Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Brillenoptik/zur Verfahrensmechanikerin für Brillenoptik
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Brillenoptik und zur Verfahrensmechanikerin für Brillenoptik. Sie legt fest, wie diese Ausbildung abläuft, welche Inhalte vermittelt werden müssen und wie die Prüfungen gestaltet sind.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes.
- Die Dauer der Ausbildung.
- Die Inhalte der Ausbildung, also welche Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden müssen.
- Die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Verfahrensmechaniker für Brillenoptik/zur Verfahrensmechanikerin für Brillenoptik.
- Ausbildende Betriebe, die diese Ausbildung anbieten.
Eckpunkte
- Die Ausbildung dauert drei Jahre.
- Die Ausbildung umfasst 16 Kernbereiche, darunter Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Sicherheit und Gesundheitsschutz, Umweltschutz, Qualitätsmanagement und Kundenberatung.
- Es muss eine Zwischenprüfung vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden, die bis zu sieben Stunden Arbeitsaufgabe und 15 Minuten Fachgespräch umfasst.
- Die Abschlussprüfung besteht aus einem praktischen Teil (Teil A) mit einer Aufgabe von bis zu 21 Stunden und einem Fachgespräch von bis zu 30 Minuten, sowie einem schriftlichen Teil (Teil B) in den Prüfungsbereichen Fertigungstechnik, Mess- und Prüftechnik und Wirtschafts- und Sozialkunde.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Brillenoptik/zur Verfahrensmechanikerin für Brillenoptik Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Beru
(+++ Textnachweis ab: 1. 8.2002 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsausbildungsgesetzes vom
- August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der Verordnung vom
- Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Verfahrensmechaniker für Brillenoptik/Verfahrensmechanikerin für Brillenoptik wird staatlich anerkannt.
§ 2Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen von Ergebnissen, 6.Betriebliche und technische Kommunikation, 7.Qualitätsmanagement, 8.Bereitstellen von Werkzeugen sowie von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen, 9.Warten und Pflegen von Betriebsmitteln, 10.Messen und Prüfen, Endkontrolle, 11.Grundlagen der Metallbearbeitung, 12.Bedienen von Produktionsanlagen, Überwachen von Produktionsabläufen, 13.Bearbeiten von Brillengläsern, 14.Reinigen von Gläsern, 15.Oberflächenveredlung, 16.Kundenberatung.
§ 4Ausbildungsrahmenplan
§ 5Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegen des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 7Zwischenprüfung
§ 8Abschlussprüfung
- im Prüfungsbereich Fertigungstechnik 150 Minuten,
- im Prüfungsbereich Mess- und Prüftechnik 150 Minuten,
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
- Prüfungsbereich Fertigungstechnik 40 Prozent,
- Prüfungsbereich Mess- und Prüftechnik 40 Prozent,
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
§ 9Nichtanwendung von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf "Brillenoptikschleifer/Brillenoptikschleiferin" sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.
§ 10Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
§ 11Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.
Anlage(zu § 4)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Brillenoptik/zur Verfahrensmechanikerin für Brillenoptik(Fundstelle: BGBl. I 2002, 2743 - 2747)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 3 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 3 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 3 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz(§ 3 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen von Ergebnissen(§ 3 Nr. 5)a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben mitgestalten, insbesondere Verbesserungen der Arbeitsumgebung unter Berücksichtigung gesundheitlicher Aspekte anregenb)Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und abstimmenc)Material, Werkzeuge, Prüf- und Messmittel bereitstellen und betriebsbereit machend)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereiten3*) e)Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtungen betriebsbereit machen und überprüfen sowie Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifenf)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegeng)Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand von Vorgaben bewerten sowie dokumentieren 3*) 6Betriebliche und technische Kommunikation(§ 3 Nr. 6)a)technische Zeichnungen sowie Skizzen und Stücklisten anfertigen und anwendenb)Normen, insbesondere Toleranznormen, anwendenc)Mess- und Prüfdaten lesen und dokumentieren4*) d)Informationen beschaffen und auswerten; Informations- und Kommunikationstechniken nutzen; Daten sichern und schützene)deutsche und fremdsprachliche Fachausdrücke anwendenf)technische Unterlagen, insbesondere Reparatur- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen und Diagramme, anwendeng)Versuche und Arbeitsabläufe protokollieren sowie Arbeitspläne erstellen und anwendenh)mit anderen Funktionsbereichen des Betriebes zusammenarbeiten, betriebliche Kommunikation nutzen und bei Entscheidungsprozessen mitwirken 4*) i)Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse abstimmen und auswertenk)branchenübliche Standardsoftware anwenden 4*) 7Qualitätsmanagement(§ 3 Nr. 7)a)tätigkeitsbezogene Elemente des Qualitätsmanagementsystems des Betriebes anwendenb)Prüfergebnisse auswerten und qualitätssichernde statistische Verfahren anwenden 4*) c)Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentierend)Methoden und Instrumente des Qualitätsmanagements zur kontinuierlichen Verbesserung im eigenen Arbeitsbereich anwenden 6*)8Bereitstellen von Werkzeugen sowie von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen(§ 3 Nr. 8)a)Waren annehmen und anhand von Begleitpapieren auf Richtigkeit, Art, Menge, Beschaffenheit und Absender überprüfen sowie Wareneingangsdatum erfassenb)Werk- und Hilfsstoffe nach ihren Eigenschaften unterscheiden und auf ihre Verwendbarkeit prüfen; Fehlmengen, Mängel, Falschlieferungen und Schäden feststellen und meldenc)Werkstoffe und Halbzeuge nach Form, Art und Beschaffenheit sowie nach Bearbeitbarkeit unterscheidend)Werkzeuge zum Fräsen, Drehen, Schleifen, Läppen und Polieren bereitstellene)Transport und Lagerung von Betriebs- und Hilfsstoffen sowie von Produkten sicherstellen4*) 9Warten und Pflegen von Betriebsmitteln(§ 3 Nr. 9)a)Werkzeuge, Messgeräte und Prüfzeuge überprüfen und pflegenb)Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe, kennzeichnen, auffüllen, wechseln und der Entsorgung zuführen; rechtliche Bestimmungen und betriebliche Vorschriften beachten5*) c)Betriebsbereitschaft der Produktionsanlagen sicherstellen, Verschleißteile austauschen und den Austausch veranlassend)Maschinen und technische Einrichtungen nach Wartungs- und Inspektionsplänen, insbesondere unter Berücksichtigung von Prüfwerten, von Betriebs- und Hilfsstoffen sowie der Wartungshäufigkeit, warten 5*) 10Messen und Prüfen, Endkontrolle(§ 3 Nr. 10)a)Normen und Richtlinien zur Sicherung der Produktqualität beachtenb)Mess- und Prüfmittel sowie Prüfverfahren auswählen und anwendenc)geometrische Anforderungen prüfen, insbesondere Durchmesser, Mittendicke, Mindestranddicke, Größe des Nahteils, Stempel und Markierung4*) d)optische Eigenschaften prüfen, insbesondere Dioptrie, Achslage, Zentrierung und Additione)kosmetische Abweichungen feststellen, insbesondere Oberflächenfehler, Werkstofffehler und Farbabweichung 4*) f)Korrekturen durchführen und veranlasseng)Endkontrolle mit Messanlagen durchführen und Messprotokolle auswertenh)Produkte zum Versand zusammenstellen und verpacken 6*)11Grundlagen der Metallbearbeitung(§ 3 Nr. 11)a)Flächen und Formen an Werkstücken aus unterschiedlichen Werkstoffen eben, winklig und parallel auf Maß feilenb)Außen- und Innengewinde unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften schneidenc)Werkstücke nach Anriss mit Handsäge trennend)Werkstücke und Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen mit ortsfesten Bohrmaschinen bohren und senkene)Bleche und Profile umformenf)Werkstücke durch Drehen sowie Stirn-, Umfangs- und Planfräsen bearbeiteng)Werkstücke unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien kleben und verstiften, Schraubverbindungen herstellen4 12Bedienen von Produktionsanlagen, Überwachen von Produktionsabläufen(§ 3 Nr. 12)a)Betriebsbereitschaft von Produktionseinrichtungen sicherstellen und diese in Betrieb nehmenb)Programme für numerisch gesteuerte Fertigungsmaschinen anwenden sowie Korrekturwerte eingebenc)Programmabläufe von Anlagen überwachen6 d)mechanische und elektrische Sicherheitsvorrichtungen und Meldesysteme auf ihre Wirksamkeit prüfene)Betriebsdaten an Produktionsanlagen in Abhängigkeit von Werkzeug, Werkstück sowie Verfahrenstechnik einhalten 7 f)Produktionsprozesse und Funktionsmerkmale nach Vorgaben überwachen, einhalten und ändern 8 g)Störungen im Materialfluss und an Produktionsanlagen feststellen, eingrenzen und beheben und deren Behebung veranlassen 413Bearbeiten von Brillengläsern(§ 3 Nr. 13)a)Rohgläser, insbesondere der Halbfabrikate aus Glas oder aus Kunststoff, auswählen und bestimmenb)Bearbeitungsverfahren und Werkzeuge auswählen, Maschinenwerte ermitteln und einstellenc)Fügetechniken, insbesondere Blocken und Spannen, unterscheidend)Rohlinge für die weitere Bearbeitung ausrichten und fügene)Rohlinge unter Berücksichtigung der Art und Beschaffenheit rundieren, fräsen, drehen und schleifen16 f)Rohlinge unter Berücksichtigung der Art und Beschaffenheit läppen und polieren 8 g)Brillengläser formranden 214Reinigen von Gläsern(§ 3 Nr. 14)a)Werkstoffen Reinigungsmethoden zuordnenb)Brillengläser von Hand reinigenc)Brillengläser zur maschinellen Reinigung vorbereiten6 d)Reinigungsbäder nach betrieblichen Vorschriften ansetzen und prüfen, Reinigungsmittel einer umweltgerechten Entsorgung zuführene)Hilfsmittel vor Bestückung der Reinigungsanlage auswählen, Reinigungsanlage bestücken und bedienen 4 15Oberflächenveredlung(§ 3 Nr. 15)a)Brillengläser unterschiedlichen Farbgebungsverfahren zuordnenb)Farbbäder ansetzenc)Brillengläser nach Vorgabe färben und Transmissionstest durchführend)Brillengläser auf Farbgleichheit prüfen 5 e)Beschichtungsmaterialien unterscheiden und den Verfahren zuordnenf)Brillengläser zum Beschichten vorbereiteng)Beschichtungsanlagen prozessbezogen vorbereiten, bestücken und bedienenh)Oberflächen nach der Beschichtung auf Festigkeit, Reflexion und Transmission prüfen 1516Kundenberatung(§ 3 Nr. 16)a)Muster, Preislisten und Werbematerial bereitstellenb)Berechnungen durchführenc)Kundengespräche situationsgerecht führend)technische Bestellannahmen, Muster, Rücksendungen und Aufträge für Sonderanfertigungen bearbeitene)Kundenwünsche beachtenf)Wartungs- und Pflegehinweise erläuterng)Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis darstellen 15 *)Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.