Verordnung über die Berufsausbildung zum Augenoptiker und zur Augenoptikerin*)
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Augenoptiker und zur Augenoptikerin in Deutschland. Sie legt fest, welche Fertigkeiten und Kenntnisse während der dreijährigen Ausbildung erworben werden müssen und wie die Gesellenprüfung abläuft.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Augenoptiker/Augenoptikerin.
- Die Dauer der Berufsausbildung, die drei Jahre beträgt.
- Die Inhalte der Ausbildung, aufgeteilt in berufsprofilgebende und integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- Die Durchführung der Gesellenprüfung, die aus zwei Teilen besteht und die berufliche Handlungsfähigkeit nachweist.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Augenoptiker und zur Augenoptikerin.
- Ausbildende Betriebe, die Augenoptiker und Augenoptikerinnen ausbilden.
Eckpunkte
- Die Ausbildung dauert **drei Jahre**.
- Die Gesellenprüfung besteht aus **zwei Teilen**: Teil 1 vor Ende des zweiten Ausbildungsjahres und Teil 2 am Ende der Ausbildung.
- Teil 1 der Gesellenprüfung wird mit **30 Prozent** und Teil 2 mit **70 Prozent** des Gesamtergebnisses gewichtet.
- Die Prüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens „ausreichend“ ist und bestimmte Prüfungsbereiche in Teil 2 ebenfalls mindestens „ausreichend“ bewertet wurden, und kein Prüfungsbereich in Teil 2 mit „ungenügend“ bewertet wurde.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Augenoptiker und zur AugenoptikerinDiese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der da
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2011 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Augenoptikers und der Augenoptikerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 33 der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
§ 2Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 4Durchführung der Berufsausbildung
§ 5Gesellenprüfung
§ 6Teil 1 der Gesellenprüfung
§ 7Teil 2 der Gesellenprüfung
§ 8Gewichtungs- und Bestehensregelung
§ 9Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde.
§ 10Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am
- August 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Augenoptiker/zur Augenoptikerin vom
- März 1997 (BGBl. I S. 436) außer Kraft.
Anlage(zu § 3 Absatz 1 Satz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Augenoptiker und zur Augenoptikerin(Fundstelle: BGBl. I 2011, 701 - 704) Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Brillengläser bearbeiten und einfassen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)a)Art und Ausführung von Brillengläsern unterscheidenb)Lieferqualität rohkantiger Brillengläser prüfenc)optische Wirkungen von Brillengläsern messen und Bezugspunkte ermitteln, Zentriermaße für Einstärkengläser ermitteln, Gläser zentrieren und für die Randbearbeitung vorbereitend)Brillengläser manuell und maschinell formgebend bearbeiten und in Vollrandbrillenfassungen einsetzene)Einstärkengläser nach Anfertigung auf Einhaltung der vorgegebenen Parameter und Toleranzen prüfen und ausrichten16f)Zentriermaße für Mehrstärkengläser ermitteln, Gläser zentrieren und für die Randbearbeitung vorbereiteng)Brillengläser rillen, bohren, feilen, fräsen, polieren und in randlose Brillen montierenh)optische Wirkungen von Mehrstärken- und Sondergläsern messen sowie den Bezugspunkt anzeichneni)Mehrstärken- und Sondergläser nach Anfertigung auf Einhaltung der vorgegebenen Parameter und Toleranzen prüfen und ausrichten152Werkzeuge und Maschinen pflegen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)a)Werkzeuge, Messgeräte und Bearbeitungsmaschinen reinigenb)Störungen an Messgeräten und Bearbeitungsmaschinen feststellen sowie Maßnahmen zur Beseitigung der Störungen einleitenc)Betriebsstoffe, insbesondere Schmier-, Kühl-, Schleif- und Reinigungsmittel einsetzen und der umweltgerechten Entsorgung zuführen33Brillen modifizieren und instand setzen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)a)Schäden an Brillen beurteilen, Reparaturaufwand und Kosten ermittelnb)Bearbeitungsverfahren und Werkzeuge unter Berücksichtigung der Werkstoffe auswählenc)Fassungsteile manuell und maschinell fertigen, modifizieren, reparieren und austauschen104Brillengläser, Kontaktlinsen und vergrößernde Sehhilfen nach optischen Eigenschaften und Wirkungen beurteilen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)a)Einstärkengläser nach optischen Eigenschaften auswählenb)Beschichtungen und andere Oberflächenveredelungen von Brillengläsern hinsichtlich ihrer Wirkungen unterscheidenc)Abbildungsfehler bei Einstärkengläsern unterscheiden und deren Auswirkungen berücksichtigend)Hauptschnittwirkungen torischer Brillengläser bestimmene)objekt- und bildseitigen Scheitelbrechwert messenf)sphäro-zylindrische Kombination umrechnen19g)Mehrstärken- und Sondergläser nach optischen Eigenschaften auswählenh)Abbildungsfehler bei Mehrstärken- und Sondergläsern unterscheiden und deren Auswirkungen berücksichtigeni)prismatische Brillengläser messenj)Filter- und Schutzgläser Verwendungszwecken zuordnenk)Kontaktlinsen nach Werkstoffeigenschaften unterscheiden und Auswirkungen der Kontaktlinsenkorrektur beurteilenl)Aufbau und Eigenschaften vergrößernder Sehhilfen unterscheiden155Kundenspezifische Sehanforderungen ermitteln und Kunden beraten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)5.1Korrektionsbedarf ermitteln (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.1)a)Korrektionsbedarf unter Berücksichtigung von Visus, Anatomie und Physiologie, insbesondere bei Myopie, Hyperopie, Astigmatismus und Presbyopie analysierenb)bei der Auswahl von Sehhilfen sehleistungsvermindernde Augenerkrankungen berücksichtigenc)ungestörtes Binokularsehen erklären und Abweichungen unterscheiden145.2Kunden beraten und Dienstleistungen anbieten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.2)a)Kundenwünsche und Verwendungszweck der Sehhilfe im Verkaufsgespräch ermittelnb)Dienstleistungen zur Augenglasbestimmung, Kontaktlinsenanpassung und anderen Sehtests erklärenc)Kundenwünsche mit fachlichen Erfordernissen abstimmen, Brillenfassungen und Brillengläser unter ästhetischen und anatomischen Gesichtspunkten auswählend)Kunden über Glastyp, Werkstoff, Oberflächenveredelung und Farbgebung von Brillengläsern beratene)Informationsmedien, insbesondere für die Glas- und Fassungsberatung einsetzenf)Kundendaten unter Berücksichtigung des Datenschutzes dokumentieren14g)Anwendungsbereiche und Korrektionsmöglichkeiten von Brillengläsern, Kontaktlinsen und vergrößernden Sehhilfen erklärenh)Eigenschaften von Werkstoffen und Pflegemitteln für Kontaktlinsen unterscheiden und im Hinblick auf ihren Verwendungszweck beurteileni)Notwendigkeit der Kontaktlinsenpflege begründen; Pflegemittel und deren Eigenschaften erklärenj)Preise ermitteln und dem Kunden erklären146Brillen optisch und anatomisch anpassen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)a)Brillenfassungen nach anatomischen Gegebenheiten bearbeiten und voranpassen6b)optische und physiologisch bedingte Auswirkungen von Korrektionsmitteln einschätzenc)Zentrierdaten ermitteln und Brillengläser nach unterschiedlichen Zentrierforderungen zentrierend)Zentrierung von Brillen kontrollieren67Sehhilfen abgeben (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)a)Endanpassung von Brillen vornehmenb)Kunden in Handhabung, Gebrauch und Pflege von Sehhilfen einweisenc)auf die Notwendigkeit regelmäßiger Kontrollen hinweisen8d)auf mögliche Auswirkungen der Sehhilfe, insbesondere auf den Seheindruck hinweisen, deren Bedeutung einschätzen und erforderliche Maßnahmen veranlassen48Waren verkaufen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)a)Wareneingänge erfassen und nach Beschaffenheit, Art, Menge und Preis gemäß Bestellung überprüfenb)Waren sachgerecht lagern, pflegen und präsentierenc)Einsatz und Anwendungen von Waren erläutern und Waren verkaufen2d)Bestellungen vorbereiten und durchführene)Mängel erfassen, beurteilen, dokumentieren und reklamierenf)Kundenreklamationen entgegennehmen und bearbeiten49Rechnungswesen und Kalkulation durchführen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9)a)betriebliche Kostenfaktoren beachten und kostenbewusst handelnb)Kalkulationen nach Vorgaben durchführenc)Zahlungsvorgänge abwickelnd)Mahnungen vorbereiten6 Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreibenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Arbeitsabläufe planen; Technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5)a)Arbeitsplatz einrichtenb)Arbeitsschritte planen, Ergebnisse beurteilen und dokumentierenc)betriebsinterne und externe Informationen für die Warenbeschaffung einsetzend)Kommunikationstechnologien anwendene)Schriftverkehr mit Hilfe von Textverarbeitungssystemen abwickeln6Berufsbezogene Vorschriften und Normen anwenden (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6)a)fachbezogene Normvorgaben einhaltenb)Rechtsvorschriften anwendenc)Fachtermini anwendend)Arbeits- und Qualitätsrichtlinien des Augenoptiker-Handwerks anwenden