Verordnung über die Berufsausbildung zum Milchwirtschaftlichen Laboranten und zur Milchwirtschaftlichen Laborantin*
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Milchwirtschaftlichen Laboranten und zur Milchwirtschaftlichen Laborantin in Deutschland. Sie legt fest, welche Fertigkeiten und Kenntnisse in dieser dreijährigen Ausbildung vermittelt werden müssen und wie die Prüfungen ablaufen.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes.
- Die Dauer und die Inhalte der Berufsausbildung.
- Die Durchführung der Ausbildung, einschließlich der Erstellung von Ausbildungsplänen und dem Führen von Ausbildungsnachweisen.
- Die Zwischen- und Abschlussprüfungen, deren Inhalte und Bestehensregelungen.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Milchwirtschaftlichen Laboranten und zur Milchwirtschaftlichen Laborantin.
- Ausbildungsbetriebe, die diese Ausbildung anbieten.
Eckpunkte
- Die Ausbildung dauert **drei Jahre**.
- Die Ausbildungsinhalte umfassen unter anderem die Vorbereitung und Organisation von Arbeitsabläufen, den Einsatz von Arbeitsgeräten, die Anwendung von Lebensmittelsicherheitssystemen und die Durchführung chemischer, physikalischer und mikrobiologischer Untersuchungen.
- Es gibt eine Zwischenprüfung, die vor dem Ende des **zweiten Ausbildungsjahres** stattfinden soll und sich auf die ersten **drei Ausbildungshalbjahre** bezieht.
- Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen „Labortechnik und Untersuchungswesen“ (60 Prozent Gewichtung), „Untersuchungsverfahren und Produkttechnologie“ (30 Prozent Gewichtung) und „Wirtschafts- und Sozialkunde“ (10 Prozent Gewichtung).
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Milchwirtschaftlichen Laboranten und zur Milchwirtschaftlichen LaborantinDiese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungs
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2013 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Milchwirtschaftlichen Laboranten und der Milchwirtschaftlichen Laborantin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 4Durchführung der Berufsausbildung
§ 5Zwischenprüfung
§ 6Abschlussprüfung
- ][Text: wesen][Element: ][Text: 60 Prozent,]-->Labortechnik und Untersuchungs-wesen60 Prozent,
- ][Text: technologie][Element: ][Text: 30 Prozent,]-->Untersuchungsverfahren und Produkt-technologie30 Prozent,
- ][Text: 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.
§ 7Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 8Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am
- August 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Milchwirtschaftliche-Laboranten-Ausbildungsverordnung vom
- Mai 1988 (BGBl. I S. 694) außer Kraft.
Anlage(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Milchwirtschaftlichen Laboranten und zur Milchwirtschaftlichen Laborantin(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1408-1411) Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat1234 1Arbeitsabläufe vorbereiten und organisieren; im Team und kundenorientiert arbeiten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)a)Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen, Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung von Kundenanforderungen planen und dokumentieren, Arbeitsschritte festlegen5b)Arbeitsaufgaben im Team planen und umsetzen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewertenc)Konflikte im Team lösen5 2Arbeitsgeräte und -mittel unter Berücksichtigung rationeller Energie- und Materialverwendung wirtschaftlich einsetzen, pflegen und warten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)a)Funktionsfähigkeit von Arbeitsgeräten und -mitteln kontrollieren, Störungen und Abweichungen feststellen und Maßnahmen einleitenb)Arbeitsgeräte nach Bedienungsanleitung und sonstigen Vorgaben reinigen, pflegen und wartenc)Laborgeräte für ihren Einsatz vorbereiten, insbesondere justieren und kalibrieren4d)Kontrolle sicherheitsrelevanter Vorgaben durchführen und veranlassene)Maßnahmen dokumentieren3 3Laborbedarf beschaffen, kontrollieren und lagern (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)a)Warenbestand kontrollieren und dokumentieren2b)Bedarf an Labormaterialien ermitteln, deren Beschaffung veranlassen und diese nach Vorgaben lagernc)Sicherheit bei der Lagerung überprüfen und umsetzend)fachliche Vorauswahl für Ersatzbeschaffungen treffen3 4Lebensmittelsicherheitssysteme anwenden und Hygienemaßnahmen durchführen, kontrollieren und beurteilen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)a)Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebshygiene durchführen und kontrollieren4b)Lebensmittelsicherheitssysteme, insbesondere HACCP-Konzept, erläutern und anwendenc)Umfeldmonitoring auf Grundlage von Prüfplänen durchführend)Ergebnisse dokumentieren, bewerten und Maßnahmen ergreifen6 5Qualitätssicherungssysteme anwenden (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)a)Ziele, Aufgaben und Aufbau von Qualitätsmanagementsystemen erläutern4b)laborbezogene Qualitätssicherungssysteme anwenden, insbesondere Qualität sichernde Vorbeuge- und Korrekturmaßnahmen durchführenc)Standards für Laboruntersuchungen, insbesondere für Rohmilch, Zwischen- und Endprodukte, anwenden6 6Be- und Verarbeiten von Milch und Milchprodukten überwachen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)a)produktspezifische Eigenschaften von Milch und Milchprodukten in Herstellungsprozessen unter Berücksichtigung der eingesetzten Produkttechnologie beurteilenb)prozessunterstützende Kontrollen in den verschiedenen Verarbeitungsstufen durchführen und bei Abweichungen Maßnahmen veranlassen33 7Proben entnehmen und zur Untersuchung vorbereiten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)a)Probenahme für chemische, physikalische, mikrobiologische und sensorische Untersuchungen nach produktspezifischen Plänen durchführen, Proben kennzeichnen, lagern und dokumentierenb)Proben für chemische, physikalische, mikrobiologische und sensorische Untersuchungen vorbereiten15c)Rückstellmuster kennzeichnen, lagern und dokumentieren5 8chemische, physikalischeund mikrobiologische Untersuchungsverfahren anwenden, dokumentieren und für die Qualitätsbeurteilung heranziehen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)a)chemische Untersuchungsverfahren, insbesondere gravimetrische und volumetrische Methoden zur Untersuchung von Milch, Konsummilch, Milcherzeugnissen, Butter und Käse, anwenden und dabei produktspezifische Parameter, insbesondere Fett-, Eiweiß-, Lactose-, Wasser- und Trockenmassegehalt, bestimmenb)physikalische Untersuchungsverfahren, insbesondere elektrochemische, spektroskopische, rheologische und chromatografische Methoden zur Untersuchung von Milch, Konsummilch, Milcherzeugnissen, Butter und Käse, anwenden und dabei produktspezifische Parameter, insbesondere Inhaltsstoffe, pH-Wert, Dichte und Gefrierpunkt, bestimmenc)mikrobiologische Untersuchungsverfahren, insbesondere kulturelle, enzymatische und mikroskopische Methoden zur Untersuchung von Milch, Konsummilch, Milcherzeugnissen, Butter und Käse, anwenden und dabei Mikroorganismen, insbesondere produktspezifische Kulturorganismen, Rekontaminationskeime und Gesamtkeimzahl sowie antibiotisch wirksame Substanzen, nachweisend)chemische, physikalische und mikrobiologische Verfahren zur Untersuchung von Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffen, Wasser, Verpackungen sowie des Umfeldes entsprechend Untersuchungsziel anwendene)Untersuchungsergebnisse dokumentieren und Analysenberichte erstellenf)Untersuchungsergebnisse mit produktspezifischen Vorgaben abgleichen und Maßnahmen ergreifen3030 9sensorische Prüfungen durchführen und Ergebnisse bewerten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9)a)Kriterien und Methoden zur Durchführung sensorischer Prüfungen erläutern5b)sensorische Prüfungen nach produktspezifischen Vorgaben vorbereiten und durchführenc)Ergebnisse unter Berücksichtigung von Standards bewerten und dokumentieren1010Informations- und Kommunikationstechniken anwenden (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10)a)Informationen beschaffen, auswerten und einordnenb)betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme nutzen, insbesondere arbeitsplatzspezifische Software anwendenc)Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden3d)Sachverhalte darstellen und Gespräche situationsgerecht führen211Labordateninformationsmanagementsysteme anwenden (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11)a)Inhalt und Aufbau von Labordateninformationsmanagementsystemen erläutern3b)Labordaten erfassen, sichern und pflegenc)Labordaten mit Hilfe von Labordateninformationsmanagementsystemen verwalten und aufbereiten5 Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreibenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen