Verordnung über die Berufsausbildung zum Luftverkehrskaufmann und zur Luftverkehrskauffrau*
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Luftverkehrskaufmann und zur Luftverkehrskauffrau, indem sie die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes, die Dauer und die Inhalte der Ausbildung sowie die Anforderungen an die Abschlussprüfung festlegt.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Luftverkehrskaufmann und Luftverkehrskauffrau.
- Die Dauer und die Gliederung der Berufsausbildung.
- Die Inhalte der Ausbildung, einschließlich der zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- Die Durchführung und die Anforderungen der Abschlussprüfung, die in zwei Teile gegliedert ist.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Luftverkehrskaufmann und zur Luftverkehrskauffrau.
- Ausbildende Betriebe, die diese Berufsausbildung anbieten.
Eckpunkte
- Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
- Die Abschlussprüfung besteht aus zwei Teilen: Teil 1 findet in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres statt, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.
- Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mindestens "ausreichend" ist, das Ergebnis von Teil 2 mindestens "ausreichend" ist, in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mindestens "ausreichend" erzielt wurde und in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 die Note "ungenügend" erreicht wurde.
- Die Gewichtung der Prüfungsbereiche für das Gesamtergebnis ist wie folgt: Passagierprozesse 15 Prozent, Personal und Beschaffung 15 Prozent, Kaufmännische Unterstützungsprozesse 30 Prozent, Abfertigungsprozesse 30 Prozent und Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Luftverkehrskaufmann und zur LuftverkehrskauffrauDiese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildung
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2017 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
InhaltsübersichtAbschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild§ 5Ausbildungsplan§ 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis Abschnitt 2Abschlussprüfung§ 7Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt§ 8Inhalt von Teil 1§ 9Prüfungsbereiche von Teil 1§ 10Prüfungsbereich Passagierprozesse§ 11Prüfungsbereich Personal und Beschaffung§ 12Inhalt von Teil 2§ 13Prüfungsbereiche von Teil 2§ 14Prüfungsbereich Kaufmännische Unterstützungsprozesse§ 15Prüfungsbereich Abfertigungsprozesse§ 16Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 17Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung Abschnitt 3Schlussvorschrift§ 18Inkrafttreten Anlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Luftverkehrskaufmann und zur Luftverkehrskauffrau
010Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Luftverkehrskaufmanns und der Luftverkehrskauffrau wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis
020Abschnitt 2
Abschlussprüfung
§ 7Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 8
Inhalt von Teil 1Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 15 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 9
Prüfungsbereiche von Teil 1Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Passagierprozesse sowie2.Personal und Beschaffung.
§ 10Prüfungsbereich Passagierprozesse
§ 11Prüfungsbereich Personal und Beschaffung
§ 12Inhalt von Teil 2
§ 13
Prüfungsbereiche von Teil 2Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Kaufmännische Unterstützungsprozesse,2.Abfertigungsprozesse sowie3.Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 14Prüfungsbereich Kaufmännische Unterstützungsprozesse
§ 15Prüfungsbereich Abfertigungsprozesse
§ 16Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 17Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- ][Text: 15 Prozent,]-->Passagierprozesse mit15 Prozent,
- ][Text: 15 Prozent,]-->Personal und Beschaffung mit15 Prozent,
- ][Text: prozesse mit][Element: ][Text: 30 Prozent,]-->Kaufmännische Unterstützungs-prozesse mit30 Prozent,
- ][Text: 30 Prozent sowie]-->Abfertigungsprozesse mit30 Prozent sowie
- ][Text: 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.
030Abschnitt 3
Schlussvorschrift
§ 18Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.
Anlage(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Luftverkehrskaufmann und zur Luftverkehrskauffrau(Fundstelle: BGBl. I 2017, 671 - 675) Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Monaten im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Einkaufsprozesse durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Bedarfe an Produkten und Dienstleistungen feststellenb)Bezugsquellen ermitteln, dabei unterschiedliche Beschaffungsformen berücksichtigen und Lieferantenvorauswahl treffenc)Angebote einholen und vergleichend)Lieferanteninformationen erfassen und zur Entscheidungsfindung aufbereitene)Gespräche mit Lieferanten vorbereiten und durchführenf)Vertragsverhandlungen vorbereiten und bei der Erstellung von Verträgen mitwirkeng)Vertragserfüllung überwachen und bei Vertragsstörung Maßnahmen einleitenh)rechtliche und betriebliche Regelungen einhalteni)Einkaufsprozesse unter Einhaltung der Vorgaben von Compliance und der Berücksichtigung des Qualitätsmanagements bewerten und Maßnahmen zur Optimierung ableiten42Personalwirtschaftliche Prozesse gestalten (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Personalplanung unter Berücksichtigung betrieblicher Rahmenbedingungen unterstützenb)Personalbedarfe unter Berücksichtigung von Anforderungsprofilen ermittelnc)den Personalbeschaffungsprozess unter Einhaltung rechtlicher Regelungen unterstützend)Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen und Verträge vorbereitene)Daten für die Entgeltabrechnung erfassen und bearbeiten sowie Auszahlungsbeträge ermittelnf)Aufgaben des Personalcontrollings und des Personalberichtswesens durchführeng)Maßnahmen der Personalentwicklung planen und organisierenh)rechtliche und betriebliche Regelungen einhalteni)Maßnahmen der Personalbeschaffung und der Personalentwicklung reflektieren und Verbesserungen vorschlagenj)Regelungen zum Datenschutz und zur Datensicherheit bei der Bearbeitung von Mitarbeiterdaten anwenden43Terminalprozesse gestalten (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Terminalprozesse mit operativen Partnern koordinieren und abstimmen, behördliche Anordnungen umsetzen und deren Auswirkungen auf den laufenden Betrieb berücksichtigenb)Instrumente zur Steuerung der Kundenströme nutzen und Maßnahmen vorschlagenc)die Verfügbarkeit der Infrastruktur für einen reibungslosen Passagierprozess sicherstellen und bei Störungen Maßnahmen einleitend)rechtliche und betriebliche Regelungen einhaltene)Kundenanforderungen analysieren und Servicemaßnahmen zur Steigerung der Kundenzufriedenheit ableiten und auf Umsetzbarkeit prüfenf)die Terminalprozesse mit den Anforderungen des Qualitätsmanagements abgleichen und zur Prozessoptimierung erforderliche Maßnahmen ableiten 44Abfertigungsprozesse steuern (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Abfertigungsvorgänge in den Bereichen Passagier- und Flugzeugabfertigung steuern und dabei die rechtlichen Regelungen, Richtlinien und Standards des Luftverkehrs sowie die Vorgaben der Fluggesellschaften einhalten und die Besonderheiten von Flugzeugtypen berücksichtigenb)Passagiere und Passagierinnen einchecken und Gate-Abfertigung durchführen, Buchungsdaten berücksichtigen und Einreisebestimmungen einhaltenc)technische Einrichtungen im Zusammenhang mit dem Passagierservice nutzend)bei der Beratung und Betreuung von Passagieren und Passagierinnen die Bedürfnisse besonderer Personengruppen sowie soziokulturelle Besonderheiten berücksichtigene)Auskünfte zur Gepäckermittlung, über Flugunregelmäßigkeiten, über deren Ursachen sowie über die jeweilige Vorgehensweise und Schadensregulierung erteilen2f)Unterlagen zur Flugvorbereitung zusammenstelleng)Informationen aus Load- und Trimsheet entnehmen, Einhaltung der Ladeanweisung kontrollieren und erforderliche Maßnahmen einleitenh)Vorgaben zur betrieblichen Sicherheit (Safety) und zur Abwehr äußerer Gefahren (Security) umsetzeni)die Abfertigungsprozesse mit den beteiligten Akteuren abstimmenj)den Abfertigungsvorgang dokumentarisch abschließenk)für Arbeitsprozesse in der Abfertigung insbesondere die englische Sprache nutzenl)die Vorgehensweise mit den Anforderungen des Qualitätsmanagements abgleichen und erforderliche Maßnahmen zur Prozessoptimierung ableiten35Kaufmännische Steuerung und Kontrolle durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Geschäftsvorgänge bearbeiten und dabei Instrumente des Rechnungswesens nutzen, gesetzliche und betriebliche Regelungen einhalten und betriebswirtschaftliche Faktoren berücksichtigenb)Bestands- und Erfolgskonten führenc)Vorgänge des Zahlungsverkehrs und des Mahnwesens bearbeitend)vorbereitende Arbeiten für Abschlüsse durchführene)Bilanz- und Erfolgskennzahlen ermitteln und auswerten sowie Statistiken und Berichte erstellenf)Kosten und Erlöse erfassen, Soll- und Ist-Vergleiche durchführen sowie Abweichungen feststellen und kommuniziereng)Leistungen bewerten und verrechnenh)Ergebnisse der Finanzbuchhaltung sowie der Kosten- und Leistungsrechnung für das Controlling aufbereiten, analysieren und unter Berücksichtigung der Unternehmensziele bewerten 56Marketingmaßnahmen planen, durchführen und bewerten (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Marketingmaßnahmen, auch in englischer Sprache, vorbereiten, durchführen und nachbereitenb)den Informationsaustausch zwischen den betrieblichen Geschäftsfeldern als Voraussetzung für ein erfolgreiches Marketing fördern und nutzenc)Kunden- und Marktdaten zielgerichtet aufbereiten, verarbeiten und analysieren und dabei datenschutzrechtliche Vorschriften einhaltend)Benchmark-Untersuchungen zur Wettbewerbssituation der Luftverkehrswirtschaft durchführen und für Entscheidungen aufbereitene)die Entwicklung von Produkten und Serviceleistungen sowie deren Preisfindung unterstützenf)Werbeaktionen und Veranstaltungen unter Einhaltung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften planen und mit den Beteiligten abstimmen, organisieren und durchführeng)digitale Medien für Marketingmaßnahmen nutzenh)Sponsoring- und Kooperationsanfragen bearbeiteni)Statistiken erstellen und auswertenj)Zielerreichung im Rahmen der Erfolgskontrolle überprüfen sowie Verbesserungsmaßnahmen ableiten47Vertriebsprozesse gestalten (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Kundengespräche, auch in englischer Sprache, vorbereiten, durchführen und nachbereitenb)Kundenanforderungen analysieren, kundengerechte Lösungsvorschläge unter Berücksichtigung unterschiedlicher Vertriebsformen entwickeln und Angebote erstellenc)Verträge und Vertragsverhandlungen vorbereiten und an Vertragsabschlüssen mitwirkend)Erfüllung von Verträgen überwachen und bei Abweichungen Maßnahmen einleitene)Reklamationsgespräche situationsgerecht führen und die weitere Bearbeitung koordinierenf)rechtliche und betriebliche Regelungen einhalteng)Arbeitsprozesse unter Berücksichtigung der Anforderungen des Qualitätsmanagements dokumentieren und analysieren und Vorschläge zur Qualitätsverbesserung ableiten58Prozesse der Luftfrachtabfertigung vorbereiten, koordinieren und überwachen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Kundenanforderungen analysieren und kundengerechte Lösungsvorschläge entwickelnb)Tarife unter Berücksichtigung der Transportvorschriften und der Versendervorgaben berechnen und Angebote erstellenc)Luftfrachtverträge vorbereitend)Export- und Importabfertigungen unter Einhaltung der rechtlichen Regelungen und luftverkehrsspezifischen Vorgaben, insbesondere der Zollbestimmungen, disponieren, steuern und überwachen sowie mit operativen Partnern koordinierene)die Frachtabfertigung unter Einhaltung der Verladevorschriften und unter Berücksichtigung der Art des Frachtguts sicherstellenf)Vorgaben zur betrieblichen Sicherheit (Safety) und zur Abwehr äußerer Gefahren (Security) umsetzeng)für Arbeitsprozesse in der Luftfrachtabfertigung Informations- und Kommunikationssysteme nutzen und dabei die englische Sprache anwendenh)Abfertigungsprozesse gemäß den Anforderungen des Qualitätsmanagements durchführen und dokumentieren und Vorschläge zur Prozessoptimierung ableiten2 Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Monaten im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennenc)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Sicherheitsverfahren umsetzen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)nationale und internationale Rechtsgrundlagen einhaltenb)Luftsicherheitsvorgaben umsetzen1c)Vorschriften bei luftverkehrsspezifischen Notfällen einhalten sowie erste Maßnahmen einleiten und bei der Planung und Durchführung von Notfallübungen mitwirkend)Luftsicherheits-Audits vor- und nachbereiten2