Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung/zur Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung/zur Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung und legt die Inhalte, Dauer und Prüfungen dieser Ausbildung fest. Sie dient dazu, Auszubildende für eine qualifizierte berufliche Tätigkeit in diesem Bereich zu befähigen.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes.
- Die Dauer der Ausbildung.
- Die Zielsetzung der Berufsausbildung, einschließlich der zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- Die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung/zur Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung.
- Ausbildende Betriebe, die diese Ausbildung anbieten.
Eckpunkte
- Die Ausbildung dauert drei Jahre.
- Auszubildende müssen einen schriftlichen Ausbildungsnachweis führen.
- Eine Zwischenprüfung findet in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres statt und dauert höchstens 120 Minuten.
- Die Abschlussprüfung besteht aus vier Prüfungsbereichen: Aufgaben, Funktionen und Methoden der Markt- und Sozialforschung (120 Minuten), Markt- und Sozialforschungsprojekte (150 Minuten), Wirtschafts- und Sozialkunde (60 Minuten) und einem fallbezogenen Fachgespräch (maximal 20 Minuten).
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung/zur Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2006 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom
- März 2005 (BGBl. I S. 931) und mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
- August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem Organisationserlass vom
- November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Fachangestellter für Markt- und Sozialforschung/Fachangestellte für Markt- und Sozialforschung wird staatlich anerkannt.
§ 2Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Zielsetzung der Berufsausbildung
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
§ 4Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Der Ausbildungsbetrieb: 1.1Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes, 1.2Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Grundlagen, 1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 1.4Umweltschutz; 2.Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme: 2.1Arbeitsorganisation, 2.2Informations- und Kommunikationssysteme, 2.3Datenschutz und Datensicherheit, 2.4Berufsbezogene Rechtsanwendung; 3.Kommunikation und Kooperation: 3.1Kundenorientierte Kommunikation, Teamarbeit und Kooperation, 3.2Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben; 4.Aufgaben, Funktionen und Anwendungen der Markt- und Sozialforschung; 5.Projektvorbereitung: 5.1Informationsbeschaffung und -aufbereitung, 5.2Planung und Organisation; 6.Projektdurchführung: 6.1Prozessbegleitung, 6.2Datenerfassung, Codierung, 6.3Datenprüfung, Gewichtung, 6.4Datenauswertung, 6.5Aufbereitung, Präsentation, Ergebnisbericht; 7.Projektnachbereitung: 7.1Dokumentation, 7.2Projektabrechnung.
§ 5Ausbildungsrahmenplan
Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 6Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 7Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
§ 8Zwischenprüfung
§ 9Abschlussprüfung
§ 10Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
Anlage 1(zu § 5)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung/zur Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung- Sachliche Gliederung -(Fundstelle: BGBl. I 2006, 831 - 834)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Der Ausbildungsbetrieb(§ 4 Nr. 1) 1.1Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes(§ 4 Nr. 1.1)a)Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes und seine Stellung am Markt beschreibenb)Aufbau- und Ablauforganisation sowie Zuständigkeiten im Ausbildungsbetrieb erläuternc)Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläuternd)Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Behörden, Verbänden und Gewerkschaften beschreiben1.2Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Grundlagen(§ 4 Nr. 1.2)a)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und die Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreibenb)den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und zu seiner Umsetzung beitragenc)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklärend)arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie die für den Ausbildungsbetrieb geltenden tariflichen Regelungen beachtene)wesentliche Inhalte und Bestandteile eines Arbeitsvertrages darstellenf)den Nutzen der betrieblichen und außerbetrieblichen Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten für die berufliche und persönliche Entwicklung sowie für den Betrieb aufzeigen1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 4 Nr. 1.3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu Ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen1.4Umweltschutz(§ 4 Nr. 1.4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen2Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme(§ 4 Nr. 2) 2.1Arbeitsorganisation(§ 4 Nr. 2.1)a)die eigene Arbeit inhaltlich und zeitlich strukturieren, Arbeitstechniken aufgabenorientiert einsetzenb)Arbeitsaufträge erfassen, Arbeitsschritte mit den Beteiligten abstimmen, Termine koordinierenc)betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel aufgabenorientiert einsetzen, Informationsquellen nutzend)Informationsflüsse und Entscheidungsprozesse bei der Leistungserstellung berücksichtigene)zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und der Arbeitsplatzgestaltung beitragenf)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich durchführen2.2Informations- und Kommunikationssysteme(§ 4 Nr. 2.2)a)Betriebssysteme und Standardsoftware anwendenb)branchenbezogene Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwendenc)Daten erfassen, sichern, pflegen und aufbereitend)Auswirkungen des Einsatzes von Informations- und Kommunikationssystemen auf Arbeitsanforderungen und Arbeitsabläufe beachten2.3Datenschutz und Datensicherheit(§ 4 Nr. 2.3)a)rechtliche und betriebliche Regelungen sowie Standesregeln zum Datenschutz anwendenb)Vorgaben zur Datensicherheit, Datensicherung und Archivierung beim Umgang mit Daten beachten2.4Berufsbezogene Rechtsanwendung(§ 4 Nr. 2.4)a)wettbewerbsrechtliche und im Betrieb relevante medienrechtliche Regelungen anwendenb)forschungsfeldbezogene Selbstverpflichtungen, Codizes und berufsbezogene Standesregeln berücksichtigenc)rechtliche Grenzen der Leistungserbringung in der Markt- und Sozialforschung darstellen3Kommunikation und Kooperation(§ 4 Nr. 3) 3.1Kundenorientierte Kommunikation, Teamarbeit und Kooperation(§ 4 Nr. 3.1)a)die eigene Rolle als Dienstleister berücksichtigenb)kundenorientiert handeln und kommunizierenc)Gespräche situationsgerecht und personenorientiert planen, durchführen und nachbereitend)verbale und nichtverbale Kommunikationsformen anwendene)zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen und Möglichkeiten der Konfliktlösung anwendenf)Zusammenarbeit aktiv gestalten und Aufgaben teamorientiert durchführen3.2Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben(§ 4 Nr. 3.2)a)fremdsprachige Fachbegriffe anwendenb)fremdsprachige Informationsquellen nutzenc)Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen und einholen4Aufgaben, Funktionen und Anwendungen der Markt- und Sozialforschung(§ 4 Nr. 4)a)Markt- und Sozialforschung in betriebliche Prozesse und gesamtgesellschaftliche Zusammenhänge einordnen sowie Anwendungsgebiete definierenb)Markt- und Sozialforschung von forschungsfremden Tätigkeiten im Rahmen von Werbung, Direktmarketing, Verkaufsförderung und Öffentlichkeitsarbeit abgrenzen und bei der Aufgabenerledigung berücksichtigenc)Methoden, Erhebungstechniken und Untersuchungstypen der qualitativen und quantitativen Primärforschung sowie der Sekundärforschung unterscheiden und ihren Einsatz begründen5Projektvorbereitung(§ 4 Nr. 5) 5.1Informationsbeschaffung und -aufbereitung(§ 4 Nr. 5.1)a)Daten sekundärer Informationsquellen ziel- und sachgerecht auswählen, auswerten und Ergebnisse aufbereitenb)vorhandene Untersuchungen, Untersuchungsfragen, Fragebögen und Leitfäden zum Untersuchungsgegenstand beschaffen und auf Verwertbarkeit prüfenc)Quellen für Stichprobenziehungen festlegen5.2Planung und Organisation(§ 4 Nr. 5.2)a)Methoden, Erhebungstechniken und Untersuchungstypen auf Eignung prüfenb)Auswahl, Schulung und Einsatz von Interviewern oder Moderatoren vorbereitenc)Fragebögen und Gesprächsleitfäden auf Mängel prüfend)Fragebögen und Gesprächsleitfäden gestaltene)Kapazitäten, Zeitbedarf und Termine planen, Projektablaufplan erstellen und abstimmenf)Informationen für die Kalkulation von Projekten einholeng)Verfahren der Stichprobenziehung unterscheiden, insbesondere unter Berücksichtigung von Stichprobengröße, Proportionalität sowie Ziehungs- und Auswahlverfahrenh)Stichprobenziehungen gemäß festgelegter Parameter veranlassen und kontrolliereni)Einsatz externer Dienstleister auf vertraglicher Grundlage koordinierenj)Probeinterviews vorbereiten, durchführen und Schlussfolgerungen für die Erhebung ziehenk)Erhebungsunterlagen erstellen und auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen6Projektdurchführung(§ 4 Nr. 6) 6.1Prozessbegleitung(§ 4 Nr. 6.1)a)Umsetzung des Projektablaufplans koordinierenb)Prozessschritte eines Projektes unter Berücksichtigung vor- und nachgelagerter Projektphasen durchführenc)Projektfortschritt kontrollieren und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen6.2Datenerfassung, Codierung(§ 4 Nr. 6.2)a)Codeplan erstellenb)offene und teiloffene Fragen codierenc)wörtliche Nennungen transkribieren, klassifizieren und auswertend)Projektdaten für die Erfassung vorbereiten, Projektdaten bearbeiten6.3Datenprüfung, Gewichtung(§ 4 Nr. 6.3)a)Plausibilitätsprüfungen durchführenb)Implausibilitäten listen und bearbeitenc)Informationen zur Festlegung von Gewichtungsmerkmalen und Gewichtungsmatrix beschaffen6.4Datenauswertung(§ 4 Nr. 6.4)a)Datensätze nach vorgegebenen Spezifikationen und Formaten erstellenb)Tabelleninhalt und -layout festlegen, Tabellen erstellenc)Tabellen kontrollieren und Korrekturen veranlassend)Verfahren der beschreibenden Statistik anwendene)Einsatzfelder der Verfahren der schließenden Statistik unterscheidenf)betriebliche Analyseverfahren von Gruppendiskussionen und Einzelexplorationen anwenden6.5Aufbereitung, Präsentation, Ergebnisbericht(§ 4 Nr. 6.5)a)Analyseergebnisse aufbereiten und in Form von Tabellen, Grafiken sowie in Textform darstellenb)Präsentationsunterlagen zielgruppengerecht auswählen, prüfen und zusammenstellenc)ausgewählte Ergebnisse zur Vorbereitung von Präsentationen und Ergebnisberichten grafisch darstellend)Präsentationstermine abstimmen, Präsentationen organisatorisch vorbereiten und die Durchführung unterstützen7Projektnachbereitung(§ 4 Nr. 7) 7.1Dokumentation(§ 4 Nr. 7.1)a)Projektdetails in Projektdatenbanken dokumentierenb)Projektunterlagen nach betrieblichen Archivierungsrichtlinien sowie gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen archivierenc)Projektergebnisse für die interne und externe Verwertung aufbereiten7.2Projektabrechnung(§ 4 Nr. 7.2)a)Aufbau und Struktur der betrieblichen Kosten- und Leistungsrechnung erläuternb)Rechnungen externer Dienstleister prüfenc)Soll-Ist-Vergleich der Projektabrechnungen durchführen
Anlage 2(zu § 5)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung/zur Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung- Zeitliche Gliederung -Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 835 - 836 Erstes Ausbildungsjahr