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Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung

Kurz gesagt

Diese Verordnung dient dem Schutz von Beschäftigten vor Gesundheits- und Sicherheitsgefährdungen durch künstliche optische Strahlung am Arbeitsplatz. Sie legt fest, wie Arbeitgeber diese Gefährdungen beurteilen und entsprechende Schutzmaßnahmen ergreifen müssen.

Was es regelt

  • Den Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Beschäftigten vor künstlicher optischer Strahlung.
  • Die Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung.
  • Die Festlegung von Expositionsgrenzwerten und Schutzmaßnahmen.
  • Die Unterweisung der Beschäftigten und die Bestellung von Laserschutzbeauftragten.

Wen es betrifft

  • Alle Beschäftigten, die bei der Arbeit tatsächlichen oder möglichen Gefährdungen durch optische Strahlung aus künstlichen Strahlungsquellen ausgesetzt sind.
  • Arbeitgeber, die solche künstlichen Strahlungsquellen in ihren Betrieben einsetzen.

Eckpunkte

  • Arbeitgeber müssen eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, um festzustellen, ob künstliche optische Strahlung am Arbeitsplatz auftritt.
  • Die Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung dürfen nicht überschritten werden.
  • Messungen und Berechnungen zur Ermittlung der Exposition müssen nach dem Stand der Technik von fachkundigen Personen durchgeführt werden.
  • Bei Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4 muss ein Laserschutzbeauftragter bestellt werden, sofern der Arbeitgeber nicht selbst über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (5)§ 3§ 4§ 5§ 7§ 8

verordnung zu künstlicher optischer StrahlungVerordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische StrahlungStand

(+++ Textnachweis ab: 27.7.2010 +++)

(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EWGRL 270/90 (CELEX Nr: 31990L0270) EWGRL 269/90 (CELEX Nr: 31990L0269) EGRL 10/2003 (CELEX Nr: 32003L0010) EGRL 44/2002 (CELEX Nr: 32002L0044) vgl. V v. 18.10.2017 I 3584 +++)

§ 3

Absatz 3 Satz 1 Beschäftigte eine Tätigkeit aufnehmen lässt,2.

§ 3

Absatz 4 Satz 1 und 2 eine Gefährdungsbeurteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert,3.

§ 4

Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine Messung oder eine Berechnung nach dem Stand der Technik durchgeführt wird,4.

§ 5

Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Gefährdungsbeurteilung, die Messungen oder die Berechnungen von fachkundigen Personen durchgeführt werden,5.

§ 5

Absatz 2 Satz 1 einen Laserschutzbeauftragten nicht schriftlich bestellt,5a.

§ 5

Absatz 2 Satz 2 einen Laserschutzbeauftragten bestellt, der nicht über die für seine Aufgaben erforderlichen Fachkenntnisse verfügt,6.

§ 7

Absatz 3 Satz 1 einen Arbeitsbereich nicht kennzeichnet,7.

§ 7

Absatz 3 Satz 4 einen Arbeitsbereich nicht abgrenzt,8.

§ 7

Absatz 4 Satz 1 eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder9.

§ 8Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Beschäftigter eine Unterweisung in der vorgeschriebenen Weise erhält.

(2)Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit von Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nummer 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.
Rechtsprechung zu dieser Vorschrift
1

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.