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LuftvKflAusbVLuftvKflAusbV2017-03-29BGBl I2017, 668LuftverkehrskaufleuteausbildungsverordnungVerordnung über die Berufsausbildung zum Luftverkehrskaufmann und zur LuftverkehrskauffrauDiese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2017 +++)
LuftvKflAusbVEingangsformelAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
LuftvKflAusbVInhaltsübersichtAbschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild§ 5Ausbildungsplan§ 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Abschnitt 2Abschlussprüfung§ 7Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt§ 8Inhalt von Teil 1§ 9Prüfungsbereiche von Teil 1§ 10Prüfungsbereich Passagierprozesse§ 11Prüfungsbereich Personal und Beschaffung§ 12Inhalt von Teil 2§ 13Prüfungsbereiche von Teil 2§ 14Prüfungsbereich Kaufmännische Unterstützungsprozesse§ 15Prüfungsbereich Abfertigungsprozesse§ 16Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 17Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
Abschnitt 3Schlussvorschrift§ 18Inkrafttreten
Anlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Luftverkehrskaufmann und zur Luftverkehrskauffrau
LuftvKflAusbV010Abschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
LuftvKflAusbV§ 1Staatliche Anerkennung des AusbildungsberufesDer Ausbildungsberuf des Luftverkehrskaufmanns und der Luftverkehrskauffrau wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
LuftvKflAusbV§ 2Dauer der BerufsausbildungDie Berufsausbildung dauert drei Jahre.
LuftvKflAusbV§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.
LuftvKflAusbV§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Einkaufsprozesse durchführen,2.personalwirtschaftliche Prozesse gestalten,3.Terminalprozesse gestalten,4.Abfertigungsprozesse steuern,5.kaufmännische Steuerung und Kontrolle durchführen,6.Marketingmaßnahmen planen, durchführen und bewerten,7.Vertriebsprozesse gestalten und8.Prozesse der Luftfrachtabfertigung vorbereiten, koordinieren und überwachen.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.Umweltschutz und5.Sicherheitsverfahren umsetzen.
LuftvKflAusbV§ 5AusbildungsplanDie Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
LuftvKflAusbV§ 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
LuftvKflAusbV020Abschnitt 2Abschlussprüfung
LuftvKflAusbV§ 7Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(3) Teil 1 soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.
LuftvKflAusbV§ 8Inhalt von Teil 1Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 15 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
LuftvKflAusbV§ 9Prüfungsbereiche von Teil 1Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Passagierprozesse sowie2.Personal und Beschaffung.
LuftvKflAusbV§ 10Prüfungsbereich Passagierprozesse(1) Im Prüfungsbereich Passagierprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.die Passagierabfertigung zu steuern,2.Terminalprozesse mit operativen Partnern zu koordinieren und abzustimmen,3.rechtliche Regelungen, Richtlinien und Standards des Luftverkehrs einzuhalten sowie Luftsicherheitsvorgaben umzusetzen und4.die englische Sprache situations- und berufsbezogen anzuwenden.
(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
LuftvKflAusbV§ 11Prüfungsbereich Personal und Beschaffung(1) Im Prüfungsbereich Personal und Beschaffung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.personalwirtschaftliche Prozesse zu organisieren,2.Einkaufsprozesse durchzuführen und bei der Vertragsgestaltung mitzuwirken und3.rechtliche und betriebliche Regelungen einzuhalten.
(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
LuftvKflAusbV§ 12Inhalt von Teil 2(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
LuftvKflAusbV§ 13Prüfungsbereiche von Teil 2Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Kaufmännische Unterstützungsprozesse,2.Abfertigungsprozesse sowie3.Wirtschafts- und Sozialkunde.
LuftvKflAusbV§ 14Prüfungsbereich Kaufmännische Unterstützungsprozesse(1) Im Prüfungsbereich Kaufmännische Unterstützungsprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Instrumente des Rechnungswesens für die Lösung von Aufgaben der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle anzuwenden und Ergebnisse zu bewerten,2.Kundenbeziehungen zu gestalten und den Vertrieb von Dienstleistungen zu unterstützen und3.die Entwicklung von Marketingkonzepten zu unterstützen und Marketingmaßnahmen umzusetzen.
(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
LuftvKflAusbV§ 15Prüfungsbereich Abfertigungsprozesse(1) Im Prüfungsbereich Abfertigungsprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.die Flugzeugabfertigung zu steuern,2.Luftfrachtabfertigungsprozesse mit operativen Partnern zu koordinieren und abzustimmen,3.Vorgaben zur betrieblichen Sicherheit und zur Abwehr äußerer Gefahren umzusetzen und4.rechtliche Regelungen, Richtlinien und Standards des Luftverkehrs einzuhalten.
(2) Mit dem Prüfling wird ein fallbezogenes Fachgespräch geführt.
(3) Für das fallbezogene Fachgespräch stellt der Prüfungsausschuss dem Prüfling zwei praxisbezogene Aufgaben, aus denen der Prüfling eine Aufgabe auswählt. Der Prüfling soll die Aufgabe bearbeiten und einen Lösungsweg entwickeln. Ihm ist eine Vorbereitungszeit von 15 Minuten einzuräumen. Das fallbezogene Fachgespräch wird mit einer Darstellung des Lösungsweges durch den Prüfling eingeleitet.
(4) Das fallbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.
LuftvKflAusbV§ 16Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
LuftvKflAusbV§ 17Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.
][Text: 15 Prozent,]-->Passagierprozesse mit15 Prozent,
2.
][Text: 15 Prozent,]-->Personal und Beschaffung mit15 Prozent,
3.
][Text: prozesse mit][Element:
][Text: 30 Prozent,]-->Kaufmännische Unterstützungs-prozesse mit30 Prozent,
4.
][Text: 30 Prozent sowie]-->Abfertigungsprozesse mit30 Prozent sowie
5.
][Text: 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,3.in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Kaufmännische Unterstützungsprozesse“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
LuftvKflAusbV030Abschnitt 3Schlussvorschrift
LuftvKflAusbV§ 18InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.
LuftvKflAusbVAnlage(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Luftverkehrskaufmann und zur Luftverkehrskauffrau(Fundstelle: BGBl. I 2017, 671 - 675)
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Monaten im1. bis 15. Monat16. bis 36. Monat12341Einkaufsprozesse durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Bedarfe an Produkten und Dienstleistungen feststellenb)Bezugsquellen ermitteln, dabei unterschiedliche Beschaffungsformen berücksichtigen und Lieferantenvorauswahl treffenc)Angebote einholen und vergleichend)Lieferanteninformationen erfassen und zur Entscheidungsfindung aufbereitene)Gespräche mit Lieferanten vorbereiten und durchführenf)Vertragsverhandlungen vorbereiten und bei der Erstellung von Verträgen mitwirkeng)Vertragserfüllung überwachen und bei Vertragsstörung Maßnahmen einleitenh)rechtliche und betriebliche Regelungen einhalteni)Einkaufsprozesse unter Einhaltung der Vorgaben von Compliance und der Berücksichtigung des Qualitätsmanagements bewerten und Maßnahmen zur Optimierung ableiten42Personalwirtschaftliche Prozesse gestalten (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Personalplanung unter Berücksichtigung betrieblicher Rahmenbedingungen unterstützenb)Personalbedarfe unter Berücksichtigung von Anforderungsprofilen ermittelnc)den Personalbeschaffungsprozess unter Einhaltung rechtlicher Regelungen unterstützend)Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen und Verträge vorbereitene)Daten für die Entgeltabrechnung erfassen und bearbeiten sowie Auszahlungsbeträge ermittelnf)Aufgaben des Personalcontrollings und des Personalberichtswesens durchführeng)Maßnahmen der Personalentwicklung planen und organisierenh)rechtliche und betriebliche Regelungen einhalteni)Maßnahmen der Personalbeschaffung und der Personalentwicklung reflektieren und Verbesserungen vorschlagenj)Regelungen zum Datenschutz und zur Datensicherheit bei der Bearbeitung von Mitarbeiterdaten anwenden43Terminalprozesse gestalten (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Terminalprozesse mit operativen Partnern koordinieren und abstimmen, behördliche Anordnungen umsetzen und deren Auswirkungen auf den laufenden Betrieb berücksichtigenb)Instrumente zur Steuerung der Kundenströme nutzen und Maßnahmen vorschlagenc)die Verfügbarkeit der Infrastruktur für einen reibungslosen Passagierprozess sicherstellen und bei Störungen Maßnahmen einleitend)rechtliche und betriebliche Regelungen einhaltene)Kundenanforderungen analysieren und Servicemaßnahmen zur Steigerung der Kundenzufriedenheit ableiten und auf Umsetzbarkeit prüfenf)die Terminalprozesse mit den Anforderungen des Qualitätsmanagements abgleichen und zur Prozessoptimierung erforderliche Maßnahmen ableiten 44Abfertigungsprozesse steuern (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Abfertigungsvorgänge in den Bereichen Passagier- und Flugzeugabfertigung steuern und dabei die rechtlichen Regelungen, Richtlinien und Standards des Luftverkehrs sowie die Vorgaben der Fluggesellschaften einhalten und die Besonderheiten von Flugzeugtypen berücksichtigenb)Passagiere und Passagierinnen einchecken und Gate-Abfertigung durchführen, Buchungsdaten berücksichtigen und Einreisebestimmungen einhaltenc)technische Einrichtungen im Zusammenhang mit dem Passagierservice nutzend)bei der Beratung und Betreuung von Passagieren und Passagierinnen die Bedürfnisse besonderer Personengruppen sowie soziokulturelle Besonderheiten berücksichtigene)Auskünfte zur Gepäckermittlung, über Flugunregelmäßigkeiten, über deren Ursachen sowie über die jeweilige Vorgehensweise und Schadensregulierung erteilen2f)Unterlagen zur Flugvorbereitung zusammenstelleng)Informationen aus Load- und Trimsheet entnehmen, Einhaltung der Ladeanweisung kontrollieren und erforderliche Maßnahmen einleitenh)Vorgaben zur betrieblichen Sicherheit (Safety) und zur Abwehr äußerer Gefahren (Security) umsetzeni)die Abfertigungsprozesse mit den beteiligten Akteuren abstimmenj)den Abfertigungsvorgang dokumentarisch abschließenk)für Arbeitsprozesse in der Abfertigung insbesondere die englische Sprache nutzenl)die Vorgehensweise mit den Anforderungen des Qualitätsmanagements abgleichen und erforderliche Maßnahmen zur Prozessoptimierung ableiten35Kaufmännische Steuerung und Kontrolle durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Geschäftsvorgänge bearbeiten und dabei Instrumente des Rechnungswesens nutzen, gesetzliche und betriebliche Regelungen einhalten und betriebswirtschaftliche Faktoren berücksichtigenb)Bestands- und Erfolgskonten führenc)Vorgänge des Zahlungsverkehrs und des Mahnwesens bearbeitend)vorbereitende Arbeiten für Abschlüsse durchführene)Bilanz- und Erfolgskennzahlen ermitteln und auswerten sowie Statistiken und Berichte erstellenf)Kosten und Erlöse erfassen, Soll- und Ist-Vergleiche durchführen sowie Abweichungen feststellen und kommuniziereng)Leistungen bewerten und verrechnenh)Ergebnisse der Finanzbuchhaltung sowie der Kosten- und Leistungsrechnung für das Controlling aufbereiten, analysieren und unter Berücksichtigung der Unternehmensziele bewerten 56Marketingmaßnahmen planen, durchführen und bewerten (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Marketingmaßnahmen, auch in englischer Sprache, vorbereiten, durchführen und nachbereitenb)den Informationsaustausch zwischen den betrieblichen Geschäftsfeldern als Voraussetzung für ein erfolgreiches Marketing fördern und nutzenc)Kunden- und Marktdaten zielgerichtet aufbereiten, verarbeiten und analysieren und dabei datenschutzrechtliche Vorschriften einhaltend)Benchmark-Untersuchungen zur Wettbewerbssituation der Luftverkehrswirtschaft durchführen und für Entscheidungen aufbereitene)die Entwicklung von Produkten und Serviceleistungen sowie deren Preisfindung unterstützenf)Werbeaktionen und Veranstaltungen unter Einhaltung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften planen und mit den Beteiligten abstimmen, organisieren und durchführeng)digitale Medien für Marketingmaßnahmen nutzenh)Sponsoring- und Kooperationsanfragen bearbeiteni)Statistiken erstellen und auswertenj)Zielerreichung im Rahmen der Erfolgskontrolle überprüfen sowie Verbesserungsmaßnahmen ableiten47Vertriebsprozesse gestalten (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Kundengespräche, auch in englischer Sprache, vorbereiten, durchführen und nachbereitenb)Kundenanforderungen analysieren, kundengerechte Lösungsvorschläge unter Berücksichtigung unterschiedlicher Vertriebsformen entwickeln und Angebote erstellenc)Verträge und Vertragsverhandlungen vorbereiten und an Vertragsabschlüssen mitwirkend)Erfüllung von Verträgen überwachen und bei Abweichungen Maßnahmen einleitene)Reklamationsgespräche situationsgerecht führen und die weitere Bearbeitung koordinierenf)rechtliche und betriebliche Regelungen einhalteng)Arbeitsprozesse unter Berücksichtigung der Anforderungen des Qualitätsmanagements dokumentieren und analysieren und Vorschläge zur Qualitätsverbesserung ableiten58Prozesse der Luftfrachtabfertigung vorbereiten, koordinieren und überwachen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Kundenanforderungen analysieren und kundengerechte Lösungsvorschläge entwickelnb)Tarife unter Berücksichtigung der Transportvorschriften und der Versendervorgaben berechnen und Angebote erstellenc)Luftfrachtverträge vorbereitend)Export- und Importabfertigungen unter Einhaltung der rechtlichen Regelungen und luftverkehrsspezifischen Vorgaben, insbesondere der Zollbestimmungen, disponieren, steuern und überwachen sowie mit operativen Partnern koordinierene)die Frachtabfertigung unter Einhaltung der Verladevorschriften und unter Berücksichtigung der Art des Frachtguts sicherstellenf)Vorgaben zur betrieblichen Sicherheit (Safety) und zur Abwehr äußerer Gefahren (Security) umsetzeng)für Arbeitsprozesse in der Luftfrachtabfertigung Informations- und Kommunikationssysteme nutzen und dabei die englische Sprache anwendenh)Abfertigungsprozesse gemäß den Anforderungen des Qualitätsmanagements durchführen und dokumentieren und Vorschläge zur Prozessoptimierung ableiten2
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Monaten im1. bis 15. Monat16. bis 36. Monat12341Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennenc)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Sicherheitsverfahren umsetzen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)nationale und internationale Rechtsgrundlagen einhaltenb)Luftsicherheitsvorgaben umsetzen1c)Vorschriften bei luftverkehrsspezifischen Notfällen einhalten sowie erste Maßnahmen einleiten und bei der Planung und Durchführung von Notfallübungen mitwirkend)Luftsicherheits-Audits vor- und nachbereiten2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.