Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Fruchtsafttechnik
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zur Fachkraft für Fruchtsafttechnik. Sie legt fest, wie lange die Ausbildung dauert, welche Inhalte vermittelt werden müssen und wie die Prüfungen ablaufen.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Fachkraft für Fruchtsafttechnik.
- Die Dauer und die Inhalte der Ausbildung.
- Die Durchführung einer Zwischen- und Abschlussprüfung.
- Die Erstellung eines Ausbildungsplans und das Führen eines Berichtshefts.
Wen es betrifft
- Auszubildende zur Fachkraft für Fruchtsafttechnik.
- Ausbildende Betriebe, die Fachkräfte für Fruchtsafttechnik ausbilden.
Eckpunkte
- Die Ausbildung dauert 3 Jahre.
- Die Ausbildung umfasst mindestens 10 spezifische Fertigkeiten und Kenntnisse, wie Arbeitsschutz, Hygienemaßnahmen und die Verarbeitung von Früchten zu Saft und Mark.
- Eine Zwischenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden und beinhaltet 4 Arbeitsproben (höchstens 3 Stunden) sowie schriftliche Aufgaben (höchstens 180 Minuten).
- Die Abschlussprüfung umfasst 4 Arbeitsproben (höchstens 6 Stunden) und schriftliche Prüfungen in Technologie (120 Minuten), Technischer Mathematik (90 Minuten) sowie Wirtschafts- und Sozialkunde (60 Minuten).
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Fruchtsafttechnik Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der
(+++ Textnachweis ab: 1. 8.1985 +++)
Anhang EV +++)
EingangsformelAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom
- August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom
- August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Fachkraft für Fruchtsafttechnik wird staatlich anerkannt.
§ 2Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert 3 Jahre.
§ 3Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, 2.Kenntnisse der produktbezogenen Rechtsvorschriften, 3.Ausführen von Hygienemaßnahmen, 4.Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs, 5.Auswählen, Annehmen, Lagern und Verarbeiten von Früchten und Gemüse zu Saft und Mark, 6.Haltbarmachen, Lagern und Überwachen von Saft und Mark, 7.Auswählen, Prüfen und Verarbeiten der Halbware, 8.Aufbereiten von Trinkwasser und Herstellen von entmineralisiertem Wasser, 9.Herstellen von Fruchtwein und Fruchtschaumwein, 10.Abfüllen, Ausstatten, Lagern, Versandfertigmachen und Transportieren der Fertigware.
§ 4Ausbildungsrahmenplan
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 5Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 7Zwischenprüfung
§ 8Abschlußprüfung
- im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
- im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
§ 9Aufhebung von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Süßmoster sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.
§ 10Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
§ 11Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 12Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1985 in Kraft.
SchlußformelDer Bundesminister für Wirtschaft
Anlage(zu § 4)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Fruchtsafttechnik(Fundstelle: BGBl. I 1984, 777 - 781)Lfd. Nr.Teil des Ausbildungsberufsbildszu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnissezu vermitteln im Ausbildungshalbjahr12345612341Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 3 Nr. 1)a)berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften aus Gesetzen und Verordnungen nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermittelnb)berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, nennenc)Vorschriften über den Umgang mit Druckbehältern erläuternd)Gefahren im Umgang mit ätzenden und leicht entzündbaren Stoffen beschreibene)Unfallverursachendes Verhalten sowie betriebstypische Unfallquellen und -Situationen beschreibenf)Schutzmaßnahmen an elektrischen Einrichtungen, insbesondere in Feuchträumen, erläuterng)Schutzvorrichtungen technischer Einrichtungen verwendenh)Brandschutzeinrichtungen bedieneni)Maßnahmen zur Ersten Hilfe einleitenk)Notwendigkeit der Arbeitshygiene erläuternl)Ursachen von Umweltbelastungen, insbesondere durch Lärm, Nässe, Kälte und Dämpfe, beschreiben und Möglichkeiten ihrer Beseitigung nennenm)Abwässer und Abfälle unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen beseitigenn)im Ausbildungsbetrieb anfallendes Altmaterial sammeln und die Notwendigkeit seiner Wiederverwendung erläuterno)die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen2Kenntnisse der produktbezogenen Rechtsvorschriften (§ 3 Nr. 2)a)Begriffsbestimmungen der genormten Fruchtgetränke wiedergebenb)Fruchtsaft- und Fruchtnektar-Verordnung sowie die Leitsätze für Fruchtsäfte erläuternc)Leitsätze für Gemüsesaft und -trunk aufzeigend)Qualitätsvorschriften für süße, alkoholfreie Erfrischungsgetränke erläuterne)Qualitätsvorschriften für Fruchtweine erläuternf)Trinkwasser-Verordnung wiedergebeng)wesentliche Vorschriften aus der Kennzeichnungs-Verordnung, der Diät-Verordnung, Zusatzstoffzulassungs- und -verkehrs-Verordnung sowie Fertigpackungsverordnung erläuternh)Grundzüge der für den Betrieb einer Gaststätte notwendigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften aufzeigen3Ausführen von Hygienemaßnahmen (§ 3 Nr. 3)a)Reinigungs- und Desinfektionsmittel auswählenb)Konzentration der Reinigungs- und Desinfektionsmittel nach Vorgabe einstellenc)Reinigungsgeräte handhabend)Reinigungsanlagen bedienene)Produktions-, Lager- und Transportgefäße reinigen und desinfizierenf)Produktionsmittel, insbesondere Leitungen, Schläuche, Pumpen und Maschinen, reinigen und desinfiziereng)Arbeitsplatz reinigen4Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs (§ 3 Nr. 4)a)Art, Rechtsform, organisatorischen Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebs beschreibenX b)die für den Ausbildungsbetrieb wichtigen Behörden, Wirtschaftsorganisationen und Berufsverbände nennen X c)Aufgaben der Produktionsabteilungen, insbesondere der Kelterei, Aufbereitungs- und Abfüllungsbereiche, beschreiben X d)Produktionsabläufe und ihre betrieblichen Zusammenhänge erläutern X e)im Ausbildungsbetrieb hergestellte Produkte beschreiben X f)Durchführung einer Inventur beschreiben Xg)übliche Wege der Materialbeschaffung nennen X h)Betriebsordnung erläuternX i)betriebliche Ordnungsmittel, insbesondere zur Berufsausbildung und den Tarifvertrag, erläuternX k)Möglichkeiten der beruflichen Weiterbildung aufzeigenX l)Sozialversicherungsträger nennenX m)Bedeutung und Leistung der Kranken-, Unfall-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung für den Arbeitnehmer erläutern X 5Auswählen, Annehmen, Lagern und Verarbeiten von Früchten und Gemüse zu Saft und Mark (§ 3 Nr. 5)a)Qualitätsmerkmale typischer Anbaugebiete und Sorten nennen X b)Bedeutung der Inhaltsstoffe für die Verarbeitung erläuternX c)Rohware auf Verderb, Qualität und Verwendbarkeit prüfenX d)Gewicht und Volumen der Rohware feststellenX e)Annahmebelege erstellen und Lieferscheine prüfen X f)Sorten- und qualitätsbedingte Lagerfähigkeit der Rohware bestimmen X g)Fördergeräte, Obstreinigungsanlagen, Entrappungs- und Entsteinungsmaschinen, Obstmühlen, Dampferzeuger, Obstdämpfer, Passier- und Homogenisiermaschinen, Obstpressen und Separatoren bedienen und warten X h)mit Werkzeugen und -Stoffen für Wartungsarbeiten umgehen X i)frische Rohware verlesen und reinigen sowie tiefgefrorene Rohware auftauen X k)Rohware sortenbedingt entrappen, entsteinen, zerkleinern, dämpfen, passieren und enzymatisch behandelnX l)Frucht- und Gemüsemark gewinnen X m)Maische zur Saftherstellung pressen X n)Säfte vorklären, separieren, schönen und filtrieren X o)fruchtfleischhaltige Säfte homogenisieren X p)Trester verwerten X 6Haltbarmachen, Lagern und Überwachen von Saft und Mark (§ 3 Nr. 6)a)Lagergefäße, Befüllungssysteme und Pasteurisationseinrichtungen prüfen, reinigen und entkeimen X b)Aroma aus Saft und Mark gewinnen X c)Konzentrat und Halbkonzentrat aus Saft und Mark herstellen X d)Saft, Mark und Halbkonzentrat durch Hochkurzzeiterhitzung und Warmentkeimung haltbarmachen X e)Lagergefäße steril füllen und verschließen X f)keimfreie Lagerung überwachen X g)Tanklagerbuch führen X 7Auswählen, Prüfen und Verarbeiten der Halbware (§ 3 Nr. 7)a)Halbware, insbesondere die zugekaufte, auf ihre ordnungsgemäße Herstellung, auf Verderb, Qualität und Verwendbarkeit prüfen X b)Rezepturen zur Herstellung von Fruchtsäften, Fruchtnektaren und Fruchtsaftgetränken unter Beachtung der qualitativen und kalkulatorischen Gesichtspunkte erstellen Xc)Halbware und Zutaten nach Rezeptur zusammenzustellen X d)Anteil des entmineralisierten Wassers zur Aufbereitung von Konzentraten berechnen und das Mischungsverhältnis einstellen Xe)Filtersysteme und Rührwerkbehälter bedienen und warten X f)Fertigware durch Mischen, Fermentieren, Schönen und Filtrieren herstellen X g)fruchtfleischhaltige und naturtrübe Produkte homogenisieren, stabilisieren und entlüften X h)mit Oechsle-Waage, Refraktometer und pH-Meter umgehen und kellertechnische Schnelltestmethoden anwenden X i)Fertigware auf Einhalten der gesetzlichen Vorschriften prüfen Xk)Analysenwerte und Produktionsdaten protokollieren X8Aufbereiten von Trinkwasser und Herstellen von entmineralisiertem Wasser (§ 3 Nr. 8)a)Mindestanforderungen an die X b)Trinkwasserqualität erläutern X c)Trinkwasser nach Aussehen, Geruch und X d)Geschmack prüfen Wasserhärten und pH-Wert X e)bestimmen einfache Wasseranalyse auswerten X f)Wasseraufbereitungsanlagen bedienen und warten Wasserentmineralisierungsanlagen unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zur Herstellung von Säften aus Konzentrat bedienen und warten X9Herstellen von Fruchtwein und Fruchtschaumwein (§ 3 Nr. 9) Teil desa)Begriffsbestimmungen der verschiedenen Fruchtweine und Fruchtschaumweine -wiedergeben X b)Roh- und Halbware auswählen und prüfen X c)Rezepturen zur Herstellung von Fruchtweinen und Fruchtschaumweinen unter Beachtung der qualitativen und kalkulatorischen Gesichtspunkte erstellen Xd)Gärung einleiten und überwachen X e)Fruchtwein abstechen und klären Xf)Fertigware prüfen und Analysenwerte sowie Produktionsdaten aufzeichnen X10Abfüllen, Ausstatten, Lagern, Versandfertigmachen und Transportieren der Fertigware (§ 3 Nr. 10)a)Verpackungs-, Füll-, Verschließ- und Transportsysteme erläutern X b)Leergut, Ausstattungsmittel, Flaschenverschlüsse und Verpackungsmaterial bereitstellen X c)Auspack-, Wasch-, Flaschenfüll-, Verschließ-, Etikettier- und Einpackmaschinen, Palettierer und Transportbahnen sowie Kontrolleinrichtungen betriebsbereit machen und bedienen X d)Abfüllung der Fertigware unter Berücksichtigung von Temperatur, Füllmenge, Abfüllgut und Ausstattung überwachen Xe)Kontrollproben ziehen und prüfen Xf)Produktionsmenge feststellen und aufzeichnen Xg)Fertigware ein-, zwischen- und auslagern X h)Fertigware versandfertig machen, kommissionieren und transportieren X
Anhang EVAuszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1135) Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft: 1.Berufsbildungsgesetz vom
- August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom
- Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), und auf Grund § 21 Abs. 1 und 2, §§ 25, 29 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 3, § 76 Abs. 2, § 77 Abs. 5, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 82 Abs. 2, §§ 93, 95 Abs. 4, § 96 Abs. 2 erlassene Rechtsverordnungenmit folgenden Maßgaben:a)Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 und § 43 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Wirtschaft oder den sonst zuständigen Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. b)Die zuständige Stelle kann bis zum
- Dezember 1995 Ausnahmen von den Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes zulassen, wenn die durch technische Regeln gesetzten Anforderungen noch nicht erfüllt werden können. Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschränken oder aufheben. c)Die Regelungen in Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes über die Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten (§ 27 des Gesetzes) werden nicht angewendet, wenn die zuständige Stelle feststellt, daß eine solche Ausbildung nicht möglich ist. d)Bei Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - IGBBiG - vom
- Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) bestehende Ausbildungsverhältnisse werden nach den neuen Vorschriften zu Ende geführt, es sei denn, daß eine Ausbildung nach den neuen Vorschriften nicht möglich ist oder der Lehrling eine Fortsetzung nach den bisherigen Vorschriften ausdrücklich wünscht. Sofern die Beendigung des Lehrverhältnisses nach den neuen Ausbildungsverordnungen im bisherigen Betrieb nicht möglich ist, sind das zuständige Arbeitsamt und die zuständige Stelle verpflichtet, den Lehrling zu unterstützen, einen neuen Ausbildungsbetrieb zu finden, der die Ausbildung nach den neuen Ausbildungsverordnungen fortsetzt. e)Die Ausbildungszeit soll nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes verlängert werden, soweit eine Berufsausbildung mit Abitur durchgeführt wird. f)Die Anwendung der §§ 76, 77, 80 bis 82, 86, 88, 90, 92 bis 96 des Gesetzes und der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen bestimmt der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. g)Die Betriebe sind verpflichtet, die praktische Berufsausbildung zweckentsprechend aufrecht zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung von Lehrverträgen erforderlich ist, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - JGBBiG - vom
- Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) abgeschlossen worden sind. Für Betriebsakademien und andere der beruflichen Bildung dienende Einrichtungen ist dies mindestens bis zum
- Dezember 1990 zu gewährleisten. Auf Antrag der Handwerkskammern und der Industrie- und Handelskammern ist durch die Betriebe zu prüfen, inwieweit vorhandene Kapazitäten der praktischen Berufsausbildung (insbesondere Lehrwerkstätten) als überbetriebliche Ausbildungsstätten genutzt werden oder als Treuhandvermögen an die vorgenannten Kammern zur Nutzung übertragen werden können. h)Solange die in §§ 79, 87, 89 und 91 des Gesetzes genannten zuständigen Stellen nicht bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle. i)Lehrlinge, die gemäß der Systematik der Facharbeiterberufe ausgebildet werden, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprüft, soweit nicht der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Übergangsvorschriften für Verfahren und Zuständigkeiten erläßt. k)Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Prüfungsverfahren in der beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.