Verordnung über Antrags- und Anmeldeunterlagen und über Genehmigungs- und Anmeldeverfahren nach dem Gentechnikgesetz
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Details der Verfahren für Anträge, Anmeldungen und Genehmigungen im Zusammenhang mit gentechnischen Anlagen und Arbeiten. Sie legt fest, welche Unterlagen für verschiedene gentechnische Vorhaben eingereicht werden müssen.
Was es regelt
- Verfahren für die Genehmigung und Anmeldung von gentechnischen Anlagen und Arbeiten.
- Anforderungen an die Unterlagen für Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen.
- Anforderungen an die Unterlagen für das Inverkehrbringen von Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten.
- Ausnahmen von bestimmten Angaben und Maßnahmen in den Unterlagen.
Wen es betrifft
- Betreiber von gentechnischen Anlagen.
- Personen oder Unternehmen, die gentechnisch veränderte Organismen freisetzen oder in Verkehr bringen wollen.
Eckpunkte
- Anträge, Anmeldungen oder Anzeigen müssen schriftlich in einer von der Genehmigungsbehörde bestimmten Anzahl von Ausfertigungen eingereicht werden.
- Die zuständige Behörde soll Betreiber bezüglich geplanter gentechnischer Vorhaben beraten.
- Die Unterlagen müssen belegen, dass das Vorhaben die Anforderungen an Risikobewertung, Sicherheitseinstufung, Sicherheitsmaßnahmen und Sachkunde erfüllt.
- Bei Freisetzungen und Inverkehrbringen sind detaillierte Beschreibungen der Organismen, Risikobewertungen und Überwachungspläne gemäß EU-Richtlinien erforderlich.
Gesetzestext
Verordnung über Antrags- und Anmeldeunterlagen und über Genehmigungs- und Anmeldeverfahren nach dem GentechnikgesetzNeufNeugefasst durch Bek. v. 4.11.1996 I 1657;Standzuletzt geändert durch Art. 3 V v
(+++ Textnachweis ab: 4.11.1990 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 35/97 (CELEX Nr: 397L0035) vgl. V v. 10.12.1997 I 2884 +++)
Inhaltsübersicht 1.Abschnitt Allgemeines§ 1Anwendungsbereich§ 2Beratung§ 3Formvorschriften 2.Abschnitt Anforderungen an Unterlagen§ 4Unterlagen für gentechnische Anlagen, erstmalige oder weitere gentechnische Arbeiten§ 5Unterlagen bei Freisetzungen§ 6Unterlagen bei Inverkehrbringen§ 7Ausnahmen von Angaben und Maßnahmen§ 8Unterlagen für eingeschlossene Entscheidungen 3.Abschnitt Genehmigungsverfahren§ 9Beteiligung anderer Stellen§ 10Bewertungsbericht§ 11Vereinfachtes Verfahren für Freisetzungen§ 12Form der Entscheidung, Bekanntgabe 4.Abschnitt (weggefallen)§ 13(weggefallen)§ 14(weggefallen) 5.Abschnitt Schlußvorschrift§ 15(weggefallen)§ 16(Inkrafttreten)Anlage (zu § 4) Angaben in den Unterlagen für gentechnische Anlagen oder gentechnische Arbeiten
0101. AbschnittAllgemeines
§ 1Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt Einzelheiten des Verfahrens 1.zur Entscheidung über die Erteilung einer Anlagengenehmigung füra)die Errichtung und den Betrieb gentechnischer Anlagen, in denen gentechnische Arbeiten in der Sicherheitsstufe 2, 3 oder 4 durchgeführt werden sollen, einschließlich der Durchführung bestimmter gentechnischer Arbeiten nach § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 des Gentechnikgesetzes;b)die wesentliche Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage der Sicherheitsstufe 2, 3 oder 4 nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes;c)die Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten, die einer höheren Sicherheitsstufe zuzuordnen sind als die von der Anlagengenehmigung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 oder von der Anmeldung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Gentechnikgesetzes umfaßten Arbeiten, nach § 9 Abs. 4 des Gentechnikgesetzes;d)(weggefallen)2.zur Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung füra)die Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufe 2, 3 oder 4 nach § 9 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Gentechnikgesetzes;b)die Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes;c)das Inverkehrbringen von Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gentechnikgesetzes;d)das Inverkehrbringen von Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, zu einem anderen Zweck als der bisherigen bestimmungsgemäßen Verwendung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gentechnikgesetzes;3.zur Anmeldunga)der Errichtung und des Betriebs gentechnischer Anlagen, in denen gentechnische Arbeiten in der Sicherheitsstufe 2 durchgeführt werden sollen, einschließlich der vorgesehenen gentechnischen Arbeiten nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Gentechnikgesetzes;b)der wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage der Sicherheitsstufe 2 nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 1 des Gentechnikgesetzesc) u. d)(weggefallen)4.zur Anzeige a)der Errichtung und des Betriebs gentechnischer Anlagen, in denen gentechnische Arbeiten in der Sicherheitsstufe 1 durchgeführt werden sollen, einschließlich der vorgesehenen gentechnischen Arbeiten nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Gentechnikgesetzes;a1)der wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage der Sicherheitsstufe 1 nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 1 des Gentechnikgesetzes;b)der Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 nach § 9 Abs. 2 Satz 1 des Gentechnikgesetzes.
§ 2Beratung
Sobald der Betreiber die zuständige Behörde über das geplante gentechnische Vorhaben unterrichtet, soll diese ihn im Hinblick auf die Antragstellung oder auf eine notwendige Anzeige oder Anmeldung beraten.
§ 3Formvorschriften
Die Anzeige, die Anmeldung oder der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach dem Gentechnikgesetz ist vom Betreiber schriftlich in einer von der Genehmigungsbehörde zu bestimmenden Anzahl von Ausfertigungen einzureichen. Die zuständige Behörde kann die Verwendung von Vordrucken für die Anzeige, die Anmeldung oder den Genehmigungsantrag und die Unterlagen verlangen.
0202. AbschnittAnforderungen an Unterlagen
§ 4Unterlagen für gentechnische Anlagen, erstmalige oder weitere gentechnische Arbeiten
§ 5Unterlagen bei Freisetzungen
- März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 106 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- September 2003 (ABl. EU Nr. L 268 S. 24) geändert worden ist;4.die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Gentechnikgesetzes erforderliche Risikobewertung nach § 6 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes und die Darlegung der vorgesehenen Sicherheitsvorkehrungen erfolgt nach Maßgabe des Anhangs II der Richtlinie 2001/18/EG auf der Grundlage der nach Anhang III A Nr. II bis IV der Richtlinie 2001/18/EG vorzulegenden Informationen;4a.der nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4a des Gentechnikgesetzes erforderliche Plan zur Ermittlung der Auswirkungen des freizusetzenden Organismus auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt ist nach Maßgabe der im Einzelfall maßgeblichen Teile von Anhang III A der Richtlinie 2001/18/EG zu erstellen;5.die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Gentechnikgesetzes erforderliche Beschreibung der geplanten Überwachungsmaßnahmen sowie die Angaben über entstehende Reststoffe und ihre Behandlung sowie über Notfallpläne erfolgen nach Anhang III A Nr. V der Richtlinie 2001/18/EG.Für die in § 15 Abs. 1 Satz 2 des Gentechnikgesetzes bezeichneten Unterlagen zum Antrag auf Genehmigung einer Freisetzung höherer Pflanzen gilt Satz 1 entsprechend; dabei tritt an die Stelle von Anhang III A der Richtlinie 2001/18/EG deren Anhang III B.
§ 6Unterlagen bei Inverkehrbringen
§ 7Ausnahmen von Angaben und Maßnahmen
Kommen einzelne nach den §§ 4 bis 6 und den dazu bestehenden Anlagen geforderte Angaben und Maßnahmen wegen der Art des Einzelfalles nicht in Betracht, so ist dies in den Unterlagen zu vermerken. Sind Informationen zu solchen Angaben und Maßnahmen technisch unmöglich oder erscheinen sie nicht erforderlich, so sind jeweils die Gründe hierfür anzugeben.
§ 8Unterlagen für eingeschlossene Entscheidungen
Art und Umfang der einem Antrag auf Erteilung einer Anlagengenehmigung beizufügenden Unterlagen für die gemäß § 22 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes im Einzelfall eingeschlossenen behördlichen Entscheidungen bestimmen sich nach den dafür jeweils maßgeblichen Rechtsvorschriften.
0303. AbschnittGenehmigungsverfahren
§ 9Beteiligung anderer Stellen
§ 10Bewertungsbericht
Der Bewertungsbericht nach § 16 Abs. 3 Satz 2 des Gentechnikgesetzes ist nach Maßgabe des Anhangs VI der Richtlinie 2001/18/EG zu erstellen.
§ 11Vereinfachtes Verfahren für Freisetzungen
§ 12Form der Entscheidung, Bekanntgabe
0404. Abschnitt(weggefallen)
§ 13
(weggefallen)-
§ 14
(weggefallen)-
0505. AbschnittSchlußvorschrift
§ 15
(weggefallen)
§ 16
(Inkrafttreten)
Anlage(zu § 4)Angaben in den Unterlagen für gentechnische Anlagen oder gentechnische Arbeiten( Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 3227 - 3228;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote ) Teil IaFür die Errichtung und den Betrieb und für die wesentliche Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 durchgeführt werden sollen, sowie für die darin vorgesehenen gentechnischen Arbeiten sind mindestens folgende Angaben erforderlich:1.Lage der gentechnischen Anlage;2.allgemeine Beschreibung der gentechnischen Anlage;3.Beschreibung der Art der vorgesehenen gentechnischen Arbeit;4.Zusammenfassung der Risikobewertung der gentechnischen Arbeit;5.Name des Projektleiters und Nachweis der erforderlichen Sachkunde;6.Name des Beauftragten für die Biologische Sicherheit und Nachweis der erforderlichen Sachkunde;7.Informationen über die Abfall- und Abwasserentsorgung.Teil Ib Für die Errichtung und den Betrieb und für die wesentliche Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2, 3 oder 4 durchgeführt werden sollen, sowie für die darin vorgesehenen gentechnischen Arbeiten sind mindestens folgende Angaben erforderlich: -Lage der gentechnischen Anlage;-Beschreibung der Teile der gentechnischen Anlage;-Beschreibung der Art der vorgesehenen gentechnischen Arbeit, einschließlich der Risikobewertung der dabei verwendeten Organismen;-voraussichtlicher Umfang des gentechnischen Vorhabens;-Risikobewertung der gentechnischen Arbeit;-Name des Projektleiters und Nachweis der erforderlichen Sachkunde;-Name des Beauftragten für die Biologische Sicherheit und Nachweis der erforderlichen Sachkunde;-Informationen über die Abfall- und Abwasserentsorgung. Teil II Bei gentechnischen Arbeiten in der Sicherheitsstufe 2, wenn für diese Stufe keine Genehmigung beantragt wird, sind außer den in Teil Ib geforderten Angaben mindestens noch folgende Angaben erforderlich: -verwendete(
- r)oder zu verwendende(
- r)Empfänger-/Spender- und/oder Ausgangsorganismus(
- en)oder gegebenenfalls verwendete(
- s)oder zu verwendende(
- s)Wirts-Vektor-System(e);-Herkunft und beabsichtigte Funktionen des genetischen Materials, das für die gentechnischen Veränderungen in Frage kommt;-Identität und Merkmale des gentechnisch veränderten Organismus;-Zweck der gentechnischen Arbeit, einschließlich der erwarteten Ergebnisse;-zu verwendende Kulturvolumina (ggf. ungefährer Wert);-Beschreibung der Schutz- und Einschließungsmaßnahmen. Teil III Bei gentechnischen Arbeiten in der Sicherheitsstufe 3 oder 4 sowie 2, wenn für diese Stufe eine Genehmigung beantragt wird, sind außer den in Teil Ib und II geforderten Angaben mindestens noch folgende Angaben erforderlich: -Informationen über Unfallverhütung und Notfallpläne, soweit vorhanden;-mit dem Standort der Anlage zusammenhängende spezifische Gefahren;-angewendete Verhütungsmaßnahmen, wie Sicherheitsausrüstung, Warnsysteme und Einschließungsmethoden;-Verfahren und Pläne zur Überprüfung der ununterbrochenen Wirksamkeit der Einschließungsmaßnahmen;-Beschreibung der den Arbeitnehmern gegebenen Informationen;-gegebenenfalls Informationen, die die zuständige Behörde für die Bewertung der Notfallpläne benötigt;-eine umfassende Bewertung der potenziellen Gefahren und Risiken, die durch die vorgesehene gentechnische Arbeit entstehen könnten.
Anlage 2(weggefallen)
Anlage 3(weggefallen)