Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachmann für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung und G
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss "Geprüfter Fachmann für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung" oder "Geprüfte Fachfrau für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung". Ziel ist es, erweiterte berufliche Fähigkeiten für eine Führungsposition in Handwerksunternehmen nachzuweisen.
Was es regelt
- Die Ziele der Prüfung und die Bezeichnung des Abschlusses.
- Die Voraussetzungen, die man erfüllen muss, um zur Prüfung zugelassen zu werden.
- Die Gliederung der Prüfung in verschiedene Handlungsbereiche.
- Die spezifischen Inhalte, die in den einzelnen Prüfungsbereichen abgefragt werden.
Wen es betrifft
- Personen, die eine berufliche Aufstiegsfortbildung im kaufmännischen Bereich des Handwerks anstreben.
- Personen, die als Führungskraft in handwerklichen Unternehmen tätig sein möchten.
Eckpunkte
- Die Prüfung dient dem Nachweis erweiterter beruflicher Handlungsfähigkeit, um betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Probleme in Handwerksunternehmen analysieren, bewerten und Lösungen umsetzen zu können.
- Zur Prüfung zugelassen wird, wer eine erfolgreich abgelegte Gesellen- oder Abschlussprüfung in einem anerkannten dreijährigen Ausbildungsberuf oder eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten zweijährigen Ausbildungsberuf und eine zweijährige Berufspraxis nachweist.
- Die Prüfung besteht aus drei Handlungsbereichen ("Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen beurteilen", "Gründungs- und Übernahmeaktivitäten vorbereiten, durchführen und bewerten", "Unternehmensführungsstrategien entwickeln") und einem Wahlpflichthandlungsbereich.
- Die Prüfungsaufgaben sind schriftlich zu bearbeiten, und die Prüfung dauert in jedem Prüfungsbestandteil zwei Stunden.
Gesetzestext
verordnung Fortbildungsabschluss kaufmännische Betriebsführung HwOVerordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachmann für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwe
(+++ Textnachweis ab: 1.12.2014 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
EingangsformelAuf Grund des § 42 der Handwerksordnung, der durch Artikel 146 der Verordnung vom
- Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
- August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
- Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
§ 1Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
§ 2Zulassungsvoraussetzungen
§ 3Gliederung der Prüfung
§ 4
Prüfungsinhalte im Handlungsbereich „Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen beurteilen“Im Handlungsbereich „Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen beurteilen“ sollen die Fähigkeiten nachgewiesen werden, betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Voraussetzungen für die Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmens und berufliche Entwicklungspotenziale im Handwerk bewerten sowie Entscheidungsnotwendigkeiten darstellen zu können. Bei der Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Nummern 1 bis 6 aufgeführten Qualifikationsinhalte verknüpft werden: 1.Unternehmensziele analysieren und in ein Unternehmenszielsystem einordnen,2.Bedeutung der Unternehmenskultur und des Unternehmensimages für die betriebliche Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit begründen,3.Situation eines Unternehmens am Markt analysieren und Erfolgspotenziale begründen,4.Informationen aus dem Rechnungswesen, insbesondere aus der Bilanz sowie aus der Gewinn- und Verlustrechnung, zur Analyse von Stärken und Schwächen eines Unternehmens nutzen,5.Informationen aus dem internen und externen Rechnungswesen zur Entscheidungsvorbereitung nutzen,6.Rechtsvorschriften, insbesondere des Gewerbe- und Handwerksrechts sowie des Handels- und Wettbewerbsrechts, bei der Analyse von Unternehmenszielen und -konzepten anwenden.
§ 5
Prüfungsinhalte im Handlungsbereich „Gründungs- und Übernahmeaktivitäten vorbereiten, durchführen und bewerten“Im Handlungsbereich „Gründungs- und Übernahmeaktivitäten vorbereiten, durchführen und bewerten“ sollen die Fähigkeiten nachgewiesen werden, Aufgaben im Rahmen der Gründung und Übernahme eines Unternehmens unter Berücksichtigung persönlicher, rechtlicher und betriebswirtschaftlicher Rahmenbedingungen und Ziele vorzubereiten, durchzuführen und zu bewerten sowie ihre Bedeutung für ein Unternehmenskonzept begründen zu können. Bei der Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Nummern 1 bis 10 aufgeführten Qualifikationsinhalte verknüpft werden: 1.Bedeutung persönlicher Voraussetzungen für den Erfolg beruflicher Selbständigkeit begründen,2.wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Bedeutung des Handwerks sowie Nutzen von Mitgliedschaften in Handwerksorganisationen darstellen und bewerten,3.Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Beratungsdienstleistungen sowie von Förder- und Unterstützungsleistungen bei Gründung und Übernahme eines Unternehmens aufzeigen und bewerten,4.Entscheidungen zu Standort, Betriebsgröße, Personalbedarf sowie zur Einrichtung und Ausstattung eines Unternehmens treffen und begründen,5.Marketingkonzept zur Markteinführung entwickeln und bewerten,6.Investitionsplan und Finanzierungskonzept aufstellen und begründen; Rentabilitätsvorschau erstellen und Liquiditätsplanung durchführen,7.Rechtsform aus einem Unternehmenskonzept ableiten und die getroffene Entscheidung begründen,8.Rechtsvorschriften, insbesondere des bürgerlichen Rechts sowie des Gesellschafts- und Steuerrechts, im Zusammenhang mit der Gründung oder Übernahme von Handwerksbetrieben anwenden,9.Notwendigkeit privater Risiko- und Altersvorsorge begründen, Möglichkeiten privater Risiko- und Altersvorsorge aufzeigen,10.Bedeutung persönlicher Aspekte sowie betriebswirtschaftlicher und rechtlicher Bestandteile eines Unternehmenskonzeptes im Zusammenhang darstellen und begründen.
§ 6
Prüfungsinhalte im Handlungsbereich „Unternehmensführungsstrategien entwickeln“Im Handlungsbereich „Unternehmensführungsstrategien entwickeln“ sollen die Fähigkeiten nachgewiesen werden, unter Berücksichtigung unternehmensbezogener Stärken und Schwächen sowie marktbezogener Chancen und Risiken ein Unternehmen führen, betriebliche Wachstumspotenziale identifizieren und Unternehmensstrategien entwickeln zu können. Bei der Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Nummern 1 bis 11 aufgeführten Qualifikationsinhalte verknüpft werden: 1.Bedeutung der Aufbau- und Ablauforganisation für die Entwicklung eines Unternehmens beurteilen; Anpassungsmöglichkeiten vorschlagen,2.Entwicklungen bei Produkt- und Dienstleistungsinnovationen sowie Marktbedingungen, auch im internationalen Zusammenhang, bewerten und daraus Wachstumsstrategien ableiten,3.Einsatzmöglichkeiten von Marketinginstrumenten für Absatz und Beschaffung von Produkten und Dienstleistungen begründen,4.Veränderungen des Kapitalbedarfs aus Investitions-, Finanz- und Liquiditätsplanung ableiten; Alternativen der Kapitalbeschaffung darstellen,5.Konzepte für Personalplanung, -beschaffung und -qualifizierung erarbeiten und bewerten sowie Instrumente der Personalführung und -entwicklung darstellen,6.Bestimmungen des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts bei der Entwicklung einer Unternehmensstrategie berücksichtigen,7.Chancen und Risiken zwischenbetrieblicher Kooperationen darstellen,8.Controlling zur Entwicklung, Verfolgung, Durchsetzung und Modifizierung von Unternehmenszielen nutzen,9.Instrumente zur Durchsetzung von Forderungen darstellen und Einsatz dieser Instrumente begründen,10.Notwendigkeit der Planung einer Unternehmensnachfolge, auch unter Berücksichtigung von Erb- und Familienrecht sowie steuerrechtlicher Bestimmungen, darstellen und begründen,11.Notwendigkeit der Einleitung eines Insolvenzverfahrens anhand von Unternehmensdaten prüfen; insolvenzrechtliche Konsequenzen für die Weiterführung oder Liquidation eines Unternehmens aufzeigen.
§ 7
Prüfungsinhalte im Wahlpflichthandlungsbereich „Informations- und Kommunikationstechnologien nutzen“Im Wahlpflichthandlungsbereich „Informations- und Kommunikationstechnologien nutzen“ sollen die Fähigkeiten nachgewiesen werden, das Unternehmen und seine Dienstleistungen beziehungsweise Produkte mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechnologien präsentieren und unter Berücksichtigung rechtlicher Vorschriften ein Datenschutzsystem einführen zu können. Bei der Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Nummern 1 bis 4 aufgeführten Qualifikationsinhalte verknüpft werden: 1.Möglichkeiten der Gestaltung und Optimierung von Webseiten aufzeigen und bewerten,2.Informations- und Kommunikationstechnologien, insbesondere für Öffentlichkeitsarbeit, Marketing und Personalgewinnung, nutzen,3.ein betriebliches Datenschutzsystem für die Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien einführen und begleiten,4.Online-Geschäfte unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Onlinerechts abwickeln.
§ 8
Prüfungsinhalte im Wahlpflichthandlungsbereich „Kommunikations- und Präsentationstechniken im Geschäftsverkehr einsetzen“Im Wahlpflichthandlungsbereich „Kommunikations- und Präsentationstechniken im Geschäftsverkehr einsetzen“ sollen die Fähigkeiten nachgewiesen werden, kundenorientiert und bedarfsgerecht beraten und Arbeitsergebnisse strukturiert präsentieren zu können. Bei der Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Qualifikationsinhalte verknüpft werden: 1.Beratungsgespräche auch unter Einbindung EDV-gestützter Kommunikations- und Präsentationstechniken bedarfsgerecht führen,2.Beschwerden zur Verbesserung der Kundenbeziehungen nutzen,3.sich und das Unternehmen präsentieren.
§ 9
Prüfungsinhalte im Wahlpflichthandlungsbereich „Buchhaltung im Handwerksbetrieb unter Einsatz branchenüblicher Software umsetzen“Im Wahlpflichthandlungsbereich „Buchhaltung im Handwerksbetrieb unter Einsatz branchenüblicher Software umsetzen“ sollen die Fähigkeiten nachgewiesen werden, betriebswirtschaftliche Vorgänge buchhalterisch manuell und elektronisch erfassen und prüfen zu können. Bei der Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Nummern 1 bis 4 aufgeführten Qualifikationsinhalte verknüpft werden: 1.Belege erstellen, prüfen und kontieren,2.Kassenbuch anlegen, führen und prüfen,3.Lohnabrechnung vorbereiten,4.Mitwirken bei der Vorbereitung des Jahresabschlusses.
§ 10
Prüfungsinhalte im Wahlpflichthandlungsbereich „Projektmanagement im Handwerksbetrieb umsetzen“Im Wahlpflichthandlungsbereich „Projektmanagement im Handwerksbetrieb umsetzen“ sollen die Fähigkeiten nachgewiesen werden, Einsatzmöglichkeiten von Projekten aufzeigen sowie Projekte prozessorientiert strukturieren und durchführen zu können. Bei der Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Nummern 1 bis 5 aufgeführten Qualifikationsinhalte verknüpft werden: 1.Projekt initiieren und definieren,2.Projekt planen,3.Projektdurchführung überwachen und steuern,4.Projektteam zusammenstellen und führen,5.Projekt abschließen.
§ 11Durchführung der Prüfung und Prüfungsdauer
§ 12Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung des § 13 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 13 Absatz 2 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. (+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
§ 13Bewerten der Prüfungsleistungen
§ 14Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
§ 15Zeugnisse
§ 16Wiederholen der Prüfung
§ 17Übergangsvorschriften
§ 18Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2014 in Kraft. (+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Anlage 1(zu den §§ 13 und 14)Bewertungsmaßstab und -schlüssel(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2172 - 2173) PunkteNoteals DezimalzahlNote in WortenDefinition1001,0sehr guteine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht98 und 991,196 und 971,294 und 951,392 und 931,4911,5guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht901,6891,7881,8871,985 und 862,0842,1832,2822,3812,479 und 802,5befriedigendeine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht782,6772,775 und 762,8742,972 und 733,0713,1703,268 und 693,3673,465 und 663,5ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht63 und 643,6623,760 und 613,858 und 593,956 und 574,0554,153 und 544,251 und 524,3504,448 und 494,5mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind46 und 474,644 und 454,742 und 434,840 und 414,938 und 395,036 und 375,134 und 355,232 und 335,330 und 315,425 bis 295,5ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen20 bis 245,615 bis 195,710 bis 145,85 bis 95,90 bis 46,0 (+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Anlage 2(zu § 15)Zeugnisinhalte(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2173) Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:1.Bezeichnung der ausstellenden Behörde,2.Name und Geburtsdatum der geprüften Person,3.Datum des Bestehens der Prüfung,4.Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,5.Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,6.Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1.Benennung der Handlungsbereiche nach § 3 Absatz 2 und Bewertung mit Punkten,2.Benennung des ausgewählten Wahlpflichthandlungsbereichs nach § 3 Absatz 3 und Bewertung mit Punkten,3.die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,4.die Gesamtnote als Dezimalzahl,5.die Gesamtnote in Worten,6.Befreiungen nach § 12. (+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)