Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission vom 8. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtl
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Umsetzung einer EU-Richtlinie zur Harmonisierung von Transparenzanforderungen für Emittenten, deren Wertpapiere an einem geregelten Markt gehandelt werden. Sie legt detaillierte Bestimmungen fest, wie bestimmte Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes und anderer Gesetze umzusetzen sind.
Was es regelt
- Umstände, unter denen Wertpapierdienstleistungsunternehmen unabhängig von Meldepflichtigen agieren.
- Pflichten von Market Makern bezüglich der Nichtberücksichtigung von Stimmrechten.
- Inhalt des Halbjahresfinanzberichts, den Inlandsemittenten veröffentlichen müssen.
- Gleichwertigkeit der Regeln von Drittstaaten zu deutschen Transparenzanforderungen.
Wen es betrifft
- Wertpapierdienstleistungsunternehmen und deren Mutterunternehmen.
- Market Maker.
- Inlandsemittenten, deren Wertpapiere an einem geregelten Markt zugelassen sind.
Eckpunkte
- Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss Stimmrechte unabhängig vom Meldepflichtigen ausüben, ohne direkte oder indirekte Weisungen.
- Mutterunternehmen müssen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) auf Verlangen nachweisen, dass Stimmrechte unabhängig ausgeübt werden.
- Market Maker müssen der Bundesanstalt mitteilen, wenn sie nicht mehr dauerhaft als Market Maker für einen Emittenten tätig sind.
- Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig, wenn die Frist für die Veröffentlichung von Stimmrechtsveränderungen höchstens sieben Handelstage beträgt.
Gesetzestext
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission vom 8. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparen
(+++ Textnachweis ab: 21.3.2008 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 14/2007 (CELEX Nr: 307L0014) +++)
EingangsformelDas Bundesministerium der Finanzen verordnet –auf Grund des § 22 Abs. 5, des § 23 Abs. 6 Nr. 2, des § 29a Abs. 4, des § 30f Abs. 3 und des § 37z Abs. 4 Satz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes, von denen § 22 Abs. 5 durch Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe e, § 23 Abs. 6 Nr. 2 durch Artikel 1 Nr. 12, § 29a Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 17, § 30f Abs. 3 durch Artikel 1 Nr. 19 und § 37z Abs. 4 Satz 4 durch Artikel 1 Nr. 24 des Gesetzes vom
- Januar 2007 (BGBl. I S. 10) eingefügt worden ist,–auf Grund des § 37w Abs. 6 Nr. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 24 des Gesetzes vom
- Januar 2007 (BGBl. I S. 10) eingefügt worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz,–auf Grund des § 30 Abs. 4 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes, der durch Artikel 10 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes vom
- Januar 2007 (BGBl. I S. 10) eingefügt worden ist, sowie–auf Grund des § 32 Abs. 5 Nr. 1 und 2 des Investmentgesetzes, der durch Artikel 7 Nr. 3 Buchstabe b des Gesetzes vom
- Januar 2007 (BGBl. I S. 10) eingefügt worden ist:
§ 1Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt 1.Umstände, unter denen im Sinne des § 35 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes eine Unabhängigkeit des Wertpapierdienstleistungsunternehmens vom Meldepflichtigen gegeben ist,2.Pflichten des Market Makers im Zusammenhang mit einer Nichtberücksichtigung seiner Stimmrechte nach § 36 Absatz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes,3.den Inhalt des Halbjahresfinanzberichts, den ein Inlandsemittent nach § 115 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen hat,4.Umstände, unter denen im Sinne des § 30 Abs. 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes eine Unabhängigkeit des Wertpapierdienstleistungsunternehmens vom Bieter gegeben ist,5.Umstände, unter denen im Sinne des § 35 Absatz 3 Nummer 1 des Wertpapierhandelsgesetzes eine Unabhängigkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder der EU-Verwaltungsgesellschaft vom Mutterunternehmen gegeben ist, sowie6.die Gleichwertigkeit der Regeln eines Drittstaates zu den Anforderungen des § 35 Absatz 4, des § 40 Absatz 1, der §§ 41, 48, 49 und 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie der §§ 114 bis 117 des Wertpapierhandelsgesetzes.
§ 2Anforderungen an die Unabhängigkeit der Stimmrechtsausübung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens vom Meldepflichtigen
§ 3Mitteilungspflichten des Meldepflichtigen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
§ 4Pflichten des Market Makers im Zusammenhang mit der Nichtberücksichtigung von Stimmrechten
§ 5Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Fristen für die Veröffentlichungspflichten des Emittenten
Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig im Sinne des § 46 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes zu den Anforderungen des § 40 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn seine Rechtsvorschriften vorschreiben, dass die Frist, innerhalb derer der Emittent, der seinen Sitz in diesem Drittstaat hat, über Veränderungen des Stimmrechtsanteils zu informieren ist und innerhalb derer er diese Veränderungen zu veröffentlichen hat, höchstens sieben Handelstage beträgt. Für den Beginn der Frist des Satzes 1 gilt § 33 Absatz 1 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend.
§ 6Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Veröffentlichungspflichten des Emittenten in Bezug auf eigene Aktien
Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig im Sinne des § 46 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes zu den Anforderungen des § 40 Absatz 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn seine Rechtsvorschriften in Bezug auf eigene Aktien vorschreiben, dass, soweit ein Emittent, der seinen Sitz in diesem Drittstaat hat, 1.höchstens 5 Prozent seiner eigenen mit Stimmrechten verbundenen Aktien halten darf, er das Erreichen oder Überschreiten dieser Schwelle mitzuteilen hat,2.höchstens 5 bis 10 Prozent seiner eigenen mit Stimmrechten verbundenen Aktien halten darf, er das Erreichen oder Überschreiten der Schwelle von 5 Prozent oder der jeweiligen Höchstschwelle des Drittstaates mitzuteilen hat, oder3.mehr als 10 Prozent seiner eigenen mit Stimmrechten verbundenen Aktien halten darf, er das Erreichen oder Überschreiten der Schwellen von 5 und 10 Prozent mitzuteilen hat.
§ 7
Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Veröffentlichungspflichten des Emittenten in Bezug auf die Gesamtzahl der StimmrechteDie Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig im Sinne des § 46 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes zu den Anforderungen des § 41 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn seine Rechtsvorschriften vorschreiben, dass ein Emittent, der seinen Sitz in diesem Drittstaat hat, die Gesamtzahl der Stimmrechte innerhalb von 30 Kalendertagen nach einer Zu- oder Abnahme der Gesamtzahl der Stimmrechte zu veröffentlichen hat.
§ 8Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Ausnahmen von der Zurechnung von Stimmrechten im Sinne des § 34 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes
§ 9Gleichwertigkeit der Anforderungen an Mitteilungspflichten des Emittenten
Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig im Sinne des § 51 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes zu den Anforderungen des § 49 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn seine Rechtsvorschriften in Bezug auf Versammlungen der Emittenten vorschreiben, dass ein Emittent, der seinen Sitz in diesem Drittstaat hat, zumindest den Ort, den Zeitpunkt und die Tagesordnung der Versammlungen angeben muss.
§ 10Mindestinhalt des nicht konsolidierten verkürzten Abschlusses
Sind auf den verkürzten Abschluss nicht die in § 315e Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten internationalen Rechnungslegungsstandards anzuwenden, sind die folgenden Bestimmungen einzuhalten: 1.In der verkürzten Bilanz und in der verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung sind die Überschriften und Zwischensummen auszuweisen, die in dem zuletzt veröffentlichten Jahresabschluss des Unternehmens enthalten sind. Zusätzliche Posten sind einzufügen, wenn ohne sie der verkürzte Abschluss ein irreführendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermitteln würde. Als vergleichende Informationen hat der verkürzte Abschluss zusätzlich zu enthalten a)eine verkürzte Bilanz für den Schluss des vorhergehenden Geschäftsjahrs sowieb)im Rahmen der verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung vergleichende Angaben über die ersten sechs Monate des vorhergehenden Geschäftsjahrs.2.Die Angaben im Anhang haben die Vergleichbarkeit des verkürzten Abschlusses mit dem Jahresabschluss zu gewährleisten und die Beurteilung der wesentlichen Änderungen und Entwicklungen der einzelnen Posten in der verkürzten Bilanz und der verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung in dem Berichtszeitraum zu ermöglichen.
§ 11Wesentliche Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen
§ 12Gleichwertigkeit der Anforderungen an die im Lagebericht enthaltenen Informationen
Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig zu den Anforderungen des § 114 Absatz 2 Nummer 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn seine Rechtsvorschriften vorschreiben, dass ein Emittent dem § 289 Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 3 und dem § 315 Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Absatz 3 sowie dem § 285 Nummer 33 und dem § 314 Absatz 1 Nummer 25 des Handelsgesetzbuchs entsprechende Angaben macht.
§ 13Gleichwertigkeit der Anforderungen an den Zwischenlagebericht
Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig zu den Anforderungen des § 115 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn seine Rechtsvorschriften vorschreiben, dass ein Emittent einen Zwischenlagebericht, der die folgenden Angaben enthält, erstellt: 1.eine Darstellung des Berichtszeitraums;2.Angaben zur wahrscheinlichen künftigen Entwicklung des Unternehmens in den dem Berichtszeitraum folgenden sechs Monaten des Geschäftsjahrs;3.bei Emittenten von Aktien Angaben zu wesentlichen Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, wenn sie nicht kontinuierlich veröffentlicht werden.
§ 14Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Verantwortlichkeit
Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig zu den Anforderungen des § 114 Absatz 2 Nummer 3 und § 115 Absatz 2 Nummer 3 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn seine Rechtsvorschriften vorschreiben, dass eine oder mehrere Personen, die für die Erstellung des Jahresfinanzberichts und des Halbjahresfinanzberichts zuständig sind, dafür verantwortlich sind, dass die Abschlüsse mit dem einschlägigen Rechnungslegungsrahmen oder den einschlägigen Rechnungslegungsgrundsätzen übereinstimmen und die Darstellung im Lagebericht ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt.
§ 15
(weggefallen)
§ 16Gleichwertigkeit der Anforderungen bei einem Konzernabschluss
Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig zu den Anforderungen des § 117 Nummer 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn seine Rechtsvorschriften unter Verzicht auf einen Jahresabschluss des Emittenten vorschreiben, dass ein Emittent mit Sitz in dem Drittstaat einen Konzernabschluss erstellt, der die folgenden Angaben enthält: 1.bei Emittenten von Aktien die Berechnung der Dividende und die Möglichkeit ihrer Auszahlung;2.die Angabe der Anforderungen an Mindestkapital und Liquidität.Auf Verlangen hat ein Emittent der zuständigen Behörde zusätzliche geprüfte Angaben zu übermitteln, die Aufschluss über seinen Jahresabschluss geben und die Angaben gemäß Satz 1 erläutern. Diese zusätzlichen Angaben können auf der Grundlage der Rechnungslegungsgrundsätze des Drittstaates erfolgen.
§ 17Gleichwertigkeit der Anforderungen an den Jahresabschluss
Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig zu den Anforderungen des § 114 Absatz 2 Nummer 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn seine Rechtsvorschriften vorschreiben, dass ein Emittent mit Sitz in dem Drittstaat, der keinen Konzernabschluss zu erstellen hat, seinen geprüften Jahresabschluss nach den in § 10 genannten internationalen Rechnungslegungsstandards oder gleichwertigen Rechnungslegungsgrundsätzen des Drittstaates aufstellt. Andernfalls ist ein an die Anforderungen der in § 10 genannten internationalen Rechnungslegungsstandards oder gleichwertige Rechnungslegungsgrundsätze angepasster und geprüfter Abschluss vorzulegen.
§ 18Anforderungen an die Unabhängigkeit der Stimmrechtsausübung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens vom Bieter
§ 19Mitteilungspflichten des Bieters gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(XXXX) §§ 20 bis 22(weggefallen)
§ 23Übergangsbestimmung
- Dezember 2007 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Vergleichende Angaben nach § 10 Nr. 1 Buchstabe b müssen erstmals in der verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung eines Halbjahresfinanzberichts für das nach dem
- Dezember 2008 beginnende Geschäftsjahr enthalten sein.
- Juli 2013 aufgelegt waren, erst ab dem in § 355 Absatz 2 Satz 10 des Kapitalanlagegesetzbuchs genannten Zeitpunkt und auf die Verwaltung inländischer AIF, welche am
- Juli 2013 aufgelegt waren, erst ab dem in § 345 Absatz 1 Satz 11 genannten Zeitpunkt Anwendung; bis dahin gelten sie für die Verwaltung inländischer OGAW und inländischer AIF in der bis zum
- Juli 2013 geltenden Fassung.
- April 2017 (BGBl. I S. 802) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lage- und Konzernlageberichte für das nach dem
- Dezember 2016 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die §§ 10 und 12 in der bis zum
- April 2017 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Lage- und Konzernlageberichte für das vor dem
- Januar 2017 beginnende Geschäftsjahr.
§ 24Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.