Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für Datenanalyse oder Geprüfte Berufs
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss als "Geprüfter Berufsspezialist für Datenanalyse" oder "Geprüfte Berufsspezialistin für Datenanalyse". Sie weist nach, dass man die berufliche Handlungsfähigkeit im Bereich Datenanalyse erweitert hat, um beruflich aufzusteigen.
Was es regelt
- Die Ziele der Prüfung und die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses.
- Die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung.
- Die Inhalte der Prüfung, insbesondere die Tätigkeiten im Bereich Datenanalyse.
- Die Form und den Ablauf der schriftlichen und mündlichen Prüfung.
Wen es betrifft
- Personen, die eine Prüfung zum "Geprüften Berufsspezialisten für Datenanalyse" oder zur "Geprüften Berufsspezialistin für Datenanalyse" ablegen möchten.
- Personen mit relevanter Berufsausbildung oder Berufspraxis im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie oder vergleichbaren Qualifikationen.
Eckpunkte
- Die Prüfung weist eine Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der ersten Fortbildungsstufe nach.
- Für den Erwerb der erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ist in der Regel ein Lernumfang von mindestens 400 Stunden erforderlich.
- Die Zulassung zur Prüfung erfordert unter anderem eine erfolgreich abgelegte Abschluss- oder Gesellenprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie oder eine mindestens vierjährige Berufspraxis.
- Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung mit zwei Aufgaben (Bearbeitungszeit insgesamt nicht mehr als 240 Minuten) und einer mündlichen Prüfung mit einer Präsentation (höchstens 15 Minuten) und einem Fachgespräch.
Gesetzestext
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für Datenanalyse oder Geprüfte Berufsspezialistin für Datenanalyse Die V wurde als Arti
(+++ Textnachweis ab: 1.11.2024 +++)
§ 1Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
§ 2Zulassungsvoraussetzungen
§ 3Inhalt der Prüfung
Die Prüfung findet im Prüfungsbereich „Datenanalysen zur Optimierung von betriebs- und produktionswirtschaftlichen Prozessen planen, durchführen und evaluieren“ nach § 4 statt.
§ 4
Prüfungsbereich „Datenanalysen zur Optimierung von betriebs- und produktionswirtschaftlichen Prozessen planen, durchführen und evaluieren“Im Prüfungsbereich „Datenanalysen zur Optimierung von betriebs- und produktionswirtschaftlichen Prozessen planen, durchführen und evaluieren“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, in unterschiedlichen Anwendungsszenarien Datenanalysen von betriebs- und produktionswirtschaftlichen Geschäftsprozessen nach kundenspezifischen Anforderungen zu planen, durchzuführen, die Ergebnisse der Datenanalysen zu bewerten und den Analyseprozess zu evaluieren. Dabei hat sie nachzuweisen, dass sie Anforderungen an die Datenanalyse ermitteln, geeignete Datenbestände identifizieren und aufbereiten, Analyseverfahren auswählen und anwenden sowie aus den Analyseergebnissen Erkenntnisse zur Prozessoptimierung ableiten und den Analyseprozess evaluieren kann. In diesem Rahmen wird aus den Inhalten der folgenden Qualifikationsschwerpunkte geprüft: 1.Qualifikationsschwerpunkt „Anforderungen an die Datenanalyse ermitteln“: a)Identifizieren von Kundenanforderungen unter Berücksichtigung der relevanten betriebs- und produktionswirtschaftlichen Geschäftsprozesse und von deren Zusammenwirken im Unternehmen,b)Ermitteln der Fragestellung und Intention der Datenanalyse gemeinsam mit den Stakeholdern,c)Bewerten und Dokumentieren der Berechtigung zur Sammlung, Nutzung, Verknüpfung und Auswertung der Daten unter Berücksichtigung rechtlicher Vorgaben und ethischer Aspekte sowied)Ermitteln und Dokumentieren technischer und organisatorischer Voraussetzungen für den Zugriff auf vorhandene Datenbestände, Datenarchitekturen, Datenmodelle und Auswertungsverfahren,2.Qualifikationsschwerpunkt „Datenanalyse betriebs- und produktionswirtschaftlicher Geschäftsprozesse vorbereiten“: a)Analysieren von betriebs- und produktionswirtschaftlichen Geschäftsprozessen und von deren Zusammenwirken im Unternehmen sowie Ableiten von Optimierungspotenzialen anhand der ermittelten Daten,b)Analysieren und Bereinigen vorhandener Datenbestände,c)Analysieren vorhandener Datenbankarchitekturen und Datenmodelle sowie Planen der Optimierung dieser Datenbankarchitekturen und Datenmodelle,d)Identifizieren von Schnittstellen für den Datenimport und -export,e)Anpassen von Datenformaten sowief)Entwerfen und Testen von Regeln für den Datenfluss,3.Qualifikationsschwerpunkt „Daten analysieren und Ergebnisse bewerten“: a)Einsetzen analytischer und statistischer Methoden und Algorithmen zur Datenanalyse,b)Einsetzen von Verfahren des maschinellen Lernens zur Datenanalyse,c)Bewerten, Auswählen und Einsetzen von Werkzeugen zur Datenanalyse,d)Auswählen geeigneter Möglichkeiten zur Visualisierung und zur Bewertung der zu analysierenden Daten,e)Visualisieren der zu analysierenden Daten,f)Bewerten der Ergebnisse der Datenanalyse und Ableiten von Verbesserungen der Analyse- und Darstellungsmethodik,g)Bestimmen geeigneter Programmiersprachen mit integrierten Auswertungsverfahren und Visualisierungswerkzeugen sowie Anwenden dieser Verfahren und Werkzeuge für den Datenanalyseprozess,h)Unterstützen bei der Steuerung von Prozessen zur Entwicklung von Simulationsmodellen und -verfahren,i)Anwenden von Simulationsverfahren,j)Anfertigen von Dokumentationen des Analyseprozesses,k)Interpretieren, Bewerten und Dokumentieren von Datenanalyseergebnissen sowiel)Aufbereiten und Vorstellen von Datenanalyseergebnissen sowie Ableiten von Empfehlungen zur Optimierung betriebs- und produktionswirtschaftlicher Geschäftsprozesse,4.Qualifikationsschwerpunkt „Evaluation als Basis kontinuierlicher Optimierung durchführen“: a)Bewerten und kritisches Reflektieren von Prozessschritten zur Datenanalyse sowie Initiieren von Verbesserungen,b)Einleiten von Maßnahmen zur Optimierung von Datenmodellen und Analyseverfahren,c)Dokumentieren der Evaluation von Datenanalyseprozessen und Bereitstellen der Evaluationsergebnisse im betrieblichen Wissensmanagement sowied)Entwickeln von systemübergreifenden Regeln zur Überwachung und Einhaltung der Datenqualität,5.Qualifikationsschwerpunkt „Organisatorische und rechtliche Vorgaben“: a)Ermitteln von Anforderungen an Datensicherheitskonzepte,b)Mitwirken bei der Entwicklung von Datensicherheitskonzepten,c)Berücksichtigen und Umsetzen von Datensicherheitskonzepten,d)Identifizieren und Bewerten von Risiken sowie Einleiten von Maßnahmen zur Minimierung von Risiken sowiee)Sicherstellen der Einhaltung organisatorischer und rechtlicher Vorgaben sowie6.Qualifikationsschwerpunkt „Projektunterstützung und -koordination“: a)Unterstützen der Projektleitung durch Übernehmen und Umsetzen von Teilprojekten,b)organisatorisches Begleiten von Projekten, insbesondere Erstellen von Projektplänen und Planen des Mitarbeitendeneinsatzes,c)Mitwirken bei der Aufwandsanalyse und -kalkulation von Projekten,d)projektbegleitendes Beraten von Kunden sowie Unterstützen und Beraten von Kunden in der Roll-out-Phase,e)Mitwirken beim Projektcontrolling, bei der Nachverfolgung von Aufgaben und beim Aufbereiten von Statusberichten sowief)Planen und Umsetzen von projektbezogenen Schulungs- und Trainingsmaßnahmen.
§ 5Form und Ablauf der Prüfung
§ 6Schriftliche Prüfung
§ 7Mündliche Prüfung
§ 8Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 9Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
§ 10Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 8 und 9 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 9 Absatz 3 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander.
§ 11Zeugnisse
§ 12Wiederholung von Prüfungsleistungen
Anlage 1(zu den §§ 8 und 9)Bewertungsmaßstab und -schlüssel(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 296, S. 7 - 8) PunkteNote als DezimalzahlNote in WortenDefinition1001,0sehr guteine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht98 und 991,196 und 971,294 und 951,392 und 931,4911,5guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht901,6891,7881,8871,985 und 862,0842,1832,2822,3812,479 und 802,5befriedigendeine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht782,6772,775 und 762,8742,972 und 733,0713,1703,268 und 693,3673,465 und 663,5ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht63 und 643,6623,760 und 613,858 und 593,956 und 574,0554,153 und 544,251 und 524,3504,448 und 494,5mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind46 und 474,644 und 454,742 und 434,840 und 414,938 und 395,036 und 375,134 und 355,232 und 335,330 und 315,425 bis 295,5ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen20 bis 245,615 bis 195,710 bis 145,85 bis 95,90 bis 46,0
Anlage 2(zu § 11)Zeugnisinhalte(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 296, S. 9) Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:1.Bezeichnung der ausstellenden Behörde,2.Name und Geburtsdatum der geprüften Person,3.Datum des Bestehens der Prüfung,4.Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 5,5.Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsprüfungsverordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,6.Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Faksimile oder Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person der zuständigen Stelle. Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich 1.Benennung des Prüfungsbereichs,2.Bewertung der schriftlichen Prüfung,3.zur mündlichen Prüfung die Benennung des Themas der Präsentation und deren Bewertung,4.zur mündlichen Prüfung die Bewertung des Fachgesprächs,5.Bewertung der mündlichen Prüfung,6.die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,7.die Gesamtnote als Dezimalzahl,8.die Gesamtnote in Worten,9.Befreiungen nach § 10.