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Verordnung über die Berufsausbildung zur Bestattungsfachkraft

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zur Bestattungsfachkraft und legt fest, welche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in dieser dreijährigen Ausbildung vermittelt werden müssen. Sie ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
BestAusbV2007-05-07BGBl I2007, 673 (957)Verordnung über die Berufsausbildung zur Bestattungsfachkraft (+++ Textnachweis ab: 1.8.2007 +++)Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht. BestAusbVEingangsformelAuf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 und auf Grund des § 6 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1 und § 6 durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, sowie auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), von denen § 25 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 26 zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: BestAusbV§ 1Staatliche Anerkennung des AusbildungsberufesDer Ausbildungsberuf Bestattungsfachkraft wird 1.nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes und 2.nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 50, Bestattungsgewerbe, der Anlage B Abschnitt 2 der Handwerksordnung staatlich anerkannt. Soweit die Ausbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes stattfindet, ist er ein Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes. Im Übrigen ist er ein Ausbildungsberuf der gewerblichen Wirtschaft. BestAusbV§ 2Dauer der AusbildungDie Ausbildung dauert drei Jahre. BestAusbV§ 3Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die Berufsausbildung zur Bestattungsfachkraft gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Durchführen von Trauerfeiern, Beisetzungen und Bestattungen, 2.Bearbeiten von Bestattungsaufträgen, 3.Riten und Gebräuche, 4.Berufsbezogene Rechtsvorschriften, Normen und technische Unterlagen, 5.Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen, Durchführen warenkundlicher Arbeiten, 6.Psychologische Maßnahmen, 7.Bestattungsvorsorge; Abschnitt B Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken, 6.Planen von Arbeitsabläufen, Ausführen von Geschäfts- und Verwaltungsvorgängen, 7.Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen, 8.Qualitätssichernde Maßnahmen und Kundenorientierung. BestAusbV§ 4Durchführung der Berufsausbildung(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen. (2) Folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus dem Ausbildungsrahmenplan sind in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte zu vermitteln: 1.im 1. bis 18. Monat der Berufsausbildung aus der Anlage Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe a bis c und Nummer 5, 2.im 19. bis 36. Monat der Berufsausbildung aus der Anlage Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe d bis h und Nummer 6. Der zeitliche Umfang beträgt im 1. bis 18. Monat der Berufsausbildung zwei und im 19. bis 36. Monat der Berufsausbildung drei Wochen. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, wenn und soweit die Ausbildungsstätte diese Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht in der erforderlichen Breite oder Tiefe vermitteln kann. (3) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. (4) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. BestAusbV§ 5Zwischenprüfung(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Warenkundliche Aufgaben und grabtechnische Arbeiten statt. (4) Für den Prüfungsbereich Warenkundliche Aufgaben und grabtechnische Arbeiten bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass era)berufsbezogene Rechtsvorschriften und Normen sowie technische Unterlagen anwenden, b)Riten und Gebräuche umsetzen, c)Arbeitsschritte planen, d)Informations- und Kommunikationstechniken nutzen, e)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen handhaben und warten, f)Werk- und Hilfsstoffe be- und verarbeiten sowie g)Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zum Umweltschutz, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Kundenorientierung und zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann; 2.dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:a)Ausführen warenkundlicher Aufgaben, b)Ausführen grabtechnischer Arbeiten; 3.der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein situatives Fachgespräch führen sowie Aufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich bearbeiten; 4.die Prüfungszeit beträgt insgesamt neun Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in zehn Minuten sowie die Bearbeitung der schriftlichen Aufgabenstellungen in 120 Minuten durchgeführt werden. BestAusbV§ 6Abschlussprüfung/Gesellenprüfung(1) Durch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. (2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Bestattungsdurchführung,2.Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge,3.Bestattungsorganisation und4.Wirtschafts- und Sozialkunde. (3) Für den Prüfungsbereich Bestattungsdurchführung bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass era)Personen beraten,b)Riten und Gebräuche umsetzen,c)Bestattungsaufträge bearbeiten,d)verwaltungs- und friedhofstechnische Arbeiten durchführen,e)Verstorbene versorgen,f)den Ablauf von Bestattungen planen,g)die Durchführung von Bestattungen organisieren,h)Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer, rechtlicher und zeitlicher Vorgaben selbstständig planen und durchführen,i)kundenorientiert handeln,j)Arbeitszusammenhänge erkennen,k)Arbeitsergebnisse kontrollieren sowiel)Maßnahmen zur Sicherheit, zur Hygiene und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung ergreifenkann;2.dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen:Vorbereiten und Durchführen einer Bestattung;3.der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie hierüber ein situatives Fachgespräch führen;4.die Prüfungszeit beträgt insgesamt 14 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in 20 Minuten durchgeführt werden. (4) Für den Prüfungsbereich Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass era)Rechtsvorschriften und Normen anwenden,b)Auftragsannahme und Auftragsabwicklung durchführen sowiec)betriebswirtschaftlich handelnkann;2.dem Prüfungsbereich ist die Vorgehensweise zur Bearbeitung von Geschäfts- und Verwaltungsvorgängen zugrunde zu legen;3.der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;4.die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. (5) Für den Prüfungsbereich Bestattungsorganisation bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass era)Maßnahmen der Hygiene und der hygienischen Versorgung von Verstorbenen anwenden,b)Friedhofsarbeiten durchführen und Friedhofsverwaltungsaufgaben erledigen,c)Trauerfeiern, Beisetzungen und Bestattungen durchführen,d)Riten und Gebräuche anwenden,e)Maschinen und Geräte sowie Werk- und Hilfsstoffe einsetzen sowief)Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen berücksichtigenkann;2.dem Prüfungsbereich ist die Vorgehensweise zur Organisation von Bestattungen zugrunde zu legen;3.der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;4.die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. (6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;2.der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. (7) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Prüfungsbereich Bestattungsdurchführung50 Prozent,2.Prüfungsbereich Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge20 Prozent,3.Prüfungsbereich Bestattungsorganisation20 Prozent,4.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent. (8) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis mit mindestens "ausreichend",2.im Prüfungsbereich Bestattungsdurchführung mit mindestens "ausreichend",3.in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens "ausreichend" und4.in keinem Prüfungsbereich mit "ungenügend"bewertet werden. (9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der schlechter als "ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen die Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten. BestAusbV§ 7Bestehende BerufsausbildungsverhältnisseBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, sind auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2007 begonnen wurden, die Vorschriften der in § 8 Satz 2 genannten Verordnung weiter anzuwenden. BestAusbV§ 8Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft. BestAusbVAnlage(zu § 3)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Bestattungsfachkraft(Fundstelle: BGBl. I 2007, 676 - 679)Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten Kenntnisse und FähigkeitenZeitlicher Richtwert in Wochen im1.-18. Monat19.-36. Monat12341Durchführen von Trauerfeiern, Beisetzungen und Bestattungen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)Grabtechnische Arbeitena)Grabstellen einrichten, öffnen und schließenb)Grabstellen für die Bestattung anlegen und dekorierenc)Umbettung oder Exhumierung veranlassen und vornehmen16 Versorgung von Verstorbenend)Maßnahmen des persönlichen Gesundheitsschutzes anwendene)Grundversorgung durchführen, insbesondere hygienische Maßnahmen, Einkleiden, Kosmetik und Einbettenf)Transport und Überführung von Verstorbenen durchführeng)Verstorbene unter Berücksichtigung rechtlicher und hygienischer Vorgaben aufbewahrenh)Verstorbene unter Berücksichtigung trauerpsychologischer, religiöser und weltanschaulicher Aspekte aufbahren 14Vorbereiten, Organisieren und Durchführen von Bestattungeni)Organisation und Ablauf der Trauerfeier, insbesondere Trauerzeremonie und Kondukt, festlegen und veranlassen; bei der Textgestaltung sowie bei der Auswahl von Trauermusik mitwirkenj)bei der Erdbestattung unter Berücksichtigung der Bestattungsart mitwirkenk)Möglichkeiten der Feuerbestattung beschreiben, Urnenbeisetzungen durchführen 142Bearbeiten von Bestattungsaufträgen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)a)Voraussetzungen für die Erteilung des Bestattungsauftrages, insbesondere Berechtigung zur Wahrnehmung der Totenfürsorge, Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen und ärztliche Todesbescheinigung, prüfenb)Beteiligte über besondere Verhaltensmaßnahmen im Rahmen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes informierenc)Auftraggeber über Bestattungsarten und deren Modalitäten sowie Produkte beratend)schriftliche Angebote erstellene)letztwillige Verfügungen, Weisungen und vertragliche Abreden prüfen und berücksichtigenf)Finanzierungsmodalitäten des Bestattungsauftrages prüfeng)über Möglichkeiten der organisatorischen und psychologischen Betreuung und Hilfeleistung nach der Bestattung informieren 163Riten und Gebräuche(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)a)bestattungsbezogene Religionsgeschichte und weltanschauliche Gesichtspunkte bei der Bestattung berücksichtigenb)Entwicklung und Geschichte der Trauerkultur berücksichtigen8 c)Bestattungskulturen und -formen, insbesondere den Angehörigen, erläutern 44Berufsbezogene Rechtsvorschriften, Normen und technische Unterlagen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)a)berufsbezogene Rechtsvorschriften anwendenb)Normen, technische Richtlinien, Sicherheitsregeln, Merkblätter, Handbücher, Montageanleitungen sowie Betriebs- und Arbeitsanweisungen anwenden12 5Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen, Durchführen warenkundlicher Arbeiten(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)a)Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und der Werkstoffe auswählenb)Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Holz, Kunststoffe, Textilien und Metalle, auswählen, auf Fehler und Einsetzbarkeit prüfen, transportieren und lagernc)Holz und Metalle von Hand und mit Maschinen bearbeiten; Werkstoffverbindungen herstellend)Särge und Urnen herrichtene)Stoffe, insbesondere Chemikalien und Lösungen, unterscheiden und anwenden8 6Psychologische Maßnahmen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6)a)Personen beraten und betreuen, situationsbezogenes Verhalten und angepasste Gesprächsführung anwendenb)trauerpsychologische Maßnahmen anwenden und solche Leistungen Dritter vermittelnc)Maßnahmen zur psychologischen Verarbeitung beruflicher Eindrücke und Erlebnisse anwenden 107Bestattungsvorsorge(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7)a)über Bedeutung und Möglichkeiten der Bestattungsvorsorge informierenb)Angebote über die Bestattungsvorsorge unterbreitenc)Finanzierungsmöglichkeiten der Bestattungsvorsorge erläutern 6 Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5)a)Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten der Informations- und Kommunikationssysteme einschließlich des Internets für den Ausbildungsbetrieb erläuternb)Informationen beschaffen, bewerten und nutzen; Daten erfassen, sichern und pflegenc)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechniken bearbeiten und lösend)Vorschriften zum Datenschutz anwenden8 6Planen von Arbeitsabläufen, Ausführen von Geschäfts- und Verwaltungsvorgängen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 6)a)Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenb)technische Unterlagen beschaffen und nutzen, insbesondere Gebrauchsanweisungen, Kataloge, Fachzeitschriften und Fachbücherc)Bedarf an Arbeitsmitteln feststellen, Arbeitsmittel zusammenstellen, Sicherungsmaßnahmen planend)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorbereitene)Berichte erstellenf)Zeitaufwand und personellen Bedarf einschließlich Dienstleistungen Dritter abschätzeng)Aufgaben und Arbeitsabläufe im Team planen und umsetzen, Ergebnisse auswertenh)Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstelleni)Abstimmungen mit den am Arbeitsvorgang betrieblichen und außerbetrieblichen Beteiligten treffenj)Verwaltungsvorgänge bearbeitenk)bei der Kostenermittlung mitwirkenl)fremdsprachliche Fachausdrücke anwenden887Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 7)a)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählenb)Handwerkzeuge handhaben und instand haltenc)Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienen, technische Einrichtungen anwendend)Störungen an Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassene)Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen warten10 8Qualitätssichernde Maßnahmen und Kundenorientierung(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 8)a)Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele unterscheidenb)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenc)Arbeiten kundenorientiert durchführend)Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentierene)Fachnormen zur Qualitätssicherung umsetzen8 f)Arbeiten von Dritten, insbesondere von beauftragten Firmen, anhand von Vorgaben überwachen und dokumentiereng)Mängel feststellen und Maßnahmen zur Mängelbeseitigung veranlassen 6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.