Verordnung über die Meldung und die Abgabe von Biozid-Produkten sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Meldung und Abgabe von Biozid-Produkten und setzt die EU-Verordnung Nr. 528/2012 um. Sie stellt sicher, dass Biozid-Produkte korrekt registriert und nur unter bestimmten Bedingungen verkauft werden.
Was es regelt
- Die Registrierung von Biozid-Produkten und die Erteilung von Registriernummern.
- Die Bedingungen für das Anbieten und Abgeben von Biozid-Produkten, insbesondere im Online-Handel.
- Die Anforderungen an Personen, die Biozid-Produkte abgeben, und an Abgabegespräche.
- Das Verbot der Selbstbedienung für bestimmte Biozid-Produkte.
Wen es betrifft
- Hersteller und Einführer von Biozid-Produkten.
- Personen und Unternehmen, die Biozid-Produkte auf dem Markt bereitstellen oder abgeben.
- Erwerber und Empfangspersonen von Biozid-Produkten.
Eckpunkte
- Biozid-Produkte, die der Übergangsvorschrift nach § 28 Absatz 8 Satz 1 des Chemikaliengesetzes unterliegen, dürfen nur mit einer Registriernummer auf dem Markt bereitgestellt werden.
- Hersteller oder Einführer müssen Biozid-Produkte bei der Bundesstelle für Chemikalien melden, bevor sie diese erstmals auf dem Markt bereitstellen.
- Die Registriernummer wird spätestens innerhalb von 30 Tagen nach der Meldung erteilt, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.
- Bestimmte Biozid-Produkte dürfen nur in einer Form angeboten und abgegeben werden, in der der Käufer keinen freien Zugriff hat, oder es muss ein Abgabegespräch stattfinden.
Gesetzestext
Verordnung über die Meldung und die Abgabe von Biozid-Produkten sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Durchführung der EUV 528/201
(+++ Textnachweis ab: 28.7.2021 +++)
010Abschnitt 1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 1Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für Biozid-Produkte im Sinne von § 3 Nummer 11 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- Juni 2021 (BGBl. I S. 1479) geändert worden ist.
§ 2Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist: 1.Abgabe: die Übergabe oder der Versand an den Erwerber oder die Empfangsperson,2.Abgebende Person: eine natürliche Person, die eine Abgabe durchführt,3.Erwerber: eine natürliche oder juristische Person, in deren Eigentum oder Verfügungsgewalt die Ware durch die Abgabe übergeht,4.Empfangsperson: eine vom Erwerber beauftragte natürliche Person, die die Ware bei der Abgabe entgegennimmt,5.Einführer: eine natürliche oder juristische Person oder eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung, die ein Biozid-Produkt in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt; kein Einführer ist, wer lediglich einen Transitverkehr unter zollamtlicher Überwachung durchführt, soweit keine Be- oder Verarbeitung erfolgt.Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 3 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1; L 303 vom 20.11.2015, S. 109; L 280 vom 28.10.2017, S. 57), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1825 vom 8. August 2019 (ABl. L 279 vom 31.10.2019, S. 19) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gelten ergänzend.
020Abschnitt 2
Meldung von Biozid-Produkten
§ 3Aufbringen und Angabe der Registriernummer
§ 4Meldung eines Biozid-Produkts
- August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1; L 198 vom 28.7.2015, S. 28), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/227 der Kommission vom
- November 2018 (ABl. L 37 vom 8.2.2019, S. 1; L 249 vom 26.9.2019, S. 39) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, undbb)der EG-Nummer entsprechend dem Eintrag in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014,5.das Datum der Antragstellung eines in § 28 Absatz 8 Satz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des Chemikaliengesetzes genannten Antrags und die dazugehörige bei der Antragstellung vergebene Fallnummer, sofern ein solcher Antrag gestellt wurde,6.die Angabe, wer gemäß Listung nach Artikel 95 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für die Produktart oder die Produktarten, denen das Biozid-Produkt zuzuordnen ist, handelt als a)Stofflieferant des Wirkstoffs, aus dem das Biozid-Produkt besteht, den es enthält oder den es erzeugt, oderb)Produktlieferant des Biozid-Produkts,7.die Bestätigung, dass das Biozid-Produkt die ihm durch die Produktbezeichnung, die Gebrauchsanleitung oder die Produktwerbung zugeschriebene Wirkung hat.
§ 5Erteilung der Registriernummer
Die Bundesstelle für Chemikalien erteilt die Registriernummer spätestens innerhalb von 30 Tagen nach der Meldung, sofern 1.die Meldung die Angaben nach § 4 Absatz 2 enthält,2.das Biozid-Produkt zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Erteilung der Registriernummer nach Maßgabe von § 28 Absatz 8 Satz 2 des Chemikaliengesetzes für alle in der Meldung genannten Produktarten auf dem Markt bereitgestellt werden darf,3.der in der Meldung angegebene Stofflieferant oder Produktlieferant für das Biozid-Produkt in der Liste nach Artikel 95 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 mit der Produktart oder den Produktarten des Biozid-Produkts aufgeführt ist und4.alle in der Meldung genannten Produktarten a)den in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 für den betreffenden Wirkstoff genannten Produktarten entsprechen, sofern der jeweilige Wirkstoff darin aufgeführt ist, oderb)den Produktarten, für die der betreffende Wirkstoff gemäß Artikel 18 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 in das Prüfprogramm einbezogen wurde, entsprechen.Die Erteilung der Registriernummer nach Satz 1 kann vollständig durch automatische Einrichtungen erfolgen.
§ 6Aktualisierung und Bestätigung der Meldung
- März des zweiten auf die Meldung folgenden Kalenderjahres und danach alle zwei Kalenderjahre jeweils bis zum Ablauf des
- März gegenüber der Bundesstelle für Chemikalien elektronisch zu bestätigen. Vor der Bestätigung sind die Angaben zu überprüfen und soweit erforderlich zu aktualisieren. Werden die Angaben nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 bestätigt, darf der Meldepflichtige das Biozid-Produkt so lange nicht im Inland auf dem Markt bereitstellen, bis er die Daten bestätigt hat.
§ 7Elektronisches Verzeichnis
§ 8Informationsweitergabe an die Landesbehörden
Sofern eine nach § 4 Absatz 1 zur Meldung verpflichtete Person auf Grund einer fehlenden Bestätigung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 das Biozid-Produkt nicht mehr in den Verkehr bringen darf, teilt die Bundesstelle für Chemikalien dies den zuständigen Überwachungsbehörden der Länder mit.
030Abschnitt 3
Vorschriften über die Abgabe von Biozid-Produkten
§ 9Geltung von Zulassungsbeschränkungen für die Abgabe
Regelt die Zulassung eines Biozid-Produkts, dass das Biozid-Produkt nur durch bestimmte Personen verwendet werden darf, so darf das Produkt auch nur an diese Personen abgegeben werden. Davon ausgenommen ist die Abgabe an Wiederverkäufer.
§ 10Verbot der Selbstbedienung
§ 11Anforderungen an die abgebende Person, Abgabegespräch
§ 12Anforderungen an die Abgabe im Online- und Versandhandel
Erfolgt die Abgabe im Online-Handel oder sonst im Versandwege, gelten § 10 Absatz 2 und § 11 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass durch technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen ist, dass vor Abschluss des Kaufvertrages über das Biozid-Produkt 1.die Einhaltung der Voraussetzungen des § 11 Absatz 2 Nummer 1 durch eine nach § 13 sachkundige Person überprüft wird und2.ein fernmündliches oder ein per Videoübertragung geführtes Abgabegespräch nach § 11 Absatz 2 Nummer 2 durch eine nach § 13 sachkundige Person nachweisbar erfolgt.
§ 13Sachkunde für die Abgabe
- Januar 2017 (BGBl. I S. 94; 2018 I S. 1389), die zuletzt durch Artikel 300 der Verordnung vom
- Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sofern die Sachkunde auch die Abgabe von Biozid-Produkten abdeckt,2.§ 9 Absatz 1 Nummer 4 des Pflanzenschutzgesetzes vom
- Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom
- Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom
- Juni 2013 (BGBl. I S. 1953), die zuletzt durch Artikel 376 der Verordnung vom
- August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sofern nachgewiesen werden kann, dass eine Fortbildungsveranstaltung nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung, die Kenntnisse über Biozid-Produkte vermittelt, erstmalig oder wiederholt besucht wurde und diese nicht länger als den in § 11 Absatz 1 Nummer 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung jeweils genannten Zeitraum zurückliegt oder3.§ 15c Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4.4 der Gefahrstoffverordnung vom
- November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
- Juli 2021 (BGBl. I S. 3115) geändert worden ist, sofern sich die Sachkunde auf die Produktart bezieht, der das abgegebene Biozid-Produkt zuzuordnen ist.
040Abschnitt 4
Vorschriften über die Zulassung von Biozid-Produkten
§ 14Einschränkung der Zulassung bestimmter Arten von Biozid-Produkten
§ 15Einschränkung der Zulassung von Biozid-Produkten auf Grund bestimmter Wirkstoffe
Biozid-Produkte, die Wirkstoffe enthalten, die ein Ausschlusskriterium nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllen, dürfen nur für die Verwendung durch geschulte berufsmäßige Verwender zugelassen werden, sofern nicht auf Grund der in Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genannten Voraussetzungen eine Zulassung für weitere Anwenderkategorien erforderlich ist.
050Abschnitt 5
Mitteilungspflicht
§ 16Mitteilung über auf dem Markt bereitgestellte Biozid-Produkte
060Abschnitt 6
Schlussbestimmungen
§ 17Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 18Übergangsvorschriften
- August 2021 bei der Bundesstelle für Chemikalien gemeldet wurden, hat die Bestätigung nach § 6 Absatz 2 unter Nennung aller in § 4 Absatz 2 genannten Angaben erstmals zum Ablauf des
- März 2022 zu erfolgen.