Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin und legt die Inhalte, Dauer und Prüfungen dieser staatlich anerkannten Ausbildung fest. Sie stellt sicher, dass Auszubildende die notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse für eine qualifizierte berufliche Tätigkeit erwerben.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Straßenwärter/Straßenwärterin.
- Die Dauer der Ausbildung, die drei Jahre beträgt.
- Die Inhalte der Berufsausbildung, einschließlich Fertigkeiten und Kenntnisse, die vermittelt werden müssen.
- Die Durchführung einer Zwischenprüfung und einer Abschlussprüfung zur Feststellung des Ausbildungsstandes.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin.
- Ausbildende Betriebe im öffentlichen Dienst und in der gewerblichen Wirtschaft.
Eckpunkte
- Die Ausbildung dauert drei Jahre.
- In mindestens 22 Wochen sind bestimmte Fertigkeiten und Kenntnisse in überbetrieblichen oder betrieblichen Ausbildungsstätten zu vermitteln.
- Eine Zwischenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden und umfasst einen praktischen Teil (höchstens fünf Stunden, zwei Aufgaben, höchstens 15 Minuten Fachgespräch) und einen schriftlichen Teil (höchstens 150 Minuten).
- Die Abschlussprüfung umfasst einen praktischen Teil (höchstens acht Stunden, drei Aufgaben, höchstens 15 Minuten Fachgespräch) und einen schriftlichen Teil in den Prüfungsbereichen Straßeninstandhaltung (150 Minuten), Sicherheit und Straßenbetrieb (150 Minuten) sowie Wirtschafts- und Sozialkunde (60 Minuten).
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur StraßenwärterinStandGeändert durch Art. 1 V v. 4.5.2007 I 672
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2002 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom
- August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der Verordnung vom
- Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnen das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin wird staatlich anerkannt. Er ist Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes und der gewerblichen Wirtschaft. Soweit die Ausbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes stattfindet, ist er Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes. Im Übrigen ist er Ausbildungsberuf der gewerblichen Wirtschaft.
§ 2Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
In der Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin sind in mindestens 22 Wochen insbesondere Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 8 Buchstaben d und g, 10 Buchstaben c, d, e und f, 12 Buchstaben a und b, 13 Buchstaben a, b, d und e, 14 Buchstaben b und c, 15 Buchstabe e, 16 Buchstaben b, d und f sowie 18 Buchstabe c der Anlage in überbetrieblichen oder in betrieblichen Ausbildungsstätten zu vermitteln.
§ 4Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.Auftragsübernahme, Arbeitsplan und Ablaufplanung, 6.Betriebswirtschaftliches Handeln, 7.Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken, 8.Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsstellen, Sichern und Räumen von Unfallstellen, sonstige Verkehrssicherung, 9.Auswählen, Prüfen und Lagern von Baumaterialien, 10.Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen, 11.Aufgaben der Straßenbaulastträger, Anwenden der rechtlichen Bestimmungen, 12.Durchführen von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an Bauwerken, 13.Durchführen von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an Straßen, 14.Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen, 15.Anlegen und Pflegen von Grünflächen, 16.Anbringen und Instandhalten von Verkehrszeichen und -einrichtungen, Verkehrssicherungs- und Telematiksysteme, 17.Durchführen des Winterdienstes, 18.Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen, Führen und Warten von Fahrzeugen, 19.Qualitätssichernde Maßnahmen und Kundenorientierung.
§ 5Ausbildungsrahmenplan
§ 6Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 7Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 8Zwischenprüfung
§ 9Abschlussprüfung
§ 10Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
§ 10aWeitere Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum Ablauf des 14. Mai 2007 begründet worden sind, ist § 9 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 11Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.
Anlage(zu § 4)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin(Fundstelle: BGBl. I 2002, 2607 - 2611)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und KenntnisseZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 4 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 4 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 4 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz(§ 4 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Auftragsübernahme, Arbeitsplan und Ablaufplanung(§ 4 Nr. 5)a)Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenb)Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere Gebrauchsanweisungen, Kataloge, Fachzeitschriften und Fachbücherc)Bedarf an Arbeitsmitteln feststellen, Arbeitsmittel zusammenstellen, Sicherungsmaßnahmen planend)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten3 e)Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzenf)Arbeitsabläufe im Team planen und umsetzen, Ergebnisse auswerteng)Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellenh)Abstimmungen mit den am Arbeitsvorgang betrieblichen und außerbetrieblichen Beteiligten treffeni)Berichte erstellen 36Betriebswirtschaftliches Handeln(§ 4 Nr. 6)a)Bestandsdaten erheben und pflegenb)Leistungserfassung durchführenc)Kosten ermittelnd)Arbeiten kostenorientiert durchführen 4 7Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken(§ 4 Nr. 7)a)Nutzungsmöglichkeiten der Informations- und Kommunikationstechniken für den Ausbildungsbetrieb unterscheidenb)Informationen erfassen; Daten eingeben, sichern und pflegenc)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystem bearbeitend)Vorschriften zum Datenschutz anwenden4 8Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsstellen, Sichern und Räumen von Unfallstellen, sonstige Verkehrssicherung(§ 4 Nr. 8)a)Arbeitsplatz sichern, einrichten und räumenb)persönliche Schutzausrüstung verwendenc)Gefahrenstellen erkennen und absichern, Maßnahmen zur Beseitigung von Gefahrenstellen ergreifend)Maßnahmen der ersten Hilfe leistene)Unfälle und Zwischenfälle melden, insbesondere Angaben zu Verletzten, Schäden und Gefahren machen5 f)Verkehrswege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung und zur Sicherung veranlassen, insbesondere verkehrssichernde Reinigungsarbeiten durchführeng)Arbeits- und Schutzgerüste auf-, um- und abbauen, Leitern und Gerüste auf Verwendbarkeit prüfen, Betriebssicherheit beurteilenh)Gefahrstoffe, insbesondere bei Unfällen, erkennen und Schutzmaßnahmen ergreifen, Lagerung und Transport von Gefahrstoffen und Abfällen sicherstelleni)Geräte und Maschinen vor Witterungseinflüssen, Beschädigungen und Diebstahl schützenk)Arbeitsstellen einrichten, insbesondere Verkehrszeichen aufstellen und Absperrmaterial aufbauen, Arbeitsstellen betreiben und abbauenl)Absperrungen und Verkehrseinrichtungen zur Sicherung von Unfallstellen aufbauen, instand halten und abbauen 11 9Auswählen, Prüfen und Lagern von Baumaterialien(§ 4 Nr. 9)a)Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen, Bedarf ermitteln, Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile anfordern und bereitstellenb)Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile transportieren und lagern6 c)Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Verwendbarkeit, Beschädigungen und Maßhaltigkeit prüfen, Reklamationen veranlassen 2 10Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen(§ 4 Nr. 10)a)Skizzen anfertigen, Zeichnungen und Pläne anwendenb)Normen, technische Richtlinien, Sicherheitsregeln, Merkblätter, Handbücher, Montageanleitungen, Betriebs- und Arbeitsanweisungen anwendenc)Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktionsfähigkeit prüfend)Aufmessungen durchführen und Höhen übertragen, Maße dokumentieren8 e)Bauteile, Geraden und Bögen abstecken, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen durchführenf)Längs- und Querprofile abstecken 7 11Aufgaben der Straßenbaulastträger, Anwenden der rechtlichen Bestimmungen(§ 4 Nr. 11)a)Aufgaben der Straßenbaulastträger unterscheidenb)Verkehrs- und wegerechtliche Bestimmungen anwenden2 c)Aufgaben der Streckenwartung durchführen, insbesondere Straßenkörper auf Verkehrssicherheit prüfen, Bauwerksbeobachtung durchführen, Verkehrssicherungsmaßnahmen ergreifen 312Durchführen von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an Bauwerken(§ 4 Nr. 12)a)Mauerwerk, Beton- und Stahlbetonbauteile herstellen, Bauteile verarbeitenb)Instandhaltungsarbeiten an Mauerwerk, Putz und Estrich, Beton- und Stahlbetonbauteilen durchführen5 13Durchführen von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an Straßen(§ 4 Nr. 13)a)Böden hinsichtlich ihrer bautechnischen Eignung beurteilenb)Einfassungen, Pflasterdecken und Pflasterrinnen sowie Plattenbeläge herstellen7 c)Böden lösen, transportieren, lagern, einbauen und verdichten, Planum herstellend)Baugruben und Gräben ausheben, sichern und schließen, offene Wasserhaltung durchführene)Rohre, Formstücke und Profile verlegen und verbindenf)Bankette und Entwässerungseinrichtungen, insbesondere Straßengräben, Entwässerungsmulden, Straßenabläufe, Regenwasserleitungen und Regenrückhaltebecken instand halten 9 g)Fahrbahnen instand halten, insbesondere Setzungen, Verdrückungen, Abplatzungen und Ausbrüche bei bituminösen Fahrbahnen und Betonfahrbahnen beseitigen, Oberflächenbehandlung durchführen sowie Fugen schneiden, reinigen und vergießen 1214Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen(§ 4 Nr. 14)a)Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Holz, Kunststoffe und Metalle, auswählen, auf Fehler und Einsetzbarkeit prüfen, transportieren und lagernb)Holz und Metalle von Hand und mit Maschinen bearbeitenc)Werkstoffverbindungen herstellend)Untergründe vorbereiten, insbesondere durch Entrosten und Grundierene)Beschichtungsarbeiten durchführen, insbesondere mit Farben und Lacken8 15Anlagen und Pflegen von Grünflächen(§ 4 Nr. 15)a)Grünflächen anlegen sowie intensiv und extensiv pflegenb)Gehölze pflanzen und pflegenc)Lichtraumprofile und Sichtflächen freihalten 6 d)Baumkontrolle durchführene)Bäume fällen und aufarbeiten 716Anbringen und Instandhalten von Verkehrszeichen und -einrichtungen, Verkehrssicherungs- und Telematiksysteme(§ 4 Nr. 16)a)Art und Bedeutung von Verkehrszeichen unterscheiden, Bereitstellung veranlassenb)Verkehrszeichen und Markierungsmaterialien auswählenc)Verkehrszeichen aufstellen, instand halten und abbauend)Fahrbahnmarkierungen aufbringen und ausbessern 6 e)Leit- und Schutzeinrichtungen anbringen, instand halten und entfernen 2 f)Verkehrssicherungs- und Telematiksysteme hinsichtlich ihrer Anwendung unterscheiden, Funktionsfähigkeit überwachen, Störungsbeseitigung veranlasseng)Schaltungen an Verkehrsbeeinflussungsanlagen veranlassen, insbesondere bei der Durchführung eigener Maßnahmen 217Durchführen des Winterdienstes(§ 4 Nr. 17)a)Informationen für den Winterdienst beschaffen und auswertenb)Geräte, Maschinen und Fahrzeuge für den Winterdienst zusammenstellen und vorbereitenc)vorbeugende Maßnahmen des Schneeschutzes ausführen, insbesondere Schneeschutzzäune aufstellen, unterhalten und abbauen 5 d)Zusammensetzung des Streugutes und der Menge des Streustoffes unter Beachtung ökologischer und ökonomischer Gesichtspunkte festlegen, Fahrzeuge mit Streugut beladene)Maßnahmen des Winterdienstes durchführen, insbesondere Räumen von Schnee sowie Aufbringen von Streugut mit Fahrzeugen der Klasse CE 718Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen, Beachtung der Schutzbestimmungen Führen und Warten von Fahrzeugen(§ 4 Nr. 18)a)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählenb)Werkzeuge handhaben und instand setzenc)Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen einrichten und unter und Verwendung von Schutzeinrichtungen bedienen4 d)Geräte, Maschinen, technische Einrichtungen und Fahrzeuge warten und instand haltene)Störungen an Geräten, Maschinen, technischen Einrichtungen und Fahrzeugen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassenf)An- und Aufbaugeräte anbringen und abnehmeng)Fahrzeugkombinationen der Klasse CE unter Beachtung der Schutzbestimmungen auf öffentlichen Straßen sicher und wirtschaftlich führen 1019Qualitätssichernde Maßnahmen und Kundenorientierung(§ 4 Nr. 19)a)Aufgaben und Ziel von qualitätssichernden Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele unterscheidenb)Qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenc)Arbeiten kundenorientiert durchführen, Gespräche kundenorientiert führend)Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentierene)Arbeiten von Dritten, insbesondere von beauftragten Firmen, anhand von Vorgaben überwachen und dokumentierenf)Mängel feststellen und Maßnahmen zur Mängelbeseitigung veranlassen 8