Verordnung über den Betrieb von Sprechfunkanlagen auf Ultrakurzwellen in der Binnenschifffahrt und den Erwerb des UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Bin
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt den Betrieb von Sprechfunkanlagen auf Ultrakurzwellen (UKW) in der Binnenschifffahrt und den Erwerb des dafür notwendigen UKW-Sprechfunkzeugnisses. Sie stellt sicher, dass der Funkverkehr auf Binnenschifffahrtsstraßen ordnungsgemäß und sicher abläuft.
Was es regelt
- Den mobilen UKW-Sprechfunkdienst für Schiffsfunkstellen auf Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4.
- Den Erwerb des UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI).
- Die Grundregeln für den Funkdienst und die Nutzung von UKW-Kanälen.
- Die Anforderungen und das Verfahren für die Erteilung, den Nachweis und den Entzug der Erlaubnis zum Bedienen oder Beaufsichtigen einer Schiffsfunkstelle.
Wen es betrifft
- Personen, die auf Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4 eine Schiffsfunkstelle bedienen oder beaufsichtigen wollen.
- Inhaber von Funkzeugnissen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurden und zur Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk berechtigen.
Eckpunkte
- Der Funkdienst darf nur nach Maßgabe der Regionalen Vereinbarung und des Handbuchs für den Binnenschifffahrtsfunk abgewickelt werden.
- Die Ausgangsleistung des Senders muss in bestimmten UKW-Kanälen automatisch auf 0,5 Watt bis 1 Watt begrenzt oder auf 6 Watt bis 25 Watt eingestellt sein.
- Alle festen und tragbaren Funkanlagen müssen über ein Automatisches Senderidentifizierungssystem (ATIS) verfügen.
- Für die Bedienung oder Beaufsichtigung einer Schiffsfunkstelle ist eine unbefristete Erlaubnis erforderlich, die durch ein UKW-Sprechfunkzeugnis (UBI) nachgewiesen wird. Bewerber müssen das 15. Lebensjahr vollendet und die erforderliche Befähigung in einer Prüfung nachgewiesen haben.
Gesetzestext
Verordnung über den Betrieb von Sprechfunkanlagen auf Ultrakurzwellen in der Binnenschifffahrt und den Erwerb des UKW-Sprechfunkzeugnisses für den BinnenschifffahrtsfunkStand
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2003 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 5/99 (CELEX Nr: 399L0005) +++)
EingangsformelDas Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen verordnet auf Grund -des § 3 Abs. 1 Nr. 4 und 6 und Abs. 4 auch in Verbindung mit Abs. 6 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), -des § 4 Abs. 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit dem
- Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom
- Juni 1970 (BGBl. I S. 821) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
0101. AbschnittGemeinsame Vorschriften
§ 1Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt 1.den mobilen UKW-Sprechfunkdienst bei Schiffsfunkstellen auf Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4;2.den Erwerb eines UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk (UKW-Sprechfunkzeugnis (UBI)).
§ 2Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind 1.Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4:die Bundeswasserstraßen nach dem Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom
- September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung;2.Fahrzeuge:Binnenschiffe einschließlich Kleinfahrzeuge und Fähren sowie schwimmende Geräte, Schwimmkörper und Seeschiffe;3.Binnenschifffahrtsfunk:Internationaler mobiler UKW-Sprechfunkdienst zwischen Landfunkstellen und Schiffsfunkstellen oder zwischen Schiffsfunkstellen auf Binnenschifffahrtsstraßen, der folgende Verkehrskreise umfasst:a)Schiff - Schiff,b)Nautische Information,c)Schiff - Hafenbehörde,d)Funkverkehr an Bord,e)Öffentlicher Nachrichtenaustausch;4.Funkanlage:Schiffsfunkstelle an Bord eines Fahrzeuges; sie kann aus mehreren Funkgeräten bestehen;5.Regionale Vereinbarung:die Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk vom
- April 2000 (BGBl. II S. 1213);6.Handbuch Binnenschifffahrtsfunk:das von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Straßburg und von der Donaukommission in Budapest gemeinsam nach der Entschließung Nr. 1 der Regionalen Vereinbarung herausgegebene und dort niedergelegte Handbuch Binnenschifffahrtsfunk einschließlich der Regionalen Teile in der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur jeweils bekannt gemachten aktuellen Fassung;7.Landfunkstelle:ortsfeste Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks;8.Schiffsfunkstelle:mobile Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks, die sich an Bord eines Fahrzeuges befindet, das nicht ständig festgemacht ist.
0202. AbschnittBetriebsvorschriften
§ 3Grundregeln
§ 4Erlaubnis
§ 5Besondere Pflichten
In den Verkehrskreisen Schiff - Schiff, Nautische Information und Schiff - Hafenbehörde dürfen nur Nachrichten übermittelt werden, die sich auf den Schutz des menschlichen Lebens, die Fahrt oder die Sicherheit von Fahrzeugen beziehen.
0303. AbschnittErwerb der Erlaubnis; Funkzeugnisse
§ 6Anforderungen für den Erwerb der Erlaubnis
Der Bewerber muss für die Erteilung der Erlaubnis das 15. Lebensjahr vollendet und die erforderliche Befähigung in einer Prüfung nachgewiesen haben.
§ 7Prüfungsvoraussetzungen
§ 8Prüfungsausschüsse
§ 9Prüfung
§ 10Erteilung ohne Prüfung
Gegen Vorlage eines der in § 4 Abs. 3 Nr. 3 und 4 genannten Zeugnisse oder einer von der zuständigen Behörde anerkannten Bescheinigung über eine erfolgreich abgelegte Prüfung zur Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk erteilt die zuständige Behörde dem Inhaber auf Antrag ohne erneute Prüfung die Erlaubnis und stellt ein UKW-Sprechfunkzeugnis (UBI) aus.
§ 11Ersatzausfertigung
Ist ein UKW-Sprechfunkzeugnis (UBI) oder ein Funkzeugnis nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 unbrauchbar geworden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen, stellt die zuständige Behörde auf Antrag eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu kennzeichnen ist. Ein unbrauchbar gewordenes oder wieder aufgefundenes Zeugnis ist bei der zuständigen Behörde abzuliefern.
§ 12Entziehung
§ 13Auskünfte
Die zuständige Behörde darf die gespeicherten personenbezogenen Daten aus dem durch sie geführten Verzeichnis über die erteilten Erlaubnisse, soweit dies erforderlich ist, zum Zwecke der 1.Durchführung von Verwaltungsaufgaben nach dem Binnenschifffahrtsaufgabengesetz oder auf Grund dieses Gesetzes oder des Seeaufgabengesetzes erlassener Rechtsvorschriften an Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Wasserschutzpolizeien der Länder und der Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation sowie an die Prüfungsausschüsse,2.Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr stehen, an Gerichte, Staatsanwaltschaften, Dienststellen der Polizeien der Länder und das Bundeskriminalamt als Strafverfolgungsbehörde,3.Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Schifffahrt an Gerichte, Staatsanwaltschaften, Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Polizeien der Länderübermitteln.
§ 14Amtlich anerkanntes UKW-Sprechfunkzeugnis (UBI)
Das amtlich anerkannte UKW-Sprechfunkzeugnis (UBI) wird nach dem Muster der Anlage 2 von Prüfungsausschüssen des Deutschen Motoryachtverbandes e. V. und des Deutschen Segler-Verbandes e. V. ausgestellt. Es gelten die §§ 6, 7 Abs. 2, 3 Satz 2, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 bis 3, 5 bis 7 und in sinngemäßer Anwendung § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 4, §§ 11 bis 13. Die zuständige Behörde kann den vorgenannten Stellen die Ausstellung des amtlich anerkannte UKW-Sprechfunkzeugnisses (UBI) verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie, ihre Prüfungsausschüsse oder ihre Prüfer wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die Bestimmungen des Satzes 2 verstoßen haben.
0404. AbschnittSchlussvorschriften
§ 15Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 oder 2 einen UKW-Kanal benutzt,2.ohne Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 eine Schiffsfunkstelle oder Seefunkstelle bedient,3.entgegen § 5 andere Nachrichten übermittelt,4.entgegen § 11 Satz 2 oder entgegen § 12 Abs. 3 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Satz 2, ein Zeugnis nicht oder nicht rechtzeitig abliefert oder5.entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 12 Abs. 8 Satz 1 eine Schiffsfunkstelle oder Seefunkstelle bedient.
§ 16
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§ 17
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§ 18Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
Anlage 1(zu § 4 Abs. 2, § 9 Abs. 4) UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 4575 (Inhalt: nicht darstellbares Muster eines UKW-Sprechfunkzeugnisses)
Anlage 2(zu § 4 Abs. 3 Nr. 1, § 14) UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 4576 (Inhalt: nicht darstellbares Muster eines UKW-Sprechfunkzeugnisses)
Anlage 3(zu § 9 Abs. 1) Prüfungsprogramm Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 4577 - 4578 Nummer Prüfungsteil UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI) Ergänzungsprüfung für Inhaber des ROC, GOC, UBZ, LRC und SRC A. Theoretische Kenntnisse über den Binnenschifffahrtsfunk
- Kenntnisse und wesentliche Merkmale des Binnenschifffahrtsfunks 1.1 Verkehrskreise X X 1.1.1 Schiff - Schiff X X 1.1.2 Nautische Information X X 1.1.3 Schiff - Hafenbehörde X X 1.1.4 Funkverkehr an Bord X X 1.1.5 Öffentlicher Nachrichtenaustausch X X
- Rangfolge und Arten des Verkehrs im Binnenschifffahrtsfunk 2.1 Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsverkehr X X 2.2 Routinegespräche X X 2.3 Bestätigung von Meldungen X 2.4 Anweisungen von Landfunkstellen X X 2.5 Gespräche sozialen Inhalts X X 2.6 Testsendungen X
- Funkstellen im Binnenschifffahrtsfunk 3.1 Schiffsfunkstellen X X 3.2 Landfunkstellen X X 3.3 Tragbare Funkanlagen X X 3.4 Kennzeichnung der Funkstellen X X 3.5 Funkausrüstungspflicht X X 3.6 Frequenzzuteilung X X
- Grundkenntnisse über Frequenzen und ihre Nutzung 4.1 Ausbreitung der Ultrakurzwellen (UKW/VHF) X 4.2 Zuweisung der UKW-Kanäle im Binnenschifffahrtsfunk X X 4.3 Betriebsarten Simplex, Duplex, Semi-Duplex X 4.4 Digitaler Selektivruf (DSC) X 4.5 Zwei-Kanal-Überwachung (Dual watch) X 4.6 Begrenzung der Sendeleistung X X
- Automatisches Senderidentifizierungssystem (ATIS) 5.1 Bildung der ATIS-Nummer X X
- Grundkenntnisse über Bestimmungen und Veröffentlichungen, die den Binnenschifffahrtsfunk betreffen 6.1 Aufsicht über die Schiffsfunkstelle X 6.2 Fernmeldegeheimnis und Abhörverbot X 6.3 Handbuch Binnenschifffahrtsfunk X X 6.3.1 Allgemeiner Teil X X 6.3.2 Regionale Teile X X 6.4 Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk X X 6.5 Sprachen im Binnenschifffahrtsfunk X X 6.6 Empfohlene Redewendungen für die Fahrt X X
- Technische Kenntnisse 7.1 Strom, Spannung und Leistung X 7.2 Antennen X B. Praktische Kenntnisse und Fähigkeiten für das Bedienen einer Schiffsfunkstelle
- Praktische Kenntnisse 1.1 UKW-Funkanlagen X 1.2 Grundeinstellung X 1.3 Kanalauswahl X 1.4 Sendeleistung X 1.5 Rauschsperre (Squelch) X
- Abwicklung des Binnenschifffahrtsfunks 2.1 Notverkehr X X 2.2 Dringlichkeitsverkehr X X 2.3 Sicherheitsverkehr X X 2.4 Routinegespräch X 2.5 Testsendungen X
- Allgemeine Form der Abwicklung des Binnenschifffahrtsfunks 3.1 Anruf an eine Funkstelle X 3.2 Beantwortung von Anrufen X 3.3 Anruf an alle Funkstellen X
Anlage 4(zu § 9 Abs. 3) Vorschriften für den Prüfungsverlauf Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 4579 1.Der Bewerber muss sich auf Verlangen vor Beginn der Prüfung durch Vorlage des gültigen Personalausweises oder Reisepasses ausweisen. 2.Tritt der Bewerber während der Prüfung aus anderen als zwingenden gesundheitlichen Gründen zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. 3.Unerlaubte Hilfsmittel, wie z. B. Bücher, Taschenrechner u. ä. oder fremde Hilfe dürfen bei der Prüfung nicht benutzt werden. Bei einem Täuschungsversuch gilt die Prüfung als nicht bestanden; das gilt auch für bereits erfolgreich durchgeführte Prüfungsteile. Der Vorsitzende hat vor Beginn der Prüfung die Bewerber über die Folgen eines Täuschungsversuchs zu belehren. 4.Schriftlicher PrüfungsteilNachweis ausreichender Kenntnisse der für die Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk maßgebenden Vorschriften sowie die zur ordnungsgemäßen Bedienung der Funkanlage erforderlichen betrieblichen und technischen Kenntnisse durch Beantwortung eines Fragebogens, wobei mindestens 80 Prozent der möglichen Punktzahl erreicht werden muss.Die Bearbeitungszeit für einen Fragebogen aus dem Fragenkatalog, der im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird, beträgt 60 Minuten. 5.Praktischer PrüfungsteilFehlerfreie Abgabe von Not- und Dringlichkeits- oder Sicherheitsmeldungen nach Vorgabe eines Textes in deutscher Sprache unter Anwendung der Buchstabiertafel in höchstens 5 Minuten.Fehlerfreie Aufnahme von Not- und Dringlichkeits- oder Sicherheitsmeldungen in deutscher Sprache in höchstens 5 Minuten.Praktische Übungen im Binnenschifffahrtsfunk unter der Anwendung der Buchstabiertafel; Verfahren in Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsfällen.Bedienung der Sprechfunkgeräte einer Schiffsfunkstelle.Die Prüfungsdauer soll je Bewerber 15 Minuten - 2 bis 3 Aufgaben - nicht überschreiten. 6.Die Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber in allen Prüfungsteilen Fertigkeiten und Kenntnisse nachgewiesen hat, die in Anlage 3 genannt sind.