Verordnung über das Verfahren zur Feststellung und Bescheinigung individueller beruflicher Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungs
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Feststellung und Bescheinigung, inwieweit die individuellen beruflichen Fähigkeiten einer Person mit einem anerkannten Ausbildungsberuf übereinstimmen. Sie legt fest, wie diese Fähigkeiten bewertet, dokumentiert und bescheinigt werden.
Was es regelt
- Die Festlegung und Auswahl von Instrumenten zur Bewertung beruflicher Fähigkeiten.
- Das Verfahren zur Bewertung und Dokumentation der Leistungen.
- Die Gestaltung von Zeugnissen und Bescheiden über die festgestellte Vergleichbarkeit.
- Die Möglichkeit, ein Ergänzungsverfahren oder eine Wiederholung des Feststellungsverfahrens zu beantragen.
Wen es betrifft
- Personen, die die Feststellung und Bescheinigung ihrer individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit beantragen.
- Handwerkskammern und andere zuständige Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz, die diese Feststellungen durchführen.
Eckpunkte
- Für Ausbildungsberufe mit voraussichtlich mehr als 25 Anträgen pro Jahr müssen bundeseinheitliche Feststellungsinstrumente festgelegt und veröffentlicht werden.
- Feststellungsinstrumente bestehen in der Regel aus praktischen und mündlichen Aufgaben, können aber auch schriftliche Aufgaben umfassen.
- Verwaltungsvereinbarungen zwischen zuständigen Stellen müssen bis zum 31. Dezember 2025 geschlossen sein.
- Die erstmalige bundeseinheitliche Festlegung und Veröffentlichung von Feststellungsinstrumenten muss bis zum 31. Dezember 2026 erfolgen.
- Ein Antrag auf Durchführung eines Ergänzungsverfahrens kann nur innerhalb von fünf Jahren nach Bekanntgabe des ursprünglichen Feststellungsergebnisses gestellt werden.
Gesetzestext
Verordnung über das Verfahren zur Feststellung und Bescheinigung individueller beruflicher Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handw
(+++ Textnachweis ab: 8.11.2024 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 50e des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 2020 (BGBl. I S. 920), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom
- Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) eingefügt worden ist, und auf Grund des § 41e der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der durch Artikel 4 Nummer 16 des Gesetzes vom
- Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:
Inhaltsübersicht§ 1Gegenstand§ 2Festlegung von Feststellungsinstrumenten§ 3Feststellungsinstrumente§ 4Auswahl der Feststellungsinstrumente§ 5Verfahren zur Würdigung der Leistungen§ 6Verfahren zur Dokumentation der Leistungen§ 7Maßgaben zur Ausgestaltung des Zeugnisses bei Feststellung der vollständigen Vergleichbarkeit und des Bescheides bei Feststellung der überwiegenden oder teilweisen Vergleichbarkeit§ 8Ergänzungsverfahren§ 9Erneuter Antrag zum Zweck der Wiederholung§ 10Inkrafttreten Anlage 1Zeugnis über die Feststellung der vollständigen Vergleichbarkeit der beruflichen HandlungsfähigkeitAnlage 2Bescheid über die Feststellung der überwiegenden Vergleichbarkeit der beruflichen HandlungsfähigkeitAnlage 3Bescheid über die Feststellung der teilweisen Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit
§ 1Gegenstand
Diese Verordnung regelt zur Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs nach § 1 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes: 1.die Festlegung und Auswahl der Feststellungsinstrumente,2.das Verfahren zur Würdigung der Leistungen,3.das Verfahren zur Dokumentation der Leistungen,4.die Maßgaben zur Ausgestaltung des Bescheides bei Feststellung der überwiegenden Vergleichbarkeit und der teilweisen Vergleichbarkeit sowie des Zeugnisses bei Feststellung der vollständigen Vergleichbarkeit der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit,5.die Möglichkeit einer Antragstellung für das Ergänzungsverfahren sowie einer erneuten Antragstellung zum Zweck der Wiederholung des Feststellungsverfahrens.
§ 2Festlegung von Feststellungsinstrumenten
- Dezember 2025 geschlossen sein. Die erstmalige bundeseinheitliche Festlegung und Veröffentlichung von Feststellungsinstrumenten für Ausbildungsberufe, für die nach Absatz 1 Satz 1 eine Festlegung zu treffen ist, hat bis zum Ablauf des
- Dezember 2026 zu erfolgen.
§ 3Feststellungsinstrumente
Feststellungsinstrumente 1.werden den berufsprofilgebenden Berufsbildpositionen der Ausbildungsordnungen unter Benennung der mit ihnen jeweils feststellbaren Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten des Ausbildungsrahmenplanes zugeordnet; die Zuordnung eines Feststellungsinstruments zu mehreren berufsprofilgebenden Berufsbildpositionen ist möglich,2.berücksichtigen in der Regel auch Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der integrativen Berufsbildpositionen,3.bestehen in der Regel aus praktischen und mündlichen Aufgaben; sie können auch schriftliche Aufgaben umfassen, soweit dies für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist; auf schriftliche Aufgaben ist zu verzichten, wenn die Feststellung mittels anderer Instrumente mit vertretbarem Aufwand möglich ist,4.sollen die Einbeziehung von Arbeitsergebnissen aus dem Tätigkeitsbereich des Referenzberufs in den letzten beiden Jahren vor Antragstellung ermöglichen, soweit dies bei der entsprechenden Berufsbildposition grundsätzlich in Betracht kommt, und5.können in den Fällen des § 2 Absatz 1 Mindestanforderungen an die Art und den Umfang konkreter Aufgabenstellungen vorsehen.Regelt eine Ausbildungsordnung keine berufsprofilgebenden Berufsbildpositionen, ist für die Zuordnung von Feststellungsinstrumenten und das Verfahren zur Würdigung der Leistungen eine methodisch mit der Definition berufsprofilgebender Berufsbildpositionen vergleichbare Differenzierung des Berufsbildes vorzunehmen.
§ 4Auswahl der Feststellungsinstrumente
Die Feststellerin oder der Feststeller wählt die Feststellungsinstrumente für ein konkretes Feststellungsverfahren aus, indem sie oder er aus den nach § 2 Absatz 1 bundeseinheitlich festgelegten und veröffentlichten Feststellungsinstrumenten 1.bei mehreren möglichen Feststellungsinstrumenten die geeignetsten wählt,2.wenn sich der Antrag auf die Feststellung der überwiegenden oder in den Fällen des § 50d des Berufsbildungsgesetzes oder des § 41d der Handwerksordnung auf die Feststellung der teilweisen Vergleichbarkeit der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit richtet, die Feststellungsinstrumente an die im Antrag vorgetragene und somit festzustellende individuelle berufliche Handlungsfähigkeit anpasst, und3.diese in konkrete Aufgabenstellungen umsetzt.In den Fällen des § 2 Absatz 7 ist Satz 1 mit folgenden Maßgaben anzuwenden, 1.dass die Nummer 1 ersatzlos entfällt,2.die Nummer 2 mit der Festlegung zusammen fällt und3.auf die Auswahl der Feststellungsinstrumente durch die Feststellerin oder den Feststeller § 2 Absatz 7 Satz 2 entsprechend anzuwenden ist.
§ 5Verfahren zur Würdigung der Leistungen
§ 6Verfahren zur Dokumentation der Leistungen
Das Verfahren ist zu dokumentieren. Die Verfahrensdokumentation muss enthalten: 1.die vom Feststellungsantrag umfassten berufsprofilgebenden Berufsbildpositionen des Referenzberufs,2.die von der Feststellerin oder dem Feststeller für die Berufsbildpositionen ausgewählten oder festgelegten Feststellungsinstrumente,3.die Benennung der jeweils berücksichtigten integrativen Berufsbildpositionen,4.die Benennung der konkreten Aufgabenstellungen,5.Angaben zu den jeweiligen Leistungen der Antragstellerin oder des Antragstellers,6.ein begründetes Feststellungsergebnis für die berufsprofilgebenden Berufsbildpositionen und7.eine Begründung des Gesamtergebnisses.
§ 7
Maßgaben zur Ausgestaltung des Zeugnisses bei Feststellung der vollständigen Vergleichbarkeit und des Bescheides bei Feststellung der überwiegenden oder teilweisen Vergleichbarkeit
§ 8Ergänzungsverfahren
§ 9Erneuter Antrag zum Zweck der Wiederholung
§ 10Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 8. November 2024 in Kraft.
Anlage 1(zu § 7 Absatz 1)Zeugnis über die Feststellung der vollständigen Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 346, S. 6) [Logo/Bezeichnung der zuständigen Stelle]Zeugnisüber die Feststellung der vollständigen Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeitnach § 50c Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes/nach § 41c Absatz 3 Satz 2 der Handwerksordnung[Unzutreffendes streichen] Hiermit wird die Feststellung der vollständigen Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit von[Vorname, Name, Geburtsdatum der Antragstellerin oder des Antragstellers]mit der für die Ausübung des Referenzberufs[konkrete Bezeichnung des Referenzberufs, ggf. Fachrichtung, Datum der Ausbildungsordnung]erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit bescheinigt.[Ort, Datum, Unterschrift(en)]
Anlage 2(zu § 7 Absatz 2)Bescheid über die Feststellung der überwiegenden Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 346, S. 7) [Logo/Bezeichnung der zuständigen Stelle]Bescheidüber die Feststellung der überwiegenden Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeitnach § 50c Absatz 3 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes/nach § 41c Absatz 3 Satz 1 der Handwerksordnung[Unzutreffendes streichen] Hiermit wird die Feststellung der überwiegenden Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit von[Vorname, Name, Geburtsdatum der Antragstellerin oder des Antragstellers]mit der für die Ausübung des Referenzberufs[konkrete Bezeichnung des Referenzberufs, ggf. Fachrichtung, Datum der Ausbildungsordnung]erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit bescheinigt.Im Einzelnen: [nachstehend Unzutreffendes streichen]1.Eine vollständige Vergleichbarkeit besteht hinsichtlich folgender berufsprofilgebender Berufsbildposition/folgender berufsprofilgebender Berufsbildpositionen:2.Eine überwiegende Vergleichbarkeit besteht hinsichtlich folgender berufsprofilgebender Berufsbildposition/folgender berufsprofilgebender Berufsbildpositionen:[Einschließlich Erläuterung des jeweiligen Feststellungsergebnisses unter Berücksichtigungberufsprofilgebender Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsrahmenplanes]3.Eine Vergleichbarkeit ist hinsichtlich folgender berufsprofilgebender Berufsbildposition/folgender berufsprofilgebender Berufsbildpositionen nicht festgestellt worden:[Ort, Datum, Unterschrift(en)]
Anlage 3(zu § 7 Absatz 3)Bescheid über die Feststellung der teilweisen Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 346, S. 8 - 9) [Logo/Bezeichnung der zuständigen Stelle]Bescheidüber die Feststellung der teilweisen Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit[und der vollständigen/überwiegenden Vergleichbarkeit mit einer Referenzausbildungsregelung]nach § 50d des Berufsbildungsgesetzes/nach § 41d der Handwerksordnung[bei entsprechendem Antrag]Hiermit wird die Feststellung der teilweisen Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit von[Vorname, Name, Geburtsdatum der Antragstellerin oder des Antragstellers]mit der für die Ausübung des Referenzberufs[konkrete Bezeichnung des Referenzberufs, ggf. Fachrichtung, Datum der Ausbildungsordnung]erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit bescheinigt.Im Einzelnen: [nachstehend Unzutreffendes streichen]1.Eine vollständige Vergleichbarkeit besteht hinsichtlich folgender berufsprofilgebender Berufsbildposition/folgender berufsprofilgebender Berufsbildpositionen:2.Eine überwiegende Vergleichbarkeit besteht hinsichtlich folgender berufsprofilgebender Berufsbildposition/folgender berufsprofilgebender Berufsbildpositionen:[Einschließlich Erläuterung des jeweiligen Feststellungsergebnisses unter Berücksichtigungberufsprofilgebender Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsrahmenplanes]3.Eine teilweise Vergleichbarkeit besteht hinsichtlich folgender berufsprofilgebender Berufsbildposition/folgender berufsprofilgebender Berufsbildpositionen:[Einschließlich Erläuterung des jeweiligen Feststellungsergebnisses unter Berücksichtigungberufsprofilgebender Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsrahmenplanes]4.Eine Vergleichbarkeit ist hinsichtlich folgender berufsprofilgebender Berufsbildposition/folgender berufsprofilgebender Berufsbildpositionen nicht festgestellt worden:[bei entsprechendem Antrag; dabei je nach Variante der Vergleichbarkeit Unzutreffendes streichen]Zusätzlich wird hiermit die festgestellte vollständige/überwiegende Vergleichbarkeit mit der Referenzausbildungsregelung[konkrete Bezeichnung der Referenzausbildungsregelung, Datum]bescheinigt.[Im Falle der überwiegenden Vergleichbarkeit mit der Referenzausbildungsregelung zusätzlich:]Im Einzelnen: [nachstehend Unzutreffendes streichen]1.Eine vollständige Vergleichbarkeit besteht hinsichtlich folgender berufsprofilgebender Berufsbildposition/folgender berufsprofilgebender Berufsbildpositionen:2.Eine überwiegende Vergleichbarkeit besteht hinsichtlich folgender berufsprofilgebender Berufsbildposition/folgender berufsprofilgebender Berufsbildpositionen:[Einschließlich Erläuterung des jeweiligen Feststellungsergebnisses unter Berücksichtigungberufsprofilgebender Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsrahmenplanes]3.Eine Vergleichbarkeit ist hinsichtlich folgender berufsprofilgebender Berufsbildposition/folgender berufsprofilgebender Berufsbildpositionen nicht festgestellt worden:[Ort, Datum, Unterschrift(en)]