Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer", um Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen in diesem Berufsfeld nachzuweisen. Sie legt fest, welche Aufgaben ein Gerüstbau-Kolonnenführer wahrnehmen muss und wie die Prüfung aufgebaut ist.
Was es regelt
- Die Ziele der Prüfung und die Bezeichnung des Abschlusses.
- Die Voraussetzungen, die man erfüllen muss, um zur Prüfung zugelassen zu werden.
- Die Gliederung der Prüfung in einen fachtheoretischen und einen fachpraktischen Teil.
- Die Bewertung der Prüfungsleistungen und die Bedingungen für das Bestehen der Prüfung.
Wen es betrifft
- Personen, die den Abschluss "Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer" erwerben möchten.
- Zuständige Stellen, die diese Prüfungen durchführen.
Eckpunkte
- Zur Prüfung zugelassen wird, wer eine einschlägige Abschlussprüfung und 1 Jahr Berufspraxis, eine sonstige Abschlussprüfung und 2 Jahre Berufspraxis oder 5 Jahre Berufspraxis nachweist.
- Die Prüfung gliedert sich in einen fachtheoretischen und einen fachpraktischen Teil, die an verschiedenen Terminen geprüft werden können.
- Die Prüfung ist bestanden, wenn in mindestens drei Prüfungsfächern des fachtheoretischen Teils und in beiden Prüfungsfächern des fachpraktischen Teils jeweils mindestens 50 Punkte erreicht wurden.
- Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
Gesetzestext
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Gerüstbau-KolonnenführerStandGeändert durch Art. 34 V v. 9.12.2019 I 2153 (+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl.
(+++ Textnachweis ab: 25.11.1978 +++)
Anhang EV +++) (+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
EingangsformelAuf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom
- August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 des Gesetzes vom
- August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, und auf Grund des § 42 Abs. 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch § 25 des Gesetzes vom
- August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, und unter Berücksichtigung des § 28 des Ausbildungsplatzförderungsgesetzes vom
- September 1976 (BGBl. I S. 2658) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:
§ 1Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
§ 2Zulassungsvoraussetzungen
§ 3Gliederung der Prüfung
§ 4Fachtheoretischer Teil
§ 5Fachpraktischer Teil
§ 6Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. (+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
§ 7Bewerten der Prüfungsleistungen
§ 8Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
§ 9Zeugnisse
§ 10Wiederholung der Prüfung
§ 11Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
SchlußformelDer Bundesminister für Bildung und Wissenschaft
Anlage 1(zu den §§ 7 und 8)Bewertungsmaßstab und -schlüssel(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2277 – 2278) PunkteNoteals DezimalzahlNote in WortenDefinition1001,0sehr guteine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht98 und 991,196 und 971,294 und 951,392 und 931,4911,5guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht901,6891,7881,8871,985 und 862,0842,1832,2822,3812,479 und 802,5befriedigendeine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht782,6772,775 und 762,8742,972 und 733,0713,1703,268 und 693,3673,465 und 663,5ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht63 und 643,6623,760 und 613,858 und 593,956 und 574,0554,153 und 544,251 und 524,3504,448 und 494,5mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind46 und 474,644 und 454,742 und 434,840 und 414,938 und 395,036 und 375,134 und 355,232 und 335,330 und 315,425 bis 295,5ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen20 bis 245,615 bis 195,710 bis 145,85 bis 95,90 bis 46,0 (+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Anlage 2(zu § 9)Zeugnisinhalte(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2279) Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:1.Bezeichnung der ausstellenden Behörde,2.Name und Geburtsdatum der geprüften Person,3.Datum des Bestehens der Prüfung,4.Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,5.Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,6.Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1.zur Fachtheoretischen Prüfung a)Benennung dieser Teilprüfung sowieb)Benennung und Bewertung der vier Prüfungsfächer dieser Teilprüfung mit Note,2.zur Fachpraktischen Prüfung a)Benennung dieser Teilprüfung sowieb)Benennung der beiden Prüfungsfächer und Bewertung mit Note,3.die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,4.die Gesamtnote als Dezimalzahl,5.die Gesamtnote in Worten,6.Befreiungen nach § 6. (+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Anhang EVAuszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1135) Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft: 1.Berufsbildungsgesetz vom
- August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom
- Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), und auf Grund § 21 Abs. 1 und 2, §§ 25, 29 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 3, § 76 Abs. 2, § 77 Abs. 5, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 82 Abs. 2, §§ 93, 95 Abs. 4, § 96 Abs. 2 erlassene Rechtsverordnungenmit folgenden Maßgaben:a)Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 und § 43 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Wirtschaft oder den sonst zuständigen Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. b)Die zuständige Stelle kann bis zum
- Dezember 1995 Ausnahmen von den Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes zulassen, wenn die durch technische Regeln gesetzten Anforderungen noch nicht erfüllt werden können. Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschränken oder aufheben. c)Die Regelungen in Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes über die Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten (§ 27 des Gesetzes) werden nicht angewendet, wenn die zuständige Stelle feststellt, daß eine solche Ausbildung nicht möglich ist. d)Bei Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - IGBBiG - vom
- Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) bestehende Ausbildungsverhältnisse werden nach den neuen Vorschriften zu Ende geführt, es sei denn, daß eine Ausbildung nach den neuen Vorschriften nicht möglich ist oder der Lehrling eine Fortsetzung nach den bisherigen Vorschriften ausdrücklich wünscht. Sofern die Beendigung des Lehrverhältnisses nach den neuen Ausbildungsverordnungen im bisherigen Betrieb nicht möglich ist, sind das zuständige Arbeitsamt und die zuständige Stelle verpflichtet, den Lehrling zu unterstützen, einen neuen Ausbildungsbetrieb zu finden, der die Ausbildung nach den neuen Ausbildungsverordnungen fortsetzt. e)Die Ausbildungszeit soll nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes verlängert werden, soweit eine Berufsausbildung mit Abitur durchgeführt wird. f)Die Anwendung der §§ 76, 77, 80 bis 82, 86, 88, 90, 92 bis 96 des Gesetzes und der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen bestimmt der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. g)Die Betriebe sind verpflichtet, die praktische Berufsausbildung zweckentsprechend aufrecht zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung von Lehrverträgen erforderlich ist, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - JGBBiG - vom
- Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) abgeschlossen worden sind. Für Betriebsakademien und andere der beruflichen Bildung dienende Einrichtungen ist dies mindestens bis zum
- Dezember 1990 zu gewährleisten. Auf Antrag der Handwerkskammern und der Industrie- und Handelskammern ist durch die Betriebe zu prüfen, inwieweit vorhandene Kapazitäten der praktischen Berufsausbildung (insbesondere Lehrwerkstätten) als überbetriebliche Ausbildungsstätten genutzt werden oder als Treuhandvermögen an die vorgenannten Kammern zur Nutzung übertragen werden können. h)Solange die in §§ 79, 87, 89 und 91 des Gesetzes genannten zuständigen Stellen nicht bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle. i)Lehrlinge, die gemäß der Systematik der Facharbeiterberufe ausgebildet werden, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprüft, soweit nicht der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Übergangsvorschriften für Verfahren und Zuständigkeiten erläßt. k)Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Prüfungsverfahren in der beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. ...