Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Fachwirt für Energiewirtschaft oder Geprüfte Fachwirti
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss "Geprüfter Fachwirt für Energiewirtschaft" oder "Geprüfte Fachwirtin für Energiewirtschaft – Bachelor Professional in Energiewirtschaft". Sie legt fest, welche Fähigkeiten und Kenntnisse für diesen Abschluss erforderlich sind und wie die Prüfung abläuft.
Was es regelt
- Das Ziel der Prüfung und die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses.
- Die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung.
- Den Inhalt und die Gliederung der Prüfung in verschiedene Prüfungsbereiche.
- Die Form und den Ablauf der schriftlichen und mündlichen Prüfung.
Wen es betrifft
- Personen, die einen beruflichen Aufstieg in der Energiewirtschaft anstreben und ihre berufliche Handlungsfähigkeit erweitern möchten.
- Prüfungsteilnehmer, die den Abschluss "Bachelor Professional in Energiewirtschaft" oder "Geprüfter Fachwirt für Energiewirtschaft / Geprüfte Fachwirtin für Energiewirtschaft" erwerben wollen.
Eckpunkte
- Der Abschluss weist eine erweiterte berufliche Handlungsfähigkeit auf der zweiten Fortbildungsstufe nach.
- Die Prüfung soll feststellen, ob die Person Fach- und Führungsfunktionen übernehmen kann, insbesondere in energiewirtschaftlichen Aufgabenbereichen.
- Der Lernumfang für den Erwerb der erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten beträgt in der Regel mindestens 1.200 Stunden.
- Die Prüfung gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung, wobei die schriftliche Prüfung aus zwei Aufgabenstellungen mit jeweils 300 Minuten Bearbeitungszeit besteht.
Gesetzestext
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Fachwirt für Energiewirtschaft oder Geprüfte Fachwirtin für Energiewirtschaft – Bachelor-Professional in
(+++ Textnachweis ab: 28.9.2023 +++)
EingangsformelDas Bundesministerium für Bildung und Forschung verordnet jeweils nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung auf Grund –des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, mit § 53a Absatz 1 Nummer 2 und mit § 53c des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 2020 (BGBl. I S. 920) sowie in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
- August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
- Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und–des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 2020 (BGBl. I S. 920):
§ 1Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
§ 2Zulassungsvoraussetzungen
§ 3Inhalt und Gliederung der Prüfung
Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche: 1.„Marktmechanismen analysieren und Vorschläge zur Unternehmenspositionierung erarbeiten“ nach § 4,2.„Energiebeschaffung und Energievertrieb durchführen“ nach § 5,3.„Netzmanagement im regulierten und nicht regulierten Geschäftsfeld unterstützen“ nach § 6,4.„Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit sicherstellen“ nach § 7.
§ 4
Prüfungsbereich „Marktmechanismen analysieren und Vorschläge zur Unternehmenspositionierung erarbeiten“Im Prüfungsbereich „Marktmechanismen analysieren und Vorschläge zur Unternehmenspositionierung erarbeiten“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Marktmechanismen der Energiewirtschaft zu analysieren, zu präsentieren und zu erläutern sowie auf der Grundlage der Marktmechanismen Vorschläge zu erarbeiten, um die Entwicklung des Marktes zu prognostizieren und das Unternehmen langfristig wirtschaftlich und technisch stabil zu positionieren. Dies umfasst die Fähigkeit, auch rechtliche, technische, ökologische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Aspekte zielorientiert und situationsbezogen zu berücksichtigen. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft: 1.Berücksichtigen der Bedeutung von Marktteilnehmern und Wertschöpfungsstufen in der energiewirtschaftlichen und technischen Leistungserstellung,2.Beurteilen energiewirtschaftlicher Zusammenhänge und Zahlungsströme und Bewerten ihrer Bedeutung und ihres Einflusses auf die Unternehmensziele,3.Unterstützen der Entwicklung und Umsetzung strategischer Unternehmensziele,4.Bewerten betrieblicher Funktionen und Interpretation ihres Zusammenwirkens im Kontext der Unternehmensziele,5.Beurteilen von Bilanzen, Jahres- und Tätigkeitsabschlüssen zur Einschätzung der Unternehmenssituation anhand von Kennzahlen,6.Erkennen und Bewerten wirtschaftlicher Auswirkungen von Veränderungen der rechtlichen, technischen und technologischen Rahmenbedingungen,7.Einsetzen von Kalkulations- und Controllingmethoden, Erstellen von Abweichungsanalysen, Identifizieren und Bewerten von Schwachstellen und Risiken sowie Erarbeiten von Lösungen für die festgestellten Defizite.
§ 5
Prüfungsbereich „Energiebeschaffung und Energievertrieb durchführen“Im Prüfungsbereich „Energiebeschaffung und Energievertrieb durchführen“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Prozesse der Energiebeschaffung und des Energievertriebs schnittstellenorientiert und wirtschaftlich unter Berücksichtigung von technischen, organisatorischen und betrieblichen Anforderungen sowie unter rechtlichen Rahmenbedingungen zu planen, zu steuern und zu optimieren. Dies umfasst die Fähigkeit, Aspekte der Nachhaltigkeit zu beachten. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft: 1.Analysieren des Energiemarktes in Bezug auf die Energiebeschaffung,2.Eindecken von Kundenlastprofilen mit Produkten des Energiehandels,3.Durchführen des Portfoliomanagements im Rahmen des Risikomanagements,4.Entwickeln von Vertriebsstrategien und Produkte mit den entsprechenden Verträgen kundenorientiert ableiten und vermarkten,5.Einsetzen von Kalkulations- und Controllingmethoden, Erstellen von Abweichungsanalysen, Identifizieren und Bewerten von Schwachstellen und Risiken sowie Erarbeiten von Lösungen für die festgestellten Defizite.
§ 6
Prüfungsbereich „Netzmanagement im regulierten und nicht regulierten Geschäftsfeld unterstützen“Im Prüfungsbereich „Netzmanagement im regulierten und nicht regulierten Geschäftsfeld unterstützen“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Prozesse des regulierten und nicht regulierten Netzmanagements schnittstellenorientiert und wirtschaftlich unter Berücksichtigung von technischen, physikalischen, organisatorischen und betrieblichen Anforderungen sowie unter rechtlichen Rahmenbedingungen zu unterstützen und zu optimieren. Dies umfasst die Fähigkeit, Aspekte der Nachhaltigkeit zu beachten. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft: 1.Umsetzen von Vorgaben der Regulierungsbehörden in der Netzwirtschaft unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens von Netzbetreibern und deren Marktpartnern,2.Koordinieren von Netzplanung, -bau und -betrieb zum Zweck der Netz- und Systemstabilität unter Berücksichtigung technischer Regeln und wirtschaftlicher Vorgaben,3.Unterstützen der Entwicklung und Umsetzung strategischer Unternehmensziele in den Geschäftsfeldern,4.Erkennen wirtschaftlicher Auswirkungen von rechtlichen Rahmenbedingungen und Anpassen von Geschäftsprozessen,5.Einsetzen von Kalkulations- und Controllingmethoden, Erstellen von Abweichungsanalysen, Identifizieren und Bewerten von Schwachstellen und Risiken sowie Erarbeiten von Lösungen für die festgestellten Defizite.
§ 7
Prüfungsbereich „Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit sicherstellen“Im Prüfungsbereich „Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit sicherstellen“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, zielorientiert mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, Auszubildenden und Geschäftspartnern zu kommunizieren und zu kooperieren, Methoden der Kommunikation und des Konfliktmanagements situationsgerecht einzusetzen sowie ethische Grundsätze zu berücksichtigen. Des Weiteren sollen die Fähigkeiten nachgewiesen werden, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Auszubildende und Projektgruppen unter Beachtung der rechtlichen und betrieblichen Rahmenbedingungen und der Unternehmensziele zu führen und zu motivieren. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft: 1.situationsgerechtes Kommunizieren mit internen und externen Partnern und Partnerinnen sowie zielgerichtetes Einsetzen von Präsentationstechniken,2.Festlegen und Begründen von Kriterien für die Personalauswahl sowie Mitwirken bei der Personalrekrutierung,3.Planen und Steuern des Personaleinsatzes,4.situationsgerechtes Anwenden von Führungsmethoden,5.Planen und Durchführen der Berufsausbildung,6.Fördern der beruflichen Entwicklung und Weiterbildung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,7.Gestalten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.
§ 8Form und Ablauf der Prüfung
§ 9Schriftliche Prüfung
§ 10Mündliche Prüfung
§ 11Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 12Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
§ 13Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 11 und 12 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 11 Absatz 2 oder Absatz 3 oder § 12 Absatz 3 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.
§ 14Zeugnisse
§ 15Wiederholung der Prüfung
§ 16Befreiung vom schriftlichen Teil der Ausbildereignungsprüfung
Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung befreit.
§ 17Übergangsvorschriften
- Mai 2017 (BGBl. I S. 1163), die durch Artikel 82 der Verordnung vom
- Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist, begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften der vorstehend bezeichneten Verordnung bis zum
- September 2026 zu Ende zu führen.
- Januar 2020 und dem
- September 2023 hat die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle auf Antrag der zu prüfenden Person die Prüfung nach dieser Verordnung durchzuführen. Prüfungsleistungen, die nach der in Absatz 1 bezeichneten Verordnung erfolgreich abgelegt wurden, sind auf die nach dieser Verordnung erforderlichen Prüfungsleistungen anzurechnen.
§ 18Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Energiewirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung vom
- Mai 2017 (BGBl. I S. 1163), die durch Artikel 82 der Verordnung vom
- Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist, außer Kraft.
Anlage 1(zu den §§ 11 und 12)Bewertungsmaßstab und -schlüssel(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 256, S. 8 - 9) PunkteNote als DezimalzahlNote in WortenDefinition1001,0sehr guteine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht98 und 991,196 und 971,294 und 951,392 und 931,4911,5guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht901,6891,7881,8871,985 und 862,0842,1832,2822,3812,479 und 802,5befriedigendeine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht782,6772,775 und 762,8742,972 und 733,0713,1703,268 und 693,3673,465 und 663,5ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht63 und 643,6623,760 und 613,858 und 593,956 und 574,0554,153 und 544,251 und 524,3504,448 und 494,5mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind46 und 474,644 und 454,742 und 434,840 und 414,938 und 395,036 und 375,134 und 355,232 und 335,330 und 315,425 bis 295,5ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen20 bis 245,615 bis 195,710 bis 145,85 bis 95,90 bis 46,0
Anlage 2(zu § 14)Zeugnisinhalte(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 256, S. 10) Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse1.Bezeichnung der ausstellenden Behörde,2.Name und Geburtsdatum der geprüften Person,3.Datum des Bestehens der Prüfung,4.Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 5,5.Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,6.Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Faksimile oder Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle. Teil B – Zeugnis mit PrüfungsergebnissenAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich 7.Benennung der Prüfungsbereiche der Prüfung,8.Bewertung der schriftlichen und der mündlichen Prüfung,9.die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,10.die Gesamtnote als Dezimalzahl,11.die Gesamtnote in Worten,12.Befreiungen nach § 13,13.Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 16.