← Deutschland

Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin und legt die Inhalte, Dauer und Prüfungen dieser staatlich anerkannten Ausbildung fest. Sie stellt sicher, dass Auszubildende die notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse für eine qualifizierte berufliche Tätigkeit erwerben.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
StrWAusbV 20022002-07-11BGBl I2002, 2604Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur StraßenwärterinStandGeändert durch Art. 1 V v. 4.5.2007 I 672 (+++ Textnachweis ab: 1.8.2002 +++) StrWAusbV 2002EingangsformelAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnen das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: StrWAusbV 2002§ 1Staatliche Anerkennung des AusbildungsberufesDer Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin wird staatlich anerkannt. Er ist Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes und der gewerblichen Wirtschaft. Soweit die Ausbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes stattfindet, ist er Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes. Im Übrigen ist er Ausbildungsberuf der gewerblichen Wirtschaft. StrWAusbV 2002§ 2AusbildungsdauerDie Ausbildung dauert drei Jahre. StrWAusbV 2002§ 3Berufsausbildung in überbetrieblichen AusbildungsstättenIn der Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin sind in mindestens 22 Wochen insbesondere Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 8 Buchstaben d und g, 10 Buchstaben c, d, e und f, 12 Buchstaben a und b, 13 Buchstaben a, b, d und e, 14 Buchstaben b und c, 15 Buchstabe e, 16 Buchstaben b, d und f sowie 18 Buchstabe c der Anlage in überbetrieblichen oder in betrieblichen Ausbildungsstätten zu vermitteln. StrWAusbV 2002§ 4AusbildungsberufsbildGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.Auftragsübernahme, Arbeitsplan und Ablaufplanung, 6.Betriebswirtschaftliches Handeln, 7.Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken, 8.Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsstellen, Sichern und Räumen von Unfallstellen, sonstige Verkehrssicherung, 9.Auswählen, Prüfen und Lagern von Baumaterialien, 10.Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen, 11.Aufgaben der Straßenbaulastträger, Anwenden der rechtlichen Bestimmungen, 12.Durchführen von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an Bauwerken, 13.Durchführen von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an Straßen, 14.Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen, 15.Anlegen und Pflegen von Grünflächen, 16.Anbringen und Instandhalten von Verkehrszeichen und -einrichtungen, Verkehrssicherungs- und Telematiksysteme, 17.Durchführen des Winterdienstes, 18.Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen, Führen und Warten von Fahrzeugen, 19.Qualitätssichernde Maßnahmen und Kundenorientierung. StrWAusbV 2002§ 5Ausbildungsrahmenplan(1) Die in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen. StrWAusbV 2002§ 6AusbildungsplanDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. StrWAusbV 2002§ 7BerichtsheftDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. StrWAusbV 2002§ 8Zwischenprüfung(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens fünf Stunden zwei praktische Aufgaben bearbeiten und während dieser Zeit in höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Durch die Ausführung der Aufgaben sowie das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte planen und hierbei Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zum Umweltschutz, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann. Für die praktischen Aufgaben sowie das Fachgespräch kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht: 1.Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsstellen einschließlich Anbringen von Verkehrszeichen, 2.Verlegen von Pflaster in höhengerechter Lage, 3.Herstellen eines Bauwerkteils. (4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 150 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen: 1.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutz, 2.Arbeitsvorbereitende Maßnahmen, 3.Bautechnische Grundlagen und 4.Verkehrs- und Wegerecht. StrWAusbV 2002§ 9Abschlussprüfung(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden drei praktische Aufgaben bearbeiten und während dieser Zeit in höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Für die praktischen Aufgaben kommen insbesondere in Betracht: 1.Durchführen von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an Straßen oder Bauwerken,2.Durchführen von Maßnahmen der Grünpflege,3.Warten und Instandhalten der Straßenausstattung,4.Durchführen von Maßnahmen des Winterdienstes.Bei mindestens einer der praktischen Aufgaben ist das verkehrssichere Führen eines Fahrzeuges der Klasse CE auf öffentlichen Straßen nachzuweisen. Durch die Ausführung der Aufgaben sowie das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben kunden- und zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher Vorgaben selbstständig planen und umsetzen, qualitätssichernde Maßnahmen durchführen, Arbeitsstellen einrichten und sichern, mit Baumaterialien umgehen, technische Unterlagen anfertigen und anwenden, Messungen durchführen, Werk- und Hilfsstoffe bearbeiten sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen handhaben und warten kann. (3) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen Straßeninstandhaltung, Sicherheit und Straßenbetrieb sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. In den Prüfungsbereichen Straßeninstandhaltung sowie Sicherheit und Straßenbetrieb sind fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Inhalten zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege schriftlich darzustellen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht: 1.Für den Prüfungsbereich Straßeninstandhaltung:a)Skizzen und Zeichnungen,b)Bau- und Instandhaltungsarbeiten an Straßen,c)Bau- und Instandhaltungsarbeiten an Bauwerken.2.Für den Prüfungsbereich Sicherheit und Straßenbetrieb:a)Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsstellen,b)Sichern und Räumen von Unfallstellen,c)Grünpflege,d)Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen,e)Winterdienst.3.Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.Durch die Ausführung des schriftlichen Teils der Prüfung soll der Prüfling zeigen, dass er Aufträge übernehmen, betriebliche Abläufe umsetzen, Unterlagen auswerten, Grundsätze des betriebswirtschaftlichen Handelns sowie rechtliche Bestimmungen anwenden kann. Dabei soll er die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit, den Umweltschutz, qualitätssichernde Maßnahmen, Maßnahmen der Kundenorientierung sowie Aufgaben der Straßenbaulastträger berücksichtigen. (4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1.im Prüfungsbereich Straßeninstandhaltung150 Minuten,2.im Prüfungsbereich Sicherheit und Straßenbetrieb150 Minuten,3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten. (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in den einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1.Prüfungsbereich Straßeninstandhaltung40 Prozent,2.Prüfungsbereich Sicherheit und Straßenbetrieb40 Prozent,3.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde20 Prozent. (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei der Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Werden die Prüfungsleistungen in einer der praktischen Aufgaben oder in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. StrWAusbV 2002§ 10ÜbergangsregelungAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung. StrWAusbV 2002§ 10aWeitere ÜbergangsregelungAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum Ablauf des 14. Mai 2007 begründet worden sind, ist § 9 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. StrWAusbV 2002§ 11Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft. StrWAusbV 2002Anlage(zu § 4)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin(Fundstelle: BGBl. I 2002, 2607 - 2611)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und KenntnisseZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 4 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 4 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 4 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz(§ 4 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Auftragsübernahme, Arbeitsplan und Ablaufplanung(§ 4 Nr. 5)a)Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenb)Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere Gebrauchsanweisungen, Kataloge, Fachzeitschriften und Fachbücherc)Bedarf an Arbeitsmitteln feststellen, Arbeitsmittel zusammenstellen, Sicherungsmaßnahmen planend)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten3   e)Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzenf)Arbeitsabläufe im Team planen und umsetzen, Ergebnisse auswerteng)Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellenh)Abstimmungen mit den am Arbeitsvorgang betrieblichen und außerbetrieblichen Beteiligten treffeni)Berichte erstellen   36Betriebswirtschaftliches Handeln(§ 4 Nr. 6)a)Bestandsdaten erheben und pflegenb)Leistungserfassung durchführenc)Kosten ermittelnd)Arbeiten kostenorientiert durchführen  4 7Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken(§ 4 Nr. 7)a)Nutzungsmöglichkeiten der Informations- und Kommunikationstechniken für den Ausbildungsbetrieb unterscheidenb)Informationen erfassen; Daten eingeben, sichern und pflegenc)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystem bearbeitend)Vorschriften zum Datenschutz anwenden4   8Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsstellen, Sichern und Räumen von Unfallstellen, sonstige Verkehrssicherung(§ 4 Nr. 8)a)Arbeitsplatz sichern, einrichten und räumenb)persönliche Schutzausrüstung verwendenc)Gefahrenstellen erkennen und absichern, Maßnahmen zur Beseitigung von Gefahrenstellen ergreifend)Maßnahmen der ersten Hilfe leistene)Unfälle und Zwischenfälle melden, insbesondere Angaben zu Verletzten, Schäden und Gefahren machen5   f)Verkehrswege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung und zur Sicherung veranlassen, insbesondere verkehrssichernde Reinigungsarbeiten durchführeng)Arbeits- und Schutzgerüste auf-, um- und abbauen, Leitern und Gerüste auf Verwendbarkeit prüfen, Betriebssicherheit beurteilenh)Gefahrstoffe, insbesondere bei Unfällen, erkennen und Schutzmaßnahmen ergreifen, Lagerung und Transport von Gefahrstoffen und Abfällen sicherstelleni)Geräte und Maschinen vor Witterungseinflüssen, Beschädigungen und Diebstahl schützenk)Arbeitsstellen einrichten, insbesondere Verkehrszeichen aufstellen und Absperrmaterial aufbauen, Arbeitsstellen betreiben und abbauenl)Absperrungen und Verkehrseinrichtungen zur Sicherung von Unfallstellen aufbauen, instand halten und abbauen 11  9Auswählen, Prüfen und Lagern von Baumaterialien(§ 4 Nr. 9)a)Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen, Bedarf ermitteln, Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile anfordern und bereitstellenb)Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile transportieren und lagern6   c)Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Verwendbarkeit, Beschädigungen und Maßhaltigkeit prüfen, Reklamationen veranlassen 2  10Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen(§ 4 Nr. 10)a)Skizzen anfertigen, Zeichnungen und Pläne anwendenb)Normen, technische Richtlinien, Sicherheitsregeln, Merkblätter, Handbücher, Montageanleitungen, Betriebs- und Arbeitsanweisungen anwendenc)Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktionsfähigkeit prüfend)Aufmessungen durchführen und Höhen übertragen, Maße dokumentieren8   e)Bauteile, Geraden und Bögen abstecken, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen durchführenf)Längs- und Querprofile abstecken 7  11Aufgaben der Straßenbaulastträger, Anwenden der rechtlichen Bestimmungen(§ 4 Nr. 11)a)Aufgaben der Straßenbaulastträger unterscheidenb)Verkehrs- und wegerechtliche Bestimmungen anwenden2   c)Aufgaben der Streckenwartung durchführen, insbesondere Straßenkörper auf Verkehrssicherheit prüfen, Bauwerksbeobachtung durchführen, Verkehrssicherungsmaßnahmen ergreifen   312Durchführen von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an Bauwerken(§ 4 Nr. 12)a)Mauerwerk, Beton- und Stahlbetonbauteile herstellen, Bauteile verarbeitenb)Instandhaltungsarbeiten an Mauerwerk, Putz und Estrich, Beton- und Stahlbetonbauteilen durchführen5   13Durchführen von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an Straßen(§ 4 Nr. 13)a)Böden hinsichtlich ihrer bautechnischen Eignung beurteilenb)Einfassungen, Pflasterdecken und Pflasterrinnen sowie Plattenbeläge herstellen7   c)Böden lösen, transportieren, lagern, einbauen und verdichten, Planum herstellend)Baugruben und Gräben ausheben, sichern und schließen, offene Wasserhaltung durchführene)Rohre, Formstücke und Profile verlegen und verbindenf)Bankette und Entwässerungseinrichtungen, insbesondere Straßengräben, Entwässerungsmulden, Straßenabläufe, Regenwasserleitungen und Regenrückhaltebecken instand halten  9 g)Fahrbahnen instand halten, insbesondere Setzungen, Verdrückungen, Abplatzungen und Ausbrüche bei bituminösen Fahrbahnen und Betonfahrbahnen beseitigen, Oberflächenbehandlung durchführen sowie Fugen schneiden, reinigen und vergießen   1214Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen(§ 4 Nr. 14)a)Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Holz, Kunststoffe und Metalle, auswählen, auf Fehler und Einsetzbarkeit prüfen, transportieren und lagernb)Holz und Metalle von Hand und mit Maschinen bearbeitenc)Werkstoffverbindungen herstellend)Untergründe vorbereiten, insbesondere durch Entrosten und Grundierene)Beschichtungsarbeiten durchführen, insbesondere mit Farben und Lacken8   15Anlagen und Pflegen von Grünflächen(§ 4 Nr. 15)a)Grünflächen anlegen sowie intensiv und extensiv pflegenb)Gehölze pflanzen und pflegenc)Lichtraumprofile und Sichtflächen freihalten  6 d)Baumkontrolle durchführene)Bäume fällen und aufarbeiten   716Anbringen und Instandhalten von Verkehrszeichen und -einrichtungen, Verkehrssicherungs- und Telematiksysteme(§ 4 Nr. 16)a)Art und Bedeutung von Verkehrszeichen unterscheiden, Bereitstellung veranlassenb)Verkehrszeichen und Markierungsmaterialien auswählenc)Verkehrszeichen aufstellen, instand halten und abbauend)Fahrbahnmarkierungen aufbringen und ausbessern 6  e)Leit- und Schutzeinrichtungen anbringen, instand halten und entfernen  2 f)Verkehrssicherungs- und Telematiksysteme hinsichtlich ihrer Anwendung unterscheiden, Funktionsfähigkeit überwachen, Störungsbeseitigung veranlasseng)Schaltungen an Verkehrsbeeinflussungsanlagen veranlassen, insbesondere bei der Durchführung eigener Maßnahmen   217Durchführen des Winterdienstes(§ 4 Nr. 17)a)Informationen für den Winterdienst beschaffen und auswertenb)Geräte, Maschinen und Fahrzeuge für den Winterdienst zusammenstellen und vorbereitenc)vorbeugende Maßnahmen des Schneeschutzes ausführen, insbesondere Schneeschutzzäune aufstellen, unterhalten und abbauen  5 d)Zusammensetzung des Streugutes und der Menge des Streustoffes unter Beachtung ökologischer und ökonomischer Gesichtspunkte festlegen, Fahrzeuge mit Streugut beladene)Maßnahmen des Winterdienstes durchführen, insbesondere Räumen von Schnee sowie Aufbringen von Streugut mit Fahrzeugen der Klasse CE   718Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen, Beachtung der Schutzbestimmungen Führen und Warten von Fahrzeugen(§ 4 Nr. 18)a)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählenb)Werkzeuge handhaben und instand setzenc)Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen einrichten und unter und Verwendung von Schutzeinrichtungen bedienen4   d)Geräte, Maschinen, technische Einrichtungen und Fahrzeuge warten und instand haltene)Störungen an Geräten, Maschinen, technischen Einrichtungen und Fahrzeugen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassenf)An- und Aufbaugeräte anbringen und abnehmeng)Fahrzeugkombinationen der Klasse CE unter Beachtung der Schutzbestimmungen auf öffentlichen Straßen sicher und wirtschaftlich führen   1019Qualitätssichernde Maßnahmen und Kundenorientierung(§ 4 Nr. 19)a)Aufgaben und Ziel von qualitätssichernden Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele unterscheidenb)Qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenc)Arbeiten kundenorientiert durchführen, Gespräche kundenorientiert führend)Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentierene)Arbeiten von Dritten, insbesondere von beauftragten Firmen, anhand von Vorgaben überwachen und dokumentierenf)Mängel feststellen und Maßnahmen zur Mängelbeseitigung veranlassen   8

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.