Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut
Kurz gesagt
Diese Verordnung dient dem Schutz vor Tollwut und regelt Maßnahmen zur Bekämpfung und Verhinderung der Ausbreitung dieser Tierseuche bei Haus- und Wildtieren. Sie legt fest, wie bei einem Ausbruch oder Verdacht auf Tollwut zu verfahren ist.
Was es regelt
- Begriffsbestimmungen für Ausbruch, Verdacht und wirksamen Impfschutz bei Tollwut.
- Allgemeine Schutzmaßnahmen wie Impfungen und Heilversuche.
- Besondere Schutzmaßnahmen für Haustiere vor und nach amtlicher Feststellung der Tollwut.
- Besondere Schutzmaßnahmen für wild lebende Tiere, einschließlich Jagd und orale Immunisierung.
Wen es betrifft
- Besitzer von Hunden und Katzen sowie anderen Haustieren.
- Jagdausübungsberechtigte.
- Die zuständigen Behörden.
Eckpunkte
- Impfungen gegen Tollwut dürfen nur mit Impfstoffen aus nicht vermehrungsfähigen (inaktivierten) Erregern erfolgen (§ 2 Abs. 1).
- Hunde- und Katzenausstellungen im gefährdeten Bezirk müssen mindestens vier Wochen vor Beginn angezeigt werden (§ 4 Abs. 1).
- Im gefährdeten Bezirk dürfen Hunde und Katzen nicht frei laufen gelassen werden, es sei denn, sie haben einen wirksamen Impfschutz und Hunde werden von einer gehorsamen Person begleitet (§ 8 Abs. 3).
- Bei Ausbruch oder Verdacht der Tollwut bei einem Haustier oder einem wild lebenden Tier (außer Fledermäusen) wird ein gefährdeter Bezirk von mindestens 5.000 Quadratkilometern oder einem Radius von mindestens 40 Kilometern erklärt (§ 8 Abs. 1).
Gesetzestext
Verordnung zum Schutz gegen die TollwutNeufNeugefasst durch Bek. v. 4.10.2010 I 1313;Standzuletzt geändert durch Art. 3 V v. 29.12.2014 I 2481
(+++ Textnachweis ab: 1.6.1991 +++)
Inhaltsübersicht§§Abschnitt 1:Begriffsbestimmungen1Abschnitt 2:Schutzmaßregeln2 bis 14Unterabschnitt 1:Allgemeine Schutzmaßregeln2 bis 5Unterabschnitt 2:Besondere Schutzmaßregeln bei Haustieren6 bis 10A. Vor amtlicher Feststellung6B. Nach amtlicher Feststellung7 bis 10Unterabschnitt 3:Besondere Schutzmaßregeln bei wild lebenden Tieren11 bis 12aUnterabschnitt 4:Desinfektion13Unterabschnitt 5:Aufhebung der Schutzmaßregeln14Abschnitt 3:Schlussbestimmungen15, 15aAbschnitt 4:Inkrafttreten, Außerkrafttreten16
010Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen
§ 1
Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: 1.Ausbruch der Tollwut, wenn diese durch virologische Untersuchung nach einem in den vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekannt gemachten Arbeitsanleitungen zur Labordiagnostik von anzeigepflichtigen Tierseuchen (BAnz. S. 18304 vom 12. September 2000) beschriebenen Untersuchungsverfahren festgestellt worden ist;2.Verdacht des Ausbruchs der Tollwut, wenn das Ergebnis der klinischen Untersuchung, der pathologisch-anatomischen Untersuchung, der molekularbiologischen Untersuchung oder der histologischen Untersuchung, jeweils in Verbindung mit epizootiologischen Anhaltspunkten, den Ausbruch der Tollwut befürchten lässt;3.wirksamer Impfschutz bei Hunden und Katzen, wenn eine Impfung gegen Tollwut a)im Falle einer Erstimpfung bei Welpen im Alter von mindestens zwölf Wochen mindestens 21 Tage nach Abschluss der Grundimmunisierung und längstens um den Zeitraum zurückliegt, den der Impfstoffhersteller für eine Wiederholungsimpfung angibt, oderb)im Falle von Wiederholungsimpfungen jeweils innerhalb des Zeitraumes durchgeführt worden sind, den der Impfstoffhersteller für die jeweilige Wiederholungsimpfung angibt;4.wild lebendes Tier: jedes für die Tollwut empfängliche wild lebende Tier, das in der Lage ist, die Tollwut zu verbreiten, insbesondere Füchse, Waschbären, Marderhunde und Fledermäuse.
020Abschnitt 2
Schutzmaßregeln
020010Unterabschnitt 1Allgemeine Schutzmaßregeln
§ 2Impfungen und Heilversuche
§ 3Ausnahmen
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, sofern Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, 1.von § 2 Absatz 1 Satz 1 für die Impfung mit anderen als den dort bezeichneten Impfstoffen,2.von § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 für wissenschaftliche Versuche,3.von § 2 Absatz 1 Satz 2 für ansteckungsverdächtige Tiere, sofern sie zu dem Zeitpunkt, an dem sie tatsächlich oder vermutlich mit seuchenkranken oder seuchenverdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind, unter wirksamem Impfschutz gestanden haben.
§ 3aUntersuchungen
Die zuständige Behörde hat 1.kranke, verhaltensgestörte oder anderweitig auffällige erlegte wild lebende Füchse, Marderhunde und Waschbären,2.verendet aufgefundene Füchse, Marderhunde und Waschbärenvirologisch auf Tollwut zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Zur Durchführung dieser Untersuchung haben Jagdausübungsberechtigte die Tiere nach Satz 1 nach näherer Anordnung der zuständigen Behörde dieser selbst oder einer von ihr bestimmten Untersuchungseinrichtung zuzuleiten. Mit der Zuleitung müssen dem Empfänger des jeweiligen Tieres Angaben zur Abschuss- oder Fundstelle, zum Datum des Abschusses oder Fundes, zur Tierart und zum Verhalten des Tieres vor dem Erlegen mitgeteilt werden.
§ 4Anzeige von Ausstellungen
§ 5Kennzeichnung
In einem gefährdeten Bezirk ist es verboten, Hunde außerhalb geschlossener Räume frei laufen zu lassen oder mit sich zu führen, wenn sie nicht ein Halsband, einen Gurt oder ein sonstiges Hundegeschirr tragen, auf oder an dem Name und Anschrift des Besitzers angegeben sind oder an dem eine Steuermarke befestigt ist. Dies gilt nicht für Hunde auf umfriedeten Grundstücken, von denen sie nicht entweichen können, und für Jagdhunde bei jagdlicher Verwendung.
020020Unterabschnitt 2Besondere Schutzmaßregeln bei Haustieren
020020010A.Vor amtlicher Feststellung
§ 6
Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der Tollwut in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort gilt vor der amtlichen Feststellung für seuchenverdächtige Haustiere Folgendes: 1.Der Besitzer muss alle Haustiere an ihrem jeweiligen Standort so absondern, dass sie nicht mit Haustieren anderer Besitzer sowie mit Menschen in Berührung kommen können.2.Verendete oder getötete Haustiere sind so aufzubewahren, dass sie Witterungseinflüssen nicht ausgesetzt sind und dass Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können. Sie dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zu diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden.3.Führt die amtstierärztliche Untersuchung bei einem als seuchenverdächtig gemeldeten Haustier nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, so ordnet die zuständige Behörde die behördliche Beobachtung des Tieres an; hierzu ist es sicher einzusperren. Die Beobachtung wird aufgehoben, wenn sich der Verdacht auf Grund amtstierärztlicher Untersuchung als unbegründet erwiesen hat.
020020020B.Nach amtlicher Feststellung
§ 7Tötung und unschädliche Beseitigung
§ 8Schutzmaßregeln für den gefährdeten Bezirk
§ 9Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht
§ 10Behördliche Beobachtung
020030Unterabschnitt 3Besondere Schutzmaßregeln bei wild lebenden Tieren
§ 11Schutzmaßregeln im Verdachtsfall
Jagdausübungsberechtigte haben dafür zu sorgen, dass seuchenverdächtigen wild lebenden Tieren sofort nachgestellt wird und dass diese erlegt und unverzüglich unschädlich beseitigt werden. Ausgenommen von der Verpflichtung zur unschädlichen Beseitigung ist Untersuchungsmaterial zur Feststellung der Tollwut; bei Füchsen und kleineren Tieren ist das der ganze Tierkörper, bei größeren Tieren nur der Kopf. Wird das Untersuchungsmaterial nicht der zuständigen Behörde oder einem staatlichen Veterinäruntersuchungsamt abgeliefert, so ist der zuständigen Behörde mitzuteilen, wo es sich befindet.
§ 12Schutzmaßregeln nach Feststellung des Ausbruchs und in sonstigen Fällen
§ 12a
Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaates oder Drittlandes der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Tollwut bei einem wild lebenden Tier innerhalb einer Entfernung von 100 Kilometern von der deutschen Grenze amtlich festgestellt und der für das angrenzende Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so kann diese Maßnahmen nach § 12 anordnen.
020040Unterabschnitt 4Desinfektion
§ 13
Nach Tötung und unschädlicher Beseitigung der verdächtigen Tiere muss der Besitzer die Ställe oder sonstigen Standorte sowie sämtliche Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein können, unverzüglich nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde reinigen und desinfizieren.
020050Unterabschnitt 5Aufhebung der Schutzmaßregeln
§ 14
030Abschnitt 3
Schlussbestimmungen
§ 15
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 3 eine Impfung oder einen Heilversuch vornimmt,2.einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2, § 3a Satz 2, § 4 Absatz 3, § 6 Nummer 3 Satz 1, § 7 Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 3 oder § 12 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 12a, oder nach § 13 zuwiderhandelt,3.einer mit einer Zulassung nach § 3, § 9 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 3, oder nach § 9 Absatz 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,4.entgegen § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,5.entgegen § 5 Satz 1 einen Hund frei laufen lässt oder mit sich führt,6.entgegen § 6 Nummer 1 ein Haustier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert,7.entgegen § 6 Nummer 2 Satz 1 ein Haustier nicht oder nicht richtig aufbewahrt,8.ohne Genehmigung nach § 6 Nummer 2 Satz 2 ein Haustier verbringt,9.einer mit einer Genehmigung nach § 6 Nummer 2 Satz 2 oder § 10 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,10.entgegen § 7 Absatz 3 ein Tier schlachtet oder abhäutet oder ein Teil oder ein Erzeugnis eines Tieres verkauft oder verbraucht,11.entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 einen Hund oder eine Katze frei laufen lässt,12.ohne Genehmigung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 ein Tier entfernt,13.ohne Genehmigung nach § 10 Absatz 2 Satz 2 einen Hund nutzt oder14.entgegen § 11 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass einem wild lebenden Tier nachgestellt wird, dieses erlegt und unschädlich beseitigt wird.
§ 15aWeitergehende Maßnahmen
Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung der Tollwut bei einem Haustier oder einem wild lebenden Tier weitergehende Maßnahmen nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und 3 bis 5 des Tiergesundheitsgesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union nicht entgegenstehen, bleibt unberührt.
040Abschnitt 4
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Anlage(zu § 12 Absatz 1)Untersuchung wild lebender Tiere, ausgenommen Fledermäuse, zur Kontrolle des Impferfolges(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1319) 1.StichprobenumfangIn einem Gebiet mit einer Fläche von mindestens 5 000 Quadratkilometern oder mit einem Radius von mindestens 40 Kilometern um die Abschuss-, Tötungs- oder Fundstelle sind zur Kontrolle des Impferfolges jährlich mindestens 60 erlegte wild lebende Füchse serologisch zu untersuchen. Übersteigt die Fläche eines Impfgebietes eine Fläche von 5 000 Quadratkilometer, kann die zuständige Behörde Untersuchungen in von ihr ausgewählten Gebieten innerhalb des Impfgebietes anordnen.2.Auswahlkriterien a)Die Stichproben sind auf das gesamte Untersuchungsgebiet gleichmäßig zu verteilen.b)Die Stichproben sind zufällig auszuwählen, wobei in einem Zeitraum von vier Wochen nach der Köderauslage keine Stichproben erfolgen und Jungtiere wild lebender Tiere, insbesondere von Füchsen und Marderhunden, bis zur Herbstauslage nicht untersucht werden sollten, soweit nicht besondere Untersuchungsprogramme durchgeführt werden. Im Falle einer Untersuchung auf Grund eines besonderen Untersuchungsprogramms sind die Jungtiere altersmäßig zu kennzeichnen.