Verordnung über die Berufsausbildung zum Graveur und zur Graveurin *
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Graveur und zur Graveurin in Deutschland. Sie legt fest, welche Fähigkeiten und Kenntnisse während der dreijährigen Ausbildung vermittelt werden müssen und wie die Gesellenprüfung abläuft.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Graveur/Graveurin.
- Die Dauer und den Inhalt der Berufsausbildung.
- Die Struktur der Ausbildung und die zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- Die Durchführung und die Inhalte der Gesellenprüfung in zwei Teilen.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Graveur und zur Graveurin.
- Ausbildungsbetriebe, die Graveure und Graveurinnen ausbilden.
Eckpunkte
- Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
- Die Gesellenprüfung besteht aus zwei Teilen: Teil 1 findet zur Mitte des zweiten Ausbildungsjahres statt, Teil 2 am Ende der Ausbildung.
- Der Ausbildungsbetrieb muss für jeden Auszubildenden einen Ausbildungsplan erstellen.
- Die Auszubildenden müssen einen schriftlichen Ausbildungsnachweis führen.
- Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mindestens „ausreichend“ ist und weitere Kriterien erfüllt sind.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Graveur und zur Graveurin SonstErsetzt V 7110-6-71 v. 15.5.1998 I 1020 (GravAusbV)Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Hand
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2016 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
InhaltsübersichtAbschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild§ 5Ausbildungsplan§ 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis Abschnitt 2Gesellenprüfung§ 7Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt§ 8Inhalt von Teil 1§ 9Prüfungsbereich von Teil 1§ 10Inhalt von Teil 2§ 11Prüfungsbereiche von Teil 2§ 12Prüfungsbereich Kundenauftrag§ 13Prüfungsbereich Fertigungstechnik und Arbeitsplanung§ 14Prüfungsbereich Gestaltung§ 15Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung Abschnitt 3Schlussvorschrift§ 17Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Graveur und zur Graveurin
010Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Graveurs und der Graveurin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 6 „Graveure“ der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
§ 2Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5Ausbildungsplan
Der Ausbildungsbetrieb hat spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis
020Abschnitt 2
Gesellenprüfung
§ 7Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 8
Inhalt von Teil 1Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 9Prüfungsbereich von Teil 1
§ 10Inhalt von Teil 2
§ 11
Prüfungsbereiche von Teil 2Teil 2 der Gesellenprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Kundenauftrag,2.Fertigungstechnik und Arbeitsplanung,3.Gestaltung sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 12Prüfungsbereich Kundenauftrag
§ 13Prüfungsbereich Fertigungstechnik und Arbeitsplanung
§ 14Prüfungsbereich Gestaltung
§ 15Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
- ][Text: 20 Prozent,]-->Werkstückherstellung mit20 Prozent,
- ][Text: 40 Prozent,]-->Kundenauftrag mit40 Prozent,
- ][Text: mit][Element: ][Text: 15 Prozent,]-->Fertigungstechnik und Arbeitsplanung mit15 Prozent,
- ][Text: 15 Prozent,]-->Gestaltung mit15 Prozent,
- ][Text: 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.
030Abschnitt 3
Schlussvorschrift
§ 17Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am
- August 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Graveur/zur Graveurin vom
- Mai 1998 (BGBl. I S. 1020) außer Kraft.
Anlage(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Graveur und zur Graveurin(Fundstelle: BGBl. I 2016,1302 - 1306) Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Planen von Herstellungsprozessen und Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)technische Zeichnungen oder Daten aus rechnergestützter Konstruktion (CAD) auswertenb)Arbeitsschritte und Herstellungsprozess mit Vorgesetzten und im Team abstimmen und festlegen sowie Fachausdrücke verwendenc)Prüf- und Messmittel festlegen, insbesondere Messlupe, Bügelmessschraube, Messschieber, Fadenzähler, Stahlmaßstab und Tiefenmaß zur Kontrolle der Arbeitsergebnissed)technische Zeichnungen, auch mit CAD-Programmen, erstellene)Hilfsstoffe unterscheiden, auswählen und vorbereiten, insbesondere Kühlschmierstoffe, Laugen und Säurenf)Verfügbarkeit von Halbzeugen und Hilfsmitteln sowie von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen prüfen, Bestellungen veranlassen sowie Halbzeuge, Werkstoffe und Hilfsmittel annehmen und kontrollieren13g)das Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwendenh)Kundenanforderungen ermitteln, auf Umsetzbarkeit prüfen und mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleicheni)Skizzen und perspektivische Zeichnungen unter Berücksichtigung von technischen, gestalterischen, künstlerischen, stilkundlichen und heraldischen Aspekten händisch oder rechnergestützt erstellenj)Material- und Zeitbedarf ermitteln und Kosten abschätzenk)Werkstücke und Halbzeuge nach Form, Kostenaspekten, Zusammensetzung und Bearbeitbarkeit unterscheiden und auswählenl)von anderen erbrachte Vorleistungen kontrollieren, beurteilen und dokumentieren92Vorbereiten von Werkstücken durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren für die Gravur-,Laser- und Drucktechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Arbeitsplatz einrichten sowie Werkstücke, Halbzeuge, Spannmittel, Werkzeuge, Prüf- und Messmittel sowie Hilfsmittel, insbesondere Kühlschmierstoffe, bereitstellen und einsetzenb)Werkstücke aus unterschiedlichen Werkstoffen nach vorgegebenen Maßen anreißen und kennzeichnenc)Maschinen einrichten und Schutzeinrichtungen anwendend)Maschinenwerte zur Bearbeitung von Werkstücken ermitteln und einstellene)Maschinen programmierenf)Werkstücke plan, winklig und maßgenau unter Beachtung von Werkstoffeigenschaften bearbeiten, insbesondere durch Trennen, Schleifen, Polieren, Feilen, Fräsen, Meißeln, Entgraten und Schabeng)Werkstücke bohren, gewindeschneiden, verschrauben und verstiftenh)metallische Werkstücke stoffschlüssig, insbesondere durch Hart- und Weichlöten, verbindeni)Werkstücke aus unterschiedlichen Werkstoffen stoffschlüssig verbindenj)Stoffeigenschaften von Werkstücken verändern, insbesondere durch Glühen, Härten und Anlassen223Handhaben und Instandhalten von Betriebsmitteln und technischen Systemen sowie Umgehen mit Gefahrstoffen und sonstigen Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Betriebsmittel und Gefahrstoffe unter Berücksichtigung gesetzlicher und betrieblicher Vorgaben handhabenb)Betriebsmittel und Gefahrstoffe gemäß Sicherheitsdatenblättern lagern und entsorgen sowie Lagerung und Entsorgung dokumentierenc)Werkzeuge pflegen und instand setzen sowie Maschinen und Anlagen nach Plan warten und die Wartung dokumentierend)elektrische und pneumatische Verbindungen sowie Anschlussleitungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfene)Bauteile nach Anweisung und Arbeitsunterlagen demontieren, prüfen und instand setzen134Herstellen und Instandhalten von Gravierwerkzeugen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Meißel und Punzen durch Schmieden, Formschleifen und Feilen anfertigenb)Bohrer und Kleinstwerkzeuge anschleifenc)Werkzeuge vergüten und Härte prüfend)Stichel und Fräser schleifen und prüfen175Anfertigen von Modellen und Formen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Arbeitsplatz einrichten sowie Werkstücke, Halbzeuge, Spannmittel, Werkzeuge, Prüf- und Messmittel sowie Hilfsmittel bereitstellen und einsetzenb)CAD-Daten für 3-D-Ausdrucke zur Modell- und Formenerstellung aufbereitenc)Modelle unter Beachtung von Gestaltungsprinzipien räumlich gestaltend)Schablonen stechene)Modelle und Formen aus Zwei-Komponenten-Kunststoffen und Metallen anfertigenf)Schablonen und Modelle für Stempel- und Prägewerkzeuge mit Programmen zur rechnergestützten numerischen Steuerung (CNC) anfertigeng)Modelle abgießen136Anfertigen von Flachstichen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Arbeitsplatz einrichten sowie Werkstücke, Halbzeuge, Spannmittel, Werkzeuge, Prüf- und Messmittel sowie Hilfsmittel bereitstellenb)Schriften, Zeichen und Motive in Originalgröße und unter Maßabstandsveränderungen auf Freiformflächen durch Zeichnen und durch Ätzen oder Lasern übertragen und mit Handsticheln Flachstichgravuren auf unterschiedlichen Werkstoffoberflächen ausführenc)Oberflächen gestalten, insbesondere durch Glanzstechen, Schraffieren, Mattieren, Tremblieren, Meißeln, Punzieren und Polieren 177Gestalten und Veredeln von Oberflächen sowie Herstellen von Beschilderungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Arbeitsplatz einrichten sowie Werkstücke, Halbzeuge, Spannmittel, Werkzeuge, Prüf- und Messmittel sowie Hilfsmittel bereitstellenb)Oberflächen schleifen, polieren und strukturierenc)Oberflächen durch Stechen, Lasern, Ätzen, Fräsen, Meißeln und Drucken markieren, kennzeichnen, verzieren, beschriften und tauschierend)Frontplatten, Bedientableaus und Schilder aus Stahl, Nichteisen-Metallen und Kunststoffen für Innen- und Außenbereiche anfertigen, gravieren und farbig auslegen sowie bedrucken138Anfertigen von Stempeln und von Form- und Prägewerkzeugen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Arbeitsplatz einrichten sowie Werkstücke, Halbzeuge, Spannmittel, Werkzeuge, Prüf- und Messmittel sowie Hilfsmittel bereitstellenb)Graviervorlagen einlesen und bis zur Gravierfähigkeit überarbeitenc)Reliefgravierprogramme für Stempel und Prägewerkzeuge erstellend)Messingstempel und -siegel manuell und maschinell positiv und negativ gravierene)Stahlstempel für verschiedene Verwendungszwecke gravierenf)Brennstempel nach Verwendungszweck fräsen und stecheng)Prägewerkzeuge aus verschiedenen Werkstoffen positiv und negativ für Freiformflächen manuell und maschinell gravierenh)Prägewalzen durch maschinelles Gravieren und durch Lasern oder Ätzen herstelleni)Reliefdarstellungen manuell und maschinell gravieren, insbesondere für Münzen und Medaillenj)Erodierelektroden manuell und maschinell gravierenk)Stempel und Prägewerkzeuge, insbesondere durch Härten, Anlassen, Schleifen und Polieren, endbearbeitenl)Formwerkzeuge für Spritz-, Blas- und Gießformen unter Beachtung von Gestaltungsgrundlagen anfertigen179Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben von Produkten (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)a)Normen und Richtlinien zur Sicherung der Qualität einhaltenb)Prüfmittel auswählen, deren Einsatzfähigkeit kontrollieren und herstellen und betriebliche Prüfvorschriften anwendenc)Vorgesetzte, Kollegen und Kolleginnen und Kunden über Störungen im geplanten Auftragsablauf informieren sowie Lösungsvorschläge aufzeigend)Werkstücke auf Form-, Pass- und Maßgenauigkeit sowie Farbe und Oberflächenqualität prüfen und beurteilen sowie Ergebnisse dokumentieren13e)eigene und von anderen erbrachte Leistungen kontrollieren, beurteilen und dokumentierenf)Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigeng)Fehler und Störungen feststellen und deren Ursachen ermitteln sowie Maßnahmen zur Fehler- und Störungsbeseitigung ergreifenh)Produkte an Kunden übergebeni)Kundenbeanstandungen entgegennehmen und beurteilen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifenj)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen9 Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen