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Einundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Begrenzung von Kohlenwasserstoffemissionen, die beim Betanken von Kraftfahrzeugen an Tankstellen entstehen. Sie dient der Umsetzung einer EU-Richtlinie zur Benzindampf-Rückgewinnung.

Was es regelt

  • Die Errichtung, Beschaffenheit und den Betrieb von Tankstellen, die Kraftfahrzeuge mit Ottokraftstoffen oder Kraftstoffgemischen betanken.
  • Die Anforderungen an Gasrückführungssysteme zur Erfassung und Rückführung von Kraftstoffdämpfen.
  • Die Überwachung und Prüfung dieser Systeme sowie die Meldepflichten für Betreiber.
  • Die Kennzeichnungspflichten und Regelungen für Ordnungswidrigkeiten.

Wen es betrifft

  • Betreiber von Tankstellen, die Ottokraftstoffe oder Kraftstoffgemische abgeben.
  • Hersteller von Gasrückführungssystemen und Abgasreinigungseinrichtungen.

Eckpunkte

  • Tankstellen müssen so gebaut und betrieben werden, dass Kraftstoffdämpfe beim Tanken mittels Gasrückführungssystemen erfasst und zum Lagertank zurückgeführt werden.
  • Gasrückführungssysteme müssen einen Wirkungsgrad von mindestens 85 Prozent aufweisen, was durch eine Herstellerbescheinigung belegt werden muss.
  • Systeme mit Unterdruckunterstützung müssen ein Volumenverhältnis zwischen rückgeführtem Dampf-Luft-Gemisch und getanktem Kraftstoff von 95 bis 105 Prozent einhalten und eine automatische Überwachungseinrichtung besitzen.
  • Betreiber müssen die Einhaltung der Anforderungen regelmäßig (alle 2,5 oder 5 Jahre, je nach Kraftstoffart) durch zugelassene Stellen überprüfen lassen und die Ergebnisse fünf Jahre lang aufbewahren.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (4)§ 3§ 4§ 5§ 6

Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von KraftfahrzeugenEinundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-ImmissionsschutzgesetzesNeufNeugefasst durch Bek.

(+++ Textnachweis ab: 1.1.1993 +++)

(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 126/2009 (CELEX Nr: 32009L0126) +++)

§ 3

Absatz 1 eine Tankstelle nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,2.

§ 3

Absatz 2 Satz 1 eine Tankstelle betreibt,3.

§ 3

Absatz 2 Satz 2 oder § 5 Absatz 6 Satz 3, Absatz 8 oder Absatz 9 Satz 2 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,4.

§ 3

Absatz 3 oder Absatz 4 ein Gasrückführungssystem nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,5.

§ 4

eine Messöffnung nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet,6.

§ 5

Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,7.

§ 5

Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 die Einhaltung einer dort genannten Anforderung nicht oder nicht rechtzeitig feststellen lässt,8.

§ 5

Absatz 4 eine Tankstelle nicht oder nicht rechtzeitig instand setzt oder eine Wiederholungsüberprüfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,9.

§ 5

Absatz 5 Satz 2, Absatz 8 oder Absatz 9 Satz 2 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,10.

§ 5

Absatz 5 Satz 3 eine Durchschrift nicht oder nicht rechtzeitig zuleitet,11.

§ 5

Absatz 6 Satz 1 ein Gasrückführungssystem nicht oder nicht rechtzeitig überprüfen oder nicht oder nicht rechtzeitig instand setzen lässt,12.

§ 5

Absatz 7 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine signalisierte Störung unverzüglich behoben wird,13.

§ 5

Absatz 9 Satz 1 den jährlichen Durchsatz nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfasst,14.

§ 6Absatz 1 ein Schild, einen Aufkleber oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt. BImSchV 21§ 10Übergangsregelung

(1)Bestehende Tankstellen haben die Anforderungen des § 3 Absatz 1 spätestens ab dem
  1. Januar 2019 zu erfüllen, wenn sie 1.einen jährlichen Durchsatz von Ottokraftstoffen oder Kraftstoffgemischen von mehr als 500 Kubikmetern bis zu 1 000 Kubikmeter haben oder2.unter ständigen Wohn- oder Arbeitsräumen liegen und einen jährlichen Durchsatz von Ottokraftstoffen oder Kraftstoffgemischen von mehr als 100 Kubikmetern bis zu 1 000 Kubikmeter haben.Bezugsjahr für den jährlichen Durchsatz ist das Jahr
  2. Wird die Tankstelle nicht während des gesamten Jahres 2012 betrieben, so ist der tatsächliche Durchsatz auf das Jahr hochzurechnen.
(2)Tankstellen, die zwischen dem
  1. Januar 1993 und dem
  2. April 2012 errichtet worden sind, haben im Falle der Abgabe von Kraftstoffgemischen die Anforderungen des § 3 Absatz 1 spätestens ab dem
  3. Januar 2019 zu erfüllen.
(3)Tankstellen, die bis zum
  1. Mai 2016 errichtet wurden, dürfen bis zum
  2. Dezember 2018 abweichend von § 3 Absatz 2 mit einem Gasrückführungssystem, bei welchem der Wirkungsgrad von 85 Prozent unter Anwendung der Anlage 1 in der bis zum
  3. Mai 2016 geltenden Fassung in Verbindung mit der VDI-Richtlinie: VDI 4205 Blatt 4, Ausgabe August 2005, bestimmt wurde, betrieben werden. Abweichend von § 5 Absatz 2 dürfen bis zum
  4. Dezember 2018 die Überprüfungen nach der VDI-Richtlinie: VDI 4205 Blatt 2, Ausgabe Juli 2003, und der VDI-Richtlinie: VDI 4205 Blatt 3, Ausgabe November 2003, erfolgen. BImSchV 21Anlage 1(zu den §§ 3 und 5)Bestimmung der Dichtheit von Gasrückführungssystemen und Einstellung des Korrekturfaktors bei Kraftstoffgemischen(Fundstelle: BGBl. I 2014, 1458) 1.Dichtheitsprüfung von Gasrückführungssystemen1.1Vor der ersten Inbetriebnahme eines Gasrückführungssystems, nach jeder wesentlichen Änderung am System und spätestens im Abstand von zweieinhalb Jahren bei der Abgabe von Kraftstoffgemischen und von fünf Jahren bei der Abgabe von Ottokraftstoffen ist eine Dichtheitsprüfung des kompletten Gasrückführungssystems durchzuführen.1.2Zur Überprüfung der Dichtheit der Gasrückführungsleitungen ist das komplette Leitungssystem zwischen dem Fußpunkt der Zapfsäule und dem Lagertank mit 200 Kilopascal Überdruck in geeigneter Art und Weise zu beaufschlagen. Innerhalb von 30 Minuten ist ein maximaler Druckabfall von 100 Hektopascal zulässig.1.3Die Dichtheit des Gasrückführungssystems zwischen dem Fußpunkt der Zapfsäule und dem Zapfventil ist systemabhängig mit Überdruck oder Unterdruck nach den Vorgaben des Herstellers zu prüfen. Die Prüfung vor Inbetriebnahme entfällt, wenn eine Bescheinigung des Zapfsäulenherstellers oder der befähigten Person über die Dichtheitsprüfung vorliegt.2.Einstellung des Korrekturfaktors bei KraftstoffgemischenBei Kraftstoffgemischen ist für die Einstellung, Eigenkontrolle und Überwachung der Gasrückführungssysteme (nach dem Messprinzip mit simuliertem Benzindurchfluss – Trockenmessverfahren nach Nummer 5.4 der DIN EN 16321-2, Ausgabe Dezember 2013) ein reduzierter Korrekturfaktor (K-Faktor) erforderlich. Die notwendige Reduzierung des K-Faktors bei Kraftstoffgemischen mit einem Bioethanolanteil von mehr als 5 Volumenprozent ist entsprechend dem im Zertifikat für die jeweilige Kraftstoffart angegebenen K-Faktor vorzunehmen.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.