Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für das Notariat oder Geprüfte Berufs
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Berufsspezialist für das Notariat“ oder „Geprüfte Berufsspezialistin für das Notariat“. Sie dient dem Nachweis einer erweiterten beruflichen Handlungsfähigkeit für den beruflichen Aufstieg in diesem Bereich.
Was es regelt
- Die Ziele und die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses.
- Die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung.
- Die Inhalte der Prüfung, aufgeteilt in vier Prüfungsbereiche.
- Den Ablauf und die Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfungen.
Wen es betrifft
- Personen, die eine berufliche Fortbildung im Notariatsbereich anstreben.
- Personen, die die Bezeichnung „Geprüfter Berufsspezialist für das Notariat“ oder „Geprüfte Berufsspezialistin für das Notariat“ erwerben möchten.
Eckpunkte
- Die Prüfung weist vertiefte Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach, die über die Berufsausbildung hinausgehen.
- Der Lernumfang für den Erwerb dieser Fähigkeiten beträgt in der Regel mindestens 400 Stunden.
- Die Prüfung gliedert sich in eine schriftliche Prüfung mit drei Teilen und eine mündliche Prüfung.
- Die Prüfung ist bestanden, wenn in jeder der drei schriftlichen Prüfungsleistungen und in der mündlichen Prüfung mindestens 50 Punkte erreicht wurden.
Gesetzestext
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für das Notariat oder Geprüfte Berufsspezialistin für das Notariat
(+++ Textnachweis ab: 1.4.2026 +++)
EingangsformelDas Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend verordnet aufgrund des § 53 Absatz 1 und 2, des § 53a Absatz 1 Nummer 1 und des § 53b des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117; 2025 I Nr. 129) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
- August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom
- August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom
- Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
§ 1Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
§ 2Zulassungsvoraussetzungen
§ 3Inhalt der Prüfung
Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche: 1.Prüfungsbereich „Liegenschafts- und Grundbuchrecht“ nach § 4,2.Prüfungsbereich „Familien- und Erbrecht“ nach § 5,3.Prüfungsbereich „Handels- und Gesellschaftsrecht“ nach § 6,4.Prüfungsbereich „Büroorganisation“ nach § 7.
§ 4
Prüfungsbereich „Liegenschafts- und Grundbuchrecht“Im Prüfungsbereich „Liegenschafts- und Grundbuchrecht“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Vorgänge in diesem Bereich rechtlich zu erfassen und zu beurteilen sowie notarielle Urkunden im Einklang mit den Vorgaben des Berufsrechts und des Beurkundungsrechts zu entwerfen, zu vollziehen und abzurechnen. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft: 1.Entwerfen von Kauf- und Übertragungsverträgen über Grundstücke, Wohnungs- und Teileigentum sowie Erbbaurechte unter Beachtung des formellen und materiellen Liegenschaftsrechts,2.Vollziehen und Überwachen der Abwicklung der Vorgänge gemäß Nummer 1, insbesondere der Voraussetzungen der Kaufpreisfälligkeit und der Eigentumsumschreibung, einschließlich der Beachtung der rechtlichen Bestimmungen zur Geldwäscheprävention,3.Entwerfen und Vollziehen von Erklärungen für die Eintragung und die Löschung von Dienstbarkeiten und Grundpfandrechten im Grundbuch,4.Anwenden der Bestimmungen des notariellen Berufsrechts und des Beurkundungsrechts sowie5.Anwenden kostenrechtlicher Bestimmungen und Ermitteln von Geschäftswerten sowie Erstellen von Kostenberechnungen einschließlich des Einzugs der Kosten unter Berücksichtigung der Fälligkeits- und Verjährungsvorschriften.
§ 5
Prüfungsbereich „Familien- und Erbrecht“Im Prüfungsbereich „Familien- und Erbrecht“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Vorgänge in diesem Bereich rechtlich zu erfassen und zu beurteilen sowie notarielle Urkunden, auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten im Güter- und Erbrecht, im Einklang mit den Vorgaben des Berufsrechts und des Beurkundungsrechts zu entwerfen, zu vollziehen und abzurechnen. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft: 1.Entwerfen und Abwickeln von Eheverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen,2.Erkennen und Berücksichtigen von Genehmigungserfordernissen beim Entwerfen und Abwickeln von Urkunden,3.Entwerfen und Abwickeln von Erklärungen und Anträgen im Hinblick auf die Annahme als Kind,4.Entwerfen und Abwickeln von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen,5.Entwerfen und Abwickeln von Verfügungen von Todes wegen, die ausschließlich Erbeinsetzungen, Vermächtnisse oder Auflagen enthalten,6.Entwerfen und Abwickeln von Erklärungen im Erbscheinsverfahren und im Rahmen einer Erbausschlagung,7.Anwenden der Bestimmungen des notariellen Berufsrechts und des Beurkundungsrechts sowie8.Anwenden kostenrechtlicher Bestimmungen und Ermitteln von Geschäftswerten sowie Erstellen von Kostenberechnungen einschließlich des Einzugs der Kosten unter Berücksichtigung der Fälligkeits- und Verjährungsvorschriften.
§ 6
Prüfungsbereich „Handels- und Gesellschaftsrecht“Im Prüfungsbereich „Handels- und Gesellschaftsrecht“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Vorgänge in diesem Bereich rechtlich zu erfassen und zu beurteilen sowie notarielle Urkunden im Einklang mit den Vorgaben des Berufsrechts und des Beurkundungsrechts zu entwerfen, zu vollziehen und abzurechnen. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft: 1.Erkennen und Berücksichtigen von Vertretungsverhältnissen,2.Entwerfen und Abwickeln von Urkunden zur Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, von Gesellschafterbeschlüssen sowie Geschäftsanteilübertragungsverträgen bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung,3.Entwerfen und Abwickeln von Anmeldungen zum Handels-, Vereins- und Gesellschaftsregister,4.Anwenden der Bestimmungen des notariellen Berufsrechts und des Beurkundungsrechts sowie5.Anwenden kostenrechtlicher Bestimmungen und Ermitteln von Geschäftswerten sowie Erstellen von Kostenberechnungen einschließlich des Einzugs der Kosten unter Berücksichtigung der Fälligkeits- und Verjährungsvorschriften.
§ 7
Prüfungsbereich „Büroorganisation“Im Prüfungsbereich „Büroorganisation“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Geschäftsprozesse zu erfassen, zielorientiert zu planen und zu kontrollieren sowie Vorgänge entsprechend den berufsrechtlichen Vorgaben mit den rechtlich vorgeschriebenen technischen Systemen abzuwickeln. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft: 1.Führen von Akten und Verzeichnissen,2.Abwickeln von Verwahrgeschäften,3.Abwickeln von Geschäftsvorgängen im elektronischen Rechtsverkehr,4.Vorbereiten von elektronischen Urkunden und von Dokumenten für den elektronischen Rechtsverkehr,5.Verwenden von juristischen Hilfsmitteln und Datenbanken,6.Erstellen von Vermerken, Bescheinigungen und Bestätigungen,7.Koordinieren und Überwachen der Einhaltung von Terminen,8.Überwachen gesetzlicher Anzeige-, Mitteilungs- und Dokumentationspflichten,9.zielgerichtetes Kommunizieren mit internen und externen Ansprechpartnern unter Einsatz von Methoden des Konfliktmanagements,10.Anwenden von Methoden des Zeit- und Selbstmanagements,11.Umsetzen der Vorgaben zur Geldwäscheprävention sowie12.Gestalten, Anwenden und Umsetzen von Vorgaben des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, der Datensicherheit, der Datensicherung und des Datenschutzes.
§ 8Form und Ablauf der Prüfung
§ 9Schriftliche Prüfung
§ 10Mündliche Prüfung
§ 11Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 12Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
§ 13Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 11 und 12 außer Betracht. Für die abgelegten Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile in der Bewertung nach § 11 Absatz 2 oder § 12 Absatz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander.
§ 14Zeugnisse
§ 15Wiederholung von Prüfungsleistungen
§ 16Übergangsvorschrift
- März 2026 angemeldet wurden, wenn diese bis zum Ablauf des
- April 2027 nach der jeweiligen Fortbildungsprüfungsregelung zu Ende geführt werden und eine eventuelle Wiederholungsprüfung bis zum Ablauf des
- April 2029 zu Ende geführt wird. Auf Antrag der zu prüfenden Person hat die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle die Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnung durchzuführen. Prüfungsleistungen, die nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften abgelegt wurden, können nicht auf die nach dieser Verordnung erforderlichen Prüfungsleistungen angerechnet werden.
- Januar 2020 bis zum Ablauf des
- März 2026 zur Prüfung nach den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften angemeldet, so hat die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle auf Antrag der zu prüfenden Person die Prüfung nach dieser Verordnung durchzuführen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 17Evaluierung
Eine Evaluierung dieser Verordnung soll zehn Jahre nach Inkrafttreten erfolgen. Gegenstand der Evaluierung sollen insbesondere die in den §§ 4 bis 6 geregelten Qualifikationsinhalte, die in § 12 Absatz 2 geregelte Gewichtung der Bewertungen sowie das Verhältnis dieser Verordnung zur Bachelor-Professional-Notariat-Fortbildungsprüfungsverordnung sein. Dabei soll insbesondere die Anzahl der nach den beiden Verordnungen abgelegten Prüfungen berücksichtigt werden.
§ 18Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2026 in Kraft.
Anlage 1(zu den §§ 11 und 12)Bewertungsmaßstab und -schlüssel(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 206, S. 7 - 8) PunkteNote als DezimalzahlNote in WortenDefinition1001,0sehr guteine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht98 und 991,196 und 971,294 und 951,392 und 931,4911,5guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht901,6891,7881,8871,985 und 862,0842,1832,2822,3812,479 und 802,5befriedigendeine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht782,6772,775 und 762,8742,972 und 733,0713,1703,268 und 693,3673,465 und 663,5ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht63 und 643,6623,760 und 613,858 und 593,956 und 574,0554,153 und 544,251 und 524,3504,448 und 494,5mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind46 und 474,644 und 454,742 und 434,840 und 414,938 und 395,036 und 375,134 und 355,232 und 335,330 und 315,425 bis 295,5ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen20 bis 245,615 bis 195,710 bis 145,85 bis 95,90 bis 46,0
Anlage 2(zu § 14)Zeugnisinhalte(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 206, S. 9) Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:1.Bezeichnung der ausstellenden Behörde,2.Name und Geburtsdatum der geprüften Person,3.Datum des Bestehens der Prüfung,4.Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 5,5.Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsprüfungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,6.Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Faksimile oder Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person der zuständigen Stelle. Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich 1.Benennung der Prüfungsteile,2.Bewertung des Prüfungsteils „Liegenschafts- und Grundbuchrecht“,3.Bewertung des Prüfungsteils „Familien- und Erbrecht sowie Internationales Privatrecht“,4.Bewertung des Prüfungsteils „Handels- und Gesellschaftsrecht“,5.Bewertung des Prüfungsteils „Büroorganisation“,6.die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,7.die Gesamtnote als Dezimalzahl,8.die Gesamtnote in Worten und9.Befreiungen nach § 14.