Verordnung über die Berufsausbildung zum Maßschneider/zur Maßschneiderin
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Maßschneider und zur Maßschneiderin in Deutschland. Sie legt fest, wie diese Ausbildung strukturiert ist und welche Inhalte vermittelt werden müssen.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Maßschneider/Maßschneiderin.
- Die Dauer der Ausbildung und die Anrechnung eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres.
- Die Ziele der Berufsausbildung, insbesondere die Befähigung zu selbständigem Planen, Durchführen und Kontrollieren.
- Die Inhalte der Ausbildung, die in einem Ausbildungsrahmenplan festgelegt sind.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Maßschneider/zur Maßschneiderin.
- Ausbildende Betriebe, die Maßschneider/Maßschneiderinnen ausbilden.
Eckpunkte
- Die Ausbildung dauert drei Jahre.
- Ein schulisch absolviertes Berufsgrundbildungsjahr kann als erstes Ausbildungsjahr angerechnet werden.
- Die Ausbildung vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung im ersten Ausbildungsjahr.
- Es gibt eine Zwischenprüfung vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres und eine Gesellenprüfung am Ende der Ausbildung.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Maßschneider/zur MaßschneiderinStandGeändert durch Art. 3 V v. 9.5.2005 I 1292 Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwer
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2004 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- September 1998 (BGBl. I S. 3074), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 26 des Gesetzes vom
- Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Maßschneider/Maßschneiderin wird gemäß § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 19, Damen- und Herrenschneider, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
§ 2Ausbildungsdauer
§ 3Zielsetzung der Berufsausbildung
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse vermittelt werden. Sie sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 10 und 11 nachzuweisen.
§ 4Berufsfeldbreite Grundbildung
Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
§ 5Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kundenorientierung, 6.Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken, 7.Auswählen und Vorbereiten von Werk- und Hilfsstoffen, 8.Nutzen und Warten von Werkzeugen, Arbeitsgeräten, Maschinen und Zusatzeinrichtungen, 9.Ausführen von gestalterischen Arbeiten, 10.Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen sowie Grundkonstruktion von Schnitten, 11.Bügeln und Fixieren von Werk- und Hilfsstoffen, 12.Ausführen von Näh- und Teilarbeiten, 13.Fertigstellen von Bekleidung, 14.Verändern und Aufarbeiten von Bekleidung, 15.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
§ 6Ausbildungsrahmenplan
Die in § 5 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse (Ausbildungsberufsbild) sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte Damen und Herren nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 7Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 8Berichtsheft
Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 9Zwischenprüfung
§ 10Gesellenprüfung
- im Prüfungsbereich Planung und Fertigung 150 Minuten,
- im Prüfungsbereich Gestaltung und Konstruktion 120 Minuten,
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
- Prüfungsbereich Planung und Fertigung 50 Prozent,
- Prüfungsbereich Gestaltung und Konstruktion 30 Prozent,
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
§ 10aAnrechnungsregelung
Auf die Berufsausbildung nach dieser Verordnung können die in dem abgeschlossenen Ausbildungsberuf Änderungsschneider/ Änderungsschneiderin erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bis zum vollen Umfang der dort zurückgelegten Ausbildungszeit angerechnet werden; § 8 Abs. 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes bleibt unberührt.
§ 11Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
§ 12Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.
Anlage(zu § 6) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Maßschneider/zur Maßschneiderin(Fundstelle: BGBl. 2004, 574 - 579)I. Berufliche Grundbildung Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und KenntnisseZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 5 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 5 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 5 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz(§ 5 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kundenorientierung(§ 5 Nr. 5)a)Arbeitsaufträge annehmen und auf Umsetzbarkeit prüfenb)Arbeitsschritte anhand der Auftragsunterlagen festlegen, Arbeitsabläufe dokumentierenc)Arbeitsplatz ergonomisch vorbereiten, Werk- und Hilfsstoffe, Betriebsmittel und Arbeitsgeräte auswählen und bereitstellend)Kundengespräche führen, Termine mit Kunden abstimmen4 6Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken(§ 5 Nr. 6)a)Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen beschreibenb)Informationen beschaffen, nutzen und auswertenc)Daten pflegen und sichern, Vorschriften des Datenschutzes beachten2 7Auswählen und Vorbereiten von Werk- und Hilfsstoffen(§ 5 Nr. 7)a)Eigenschaften und Einsatzgebiete, insbesondere von Faserstoffen, Garnen, Zwirnen und textilen Flächengebilden, unterscheidenb)Handelsbezeichnungen, Textilkennzeichnung und Pflegesymbole anwendenc)Nähgarne auswählend)Zutaten nach funktionellen und modischen Gesichtspunkten auswählene)Werk- und Hilfsstoffe zuordnen und lagern6 8Nutzen und Warten von Werkzeugen, Arbeitsgeräten, Maschinen und Zusatzeinrichtungen(§ 5 Nr. 8)a)Werkzeuge, Arbeitsgeräte, Maschinen und Zusatzeinrichtungen, insbesondere nach Materialbeschaffenheit und Einsatzgebieten, auswählen und einsetzenb)Zusatzeinrichtungen anbringen, Maschinen einrichtenc)Werkzeuge, Arbeitsgeräte und Maschinen pflegen, Funktionen prüfend)Störungen erkennen, beheben und Störungsbeseitigung veranlassen6 9Ausführen von gestalterischen Arbeiten(§ 5 Nr. 9)a)Anregungen aufnehmen und auswertenb)Skizzen und Zeichnungen erstellen und anwendenc)Grundlagen der Farben- und Formenlehre anwenden2 10Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen sowie Grundkonstruktion von Schnitten(§ 5 Nr. 10)a)Schnittteile zuordnenb)Schnittschablonen erstellen und anwendenc)Fehler beim Legen und Schneiden feststellen und ihre Folgen für die Weiterverarbeitung erkennend)Werkteile ausschneiden, insbesondere Fadenlauf- und Strichrichtung sowie mustergerechtes Ausschneiden beachten6 11Bügeln und Fixieren von Werk- und Hilfsstoffen(§ 5 Nr. 11)a)Wirkung von Temperatur, Dampf, Zeit und Druck auf Werk- und Hilfsstoffe prüfenb)Nähte, Abnäher und Einlagen form- und ausbügelnc)Werk- und Hilfsstoffe abbügelnd)Werk- und Hilfsstoffe fixierene)Fixiereffekte und Festigkeit von Verbindungen prüfen10 12Ausführen von Näh- und Teilarbeiten(§ 5 Nr. 12)a)Zutaten und Zuschnitte nach Arbeitsauftrag bereitstellenb)Körperhaltungen einnehmen, Grifftechniken anwenden, insbesondere nach ergonomischen Gesichtspunktenc)Sticharten ausführen, insbesondere Heften, Steppen, Pikieren, Staffieren, Säumen und Knopflochstiche14 13Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen(§ 5 Nr. 15)a)Ziele, Aufgaben und Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanagementssystems beschreibenb)Zwischenkontrollen durchführenc)Fehler erkennen und dokumentieren2 II. Berufliche Fachbildung1Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kundenorientierung (§ 5 Nr. 5)a)Produktinformationen beurteilen, Produkteigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen vergleichenb)Verarbeitungstechniken festlegen, insbesondere Stich- und Nahtarten 2 c)Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswertend)Kundenwünsche ermitteln, mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen und daraus Vorgehensweisen für die Kundenberatung ableitene)Kosten abschätzen, Material disponieren 3 2Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken(§ 5 Nr. 6)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten, Anwenderprogramme nutzen 2 3Auswählen und Vorbereiten von Werk- und Hilfsstoffen(§ 5 Nr. 7)a)Auswirkungen von Mängeln in Werkstoffen, Hilfsstoffen und Zubehör auf Verarbeitung und Erzeugnisqualität beurteilen 2 b)Auswirkungen von Veredlungsmaßnahmen unterscheiden 2 4Ausführen von gestalterischen Arbeiten(§ 5 Nr. 9)a)Gestaltungstechniken anwenden, insbesondere Zierarbeiten, traditionelle Nähtechniken, Drapieren, Plissieren, Färben und Stäbchenverarbeitung 5 b)Entwürfe nach modischen, historischen, funktionalen und technologischen Gesichtspunkten gestalten und ausarbeiten, Entwürfe präsentierenc)technische Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfen 45Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen sowie Grundkonstruktion von Schnitten(§ 5 Nr. 10)a)Körpermaße und individuelle Besonderheiten feststellen und ihre Bedeutung für Grundschnitt, Passform und Verarbeitung beachtenb)Zusammenhang zwischen Grund- und Modellschnitten herstellen 4 6Bügeln und Fixieren von Werk- und Hilfsstoffen(§ 5 Nr. 11)schnittergänzende Dressurarbeiten festlegen, zugeschnittene Teile dressieren 3 7Ausführen von Näh- und Teilarbeiten(§ 5 Nr. 12)a)Teilarbeiten ausführen, insbesondere Taschen, Kanten, Schlitze und Verschlüsse fertigenb)Bekleidungsstücke zur Anprobe richten, Änderungen markieren und vornehmenc)Teilarbeiten ausführen, insbesondere Kragen und Ärmel fertigen 9 8Fertigstellen von Bekleidung(§ 5 Nr. 13)Kleinteile in verschiedenen Ausführungen unter Anwendung unterschiedlicher Verarbeitungsweisen und unter Berücksichtigung von Material, Modell, Funktion und Kundenanforderungen fertig stellen, insbesonderea)Hosen mit Schlitz-, Bund-, Saum-, Taschen- und Futterverarbeitungb)Röcke mit Schlitz-, Bund-, Saum-, Taschen-, Futter- und Faltenverarbeitung sowie Blusen mit Kragenverarbeitung, Ausschnitt- und Ärmelformen sowie Verschlusstechniken oder Hemden mit Kragen- und Manschettenverarbeitung sowie Verschlusstechnikenc)modellbezogene Besonderheiten und Ausschmückungen ausarbeiten 10 d)Westen mit Taschen-, Futter- und Kantenverarbeitung sowie Verschlusstechnikene)Nähergebnisse, insbesondere anhand des Kundenauftrags, prüfen 8 9Verändern und Aufarbeiten von Bekleidung(§ 5 Nr. 14)a)Bekleidung reparieren und instand haltenb)Bekleidung modernisierenc)körperliche Veränderungen und Abweichungen feststellend)Bekleidung anpassene)Änderungen hinsichtlich Kosten und Umsetzbarkeit prüfenf)Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten 410Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen(§ 5 Nr. 15)a)Prüftechniken anwenden, Prüfergebnisse bewerten und dokumentierenb)Lösungen zur Fehlerbeseitigung erarbeiten, Fehler behebenc)Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und auswerten, Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen durchführen 2 d)Endkontrollen anhand von Arbeitsaufträgen durchführen, Qualitätsvorgaben einhalten, insbesondere Toleranzbereiche, Fertigmaße und Verarbeitung, Ergebnisse dokumentierene)Bekleidungsstücke präsentierenf)Bekleidungsstücke für die Auslieferung vorbereiteng)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen 4 A: Schwerpunkt Damen1Fertigstellen von Bekleidung(§ 5 Nr. 13)Großstücke in verschiedenen Ausführungen unter Anwendung unterschiedlicher Verarbeitungstechniken und unter Berücksichtigung von weiblichen Körperformen, Material, Modell, Funktion und Kundenanforderungen fertig stellen, insbesonderea)Kleider, insbesondere mit unterschiedlichen Ausschnitt-, Ärmel- und Rockformen, Taillenverarbeitung sowie Ausschmückungenb)Gesellschaftskleidung, insbesondere Cocktail-, Abend- oder Brautkleider sowie Corsagen 20c)Kostüme, insbesondere mit Kragen-, Revers-, Futter- und Einlagenverarbeitung sowie Verschlusstechnikend)Jacken und Mäntel, insbesondere mit unterschiedlichen Ärmelanlagen, Kragen- und Reversverarbeitung sowie Verschlusstechniken 20 B: Schwerpunkt Herren1Fertigstellen von Bekleidung(§ 5 Nr. 13)Großstücke in verschiedenen Ausführungen unter Anwendung unterschiedlicher Verarbeitungstechniken und unter Berücksichtigung von männlichen Körperformen, Material, Modell, Funktion und Kundenanforderungen fertig stellen, insbesonderea)Sakkos, insbesondere mit Ober- und Unterkragen-, Revers- und Futterverarbeitung sowie Verschlusstechniken und formgebenden Einlagenb)Anzüge in stilistischer und verarbeitungstechnischer Abstimmungc)Gesellschaftskleidung, insbesondere Smoking, Cut oder Frack 26d)Jacken und Mäntel, insbesondere mit unterschiedlichen Ärmelanlagen, Kragen- und Reversverarbeitung sowie Verschlusstechniken 14