Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in seinem sowie
Kurz gesagt
Diese Verordnung legt fest, welche Gebühren das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für bestimmte öffentliche Leistungen in den Bereichen Kriegswaffenkontrolle, Ausfuhrkontrolle und Investitionsprüfung erheben dürfen.
Was sie regelt
- Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen.
- Die Höhe dieser Gebühren, basierend auf einem Gebührenverzeichnis.
- Fälle, in denen eine Gebührenbefreiung möglich ist.
- Die Berechnung des Wertes von Gütern für die Gebührenfestsetzung.
Wen sie betrifft
- Personen oder Unternehmen, die Leistungen im Zusammenhang mit Kriegswaffenkontrolle, Ausfuhrkontrolle und Investitionsprüfung in Anspruch nehmen.
- Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
Eckpunkte
- Gebühren werden für Leistungen erhoben, die auf Grundlage spezifischer Gesetze und Verordnungen erbracht werden, wie z.B. das Kriegswaffenkontrollgesetz oder das Außenwirtschaftsgesetz.
- Die Höhe der Gebühren ist im Gebührenverzeichnis in der Anlage festgelegt.
- Die Gebühren sind auf zwei Prozent des Wertes des Gutes begrenzt, es sei denn, es handelt sich um Technologie und Software, deren Wert nicht objektiv bestimmbar ist.
- Für Leistungen, deren Wert 5.000 Euro nicht überschreitet, sollen grundsätzlich keine Gebühren erhoben werden, mit Ausnahmen.
- Die Verordnung gilt nicht für Leistungen, die vor dem 1. Januar 2024 beantragt werden.
Gesetzestext
verordnung BMWK und BAFA für Kriegswaffenkontrolle, Ausfuhrkontrolle und InvestitionsprüfungBesondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz für individuell zurechenb
(+++ Textnachweis ab: 16.9.2023 +++)
EingangsformelAuf Grund –des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Bundesgebührengesetzes vom
- August 2013 (BGBl. I S. 3154) sowie,–jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
- August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
- Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176),–des § 28 des Ausführungsgesetzes zu Artikel 26 Absatz 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen) in der Fassung der Bekanntmachung vom
- November 1990 (BGBl. I S. 2506) und–des § 28 Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes vom
- Juni 2013 (BGBl. I S. 1482),von denen § 28 des Ausführungsgesetzes zu Artikel 26 Absatz 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen) durch Artikel 2 des Gesetzes vom
- Juni 2021 (BGBl. I S. 1275) neu gefasst und § 28 Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes durch Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes vom
- Juni 2021 (BGBl. I S. 1275) angefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:
§ 1Erhebung von Gebühren
- Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/699 (ABl. L 130I vom 4.5.2022, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,6.Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/139 der Kommission vom
- Dezember 2020 (ABl. L 43 vom 8.2.2021, S. 5), in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2Höhe der Gebühren; Befreiung von Gebühren
§ 3Freigrenze
§ 4Aufgabenübertragung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann den Erlass von Gebührenbescheiden und die Einziehung von Gebühren in seinem Zuständigkeitsbereich auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übertragen.
§ 5Übergangsvorschrift
Diese Verordnung gilt nicht für gebührenfähige Leistungen, die vor dem 1. Januar 2024 beantragt werden.
§ 6Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage(zu § 2 Absatz 1)Gebührenverzeichnis(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 248, S. 4 - 10) Abschnitt 1 – Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Absatz 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen – KrWaffKontrG)NummerGebührentatbestandGebühren in Euro1Genehmigungen1.1Genehmigungen nach §§ 2, 3 KrWaffKontrG für Inlandssachverhalte sowie nach §§ 2, 3, 4a KrWaffKontrG für Auslandssachverhalte in Bezug auf NATO- und/oder EU-Länder oder NATO-gleichgestellte Länder i.S.d. politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern, mit Ausnahme der Sachverhalte, die unter Nummer 1.3 sowie 1.5 und 1.6 fallen2561.2Genehmigungen nach §§ 2, 3, 4a KrWaffKontrG für Auslandssachverhalte in Bezug auf alle Länder, die nicht unter Nummer 1.
- fallen (Drittländer), mit Ausnahme der Sachverhalte, die unter Nummer 1.3 und 1.5 fallen1 0151.3Genehmigungen nach §§ 2, 3, 4a KrWaffKontrG im Zusammenhang mit Vorführungen (Messen, Ausstellungen, Präsentationen bei Streitkräften)2281.4Zuschlag für Genehmigungen nach Nummer 1.1 bis 1.3 bei Erstantragstellung oder Wiederholung der Zuverlässigkeitsprüfung, soweit der Antragsteller Anlass dazu gegeben hat7261.5Genehmigungen nach § 3 Absatz 3 KrWaffKontrG für Beförderungen zum Zwecke der Durchfuhr1731.6Erwerbsgenehmigung nach § 2 Absatz 2 KrWaffKontrG, die der Sicherung von Kriegswaffen dient371.7Genehmigungen im Zusammenhang mit regierungsseitigen Gemeinschaftsprojekten (d. h. Gemeinschaftsprogramme, regierungsamtliche Kooperationen, LOI-Projekte oder Projekte nach Artikel 2 des Übereinkommens über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich)gebührenfrei1.8Genehmigungen für Vorhaben im Auftrag deutscher Behördengebührenfrei2Verlängerung von Genehmigungen nach Nummer 1.1 bis 1.3 sowie 1.5 und 1.6 nach Ablauf der regulären Laufzeit50 Prozent der Gebühr nach Nummer 1.1 bis 1.3 sowie 1.5 und 1.62.1Verlängerungen von Genehmigungen nach Nummer 1.1 bis 1.3 sowie 1.5 und 1.6 nach Ablauf der regulären Laufzeit mit einer Dauer von bis zu 6 Monaten25 Prozent der Gebühr nach Nummer 1.1 bis 1.3 sowie 1.5 und 1.63Änderungengebührenfrei4Erweiterung einer Genehmigung hinsichtlich der Transportunternehmen aus Gründen in der Sphäre des Antragstellers195Anfragen zur Kriegswaffeneigenschaft686Ausnahmegenehmigung nach § 12 Absatz 6 Satz 3 KrWaffKontrGgebührenfrei7Sicherstellung nach § 13 Absatz 1 KrWaffKontrGgebührenfrei8Einziehung nach § 13 Absatz 2 KrWaffKontrGgebührenfrei9Prüfung nach § 14 Absatz 3 KrWaffKontrGgebührenfrei Abschnitt 2 – Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung (KrWaffUnbrUmgV)NummerGebührentatbestandGebühren in Euro1Demilitarisierungsbescheinigungen nach § 3 Absatz 1 KrWaffUnbrUmgV682Ausnahmegenehmigungen oder Erlaubnisse nach § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 1 oder § 7 Absatz 2 KrWaffUnbrUmgV3043Änderungen von Ausnahmegenehmigungen oder Erlaubnissen nach Nummer 2121 Abschnitt 3 – Außenwirtschaftsgesetz (AWG)NummerGebührentatbestandGebühren in Euro1Einzeleingriff nach § 6 Absatz 1 AWGgebührenfrei Abschnitt 4 – Außenwirtschaftsverordnung (AWV)NummerGebührentatbestandGebühren in Euro1Genehmigungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 2, § 9 Absatz 1, § 11 Absatz 2 und 3, § 78 AWV1.1Ohne Befassung oberster Bundesbehörden (ohne Ressortbeteiligung)1591.2Mit Befassung oberster Bundesbehörden (mit Ressortbeteiligung)3151.3Vorübergehende Ausfuhren oder VerbringungenErmäßigung der Gebühr nach Nummer 1.1 bis 1.2 um 25 Prozent1.4Wiederausfuhren/-verbringungengebührenfrei1.5Verlängerung einer Genehmigung nach Nummer 11.5.1Ohne Ressortbeteiligung401.5.2Mit Ressortbeteiligung2521.5.3Vorübergehende Ausfuhren oder VerbringungenErmäßigung der Gebühr nach Nummer 1.5.1 bzw. 1.5.2 um 25 Prozent1.5.4Wiederausfuhren/-verbringungengebührenfrei1.6Änderung einer Genehmigung nach Nummer 1gebührenfrei2Genehmigungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 1, § 11 Absatz 1 Satz 1 AWV2.1Ohne Ressortbeteiligung992.2Mit Ressortbeteiligung2062.3Vorübergehende Ausfuhren oder VerbringungenErmäßigung der Gebühr nach Nummer 2.1 bzw. 2.2 um 25 Prozent2.4Wiederausfuhren/-verbringungengebührenfrei2.5Genehmigungen im Zusammenhang mit regierungsseitigen Gemeinschaftsprojektengebührenfrei2.6Genehmigungen für Vorhaben im Auftrag deutscher Behördengebührenfrei2.7Genehmigung nach Nummer 2, die auf Grundlage der Genehmigung einer Beförderung identischer Güter zur Ausfuhr nach Abschnitt 1 ergehtgebührenfrei2.8Verlängerung einer Genehmigung nach Nummer 22.8.1Ohne Ressortbeteiligung252.8.2Mit Ressortbeteiligung1652.8.3Vorübergehende Ausfuhren oder VerbringungenErmäßigung der Gebühr nach Nummer 2.8.1 bzw. 2.8.2 um 25 Prozent2.8.4Wiederausfuhren/-verbringungengebührenfrei2.8.5Verlängerung einer Genehmigung nach Nummer 2.5 bis 2.7gebührenfrei2.9Änderung einer Genehmigung nach Nummer 2gebührenfrei3Genehmigungen nach Nummer 1 und/oder 2 sowie Abschnitt 5 Nummer 1 (Mischgenehmigungen)3.1Ohne Ressortbeteiligung1393.2Mit Ressortbeteiligung2853.3Vorübergehende Ausfuhren oder VerbringungenErmäßigung der Gebühr nach Nummer 3.1 bzw. 3.2 um 25 Prozent3.4Wiederausfuhren/-verbringungengebührenfrei3.5Genehmigungen im Zusammenhang mit regierungsseitigen Gemeinschaftsprojektengebührenfrei3.6Genehmigungen für Vorhaben im Auftrag deutscher Behördengebührenfrei3.7Verlängerung einer Genehmigung nach Nummer 33.7.1Ohne Ressortbeteiligung353.7.2Mit Ressortbeteiligung2283.7.3Vorübergehende Ausfuhren oder VerbringungenErmäßigung der Gebühr nach Nummer 3.7.1 bzw. 3.7.2 um 25 Prozent3.7.4Wiederausfuhren/-verbringungengebührenfrei3.7.5Verlängerung einer Genehmigung nach Nummer 3.5 und 3.6gebührenfrei3.8Änderung einer Genehmigung nach Nummer 3gebührenfrei4Sammelgenehmigungen nach § 4 i. V. m. 8 Absatz 1 Nummer 1, § 11 Absatz 1 Satz 1 AWV (bis zu 50 Käufer/Empfänger/Endverwender)4.1Genehmigungserteilung4.1.1Grundgebühr ohne Ressortbeteiligung1124.1.2Grundgebühr mit Ressortbeteiligung1554.1.3Zusatzgebühr für die Prüfung jedes weiteren Käufers, Empfängers oder Endverwenders204.2Verlängerung einer Genehmigung nach Nummer 44.2.1Grundgebühr ohne Ressortbeteiligung844.2.2Grundgebühr mit Ressortbeteiligung1164.2.3Zusatzgebühr für die Prüfung jedes weiteren Empfängers oder Endverwenders154.3Nachträgliche Aufnahme eines neuen Empfängers oder Endverwenders4.3.1Ohne Ressortbeteiligung344.3.2Mit Ressortbeteiligung1164.4Nachträgliche Werterhöhung4.4.1Ohne Ressortbeteiligung844.4.2Mit Ressortbeteiligung1164.5Sammelgenehmigungen und alle diesbezüglichen Leistungen im Zusammenhang mit regierungsseitigen Gemeinschaftsprojektengebührenfrei4.6Genehmigungen für Vorhaben im Auftrag deutscher Behörden sowie zur Förderung der Zusammenarbeit mit Partnerstaatengebührenfrei4.7Änderungen der Nebenbestimmungen sowie der referenzierten KrWaffKontrG-Genehmigungsnummern soweit sie vom Genehmigungsinhaber veranlasst wurden4.7.1Ohne Ressortbeteiligung564.7.2Mit Ressortbeteiligung1165Genehmigung nach § 46 Absatz 1, § 47 Absatz 1 AWV5.1Ohne Ressortbeteiligung995.2Mit Ressortbeteiligung2065.3Verlängerung einer Genehmigung nach Nummer 55.3.1Ohne Ressortbeteiligung255.3.2Mit Ressortbeteiligung1655.4Änderung einer Genehmigung nach Nummer 5gebührenfrei6Konstituierung einer Genehmigungspflicht und Genehmigung nach § 47 Absatz 2, Absatz 3 AWV6.1Ohne Ressortbeteiligung1596.2Mit Ressortbeteiligung3157Konstituierung einer Genehmigungspflicht und Genehmigung nach § 49 Absatz 1, § 50 Absatz 1, § 51 Absatz 1 oder 2, § 52 Absatz 1, § 52a Absatz 1, § 52b Absatz 1 AWV7.1Ohne Ressortbeteiligung1597.2Mit Ressortbeteiligung3158Genehmigung nach § 76 Absatz 1, § 76a Nummer 2 AWVgebührenfrei9Genehmigung nach § 77 Absatz 4 Satz 2 AWVgebührenfrei10Ausstellung von Zertifikaten nach § 2 AWVgebührenfrei11Ausstellung internationaler Einfuhrbescheinigungen und Wareneingangsbescheinigungen nach § 30 AWVgebührenfrei12Ausstellung behördlicher Endverbleibszusagen zur Vorlage bei ausländischen Exportkontrollbehördengebührenfrei13Ausstellung von Einfuhrdokumenten nach § 48 AWVgebührenfrei14Bestätigung, dass keine außenwirtschaftsrechtliche Genehmigungspflicht nach der AWV vorliegt (sog. Nullbescheide)gebührenfrei15Voranfragen zur voraussichtlichen Genehmigungsfähigkeit bestimmter nach der AWV genehmigungspflichtiger Rechtsgeschäfte und Handlungen bei unveränderter Sach- und Rechtslagegebührenfrei16Beendigung eines anhängigen Investitionsprüfverfahrens nach Meldepflicht und Antrag auf Freigabe oder Antrag auf Unbedenklichkeitsbescheinigung in Prüfphase I (Vorprüfung) mittels Verwaltungsaktes oder Fiktion durch Fristablauf, §§ 55, 55a, 58, 58a, 60, 61 AWV80017Beendigung eines anhängigen Investitionsprüfverfahrens nach Kenntnis und Prüfung von Amts wegen in Prüfphase I (Vorprüfung) mittels Fiktion durch Fristablauf und Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung, §§ 55, 55a, 58, 58a, 60, 61 AWV80018Beendigung eines eröffneten Investitionsprüfverfahrens nach Prüfphase II mittels Verwaltungsaktes oder Fiktion durch Fristablauf, §§ 55, 55a, 58, 58a, 59, 60, 61, 62 AWV2 50019Beendigung eines eröffneten Investitionsprüfverfahrens nach Verlängerung der Prüfphase II um bis zu drei Monate bei besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art, §§ 55, 55a, 58a, 59, 60, 61, 62 AWV5 00020Beendigung eines eröffneten Investitionsprüfverfahrens nach Verlängerung der Prüfphase II nach Nummer 19 und nochmaliger Verlängerung um einen weiteren Monat bei kumulativem Vorliegen von besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art und besonderer Berührung von Verteidigungsinteressen, §§ 55, 55a, 58a, 59, 60, 61, 62 AWV6 00021Einmalige Erhöhung der Festgebühr nach Beendigung eines anhängigen Investitionsprüfverfahrens in Prüfphase II aufgrund zu ergreifender besonderer Schutzmaßnahmen im Prüfverfahren und/oder im Verwaltungsakt, gestuft nach tatsächlichem Aufwand und Schwierigkeitsgrad §§ 55, 55a, 58, 59, 60, 61, 62 AWV21.1Bei einfachem Aufwand und Schwierigkeitsgrad10 00021.2Bei erhöhtem Aufwand und Schwierigkeitsgrad20 00021.3Bei hohem Aufwand und Schwierigkeitsgrad30 000 Abschnitt 5 – Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Ratesvom
- Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung,der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mitdoppeltem Verwendungszweck (EU-Dual-Use-Verordnung)NummerGebührentatbestandGebühren in Euro1Konstituierung einer Genehmigungspflicht und/oder Genehmigung nach Artikel 3 Absatz 1, 4 Absatz 1 Buchstabe a bis c, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 1 EU-Dual-Use-Verordnung1.1Ohne Ressortbeteiligung1591.2Mit Ressortbeteiligung3151.3Vorübergehende Ausfuhren oder VerbringungenErmäßigung der Gebühr nach Nummer 1.1 bzw. 1.2 um 25 Prozent1.4Wiederausfuhren/-verbringungengebührenfrei1.5Verlängerung einer Genehmigung nach Nummer 11.5.1Ohne Ressortbeteiligung401.5.2Mit Ressortbeteiligung2521.5.3Vorübergehende Ausfuhren oder VerbringungenErmäßigung der Gebühr nach Nummer 1.5.1 bzw. 1.5.2 um 25 Prozent1.5.4Wiederausfuhren/-verbringungengebührenfrei1.6Änderung einer Genehmigung nach Nummer 1gebührenfrei2Sammelgenehmigungen nach Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b i. V. m. Artikel 3 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 1 EU-Dual-Use-Verordnung bis zu 25 Käufer/Empfänger/Endverwender2.1Genehmigungserteilung2.1.1Grundgebühr ohne Ressortbeteiligung8112.1.2Grundgebühr mit Ressortbeteiligung1 0292.1.3Zusatzgebühr für die Prüfung jedes weiteren Käufers, Empfängers oder Endverwenders682.2Verlängerung einer Genehmigung nach Nummer 22.2.1Grundgebühr ohne Ressortbeteiligung1012.2.2Grundgebühr mit Ressortbeteiligung3042.2.3Zusatzgebühr für die Prüfung jedes weiteren Käufers, Empfängers oder Endverwenders512.3Nachträgliche Aufnahme eines neuen Käufers, Empfängers oder Endverwenders2.3.1Ohne Ressortbeteiligung1132.3.2Mit Ressortbeteiligung2412.4Nachträgliche Wert- oder Mengenerhöhung692.5Nachträgliche Güteränderung1202.6Genehmigungen für Vorhaben im Auftrag deutscher Behördengebührenfrei2.7Änderungen der Nebenbestimmungen oder der Endverwendung soweit sie vom Genehmigungsinhaber veranlasst wurden2.7.1Ohne Ressortbeteiligung562.7.2Mit Ressortbeteiligung1723Konstituierung einer Genehmigungspflicht und Genehmigung einer Vermittlungstätigkeit nach Artikel 6 Absatz 1 EU-Dual-Use-Verordnung3.1Ohne Ressortbeteiligung1593.2Mit Ressortbeteiligung3154Verbot einer Durchfuhr nach Artikel 7 Absatz 1 EU-Dual-Use-Verordnung4.1Ohne Ressortbeteiligung1594.2Mit Ressortbeteiligung3155Konstituierung einer Genehmigungspflicht und Genehmigung einer Durchfuhr nach Artikel 7 Absatz 2 EU-Dual-Use-Verordnung5.1Ohne Ressortbeteiligung1595.2Mit Ressortbeteiligung3156Konstituierung einer Genehmigungspflicht und Genehmigung einer technischen Unterstützung nach Artikel 8 Absatz 1 EU-Dual-Use-Verordnung6.1Ohne Ressortbeteiligung1596.2Mit Ressortbeteiligung3157Bestätigung, dass keine außenwirtschaftsrechtliche Genehmigungspflicht nach der EU-Dual-Use-Verordnung vorliegt (sog. Nullbescheide)gebührenfrei Abschnitt 6 – Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Ratesvom
- Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe,zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (EU-Anti-Folter-Verordnung)NummerGebührentatbestandGebühren in Euro1Genehmigungen nach Artikel 11 Absatz 1 Satz 1, Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 EU-Anti-Folter-Verordnung1.1Ohne Ressortbeteiligung1591.2Mit Ressortbeteiligung3151.3Vorübergehende AusfuhrenErmäßigung der Gebühr nach Nummer 1.1 bzw. 1.2 um 25 Prozent1.4Wiederausfuhrengebührenfrei1.5Verlängerung einer Genehmigung nach Nummer 11.5.1Ohne Ressortbeteiligung401.5.2Mit Ressortbeteiligung2521.5.3Vorübergehende AusfuhrenErmäßigung der Gebühr nach Nummer 1.5.1 bzw. 1.5.2 um 25 Prozent1.5.4Wiederausfuhrengebührenfrei1.6Änderung einer Genehmigung nach Nummer 1gebührenfrei2Ausnahmegenehmigungen nach Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 EU-Anti-Folter-Verordnunggebührenfrei3Genehmigungen nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b EU-Anti-Folter-Verordnung3.1Ohne Ressortbeteiligung1593.2Mit Ressortbeteiligung3153.3Verlängerung einer Genehmigung nach Nummer 33.3.1Ohne Ressortbeteiligung403.3.2Mit Ressortbeteiligung2523.4Änderung einer Genehmigung nach Nummer 3gebührenfrei4Genehmigung einer technischen Unterstützung nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a, 19 Absatz 1 Buchstabe a EU-Anti-Folter-Verordnung4.1Ohne Ressortbeteiligung1594.2Mit Ressortbeteiligung3154.3Verlängerung einer Genehmigung nach Nummer 44.3.1Ohne Ressortbeteiligung404.3.2Mit Ressortbeteiligung2524.4Änderung einer Genehmigung nach Nummer 4gebührenfrei5Bestätigung, dass keine außenwirtschaftsrechtliche Genehmigungspflicht nach der Anti-Folter-Verordnung vorliegt (sog. Nullbescheide)gebührenfrei