Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für Softwareentwicklung oder Geprüfte
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Prüfung für den anerkannten Fortbildungsabschluss zum "Geprüften Berufsspezialisten für Softwareentwicklung" oder zur "Geprüften Berufsspezialistin für Softwareentwicklung". Sie dient dem Nachweis einer erweiterten beruflichen Handlungsfähigkeit im Bereich der Softwareentwicklung.
Was es regelt
- Das Ziel der Prüfung und die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses.
- Die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung.
- Die Inhalte der Prüfung, insbesondere die Tätigkeiten im Bereich Softwarelösungen.
- Die Form und den Ablauf der schriftlichen und mündlichen Prüfung.
Wen es betrifft
- Personen, die einen beruflichen Aufstieg in der Softwareentwicklung anstreben.
- Personen, die die Prüfung zum "Geprüften Berufsspezialisten für Softwareentwicklung" oder zur "Geprüften Berufsspezialistin für Softwareentwicklung" ablegen möchten.
Eckpunkte
- Die Prüfung weist nach, dass die Person Softwarelösungen kundengerecht planen, entwickeln, implementieren und evaluieren kann, unter Berücksichtigung von Qualitätsstandards und ethischen Aspekten.
- Für die Zulassung zur Prüfung ist in der Regel eine erfolgreich abgelegte Abschluss- oder Gesellenprüfung in einem IT-Beruf oder eine vergleichbare Qualifikation mit Berufspraxis erforderlich (z.B. 1 Jahr Berufspraxis nach einer anderen Ausbildung, 2 Jahre Berufspraxis bei 60 ECTS-Punkten oder 4 Jahre Berufspraxis).
- Die Prüfung gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung.
- Das Prüfungsverfahren muss innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen werden.
Gesetzestext
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für Softwareentwicklung oder Geprüfte Berufsspezialistin für Softwareentwicklung Die V
(+++ Textnachweis ab: 1.11.2024 +++)
§ 1Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
§ 2Zulassungsvoraussetzungen
§ 3Inhalt der Prüfung
Die Prüfung findet im Prüfungsbereich „Softwarelösungen planen, entwickeln, implementieren und evaluieren“ nach § 4 statt.
§ 4
Prüfungsbereich „Softwarelösungen planen, entwickeln, implementieren und evaluieren“Im Prüfungsbereich „Softwarelösungen planen, entwickeln, implementieren und evaluieren“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, in unterschiedlichen Anwendungsszenarien Softwarelösungen nach kundenspezifischen Anforderungen zu planen und zu entwickeln sowie unter Einhaltung von Qualitätsstandards zu implementieren, zu testen und zu evaluieren. Dabei hat sie nachzuweisen, dass sie Kunden- und Systemanforderungen analysieren, passgenaue Softwarelösungen unter Einhaltungen von Qualitätsstandards entwickeln und implementieren, Software- und Anwenderdokumentationen erstellen sowie Übergabe- und Evaluationsprozesse von Softwarelösungen initiieren kann. In diesem Rahmen wird aus den Inhalten der folgenden Qualifikationsschwerpunkte geprüft: 1.Qualifikationsschwerpunkt „Analysieren und Planen der Softwarearchitekturen“: a)Ermitteln von Kundenanforderungen,b)Auswählen, Planen und Einführen von Standardsoftware oder von individuellen Softwarelösungen,c)Analysieren und Interpretieren von Benutzeranforderungen,d)Analysieren bestehender Softwarearchitektur sowie Dokumentieren und adressatengerechtes Kommunizieren des Analyseergebnisses,e)Abstimmen von Anforderungsdefinitionen und Softwareentwürfen mit Auftraggebern,f)Auswählen von Systemplattformen und Systemumgebungen sowie Entwerfen von Grob-Designs des Gesamtsystems,g)Festlegen der Designs von Gesamtsystemen, Komponenten, Protokollen und Datenbankmodellen sowie Erstellen der Detailspezifikationen sowieh)Erstellen von Migrationsplänen sowie von Wartungskonzepten und -plänen,2.Qualifikationsschwerpunkt „Entwickeln von Softwarearchitekturen“: a)Analysieren, Definieren, Implementieren und Testen von Schnittstellen,b)Analysieren und Entwerfen von Datenbanken und Integrieren der Datenbanken in Anwendungen,c)Entwickeln und Erstellen der Lösungskomponenten und Implementieren in eine kundenspezifische Softwareanwendung,d)Ableiten geeigneter Datenmodelle aus den fachlichen Anforderungen und Visualisieren dieser Datenmodelle,e)Umsetzten von Kundenanforderungen in einer Applikation mithilfe einer definierten Programmiersprache und unter Einhaltung festgelegter Standards,f)Entwickeln und Umsetzen von Release-Wechseln, Updates und Patches sowieg)Umsetzen von Sicherheitsmaßnahmen bei der Entwicklung von Softwarelösungen,3.Qualifikationsschwerpunkt „Sicherstellen der Produktqualität“: a)Festlegen von Qualitätsmerkmalen für die geplanten Softwarelösungen sowie Sicherstellen und Bewerten der Qualität der entwickelten Softwarelösungen,b)Ableiten von Testzielen anhand der Anforderungen aus Lastenheften sowie Definieren und Bewerten von Testmethoden, Testszenarien und Testfällen,c)Festlegen und Bereitstellen einer Testumgebung auf der Grundlage definierter Testziele,d)Auswählen und Umsetzen von Testverfahren sowie Bewerten und Dokumentieren von Testergebnissen sowiee)Einleiten von Maßnahmen zur Verbesserung der Produktqualität aufgrund der Testergebnisse,4.Qualifikationsschwerpunkt „Software- und Anwenderdokumentationen erstellen“: a)Erstellen und Bereitstellen prozessbegleitender Softwaredokumentationen,b)Erstellen und Bereitstellen von Anwenderdokumentationen,c)Erstellen kundenspezifischer Schulungsunterlagen sowied)Pflegen von Wissensdatenbanken,5.Qualifikationsschwerpunkt „Übergeben und Einführen von Systemen“: a)Definieren von Abnahmeverfahren, Durchführen von Abnahmen und Erstellen von Abnahmeprotokollen,b)Übergeben von Softwarelösungen an Kunden,c)Mitwirken beim Roll-out des Gesamtsystems beim Kunden sowied)Vorbereiten und Durchführen von Schulungen zur Einführung von Softwarelösungen,6.Qualifikationsschwerpunkt „Evaluation als Basis kontinuierlicher Verbesserung durchführen“: a)Bewerten und kritisches Reflektieren von Prozessschritten der Softwareentwicklung sowie Initiieren von Verbesserungen,b)Einleiten von Maßnahmen zur Optimierung von Datenmodellen und Entwicklungsverfahren sowiec)Dokumentieren der Evaluation von Softwareentwicklungsprozessen und Bereitstellen der Evaluationsergebnisse im betrieblichen Wissensmanagement,7.Qualifikationsschwerpunkt „Organisatorische und rechtliche Vorgaben“: a)Ermitteln von Anforderungen an Datensicherheitskonzepte,b)Mitwirken bei der Entwicklung von Datensicherheitskonzepten,c)Berücksichtigen und Umsetzen von Datensicherheitskonzepten,d)Identifizieren und Bewerten von Risiken sowie Einleiten von Maßnahmen zur Minimierung von Risiken sowiee)Sicherstellen der Einhaltung organisatorischer und rechtlicher Vorgaben sowie8.Qualifikationsschwerpunkt „Projektunterstützung und -koordination“: a)Unterstützen der Projektleitung durch Übernehmen und Umsetzen von Teilprojekten,b)organisatorisches Begleiten von Projekten, insbesondere Erstellen von Projektplänen und Planen des Mitarbeitendeneinsatzes,c)Mitwirken bei der Aufwandsanalyse und -kalkulation von Projekten,d)projektbegleitendes Beraten von Kunden sowie Unterstützen und Beraten von Kunden in der Roll-out-Phase,e)Mitwirken beim Projektcontrolling, bei der Nachverfolgung von Aufgaben und beim Aufbereiten von Statusberichten sowief)Planen und Umsetzen von projektbezogenen Schulungs- und Trainingsmaßnahmen.
§ 5Form und Ablauf der Prüfung
§ 6Schriftliche Prüfung
§ 7Mündliche Prüfung
§ 8Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 9Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
§ 10Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 8 und 9 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 9 Absatz 3 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander.
§ 11Zeugnisse
§ 12Wiederholung von Prüfungsleistungen
Anlage 1(zu den §§ 8 und 9)Bewertungsmaßstab und -schlüssel(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 296, S. 31 - 32) PunkteNote als DezimalzahlNote in WortenDefinition1001,0sehr guteine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht98 und 991,196 und 971,294 und 951,392 und 931,4911,5guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht901,6891,7881,8871,985 und 862,0842,1832,2822,3812,479 und 802,5befriedigendeine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht782,6772,775 und 762,8742,972 und 733,0713,1703,268 und 693,3673,465 und 663,5ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht63 und 643,6623,760 und 613,858 und 593,956 und 574,0554,153 und 544,251 und 524,3504,448 und 494,5mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind46 und 474,644 und 454,742 und 434,840 und 414,938 und 395,036 und 375,134 und 355,232 und 335,330 und 315,425 bis 295,5ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen20 bis 245,615 bis 195,710 bis 145,85 bis 95,90 bis 46,0
Anlage 2(zu § 11)Zeugnisinhalte(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 296, S. 33) Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:1.Bezeichnung der ausstellenden Behörde,2.Name und Geburtsdatum der geprüften Person,3.Datum des Bestehens der Prüfung,4.Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 5,5.Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsprüfungsverordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,6.Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Faksimile oder Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person der zuständigen Stelle. Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich 1.Benennung des Prüfungsbereichs,2.Bewertung der schriftlichen Prüfung,3.zur mündlichen Prüfung die Benennung des Themas der Präsentation und deren Bewertung,4.zur mündlichen Prüfung die Bewertung des Fachgesprächs,5.Bewertung der mündlichen Prüfung,6.die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,7.die Gesamtnote als Dezimalzahl,8.die Gesamtnote in Worten,9.Befreiungen nach § 10.