kg enthalten, es sei denn, diese Schadstoffe werden dabei zerstört oder ihre Konzentration in den Produkten liegt unter diesen Grenzwerten.
- Es ist verboten, Altöle mit anderen Abfällen oder Altöle unterschiedlicher Sammelkategorien zu vermischen, mit Ausnahmen für zugelassene Entsorgungsanlagen.
- Wer gewerbsmäßig Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöl an Endverbraucher abgibt, muss eine kostenlose Annahmestelle für gebrauchte Öle bis zur abgegebenen Menge einrichten oder nachweisen.
Gesetzestext
AltölV1987-10-27BGBl I1987, 2335AltölverordnungNeufNeugefasst durch Bek. v. 16.4.2002 I 1368;Standzuletzt geändert durch Art. 1 V v. 5.10.2020 I 2091
(+++ Textnachweis ab: 1.11.1987 +++)
010Erster AbschnittAllgemeine Bestimmungen
§ 1Anwendungsbereich
§ 1aDefinitionen
§ 2Vorrang der Aufbereitung
§ 3Grenzwerte
Altöle dürfen nicht stofflich verwertet werden, wenn sie mehr als 20 mg PCB/kg, ermittelt nach den in Anlage 2 Abschnitt 2 festgelegten Untersuchungsverfahren, oder mehr als 2 g Gesamthalogen/kg nach einem der in Anlage 2 Abschnitt 3 festgelegten Untersuchungsverfahren enthalten. Dies gilt nicht, wenn diese Schadstoffe durch stoffliche Verwertung zerstört werden oder zumindest die Konzentration dieser Schadstoffe in den Produkten der stofflichen Verwertung unterhalb der in Satz 1 genannten Grenzwerte liegt.
§ 4Getrennte Entsorgung, Vermischungsverbote
§ 5Entnahme, Untersuchung und Aufbewahrung von Proben
§ 6Ergänzende Erklärungen zur Nachweisführung
020Zweiter AbschnittAnforderungen an die Abgabe von Verbrennungsmotoren- oder Getriebeölen
§ 7Kennzeichnung der Gebinde
Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle dürfen in Gebinden nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie durch Aufdruck oder Aufkleber folgendermaßen gekennzeichnet sind: "Dieses Öl gehört nach Gebrauch in eine Altölannahmestelle! Unsachgemäße Beseitigung von Altöl gefährdet die Umwelt! Jede Beimischung von Fremdstoffen wie Lösemitteln, Benzin, Brems- und Kühlflüssigkeiten ist verboten."
§ 8Altölannahmestelle bei Abgabe an Endverbraucher
§ 9Ausnahmen für gewerbliche Endverbraucher, Schiffahrt
030Dritter AbschnittSchlussbestimmungen
§ 10Ordnungswidrigkeiten
§ 11
(weggefallen)
(XXXX) §§ 12 und 13(weggefallen)-
§ 14
(Inkrafttreten)
Anlage 1(zu § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 3 und 6)Zuordnung von Abfallschlüsseln zu einer Sammelkategorie(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 1372)Sammelkategorie 1:13 01 10*nichtchlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis13 02 05*nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis13 02 06*synthetische Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle13 02 08*andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle13 03 07nichtchlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf MineralölbasisSammelkategorie 2:12 01 07*halogenfreie Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)12 01 10*synthetische Bearbeitungsöle13 01 11*synthetische Hydrauliköle13 01 13*andere HydrauliköleSammelkategorie 3:12 01 06*halogenhaltige Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)13 01 01*Hydrauliköle, die PCB enthalten13 01 09*chlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis13 02 04*chloriere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis13 03 01Isolier- und Wärmeübertragungsöle, die PCB enthalten13 03 06chlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 13 03 01 fallenSammelkategorie 4:13 01 12*biologisch leicht abbaubare Hydrauliköle13 02 07*biologisch leicht abbaubare Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle13 03 08*synthetische Isolier- und Wärmeübertragungsöle13 03 09*biologisch leicht abbaubare Isolier- und Wärmeübertragungsöle13 03 10andere Isolier- und Wärmeübertragungsöle13 05 06Öle aus Öl-/Wasserabscheidern13 07 01Heizöl und Diesel Mit einem PCB-Gehalt von nicht mehr als 50 mg/kg.
Anlage 2(zu § 5 Abs. 3)Probenahme und Untersuchung von Altöl(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 1373 - 1374) 1Entnahme und Aufbewahrung der ProbenDie Probenahme für die Untersuchung eines Altöls auf die Gehalte an Gesamthalogen und polychlorierten Biphenylen (PCB) wird nach DIN EN ISO 3170, Ausgabe Juni 2004 (und DIN EN ISO 3170 Berichtigung 1, Ausgabe Dezember 2007) und DIN EN ISO 3171, Ausgabe November 2000, durchgeführt. Ergänzend zu den Vorschriften der Norm DIN EN ISO 3170 und DIN EN ISO 3171 wird auf Folgendes hingewiesen:1.1Einsatz von Vakuum-TankwagenBei Einsatz von Vakuum-Tankwagen kann die Probenahme wie nachfolgend beschrieben (siehe Abbildung) erfolgen. Probenahmevorrichtung an Vakuum-Tankwagen(Inhalt: nicht darstellbare Abbildung,Fundstelle: BGBl. I 2002, 1373)Der Saugschlauch wird an den Entnahmestutzen des Altöltanks angeschlossen oder in andere Behälter eingehängt. Nachdem der Tank des Fahrzeugs unter Vakuum gesetzt wurde, werden die Schieber 1 und 4 bei geschlossenen Hähnen 2 und 3 geöffnet und der Übernahmevorgang beginnt. Am Anfang und mehrfach wiederholt bis zum Ende, werden die Schieber 1 und 4 geschlossen, das dazwischenliegende Rohrstück mittels des Hahnes 2 belüftet und anschließend über den Hahn 3 der Inhalt dieses Rohrstutzens in ein Probenahmegefäß abgelassen. Aus mehreren solchen Entnahmen wird eine Gesamtprobe von mindestens 1 l erhalten. Die Probenahme soll nicht sofort mit Beginn der Altölübernahme erfolgen, da sonst durch Verschleppungseffekte Probenverfälschungen eintreten können.1.2ProbenahmegefäßeZur Probenahme und zum Aufbewahren der Proben sind Glas- oder Metallgefäße zu verwenden. Gefäße aus anderen Werkstoffen sind dann zugelassen, wenn nachgewiesen ist, dass keine das Messergebnis beeinflussende Aufnahme von PCB durch die Gefäßwandung erfolgt.1.3ProbemengeDie jeweilige Probenmenge beträgt mindestens 1 l.1.4Probenahme an der AnfallstelleBei der Probenahme an einer Altölanfallstelle gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 verbleiben von der Probe 250 ml bei der Anfallstelle und 250 ml beim Altölsammler.1.5Probenahme an der AufarbeitungsstelleBei der Probenahme für Zwecke des § 5 Abs. 2 dieser Verordnung ist die Probe in vier Teilproben zu unterteilen. Hiervon ist je eine Probe für das Untersuchungslaboratorium, eine Probe für den Anlieferer, eine Probe für den Aufbereiter und eine Probe für etwaige Schiedsanalysen (Rückstellproben) bestimmt.Soweit im konkreten Fall mehrere Proben für ein und dieselbe Stelle bestimmt sind, reduziert sich die Zahl der Teilproben entsprechend.1.6Beachtung von SicherheitsvorschriftenBei der Probenahme sowie beim Umgang mit der Probe sind die einschlägigen Sicherheitsbestimmungen, insbesondere die des Brandschutzes, zu beachten.1.7ProbenahmeprotokollÜber die Probenahme ist ein Protokoll in Anlehnung an das Muster der Norm 51 750 Teil 1 zu fertigen.1.8Aufbewahrung von ProbenDie Aufbewahrung von nach dieser Verordnung entnommenen Proben richtet sich nach § 5 Abs. 1 und 3. Im Falle eines Straf- oder Bußgeldverfahrens sind die für die Schiedsprobe (Schiedsverfahren nach DIN EN ISO 4259-2, Ausgabe Februar 2020) vorgesehenen Probenbehälter bis zum Abschluss des Verfahrens aufzubewahren.Die gezogenen Proben sind so zu sichern (z.B. durch Plombieren), dass die Probemenge unverändert bleibt, sowie Ort und Zeit der Entnahme jederzeit nachgewiesen werden können.2Bestimmung des Gehaltes an polychlorierten Biphenylen (PCB)2.1GrundsatzEs werden die Einzelgehalte der folgenden 6 Congenere 2,4,4'-Trichlorbiphenyl (PCB 28) 2,2',5,5'-Tetrachlorbiphenyl (PCB 52) 2,2',4,5,5'-Pentachlorbiphenyl (PCB 101) 2,2',3,4',4',5'-Hexachlorbiphenyl (PCB 138) 2,2',4,4',5,5'-Hexachlorbiphenyl (PCB 153) 2,2',3,4,4',5,5'-Heptachlorbiphenyl (PCB 180)im Altöl bestimmt und hieraus der PCB-Gehalt berechnet. 2.2UntersuchungsverfahrenDie Bestimmung der Einzelgehalte der in Abschnitt 2.1 genannten 6 Congenere hat nach DIN EN 12 766 Teil 1, Ausgabe November 2000, zu erfolgen.2.3BerechnungsverfahrenDie Berechnung des PCB-Gehaltes hat nach DIN EN 12 766 Teil 2, Ausgabe Dezember 2001, Verfahren B, zu erfolgen.2.4Überschreitung des GrenzwertesBei einem berechneten Gehalt von 28,5 mg PCB/kg Altöl gilt der nach § 3 einzuhaltende Grenzwert von 20 mg PCB/kg Altöl als überschritten. Gemäß den Präzisionsangaben der DIN EN 12 766 Teil 2, Ausgabe Dezember 2001, ist bei diesem Wert eine Überschreitung des Grenzwertes mit einer statistischen Sicherheit von 95% gegeben.3Bestimmung des Gesamthalogengehaltes3.1GrundsatzUnter dem Gehalt eines Altöles an Gesamthalogen wird der Massenanteil an den anorganisch und organisch gebundenen Halogenen Chlor und Brom in der wasserfreien Ölphase verstanden.Die zur Bestimmung des Gesamthalogengehaltes geeigneten Methoden sind in Abschnitt 3.3 aufgeführt.Gleichwertige Methoden sind zugelassen.3.2ProbenvorbereitungDie Probenvorbereitung ist derart durchzuführen, dass die ermittelten Gehalte sich auf die wasserfreie Ölphase beziehen. Die zu untersuchende flüssige Probe wird auf etwa vorhandenes Absetzwasser hin geprüft. Falls eine Wasserphase erkennbar ist, wird diese mittels eines Scheidetrichters abgetrennt.Die erhaltene Ölphase oder Proben mit geringen Anteilen freien Wassers oder Emulsionen werden homogenisiert.Die Wasseranteile der homogenisierten Proben werden mit wasserfreiem Natriumsulfat entfernt, das in eine Probemenge von 5 bis 30 g portionsweise eingerührt wird.Sofern erforderlich, werden das Natriumsulfat sowie andere Feststoffe vom Öl abzentrifugiert.Anmerkung:Die Trocknung der Altölprobe ist so durchzuführen, dass Verdampfungsverluste durch leichtflüchtige Bestandteile vermieden werden.3.3Analysenverfahren3.3.1Vortest mit energiedispersiver Röntgenfluoreszenz-AnalyseBestimmung des Chlor- und Bromgehaltes mit energiedispersiver Röntgenfluoreszenz-Analyse nach DIN 51 577 Teil 4, Ausgabe Februar 1994.3.3.2Referenzverfahren3.3.2.1Verbrennung und Bestimmung des Halogenidgehaltes in der AufschlusslösungAufschluss der Probe in Anlehnung an das Verbrennungsverfahren zur Bestimmung des Halogen- und Schwefelgehalts in Materialien durch Verbrennung in einem geschlossenen, Sauerstoff enthaltenen System nach DIN EN 14 582, Ausgabe Dezember 2016, oder durch ein anderes, gleichwertiges Verfahren und nachfolgende Bestimmung des Halogenidgehaltes (gemäß Abschnitt 3.1) in der Aufschlusslösung auf Basis einer argentometrischen Titration z. B. nach DIN 51 408 Teil 1, Ausgabe Juni 1983, oder nach DIN 38 405 Teil 1, Ausgabe Dezember 1985, oder mittels Ionenchromatographie nach DIN EN ISO 10 304 Teil 1, Ausgabe Juli 2009, oder durch ein anderes, gleichwertiges Verfahren.3.3.2.2Wellenlängendispersive Röntgenfluoreszenz-AnalyseBestimmung des Chlor- und Bromgehaltes mit wellenlängendispersiver Röntgenfluoreszenz-Analyse nach DIN ISO 15 597, Ausgabe Januar 2006.3.4Überschreitung des GrenzwertesEine Überschreitung des nach § 3 Abs. 1 zulässigen Gesamthalogengehaltes ist grundsätzlich nachgewiesen, wenn der nach einem Referenzverfahren ermittelte Gehalt um mehr als 5 % über dem Grenzwert liegt. Die Untersuchung nach einem der Referenzverfahren kann entfallen, wenn bei dem Vortest ein Gesamthalogengehalt von 1,4 g/kg nicht überschritten wird.4Qualitätssicherung und -kontrolleDie Untersuchungsstellen sind verpflichtet, die Verlässlichkeit der Analysenergebnisse durch geeignete Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -kontrolle abzusichern. Dazu gehört unter anderem der Nachweis über die regelmäßige erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen.5.G Bekanntmachung sachverständiger StellenDie in den Abschnitten 1, 2 und 3 genannten Bekanntmachungen sachverständiger Stellen sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. Die DIN-Normen sind in der Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln erschienen.
Anlage 3(zu § 6 Abs. 1 und 2)Erklärung über die Entsorgung von Altölen(Inhalt: nicht darstellbares Formblatt, Fundstelle: BGBl. I 2002, 1375;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)