Verordnung über Notrufverbindungen
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, wie Notrufverbindungen in Deutschland funktionieren müssen, insbesondere die technische Abwicklung und die Zuständigkeiten, um sicherzustellen, dass Notrufe schnell und zuverlässig die richtige Notrufabfragestelle erreichen.
Was sie regelt
- Die Definitionen wichtiger Begriffe wie "E-Call", "Notrufabfragestelle" und "Notrufverbindung".
- Die Festlegung von Einzugsgebieten und Notrufursprungsbereichen für Notrufabfragestellen.
- Die Anforderungen an Telefondiensteanbieter und Netzbetreiber zur Herstellung und Übermittlung von Notrufverbindungen und zugehörigen Daten.
- Spezifische Regelungen für Notrufverbindungen aus Mobilfunknetzen, einschließlich der Standortbestimmung.
Wen es betrifft
- Telefondiensteanbieter und Netzbetreiber, die öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste anbieten.
- Notrufabfragestellen, die Notrufe entgegennehmen.
Eckpunkte
- Notrufverbindungen müssen unentgeltlich sein und auch ohne Zahlungsmittel möglich sein.
- Notrufverbindungen müssen unverzüglich zur örtlich zuständigen Notrufabfragestelle mit üblicher Sprach- oder Übertragungsqualität hergestellt werden.
- Standortdaten des Anrufers und die Rufnummer müssen an die Notrufabfragestelle übermittelt werden, auch wenn die Rufnummernanzeige unterdrückt ist.
- Notrufverbindungen von Mobiltelefonen ohne Mobilfunkkarte sind nicht zulässig, außer für die europaeinheitliche Notrufnummer 112, wenn die Karte nicht als ungültig bewertet wird.
Gesetzestext
Verordnung über
erbindungenStandZuletzt geändert durch Art. 34 G v. 6.5.2024 I Nr. 149 (+++ Textnachweis ab: 18.3.2009 +++) (+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 21/2002 (CELEX Nr: 32002L0021) EGRL 20/2002 (CELEX Nr: 32002L0020) EGRL 19/2002 (CELEX Nr: 32002L0019) EGRL 22/2002 (CELEX Nr: 32002L0022) EGRL 58/2002 (CELEX Nr: 32002L0058) vgl. G v. 3.5.2012 I 958 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 108 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes vom
- Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 23 des Gesetzes vom
- Februar 2007 (BGBl. I S. 106) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
§ 1
(weggefallen)
§ 2Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist 1.„E-Call” die
erbindung mit Ursprung in Mobilfunknetzen,a)die mittels in Kraftfahrzeugen eingebauter Einrichtungen unter Aussendung der der Notrufnummer 112 entsprechenden Signalisierungsinformation entweder manuell oder im Falle eines erheblichen Unfalls automatisch durch die Fahrzeugelektronik eingeleitet wird,b)die durch die Notdienstkategoriewerte 6 oder 7 gekennzeichnet ist undc)zu deren Beginn ein europaeinheitlich standardisierter Datensatz an die Notrufabfragestelle übermittelt wird;1a.„Einzugsgebiet“ der aus einem oder mehreren Notrufursprungsbereichen bestehende örtliche Zuständigkeitsbereich einer Notrufabfragestelle;1b.„Notdienstkategoriewert” ein durch die Zahlen 1 bis 8 angegebener Wert, den mobile Endgeräte im Rahmen des Verbindungsaufbaus zusätzlich an ein Mobilfunknetz übermitteln können, um dadurch dem Netz besondere Arten des Notrufs anzuzeigen;2.„Notrufabfragestelle“ die nach Landesrecht zuständige Stelle zur Entgegennahme von Notrufen;3.„Notrufanschluss“ der Anschluss einer Notrufabfragestelle an ein Telekommunikationsnetz, der je nach technischer Ausgestaltung ausschließlich genutzt wird für die Entgegennahme a)von
erbindungen einschließlich der zugehörigen Daten oderb)der den Notruf begleitenden Daten;4.„Notrufcodierung“ die Nummer mit mindestens einer von den Ziffern 0 bis 9 verschiedenen hexadezimalen Ziffer, mit der in öffentlichen Telekommunikationsnetzen ein Notrufanschluss adressiert wird;5.„Notrufursprungsbereich“ das geografisch zusammenhängende Gebiet, aus dem alle unter der Notrufnummer 110 oder 112 eingeleiteten
erbindungen aus einem Telekommunikationsnetz zum selben der jeweiligen Notrufnummer zugeordneten Notrufanschluss gelenkt werden;6.„
erbindung“ die Telefon- oder Telefaxverbindung, die zu einem Notrufanschluss über einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst für das Führen von ausgehenden Inlandsgesprächen zu einer oder mehreren Nummern des nationalen Telefonnummernplans aufgebaut wird; die Telefon- oder Telefaxverbindung wird eingeleitet durch Wahl einer Notrufnummer oder durch Aussenden einer in den technischen Standards für die Gestaltung von Telekommunikationsnetzen ausschließlich für Notruf vorgesehenen Signalisierungsinformation, wobei das Endgerät zum Aussenden der Notrufnummer oder der entsprechenden Signalisierungsinformation veranlasst wird durch a)Eingabe einer Notrufnummer über die Zifferntasten,b)Betätigen einer ausschließlich für Notruf vorgesehenen Taste oder Tastenkombination oderc)einen entsprechenden Auslösemechanismus;7.„Telefondiensteanbieter“ wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste für das Führen von ausgehenden Inlandsgesprächen zu einer oder mehreren Nummern des nationalen Telefonrufnummernplans erbringt.
§ 3Einzugsgebiete
erbindungen in den Wirkbetrieb zu überführen.
§ 4Notrufverbindungen
erbindungen schließt ein, dass Notrufe auch ohne Verwendung eines Zahlungsmittels möglich sein müssen; Absatz 8 Nummer 1 bleibt unberührt.
erbindung beteiligten Telefondiensteanbieter und Netzbetreiber haben dafür zu sorgen, dass
erbindungen unverzüglich zur örtlich zuständigen Notrufabfragestelle mit der für den jeweiligen Telefondienst üblichen Sprachqualität hergestellt werden; in Fällen von Telefaxverbindungen tritt an die Stelle der üblichen Sprachqualität die übliche Übertragungsqualität. Der Telefondiensteanbieter, der den unter einer Notrufnummer geäußerten Verbindungswunsch eines Nutzers entgegennimmt, hat der Verbindung die nach § 3 Absatz 2 festgelegte Notrufcodierung der örtlich zuständigen Notrufabfragestelle zuzuordnen. Maßgeblich für die Ermittlung der örtlich zuständigen Notrufabfragestelle ist der vom Telekommunikationsnetz festgestellte Standort des Endgerätes, von dem die
erbindung ausgeht (Ursprung der
erbindung); dabei sind die nach § 3 festgelegten Notrufursprungsbereiche zu beachten. In Fällen, in denen sich Telefondiensteanbieter und Netzbetreiber unterscheiden, hat der Telefondiensteanbieter bei den beteiligten Zugangsanbietern oder Netzbetreibern auf technischem Weg unverzüglich Informationen über diesen Standort anzufordern; die technischen Schnittstellen, über die diese Informationen angefordert werden, sind durch angemessene Maßnahmen gegen Missbrauch zu sichern. Auf dieser Grundlage ist 1.die zuständige Notrufabfragestelle zu ermitteln und2.die
erbindung unverzüglich herzustellen.Vorgaben zur Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Standortfeststellung werden in der Technischen Richtlinie nach § 6 unter Berücksichtigung technologischer Gegebenheiten und des Stands der Technik festgelegt.
erbindung beteiligten Telefondiensteanbieter und Netzbetreiber haben
erbindungen im Rahmen der technischen Möglichkeiten jederzeit und unabhängig davon herzustellen, in welchem Netz oder bei welchem Telefondiensteanbieter die
erbindungen ihren Ursprung haben. Dies gilt auch, wenn der Telefondienst auf Grund von Zahlungsverzug gesperrt ist oder wenn bei vorbezahlten Diensten kein Guthaben mehr zur Verfügung steht, nicht jedoch nach endgültiger Aufhebung des Anschlusses oder des Zugangs zum Telefondienst. Betriebsbedingte vorhersehbare Unterbrechungen der Notrufmöglichkeiten sind auf das unvermeidbare Maß zu beschränken und dürfen nur nach rechtzeitiger Information der Bevölkerung durchgeführt werden.
erbindung zu übermitteln: 1.die Rufnummer des Anschlusses, von dem die
erbindung ausgeht, auch wenn die Anzeige der Rufnummer im Einzelfall oder dauernd ausgeschlossen ist (§ 15 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes),2.Angaben zum Standort des Endgerätes, von dem die
erbindung ausgeht, auch wenn die Übermittlung von Angaben zum Standort im Einzelfall oder dauernd ausgeschlossen ist (§ 13 Absatz 3 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes), und3.seine Anbieterkennung.Die übrigen an der
erbindung beteiligten Diensteanbieter haben dafür zu sorgen, dass diese Daten an die Notrufabfragestelle übermittelt werden. Die technischen Verfahren für die Übermittlung dieser Daten werden in der Technischen Richtlinie nach § 6 festgelegt.
erbindung ihren Ursprung hat, hat sicherzustellen, dass die Wahl der Ziffernfolge „110“ oder „112“, der andere Ziffern vorangehen, nicht zu einer Verbindung zu einer Notrufabfragestelle führt. Dies gilt nicht für das Voranstellen von Kennzahlen zur Betreiberauswahl. Eine
erbindung ist ungeachtet der Notrufnummer folgender Ziffern unverzüglich zu der zuständigen Notrufabfragestelle herzustellen. Die an der Herstellung einer
erbindung beteiligten Telefondiensteanbieter und Netzbetreiber haben sicherzustellen, dass
erbindungen mit einem vom Netz festgestellten Ursprung im Ausland nicht zu Notrufanschlüssen im Inland hergestellt oder weitergeleitet werden.
erbindung ohne unmittelbares Tätigwerden eines Menschen ist nicht zulässig.
erbindung genutzte Endgerät über Informationen über seinen Standort verfügt, dürfen diese Informationen nach festgelegten Verfahren automatisch an die Notrufabfragestelle gesendet werden.
erbindungen aus Mobilfunknetzen gilt ergänzend: 1.
erbindungen von Mobiltelefonen ohne Mobilfunkkarte sind nicht zulässig.2.Jeder Mobilfunknetzbetreiber hat im Rahmen von Nummer 1 sicherzustellen, dass auch für Endnutzer anderer Mobilfunknetze
erbindungen unter der europaeinheitlichen Notrufnummer 112 von jedem in seinem Netz technisch verwendbaren Mobiltelefon möglich sind. Dies gilt nicht, wenn die Mobilfunkkarte beim Einbuchungsversuch als ungültig bewertet wird. Die Verpflichtung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 besteht für einen Mobilfunknetzbetreiber nur, wenn die Mobilfunkkarte in seinem Netz eingebucht ist.3.Für die Bestimmung der örtlich zuständigen Notrufabfragestelle im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 ist der vom Mobilfunknetz festgestellte Ursprung der
erbindung bei Verbindungsbeginn maßgebend. In Fällen, für die die BNetzA keine Vorgaben zur Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Standortfeststellung nach Absatz 2 Satz 6 festgelegt hat, ist der Ursprung der
erbindung mit mindestens der Genauigkeit zu ermitteln, die dem Stand der Technik kommerziell genutzter Lokalisierungsdienste entspricht. Solange es dem Stand der Technik entspricht, hat der Mobilfunknetzbetreiber zumindest die Funkzelle zugrunde zu legen. In den Fällen des Satzes 3 hat der Mobilfunknetzbetreiber als Standortangabe die Bezeichnung der Funkzelle in Form der weltweit eindeutigen Angabe entsprechend dem Stand der Technik anzugeben. Zu den Angaben nach Satz 4 hat der Mobilfunknetzbetreiber den Notrufabfragestellen aktuelle Informationen zu übermitteln, die für die Umsetzung der Bezeichnung der Funkzelle in kartografische Angaben über ihre planmäßige Lage und Ausdehnung erforderlich sind. Der Mobilfunknetzbetreiber kann diese Informationen den Notrufabfragestellen abweichend von Satz 5 auch zum Abruf auf elektronischem Weg bereitstellen.4.Es ist zulässig, dass
erbindungen unter der Notrufnummer 110 oder
erbindungen, bei denen der Notrufnummer 112 zusätzliche Ziffern folgen (Absatz 5 Satz 3), auf dem Verbindungsabschnitt zwischen dem Mobilfunkendgerät und dem Mobilfunksender als nicht vorrangige Verbindungen und nur für im Mobilfunknetz eingebuchte Teilnehmer realisiert werden.5.Abweichend von Absatz 6 ist das automatische Herstellen einer
erbindung auch ohne unmittelbares Tätigwerden eines Menschen mittels dafür vorgesehener, in Kraftfahrzeugen installierter Einrichtungen für E-Call zulässig. Dies gilt auch für das automatische Herstellen von
erbindungen unter der Notrufnummer 112, wenn in Kraftfahrzeugen installierte Einrichtungen, die für das Erkennen einer Unfallsituation vorgesehen sind, für das Herstellen der
erbindung ein im Fahrzeug mitgeführtes Mobiltelefon nutzen und zu Beginn der
erbindung die Koordinaten des Standortes des Fahrzeugs als Ansage in deutscher Sprache übermitteln können.6.Verbindungswünsche für
erbindungen, bei denen das Endgerät einen Notdienstkategoriewert an das Mobilfunknetz übermittelt, sind wie folgt zu behandeln:a)bei Angabe des Notdienstkategoriewertes 1: Herstellen einer
erbindung zu den für die Notrufnummer 110 festgelegten Zielen;b)bei Angabe der Notdienstkategoriewerte 2 bis 7: Herstellen einer
erbindung zu den für die Notrufnummer 112 festgelegten Zielen.Zusätzlich ist im Falle der Angabe des Notdienstkategoriewertes 6 die Information „manuell ausgelöster E-Call“, im Falle der Angabe des Notdienstkategoriewertes 7 die Information „automatisch ausgelöster E-Call“ zeitgleich mit der Herstellung der
erbindung an die jeweilige Notrufabfragestelle zu übermitteln.
§ 5Anforderungen an Notrufanschlüsse
Wer Notrufanschlüsse bereitstellt, hat 1.die Betriebsbereitschaft dieser Anschlüsse ständig zu überwachen und sicherzustellen sowie diese Anschlüsse so zu gestalten, dass der Notrufabfragestelle neben den zu übertragenden Telefon- oder Telefaxsignalen auch die Daten nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 8 Nummer 3 Satz 2 oder 4 übermittelt werden;2.diese Anschlüsse unter den von der Bundesnetzagentur nach § 3 Absatz 2 Satz 1 vorgegebenen Notrufcodierungen erreichbar zu machen;3.sicherzustellen, dass ein Notrufanschluss nur aus zwingenden betrieblichen Gründen vorübergehend außer Betrieb genommen wird und dass die Notrufabfragestelle bei vorhersehbarem Außerbetriebnehmen rechtzeitig darüber informiert wird;4.unvorhersehbare Störungen eines Notrufanschlusses unverzüglich der betroffenen Notrufabfragestelle zu melden;5.
erbindungen automatisch zu der festgelegten Ersatz-Notrufabfragestelle umzuleiten, sofern eine Notrufabfragestelle auf Grund einer technischen Störung nicht erreichbar ist;6.auf Anforderung der Notrufabfragestelle sämtliche für sie bestimmte
erbindungen an die festgelegte Ersatz-Notrufabfragestelle umzuleiten;7.technische Änderungen an Notrufanschlüssen ohne Beeinträchtigung bestehender
erbindungen und der Erreichbarkeit der Notrufabfragestelle durchzuführen.Bei der Umleitung von
erbindungen nach Satz 1 Nummer 5 und 6 sind der Ersatznotrufabfragestelle auch die zugehörigen Daten nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 8 Nummer 3 Satz 2 oder 4 zu übermitteln.
§ 6Technische Richtlinie
Die technischen Einzelheiten zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 und Absatz 2, zu § 4 Absatz 2, 4, 5, 7 und 8 Nummer 3 und 6 sowie zu § 5 Satz 1 Nummer 1, 5 und 6 und Satz 2 legt die Bundesnetzagentur in der Technischen Richtlinie nach § 164 Absatz 6 des Telekommunikationsgesetzes unter Berücksichtigung der dort genannten Vorgaben fest. Darüber hinaus können in der Technischen Richtlinie auch technische Einzelheiten zu den Sachverhalten festgelegt werden, die durch die Übergangsvorschriften des § 7 Absatz 7 und 8 Satz 2 geregelt sind. Die Technische Richtlinie ist bei Bedarf an den jeweiligen Stand der Technik anzupassen.
§ 7Übergangsvorschriften
erbindungen aus Mobilfunknetzen ist es zulässig, dass eine Übermittlung von als Telefaxverbindung ausgestalteten Notrufen unter der Notrufnummer „112“ nicht sichergestellt ist, solange zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltende internationale Standards dies vorsehen.
erbindung genutzten Endgerätes ausreichend, dass die Telefondiensteanbieter in Fällen von Notrufen von Anschlüssen, deren Nutzung nur ortsgebunden möglich ist, Standortangaben zum Abruf in dem automatisierten Auskunftsverfahren nach § 173 des Telekommunikationsgesetzes auf der Grundlage der an die Notrufabfragestelle übermittelten Rufnummern bereithalten.
erbindungen aus Mobilfunknetzen abweichend von § 4 Absatz 8 Nummer 3 Satz 4 als eindeutige Bezeichnung der jeweiligen Funkzelle die geografischen Koordinaten zu übermitteln, die den für die Planung der Funkzelle zugrunde gelegten Schwerpunkt des Hauptversorgungsgebiets oder einen Punkt in dessen unmittelbarer Nähe bezeichnen; die Koordinaten sind in Grad, Bogenminute und Bogensekunde anzugeben. § 4 Absatz 8 Nummer 3 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. Alternativ zu dem Verfahren nach den Sätzen 1 und 2 ist es auch zulässig, die Bezeichnung der Funkzelle nach § 4 Absatz 8 Nummer 3 Satz 4 und die Koordinaten des zugehörigen Kreisringsegments des planmäßigen Hauptversorgungsgebiets der Funkzelle anzugeben; die Koordinaten sind in Grad, Bogenminute und Bogensekunde anzugeben. Innerhalb eines Mobilfunknetzes ist einheitlich entweder das Verfahren nach den Sätzen 1 und 2 oder das Verfahren nach Satz 3 anzuwenden.
erbindungen, die mit dem Notrufkategoriewert 6 oder 7 gekennzeichnet sind, abweichend von § 4 Absatz 8 Nummer 6 Satz 2 bei der Übermittlung der Information an die örtlich zuständige Notrufabfragestelle auf die Unterscheidung zwischen Notrufkategoriewert 6 oder 7 zu verzichten.
§ 8Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.