Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung
Kurz gesagt
Diese Verordnung dient dem Schutz von Beschäftigten vor Gesundheits- und Sicherheitsgefährdungen durch künstliche optische Strahlung am Arbeitsplatz. Sie legt fest, wie Arbeitgeber diese Gefährdungen beurteilen und entsprechende Schutzmaßnahmen ergreifen müssen.
Was es regelt
- Den Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Beschäftigten vor künstlicher optischer Strahlung.
- Die Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung.
- Die Festlegung von Expositionsgrenzwerten und Schutzmaßnahmen.
- Die Unterweisung der Beschäftigten und die Bestellung von Laserschutzbeauftragten.
Wen es betrifft
- Alle Beschäftigten, die bei der Arbeit tatsächlichen oder möglichen Gefährdungen durch optische Strahlung aus künstlichen Strahlungsquellen ausgesetzt sind.
- Arbeitgeber, die solche künstlichen Strahlungsquellen in ihren Betrieben einsetzen.
Eckpunkte
- Arbeitgeber müssen eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, um festzustellen, ob künstliche optische Strahlung am Arbeitsplatz auftritt.
- Die Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung dürfen nicht überschritten werden.
- Messungen und Berechnungen zur Ermittlung der Exposition müssen nach dem Stand der Technik von fachkundigen Personen durchgeführt werden.
- Bei Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4 muss ein Laserschutzbeauftragter bestellt werden, sofern der Arbeitgeber nicht selbst über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt.
Gesetzestext
verordnung zu künstlicher optischer StrahlungVerordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische StrahlungStand
(+++ Textnachweis ab: 27.7.2010 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EWGRL 270/90 (CELEX Nr: 31990L0270) EWGRL 269/90 (CELEX Nr: 31990L0269) EGRL 10/2003 (CELEX Nr: 32003L0010) EGRL 44/2002 (CELEX Nr: 32002L0044) vgl. V v. 18.10.2017 I 3584 +++)
§ 3
Absatz 3 Satz 1 Beschäftigte eine Tätigkeit aufnehmen lässt,2.
§ 3
Absatz 4 Satz 1 und 2 eine Gefährdungsbeurteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert,3.
§ 4
Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine Messung oder eine Berechnung nach dem Stand der Technik durchgeführt wird,4.
§ 5
Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Gefährdungsbeurteilung, die Messungen oder die Berechnungen von fachkundigen Personen durchgeführt werden,5.
§ 5
Absatz 2 Satz 1 einen Laserschutzbeauftragten nicht schriftlich bestellt,5a.
§ 5
Absatz 2 Satz 2 einen Laserschutzbeauftragten bestellt, der nicht über die für seine Aufgaben erforderlichen Fachkenntnisse verfügt,6.
§ 7
Absatz 3 Satz 1 einen Arbeitsbereich nicht kennzeichnet,7.
§ 7
Absatz 3 Satz 4 einen Arbeitsbereich nicht abgrenzt,8.
§ 7
Absatz 4 Satz 1 eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder9.