Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Fachwirt für Logistiksysteme oder Geprüfte Fachwirtin
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss "Geprüfter Fachwirt für Logistiksysteme" oder "Geprüfte Fachwirtin für Logistiksysteme – Bachelor Professional in Logistiksysteme". Sie legt fest, welche Fähigkeiten und Kenntnisse für diesen beruflichen Aufstieg nachgewiesen werden müssen und unter welchen Bedingungen man zur Prüfung zugelassen wird.
Was es regelt
- Die Ziele der Prüfung und die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses.
- Die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung.
- Die Inhalte und die Gliederung der Prüfung in verschiedene Prüfungsbereiche.
- Die Form und den Ablauf der schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie deren Bewertung.
Wen es betrifft
- Personen, die einen beruflichen Aufstieg im Bereich Logistiksysteme anstreben und ihre berufliche Handlungsfähigkeit erweitern möchten.
- Prüfungsteilnehmer, die den Abschluss "Bachelor Professional in Logistiksysteme" erwerben wollen.
Eckpunkte
- Der Abschluss führt zur Bezeichnung „Bachelor Professional in Logistiksysteme“ und zusätzlich „Geprüfter Fachwirt für Logistiksysteme“ oder „Geprüfte Fachwirtin für Logistiksysteme“.
- Der Lernumfang für die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten beträgt in der Regel mindestens 1.200 Stunden.
- Die Prüfung gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung, wobei die mündliche Prüfung erst nach der schriftlichen abgelegt werden kann.
- Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Aufgaben mit jeweils 300 Minuten Bearbeitungszeit.
- Die mündliche Prüfung besteht aus einer Präsentation (maximal 10 Minuten) und einem Fachgespräch (maximal 20 Minuten).
- Die Prüfung ist bestanden, wenn in der schriftlichen und mündlichen Prüfung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht wurden.
Gesetzestext
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Fachwirt für Logistiksysteme oder Geprüfte Fachwirtin für Logistiksysteme – Bachelor Professional in Log
(+++ Textnachweis ab: 28.9.2023 +++)
EingangsformelDas Bundesministerium für Bildung und Forschung verordnet jeweils nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung auf Grund –des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, mit § 53a Absatz 1 Nummer 2 und mit § 53c des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 2020 (BGBl. I S. 920) sowie in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
- August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
- Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und–des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 2020 (BGBl. I S. 920):
§ 1Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
§ 2Zulassungsvoraussetzungen
§ 3Inhalt und Gliederung der Prüfung
Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche: 1.„Logistische Anforderungen ermitteln, analysieren und bewerten“ nach § 4,2.„Logistische Lösungen entwickeln und planen“ nach § 5,3.„Logistische Lösungen umsetzen, bewerten und weiterentwickeln“ nach § 6,4.„Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit sicherstellen“ nach § 7.
§ 4
Prüfungsbereich „Logistische Anforderungen ermitteln, analysieren und bewerten“Im Prüfungsbereich „Logistische Anforderungen ermitteln, analysieren und bewerten“ hat die zu prüfende Person die Fähigkeiten nachzuweisen, logistische Bedürfnisse von Kunden und Kundinnen zu ermitteln, deren Wertschöpfungskette zu analysieren und unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten. Dies umfasst die Fähigkeit, soziale, rechtliche, technische und ökologische Bedingungen zielorientiert und situationsbezogen zu berücksichtigen. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft: 1.Bewerten der logistischen Abläufe und ihrer Einbindung in den Wertschöpfungsprozess auf der Grundlage einer Logistiksystemanalyse,2.Darstellen der Ergebnisse von Analyse und Bewertung gegenüber den Kunden und Kundinnen.
§ 5
Prüfungsbereich „Logistische Lösungen entwickeln und planen“Im Prüfungsbereich „Logistische Lösungen entwickeln und planen“ hat die zu prüfende Person die Fähigkeiten nachzuweisen, logistische Konzepte im Kontext von Prozessketten entscheidungsreif zu entwickeln, deren Umsetzungsbedingungen und Konsequenzen zu ermitteln und ihre Einführung vorzubereiten. Dies umfasst die Fähigkeit, die Zusammenarbeit auch unter Berücksichtigung der rechtlichen Verantwortlichkeiten mit den Prozesspartnern zu organisieren. Dabei soll auch gezeigt werden, wie ein Projekt team- und kundenorientiert geleitet werden kann. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft: 1.Entwickeln und Bewerten alternativer logistischer Konzepte,2.Planen logistischer Lösungen und deren Umsetzung, dabei Information, Dokumentation, Kooperation und Kommunikation im logistischen Netzwerk gestalten,3.Mitwirken an der Vergabe von Dienstleistungen zur Umsetzung von Logistiklösungen.
§ 6
Prüfungsbereich „Logistische Lösungen umsetzen, bewerten und weiterentwickeln“Im Prüfungsbereich „Logistische Lösungen umsetzen, bewerten und weiterentwickeln“ hat die zu prüfende Person die Fähigkeiten nachzuweisen, die Umsetzung logistischer Lösungen verantwortlich zu koordinieren und zu bewerten. Insbesondere sollen die Fähigkeiten nachgewiesen werden, dass die Kommunikation zwischen den Prozessbeteiligten gefördert, Anpassungsbedarfe und Verbesserungsmöglichkeiten erkannt und in Zusammenarbeit mit den Beteiligten Schlussfolgerungen abgeleitet und geeignete Maßnahmen initiiert werden können. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft: 1.Gestalten von Veränderungsprozessen bei der Einführung von logistischen Lösungen zusammen mit den Prozessbeteiligten,2.Bewerten und Optimieren von Logistikprozessen anhand von Kennzahlen.
§ 7
Prüfungsbereich „Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit sicherstellen“Im Prüfungsbereich „Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit sicherstellen“ hat die zu prüfende Person die Fähigkeiten nachzuweisen, zielorientiert mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, Auszubildenden und Geschäftspartnern zu kommunizieren und zu kooperieren, Methoden der Kommunikation und des Konfliktmanagements situationsgerecht einzusetzen und ethische Grundsätze zu berücksichtigen. Des Weiteren sollen die Fähigkeiten nachgewiesen werden, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Auszubildende und Projektgruppen unter Beachtung der rechtlichen und betrieblichen Rahmenbedingungen und der Unternehmensziele zu führen und zu motivieren. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft: 1.situationsgerechtes Kommunizieren mit internen und externen Partnern sowie zielgerichtetes Einsetzen von Präsentationstechniken,2.Festlegen und Begründen von Kriterien für die Personalauswahl sowie Mitwirken bei der Personalrekrutierung,3.Planen und Steuern des Personaleinsatzes,4.situationsgerechtes Anwenden von Führungsmethoden,5.Planen und Durchführen der Berufsausbildung,6.Fördern der beruflichen Entwicklung und Weiterbildung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,7.Gestalten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.
§ 8Form und Ablauf der Prüfung
§ 9Schriftliche Prüfung
§ 10Mündliche Prüfung
§ 11Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 12Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
§ 13Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 11 und 12 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 11 Absatz 2 oder Absatz 3 oder § 12 Absatz 3 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.
§ 14Zeugnisse
§ 15Wiederholung der Prüfung
§ 16Befreiung vom schriftlichen Teil der Ausbildereignungsprüfung
Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung befreit.
§ 17Übergangsvorschriften
- Februar 2013 (BGBl. I S. 241), die zuletzt durch Artikel 68 der Verordnung vom
- Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist, begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften der vorstehend bezeichneten Verordnung bis zum
- September 2026 zu Ende zu führen.
- Januar 2020 und dem
- September 2023 hat die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle auf Antrag der zu prüfenden Person die Prüfung nach dieser Verordnung durchzuführen. Prüfungsleistungen, die nach der in Absatz 1 bezeichneten Verordnung erfolgreich abgelegt wurden, sind auf die nach dieser Verordnung erforderlichen Prüfungsleistungen anzurechnen.
§ 18Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Logistiksysteme und Geprüfte Fachwirtin für Logistiksysteme vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 241), die zuletzt durch Artikel 68 der Verordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist, außer Kraft.
Anlage 1(zu den §§ 11 und 12)Bewertungsmaßstab und -schlüssel(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 251, S. 7 - 8) PunkteNote als DezimalzahlNote in WortenDefinition1001,0sehr guteine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht98 und 991,196 und 971,294 und 951,392 und 931,4911,5guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht901,6891,7881,8871,985 und 862,0842,1832,2822,3812,479 und 802,5befriedigendeine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht782,6772,775 und 762,8742,972 und 733,0713,1703,268 und 693,3673,465 und 663,5ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht63 und 643,6623,760 und 613,858 und 593,956 und 574,0554,153 und 544,251 und 524,3504,448 und 494,5mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind46 und 474,644 und 454,742 und 434,840 und 414,938 und 395,036 und 375,134 und 355,232 und 335,330 und 315,425 bis 295,5ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen20 bis 245,615 bis 195,710 bis 145,85 bis 95,90 bis 46,0
Anlage 2(zu § 14)Zeugnisinhalte(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 251, S. 9) Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse1.Bezeichnung der ausstellenden Behörde,2.Name und Geburtsdatum der geprüften Person,3.Datum des Bestehens der Prüfung,4.Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 5,5.Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,6.Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Faksimile oder Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle. Teil B – Zeugnis mit PrüfungsergebnissenAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich 7.Benennung der Prüfungsbereiche der Prüfung,8.Bewertung der schriftlichen und der mündlichen Prüfung,9.die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,10.die Gesamtnote als Dezimalzahl,11.die Gesamtnote in Worten,12.Befreiungen nach § 13,13.Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 16.