Verordnung über das Genossenschaftsregister
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Führung des Genossenschaftsregisters und legt fest, wie Eintragungen in dieses Register vorzunehmen sind. Sie bestimmt die Zuständigkeiten und Verfahren für die Registrierung von Genossenschaften und Europäischen Genossenschaften.
Was es regelt
- Die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Führung des Genossenschaftsregisters.
- Die Benachrichtigung der Beteiligten über Eintragungen oder Ablehnungen.
- Die Bekanntmachung von Registereintragungen.
- Die Form von Anmeldungen, sonstigen Anzeigen und Erklärungen sowie einzureichenden Urkunden.
Wen es betrifft
- Genossenschaften und Europäische Genossenschaften.
- Vorstandsmitglieder, Leitungsorgane, geschäftsführende Direktoren, Liquidatoren und Prokuristen von Genossenschaften.
Eckpunkte
- Anmeldungen zum Genossenschaftsregister müssen in öffentlich beglaubigter Form erfolgen, wenn sie im Gesetz ausdrücklich als solche bezeichnet sind (z.B. Anmeldung der Satzung, Satzungsänderungen, Bestellung von Vorstandsmitgliedern).
- Die Anmeldung durch einen Bevollmächtigten ist ausgeschlossen.
- Jede Eintragung oder Ablehnung einer Eintragung muss dem Vorstand, Leitungsorgan oder den Liquidatoren bekannt gegeben werden.
- Eintragungen sind unverzüglich zum Abruf über ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem bereitzustellen.
Gesetzestext
Obsah (27)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 14§ 15§ 16§ 17§ 18§ 19§ 20§ 21§ 21a§ 21b§ 22§ 23§ 24§ 25§ 26§ 27Verordnung über das GenossenschaftsregisterNeufNeugefasst durch Bek. v. 16.10.2006 I 2268;Standzuletzt geändert durch Art. 6 G v. 5.7.2021 I 3338 Überschrift: IdF d. Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 G v. 14.8.2006
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1974 +++)
InhaltsübersichtAbschnitt 1Allgemeines§ 1Zuständigkeit und Verfahren§ 2(weggefallen)§ 3Benachrichtigung der Beteiligten§ 4Bekanntmachung der Registereintragungen§ 5(weggefallen)§ 6Form der Anmeldung§ 7Sonstige Anzeigen und Erklärungen§ 8Form der einzureichenden Abschrift einer Urkunde§ 9(weggefallen)§ 10(weggefallen)§ 11(weggefallen) Abschnitt 2Eintragungen in das Genossenschaftsregister§ 12(weggefallen)§ 13(weggefallen)§ 14(weggefallen)§ 15Eintragung der Satzung§ 16Eintragung von Satzungsänderungen§ 17(weggefallen)§ 18Vorstandsmitglieder, Prokuristen§ 19(weggefallen)§ 20Eintragung der Auflösung§ 21Anmeldepflicht bei Beendigung der Liquidation und Eintragungen bei Insolvenz§ 21a(weggefallen)§ 21b(weggefallen)§ 22Eintragung der Nichtigkeit der Genossenschaft§ 23Eintragung der Nichtigkeit von Beschlüssen der Generalversammlung§ 24Berichtigung von Schreibfehlern§ 25Gestaltung des Genossenschaftsregisters§ 26Inhalt der Eintragungen§ 27(weggefallen) Anlage 1 Inhalt des Genossenschaftsregisters in spaltenweiser WiedergabeAnlage 2 Inhalt des Genossenschaftsregisters als fortlaufender Text
010Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1Zuständigkeit und Verfahren
Zuständigkeit und Verfahren bei der Führung des Genossenschaftsregisters bestimmen sich, soweit nicht durch bundesrechtliche Vorschriften oder die nachstehenden Vorschriften etwas anderes vorgeschrieben ist, nach den für das Handelsregister geltenden Vorschriften.
§ 2
(weggefallen)-
§ 3Benachrichtigung der Beteiligten
§ 4Bekanntmachung der Registereintragungen
Die Eintragung ist unverzüglich zum Abruf über das nach § 156 des Genossenschaftsgesetzes in Verbindung mit § 9 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationssystem bereitzustellen.
§ 5
(weggefallen)-
§ 6Form der Anmeldung
§ 7Sonstige Anzeigen und Erklärungen
§ 8Form der einzureichenden Abschrift einer Urkunde
In den Fällen, in welchen die Abschrift einer Urkunde zum Genossenschaftsregister einzureichen ist, genügt, sofern nicht ein anderes vorgeschrieben ist, eine einfache Abschrift (vgl. Gesetz § 11 Abs. 2 Nr. 2, § 16 Abs. 5 Satz 1, § 28 Satz 2, § 84 Abs. 1 Satz 2).
§ 9
(weggefallen)-
§ 10
(weggefallen)-
§ 11
(weggefallen)-
020Abschnitt 2
Eintragungen in das Genossenschaftsregister
(XXXX) §§ 12 und 13(weggefallen)
§ 14
(weggefallen)-
§ 15Eintragung der Satzung
§ 16Eintragung von Satzungsänderungen
§ 17
(weggefallen)-
§ 18Vorstandsmitglieder, Prokuristen
§ 19
(weggefallen)-
§ 20Eintragung der Auflösung
§ 21Anmeldepflicht bei Beendigung der Liquidation und Eintragungen bei Insolvenz
§ 21a
(weggefallen)-
§ 21b
(weggefallen)-
§ 22Eintragung der Nichtigkeit der Genossenschaft
§ 23Eintragung der Nichtigkeit von Beschlüssen der Generalversammlung
Soll ein eingetragener Beschluss der Generalversammlung von Amts wegen als nichtig gelöscht werden (§ 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), so erfolgt die Löschung durch Eintragung eines Vermerkes, der den Beschluss als nichtig bezeichnet. Das Gleiche gilt, wenn der Beschluss durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt ist (Gesetz § 51 Abs. 5).
§ 24Berichtigung von Schreibfehlern
Schreibfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in einer Eintragung vorkommen, sind von dem Gerichte zu berichtigen, ohne dass es einer vorgängigen Benachrichtigung der Genossenschaft oder der Europäischen Genossenschaft bedarf. Die Berichtigung erfolgt in Form einer neuen Eintragung oder auf andere eindeutige Weise.
§ 25Gestaltung des Genossenschaftsregisters
Der Inhalt des Genossenschaftsregisters muss auf dem Bildschirm und in Ausdrucken entsprechend dem beigegebenen Muster (Anlage 1) sichtbar gemacht werden können. Der letzte Stand aller noch nicht gegenstandslos gewordenen Eintragungen (aktueller Registerinhalt) kann statt in spaltenweiser Wiedergabe auch als fortlaufender Text nach dem Muster in Anlage 2 sichtbar gemacht werden.
§ 26Inhalt der Eintragungen
In das Genossenschaftsregister werden Angaben entsprechend den folgenden Nummern 1 bis 8 eingetragen.1.In Spalte 1 ist die laufende Nummer der die Genossenschaft oder die Europäische Genossenschaft betreffenden Eintragungen einzutragen.2.In Spalte 2 sind unter Buchstabe a die Firma, unter Buchstabe b der Sitz der Genossenschaft oder der Europäischen Genossenschaft sowie bei einer Europäischen Genossenschaft die inländische Geschäftsanschrift und gegebenenfalls Familienname und Vorname oder Firma und Rechtsform sowie inländische Anschrift einer für Willenserklärungen und Zustellungen empfangsberechtigten Person, und die Errichtung oder Aufhebung von Zweigniederlassungen, und zwar unter Angabe des Ortes einschließlich der Postleitzahl und, falls der Firma für eine Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt ist, unter Angabe dieses Zusatzes, und unter Buchstabe c der Gegenstand des Unternehmens und die sich jeweils darauf beziehenden Änderungen anzugeben.3.In Spalte 3 sind die Bestimmungen der Satzung über die Nachschusspflicht der Mitglieder und, sofern die Satzung bestimmt, dass sich bei Beteiligung mit mehr als einem Geschäftsanteil die Haftsumme auf einen höheren Betrag als den Gesamtbetrag der Geschäftsanteile erhöht oder dass durch die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen eine Erhöhung der Haftsumme nicht eintritt, auch diese Bestimmungen der Satzung einzutragen; auch ist die Bestimmung eines Mindestkapitals in der Satzung einzutragen. Ferner sind alle Änderungen der in Satz 1 bezeichneten Bestimmungen einzutragen. Bei einer Europäischen Genossenschaft ist das Grundkapital mit dem Hinweis, dass dieses veränderlich ist, einzutragen.4.In Spalte 4 sind unter Buchstabe a die allgemeine Regelung zur Vertretung der Genossenschaft oder der Europäischen Genossenschaft durch die Mitglieder des Vorstands, bei einer Europäischen Genossenschaft durch die Mitglieder des Leitungsorgans oder die geschäftsführenden Direktoren sowie bei Kreditinstituten durch die gerichtlich bestellten vertretungsbefugten Personen oder die Liquidatoren und die Bestimmungen bei der Bestellung der Liquidatoren über die Form, in welcher diese ihre Willenserklärungen kundzugeben und für die Genossenschaft oder Europäische Genossenschaft zu zeichnen haben, einzutragen. Unter Buchstabe b sind die Mitglieder des Vorstands, bei einer Europäischen Genossenschaft des Leitungsorgans oder die geschäftsführenden Direktoren sowie bei Kreditinstituten die gerichtlich bestellten vertretungsberechtigten Personen und die als solche bezeichneten Liquidatoren mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort oder gegebenenfalls mit Firma, Rechtsform, Sitz oder Niederlassung einzutragen. Ferner ist unter Buchstabe b jede Änderung in den Personen der Mitglieder des Vorstands, bei einer Europäischen Genossenschaft des Leitungsorgans oder der geschäftsführenden Direktoren, oder der Liquidatoren einzutragen. Weicht die Vertretungsbefugnis der in Spalte 4 unter Buchstabe b einzutragenden Personen im Einzelfall von den Angaben in Spalte 4 unter Buchstabe a ab, so ist diese besondere Vertretungsbefugnis bei den jeweiligen Personen zu vermerken.5.In Spalte 5 sind die die Prokura betreffenden Eintragungen einschließlich Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der Prokuristen und die sich jeweils darauf beziehenden Änderungen anzugeben.6.In Spalte 6 sind unter Buchstabe a die Rechtsform, das Datum und Änderungen der Satzung sowie die Zeitdauer der Genossenschaft oder Europäischen Genossenschaft, falls diese auf eine bestimmte Zeit beschränkt ist, einzutragen. Änderungen der Satzung, die nicht die Änderung von einzutragenden Angaben betreffen, sind nur unter der allgemeinen Bezeichnung des Gegenstandes der Änderung einzutragen. Unter Buchstabe b sind die sonstigen Rechtsverhältnisse einzutragen, namentlichaa)die Eröffnung, Einstellung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens sowie die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses; die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters unter den Voraussetzungen des § 102 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes sowie die Aufhebung einer derartigen Sicherungsmaßnahme; die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners nach § 277 der Insolvenzordnung; die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung;bb)die Auflösung, Fortsetzung und die Nichtigkeit der Genossenschaft oder Europäischen Genossenschaft; das Erlöschen der Firma, die Löschung der Genossenschaft oder Europäischen Genossenschaft sowie Löschungen von Amts wegen;cc)Eintragungen nach dem Umwandlungsgesetz und nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz;dd)die Nichtigkeit von Beschlüssen der Generalversammlung.7.In Spalte 7 erfolgt unter Buchstabe a die Angabe des Tages der Eintragung und unter Buchstabe b die Eintragung sonstiger Bemerkungen.8.Enthält eine Eintragung die Nennung eines in ein öffentliches Unternehmensregister eingetragenen Rechtsträgers, so sind Art und Ort des Registers sowie die Registernummer dieses Rechtsträgers mit zu vermerken.
§ 27
(weggefallen)-
Anlage 1(zu § 25)Inhalt des Genossenschaftsregisters in spaltenweiser Wiedergabe(Fundstelle: BGBl. I 2006, 2274;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Genossenschaftsregister des AmtsgerichtsNummer der Firma: GnR Nummer der Eintragunga)Firmab)Sitz, Niederlassung, inländische Geschäftsanschrift und empfangsberechtigte Person der Europäischen Genossenschaft, Zweigniederlassungenc)Gegenstand des UnternehmensNachschusspflicht, Mindestkapital; Grundkapital der Europäischen Genossenschafta)Allgemeine Vertretungsregelungb)Vorstand; Leitungsorgan oder geschäftsführende Direktoren der Europäischen Genossenschaft; Vertretungsberechtigte und besondere VertretungsbefugnisProkuraa)Rechtsform und Satzungb)Sonstige Rechtsverhältnissea)Tag der Eintragungb)Bemerkungen1234567 -----Anmerkung:Die Kopfzeile und die Spaltenüberschriften müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein.
Anlage 2(zu § 25)Inhalt des Genossenschaftsregisters als fortlaufender Text(Fundstelle: BGBl. I 2006, 2274;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)Genossenschaftsregister des AmtsgerichtsNummer der Firma: GnRWiedergabe des aktuellen Registerinhalts1.Anzahl der bisherigen Eintragungen:2.a)Firma:b)Sitz, Niederlassung, inländische Geschäftsanschrift und empfangsberechtigte Person der Europäischen Genossenschaft, Zweigniederlassungen:c)Gegenstand des Unternehmens:3.Nachschusspflicht, Mindestkapital; Grundkapital der Europäischen Genossenschaft:4.a)Allgemeine Vertretungsregelung:b)Vorstand; Leitungsorgan oder geschäftsführende Direktoren der Europäischen Genossenschaft; Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis:5.Prokura:6.a)Rechtsform und Satzung:b)Sonstige Rechtsverhältnisse:7.Tag der letzten Eintragung: Anmerkung:Die beiden Kopfzeilen müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein.