Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung und die erforderliche Absicherung für den Haftungsfall von Instituten nach dem Zahlungsdienstea
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, wie Institute, die Zahlungsdienste oder E-Geld-Dienste anbieten, sicherstellen müssen, dass sie immer genügend eigene Mittel haben oder ausreichend gegen Haftungsfälle abgesichert sind. Sie legt detaillierte Berechnungsmethoden und Kriterien fest, um die finanzielle Stabilität dieser Institute zu gewährleisten.
Was es regelt
- Die Angemessenheit der Eigenmittel für Institute, die Zahlungsdienste erbringen.
- Die erforderliche Absicherung für den Haftungsfall bei Instituten, die Zahlungsauslöse- oder Kontoinformationsdienste anbieten.
- Berechnungsmethoden für die Eigenmittelanforderungen von Zahlungsinstituten (Methoden A, B, C).
- Berechnungsmethoden für die Eigenmittelanforderungen von E-Geld-Instituten (Methode D).
Wen es betrifft
- Institute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, die Zahlungsdienste erbringen.
- E-Geld-Institute.
Eckpunkte
- Institute müssen jederzeit angemessene Eigenmittel oder eine erforderliche Absicherung vorhalten.
- Für Zahlungsinstitute gibt es drei Berechnungsmethoden (A, B, C), wobei Methode B standardmäßig anzuwenden ist, es sei denn, die Bundesanstalt legt eine andere Methode fest.
- Methode A erfordert Eigenmittel von mindestens 10 Prozent der fixen Gemeinkosten des Vorjahres.
- Für E-Geld-Institute müssen die Eigenmittel für die Ausgabe von E-Geld mindestens 2 Prozent des durchschnittlichen E-Geld-Umlaufs betragen.
Gesetzestext
Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung und die erforderliche Absicherung für den Haftungsfall von Instituten nach dem ZahlungsdiensteaufsichtsgesetzStand
(+++ Textnachweis ab: 31.10.2009 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 64/2007 (CELEX Nr: 32007L0064) +++)
§ 4Nr.
1 ZIEV03902.2.1.2Tranche von über 5 Mio. bis 10 Mio.
§ 4Nr.
2 ZIEV04002.2.1.3Tranche von über 10 Mio. bis 100 Mio.
§ 4Nr.
3 ZIEV04102.2.1.4Tranche von über 100 Mio. bis 250 Mio.
§ 4Nr.
4 ZIEV04202.2.1.5Tranche über 250 Mio.
§ 4Nr.
5 ZIEV04302.3Eigenmittelanforderungen nach Methode CEigenmittelanforderungen nach § 5 ZIEV (2.3.5.1 + 2.3.5.2 + 2.3.5.3 + 2.3.5.4 + 2.3.5.5) * Zeile 0300; mindestens 0,8 * Betrag in Zeile 54004402.3.1Zinserträge04502.3.2(–)Zinsaufwand04602.3.3Einnahmen aus Provisionen und Entgelten04702.3.4Sonstige betriebliche Erträge04802.3.5Maßgeblicher Indikator2.3.1 + 2.3.2 + 2.3.3 + 2.3.404902.3.5.1Tranche bis 2,5 Mio.
§ 5Abs.
3 Nr. 1 ZIEV05002.3.5.2Tranche von über 2,5 Mio. bis 5 Mio.
§ 5Abs.
3 Nr. 2 ZIEV05102.3.5.3Tranche von über 5 Mio. bis 25 Mio.
§ 5Abs.
3 Nr. 3 ZIEV05202.3.5.4Tranche von über 25 Mio. bis 50 Mio.
§ 5Abs.
3 Nr. 4 ZIEV05302.3.5.5Tranche über 50 Mio.
§ 5Abs.
3 Nr. 5 ZIEV05402.3.6Eigenmittelanforderungen nach Methode C unter Verwendung des Durchschnittswerts des maßgeblichen Indikators für vorausgegangene drei Geschäftsjahre
- Berechnung der Eigenmittelanforderungen für E-Geld-Institute05503Eigenmittelanforderungen für E-Geld-Institute insgesamtEigenmittelanforderungen nach § 7 ZIEV = 3.1 + 3.205603.1Eigenmittelanforderungen nach Methode DEigenmittelanforderungen nach § 9 ZIEV = 3.1.205703.1.1Durchschnittlicher E-Geld-Umlauf i. S. d. § 1 Abs. 14 ZAG05803.1.2Gewichtung des durchschnittlichen E-Geld-Umlaufs= 3.1.1 * 0,0205903.2Eigenmittelanforderungen für erbrachte ZahlungsdiensteGemäß § 8 ZIEV = Zelle 310
- Überschuss/Defizit oder Eigenmittel0600Überschuss/Defizit ohne Korrekturposten gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 ZAG0010 – 0310 nur bei Zahlungsinstituten0610Überschuss/Defizit ohne Korrekturposten gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 ZAG0010 – 0550 nur bei E-Geld-Instituten0620Überschuss/Defizit inklusive Korrekturposten gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 ZAG0600 mit Korrekturposten gewichtet0630Überschuss/Defizit inklusive Korrekturposten gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 ZAG0610 mit Korrekturposten gewichtet
- Eigenmittelunterlegung nach der CRR0640Eigenmittelunterlegung erfolgt nach CRR Jeder Betrag, der die Eigenmittel erhöht, hat ein positives Vorzeichen. Jeder Betrag, der die Eigenmittel reduziert, hat ein negatives Vorzeichen.CRR bezeichnet in dieser Anlage die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).Bei der Berechnung der Eigenmittel müssen mindestens 75 Prozent des Kernkapitals in Form von hartem Kernkapital nach Artikel 50 CRR berücksichtigt werden.Bei der Berechnung der Eigenmittel darf das Ergänzungskapital höchstens ein Drittel des harten Kernkapitals betragen.Bei Zahlungsinstituten ist die in § 2 Abs. 1 ZIEV vorgegebene Methode B anzuwenden, sofern nicht nach § 6 ZIEV eine andere Methode festgelegt worden ist. Die Anforderungen sind für die jeweils angewendete Methode vollständig zu melden. Die Ziffern 2 bis 5 sind von Unternehmen, die ausschließlich Zahlungsauslösedienste erbringen, nicht anzugeben.Das jeweilige Endergebnis für die gerechnete Methode (Zeile 0320, 0360 oder 0430) ist in diese Zeile zu übertragen.Nur auszufüllen von Instituten, die eine Erlaubnis gemäß § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) haben.„1“ eintragen, wenn die Eigenmittelanforderungen nach ZIEV kleiner oder gleich den Eigenmittelanforderungen nach der CRR; „2“ eintragen, wenn die Eigenmittelanforderungen nach ZIEV größer den Eigenmittelanforderungen nach der CRR.