Verordnung über die Berufsausbildung zum Brenner/zur Brennerin
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die staatlich anerkannte Berufsausbildung zum Brenner/zur Brennerin in der gewerblichen Wirtschaft und der Landwirtschaft. Sie legt fest, welche Fertigkeiten und Kenntnisse während der dreijährigen Ausbildung vermittelt werden müssen und wie die Prüfungen ablaufen.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs Brenner/Brennerin.
- Die Dauer der Ausbildung.
- Die Inhalte der Berufsausbildung, einschließlich Fertigkeiten und Kenntnisse.
- Die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Brenner/zur Brennerin.
- Ausbildende Betriebe in der gewerblichen Wirtschaft und Landwirtschaft.
Eckpunkte
- Die Ausbildung dauert drei Jahre.
- Es muss ein Berichtsheft als Ausbildungsnachweis geführt werden.
- Eine Zwischenprüfung findet vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt.
- Die Abschlussprüfung umfasst Fertigkeiten (drei Arbeitsproben in höchstens sechs Stunden) und Kenntnisse in Technologie, Technischer Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Brenner/zur Brennerin (+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl.
(+++ Textnachweis ab: 1.8.1982 +++)
Anhang EV +++)
EingangsformelAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom
- August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom
- August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs
Der Ausbildungsberuf Brenner/Brennerin wird als Ausbildungsberuf der gewerblichen Wirtschaft und der Landwirtschaft staatlich anerkannt.
§ 2Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Arbeitsschutz und Unfallverhütung, 2.Umweltschutz, 3.Ausführen von Hygienemaßnahmen, 4.Kenntnisse der produktbezogenen Rechtsvorschriften, 5.Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs, 6.Bedienen und Warten der technischen Einrichtungen, 7.Annehmen, Kontrollieren und Lagern der Rohstoffe, 8.Aufbereiten und Aufschließen der Rohstoffe, 9.Maischen und Hefeführen nach verschiedenen Verfahren, 10.Herstellen und Verarbeiten von Verzuckerungsstoffen, 11.Vergären der Maischen, 12.Destillieren des Roh- und Feinbrands, 13.Verschneiden, Lagern und Vermarkten des Feinbrands, 14.Verwerten der Schlempe.
§ 4Ausbildungsrahmenplan
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 5Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 7Zwischenprüfung
§ 8Abschlußprüfung
- im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
- im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
§ 9Aufhebung von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere für die Ausbildungsberufe landwirtschaftlicher Brenner und Destillatbrenner, sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.
§ 10
-
§ 11Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 12Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1982 in Kraft.
SchlußformelDer Bundesminister für Wirtschaft Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Anlage(zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Brenner/zur Brennerin(Fundstelle: BGBl. I 1981, 149 - 153)Lfd. Nr.Teil des Ausbildungsberufsbildszu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnissezu vermitteln im Ausbildungshalbjahr12345612341Arbeitsschutz und Unfallverhütung (§ 3 Nr. 1)a)berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften aus Gesetzen und Verordnungen nennenwährend der gesamten Ausbildungszeit zu vermittelnb)berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, nennenc)Vorschriften über den Umgang mit Destilliergeräten erläuternd)Gefahren im Umgang mit ätzenden Stoffen beschreibene)Ursachen für Alkoholexplosionen nennenf)Maßnahmen zur Verhinderung von Alkoholexplosionen erläuterng)Schutzmaßnahmen an elektrischen Einrichtungen, insbesondere in explosionsgefährdeten und feuchten Räumen, erläuternh)Schutzvorrichtungen technischer Einrichtungen verwendeni)Unfallverursachendes menschliches Fehlverhalten sowie betriebstypische Unfallquellen und -Situationen beschreibenk)Brandschutzeinrichtungen bedienenl)Maßnahmen zur Ersten Hilfe einleitenm)Notwendigkeit der Arbeitshygiene erläuternn)Gefahren des übermäßigen Alkoholgenusses beschreiben2Umweltschutz (§ 3 Nr. 2)a)Ursachen von Umweltbelastungen durch Lärm, Hitze, Staub, Gase und Dämpfe beschreiben und Möglichkeiten ihrer Beseitigung nennenb)Abwässer und Abfälle unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen beseitigen3Ausführen von Hygienemaßnahmen (§ 3 Nr. 3)a)Reinigungs- und Desinfektionsmittel auswählenb)Konzentration der Reinigungs- und Desinfektionsmittel nach Vorgabe einstellenc)technische Anlagen und Maschinen pflegend)Produktionsgefäße und -geräte sowie Lagereinrichtungen reinigen und desinfizierene)Sterilisationsverfahren anwendenf)Arbeitsplatz sauberhalten4Kenntnisse der produktbezogenen Rechtsvorschriften (§ 3 Nr. 4)a)Begriffsbestimmung für Spirituosen wiedergebenb)wesentliche Vorschriften des Branntweinmonopolgesetzes einschließlich der Ausführungsbestimmungen erläuternc)Brennereien nach ihrer Betriebsweise, der Verarbeitung der Rohstoffe und Erfassung des Branntweins definierend)wesentliche Zoll- und Verbrauchsteuervorschriften nennene)Bedeutung der Eichpflicht erklärenf)produktbezogene Vorschriften in der Fertigpackungs-Verordnung erläuterng)produktbezogene Vorschriften des Gesetzes über den Verkehr mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen nennenh)produktbezogene Vorschriften des Weingesetzes sowie der Farbstoff- und Essenzen-Verordnung nennen5Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs (§ 3 Nr. 5)a)Art, Rechtsform, organisatorischer Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebs beschreibenX b)die für den Ausbildungsbetrieb wichtigen Behörden, Wirtschaftsorganisationen und Berufsverbände nennen X c)Produktionsabläufe und ihre betrieblichen Zusammenhänge erläutern X d)betriebliche Energie- und Wasserversorgung beschreiben und die Notwendigkeit von Energiesparmaßnahmen begründen X e)Durchführung einer Inventur beschreiben Xf)gebräuchliche Formen der Datensammlung und übliche Wege der Materialbeschaffung nennen X g)Absatzwege der im Ausbildungsbetrieb hergestellten Erzeugnisse beschreiben Xh)betriebliche Ordnungsmittel, insbesondere gesetzliche Bestimmungen über die Berufsausbildung und den Tarifvertrag, erläuternX i)Sozialversicherungsträger nennen X k)Bedeutung der Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für den Arbeitnehmer erläutern X 6Bedienen und Warten der technischen Einrichtungen (§ 3 Nr. 6)a)mit Geräten für das Wiegen und Messen von Rohstoffen umgehenX b)technische Einrichtungen für die Förderung, Reinigung und Zerkleinerung von Rohstoffen bedienenX c)Wasseraufbereitungsanlage überwachen X d)Dampfkessel in Betrieb setzen X e)Dämpfapparat vorbereiten und füllen X f)Maisch- und Gärbottiche vorbereiten X g)Pumpen und Mischgefäße bedienen X h)Apparate für das Destillieren und Rektifizieren vorbereiten X i)mit einfachen Werkzeugen umgehenX k)technische Einrichtungen und Werkzeuge warten X 7Annehmen, Kontrollieren und Lagern der Rohstoffe (§ 3 Nr. 7)a)Sorte und Beschaffenheit der Rohstoffe feststellen X b)Rohstoffe wiegen, messen und Ergebnisse buchenX c)Zucker- und Stärkegehalt, Hektolitergewicht sowie Keimfähigkeit und -energie von Rohstoffen bestimmen X d)Lagerraumbedarf berechnen X e)Rohstoffe ein- und auslagernX f)Temperatur, Feuchtigkeit und Belüftung im Lager kontrollieren X g)vorbeugende Maßnahmen zur Verhinderung von Schädlingsbefall einleiten X h)Lagergut auf Schädlingsbefall überprüfen X i)Lagerverluste feststellen X 8Aufbereiten und Aufschließen der Rohstoffe (§ 3 Nr. 8)a)stärke- und zuckerhaltige Rohstoffe reinigen und Fremdstoffe abscheidenX b)Wasser aufbereiten X c)Dämpfgut nach dem Hochdruckdämpfverfahren aufschließen X d)Dämpfdruck und Dämpfdauer nach dem Dämpfschema überwachen X e)Aufschluß des Dämpfguts durch Probeentnahme überprüfen X f)Dämpfgut in den Maischbottich ausblasen X g)zuckerhaltige Rohstoffe aufbereiten und für die Vergärung vorbereiten X 9Maischen und Hefeführen nach verschiedenen Verfahren (§ 3 Nr. 9)a)bei Verflüssigungs- und Verzuckerungstemperatur sowie temperaturunabhängig ausmaischen X b)nach dem Kochverfahren maischen X c)nach dem Kaltmaischverfahren maischen X d)Beschaffenheit, Verzuckerung, Extraktgehalt und pH-Wert der Maischen prüfen X e)Hefe unter Beachtung der Anstellmenge und Gärtemperatur zur Maische geben X f)unterschiedliche Hefen unter Berücksichtigung ihrer Lebensbedingungen ansäuern und anstellen X g)Hefe beurteilen X 10Herstellen und Verarbeiten von Verzuckerungsstoffen (§ 3 Nr. 10)a)Herstellung verschiedener Malzarten beschreiben X b)Malz zerkleinern X c)Enzympräparate nach Vorschrift abmessen X d)Verzuckerungsstoffe nach Vorschrift dem Maischgut zusetzen X 11Vergären der Maischen (§ 3 Nr. 11)a)Gärbottiche bei Anstelltemperatur füllen X b)Angärung, Haupt- und Nachgärung überwachen X c)vergorene Maische auf Vergärungsgrad, Alkoholgehalt, pH-Wert und schädliche Mikroorganismen prüfen X 12Destillieren des Roh- und Feinbrands (§ 3 Nr. 12)a)vergorene Maische aufrühren und in den Destillierapparat überleitenX b)vergorene Maische destillieren X c)Meßuhren, Sammelgefäße und Probehähne überwachen X d)Rohbrand in den Rektifizierapparat pumpen X e)Alkoholgehalt auf gewünschte Stärke einstellen X f)Rohbrand zu Feinbrand rektifizieren X g)Destillat in Vorlauf, Sekunda, Mittellauf, Sekunda und Nachlauf trennen X h)Fuselöl abziehen X i)Alkoholausbeute berechnen X 13Verschneiden, Lagern und Vermarkten des Feinbrands (§ 3 Nr. 13)a)Schläuche und Rohrleitungen vorbereiten X b)Kontraktion in extraktfreien Spirituosen berechnen Xc)extraktfreie Trinkbranntweine nach Anweisung herstellen Xd)Alkoholgehalt bestimmen Xe)Alkoholgehalt aufstärken und herabsetzen Xf)Lagergefäße berechnen X g)Lagergefäße vorbereiten und füllen X h)Lagergefäße und Füllgut beobachten X i)Lagerbestände erfassen und Lagerschwund feststellen X k)Erzeugnisse zum Verkauf bereitstellen X14Verwerten der Schlempe (§ 3 Nr. 14)a)wirtschaftliche Bedeutung der Schlempe beschreiben X b)Schlempe auf Alkoholgehalt und pH-Wert untersuchen Xc)Schlempe zur Schlempereserve befördernX d)Schlempe nach Monopolvorschrift zur Verfütterung abgeben X
Anhang EVAuszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1135) Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft: 1.Berufsbildungsgesetz vom
- August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom
- Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), und auf Grund § 21 Abs. 1 und 2, §§ 25, 29 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 3, § 76 Abs. 2, § 77 Abs. 5, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 82 Abs. 2, §§ 93, 95 Abs. 4, § 96 Abs. 2 erlassene Rechtsverordnungenmit folgenden Maßgaben:a)Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 und § 43 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Wirtschaft oder den sonst zuständigen Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. b)Die zuständige Stelle kann bis zum
- Dezember 1995 Ausnahmen von den Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes zulassen, wenn die durch technische Regeln gesetzten Anforderungen noch nicht erfüllt werden können. Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschränken oder aufheben. c)Die Regelungen in Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes über die Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten (§ 27 des Gesetzes) werden nicht angewendet, wenn die zuständige Stelle feststellt, daß eine solche Ausbildung nicht möglich ist. d)Bei Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - IGBBiG - vom
- Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) bestehende Ausbildungsverhältnisse werden nach den neuen Vorschriften zu Ende geführt, es sei denn, daß eine Ausbildung nach den neuen Vorschriften nicht möglich ist oder der Lehrling eine Fortsetzung nach den bisherigen Vorschriften ausdrücklich wünscht. Sofern die Beendigung des Lehrverhältnisses nach den neuen Ausbildungsverordnungen im bisherigen Betrieb nicht möglich ist, sind das zuständige Arbeitsamt und die zuständige Stelle verpflichtet, den Lehrling zu unterstützen, einen neuen Ausbildungsbetrieb zu finden, der die Ausbildung nach den neuen Ausbildungsverordnungen fortsetzt. e)Die Ausbildungszeit soll nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes verlängert werden, soweit eine Berufsausbildung mit Abitur durchgeführt wird. f)Die Anwendung der §§ 76, 77, 80 bis 82, 86, 88, 90, 92 bis 96 des Gesetzes und der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen bestimmt der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. g)Die Betriebe sind verpflichtet, die praktische Berufsausbildung zweckentsprechend aufrecht zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung von Lehrverträgen erforderlich ist, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - JGBBiG - vom
- Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) abgeschlossen worden sind. Für Betriebsakademien und andere der beruflichen Bildung dienende Einrichtungen ist dies mindestens bis zum
- Dezember 1990 zu gewährleisten. Auf Antrag der Handwerkskammern und der Industrie- und Handelskammern ist durch die Betriebe zu prüfen, inwieweit vorhandene Kapazitäten der praktischen Berufsausbildung (insbesondere Lehrwerkstätten) als überbetriebliche Ausbildungsstätten genutzt werden oder als Treuhandvermögen an die vorgenannten Kammern zur Nutzung übertragen werden können. h)Solange die in §§ 79, 87, 89 und 91 des Gesetzes genannten zuständigen Stellen nicht bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle. i)Lehrlinge, die gemäß der Systematik der Facharbeiterberufe ausgebildet werden, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprüft, soweit nicht der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Übergangsvorschriften für Verfahren und Zuständigkeiten erläßt. k)Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Prüfungsverfahren in der beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.